Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G307 2299151-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch RA MMag. Eva KATHREIN in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zahl XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Montenegro, vertreten durch RA MMag. Eva KATHREIN in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zahl XXXX
A) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX in Deutschland festgenommen, am XXXX .2024 an Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der Justizanstalt XXXX (im Folgenden: JA) aufgenommen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Deutschland festgenommen, am römisch 40 .2024 an Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der Justizanstalt römisch 40 (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Am XXXX .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 2. Am römisch 40 .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
3. Mit Schreiben vom 08.03.2024, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.3. Mit Schreiben vom 08.03.2024, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.
4. Der BF erstattete hierauf keine Antwort.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, 2. Fall und Absatz 2, 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
6. Am 06.08.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.08.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.08.2024, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
8. Mit Schreiben vom 09.09.2024, beim BFA eingelangt am 12.09 .2024 (Postaufgabestempel vom 09.09.2024), erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit Schreiben vom 09.09.2024, beim BFA eingelangt am 12.09 .2024 (Postaufgabestempel vom 09.09.2024), erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 12.09.2024 vorgelegt, wo sie am 17.09.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Montenegros. Er ist (noch) verheiratet, kinderlos, frei von Sorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er Deutsch und Englisch.
Eigenen Angaben zu Folge leidet der BF an einem Bauchwandbruch und will sich diesbezüglich in Deutschland operieren lassen. Es wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.
Der BF wurde in Montenegro geboren, ist dort aufgewachsen, besuchte eine Kochschule und eine Schule für Maschinenbau und hat einen Maturaabschluss. Im Alter von XXXX Jahren übersiedelte der BF mit seinen Eltern nach Deutschland. Seitdem ist er dort – seit 36 Jahren – wohnhaft.Der BF wurde in Montenegro geboren, ist dort aufgewachsen, besuchte eine Kochschule und eine Schule für Maschinenbau und hat einen Maturaabschluss. Im Alter von römisch 40 Jahren übersiedelte der BF mit seinen Eltern nach Deutschland. Seitdem ist er dort – seit 36 Jahren – wohnhaft.
Der BF war vor seiner Inhaftierung in Deutschland in der Gastronomie und als Physiotherapeut selbstständig erwerbstätig. Er hatte in seinem Restaurant zuletzt 17 Mitarbeiter, wobei er rund € 3.000,00 netto monatlich ins Verdienen brachte. Im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Physiotherapeut hatte der BF zwei Angestellte, wobei er in diesem Zusammenhang zuletzt ein monatliches Einkommen von € 8.000,00 bis € 10.000,00 erwirtschaftete. Der BF ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Deutschland, in welchem er zuletzt wohnhaft war. Er verfügt über Ersparnisse in der Höhe von € 25.000,00 bis € 30.000,00. Weiters fallen vier PKWs in das Betriebsvermögen seiner Unternehmen.
1.2. Am 16.03.2021 wurde dem BF zuletzt eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erteilt. Die Karte hat eine Gültigkeit bis zum 19.09.2029.
1.3. Der BF weist in Österreich – abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen auf.1.3. Der BF weist in Österreich – abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldungen auf.
1.4. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
1.5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, 2. Fall und Absatz 2, 1. und 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Weiters wurde der BF gemeinsam mit seinem Mittäter als Solidarschuldner zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von € 300.000,00 an die privatbeteiligte Versicherung verurteilt.
Der BF wurde gemeinsam mit einem Mittäter für schuldig befunden, als Mitglieder eine kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen abgesondert verfolgten Mitgliedes dieser Vereinigung, am XXXX .2021 in Österreich Verfügungsberechtigten und Eigentümern des Hotels fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich des BF in einem € 300.000,00, in Bezug auf seinen Mittäter in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF und sein Mittäter in den Weinkeller eindrangen und dort unter Zuhilfenahme eines Hebelwerkzeuges, nämlich eines Brecheisens, eine schmiedeeiserne Sicherheitstür aufbrachen und 336 Flaschen Rotwein, welche im Eigentum des Hotels standen sowie 22 Flaschen Rotwein aus dem Privatkellerabteil der Eigentümer des Hotels abtransportierten, wobei der abgesondert verfolgte Mittäter für einen problemlosen Grenzübertritt von Österreich nach Italien sorgte.Der BF wurde gemeinsam mit einem Mittäter für schuldig befunden, als Mitglieder eine kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen abgesondert verfolgten Mitgliedes dieser Vereinigung, am römisch 40 .2021 in Österreich Verfügungsberechtigten und Eigentümern des Hotels fremde bewegliche Sachen, hinsichtlich des BF in einem € 300.000,00, in Bezug auf seinen Mittäter in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF und sein Mittäter in den Weinkeller eindrangen und dort unter Zuhilfenahme eines Hebelwerkzeuges, nämlich eines Brecheisens, eine schmiedeeiserne Sicherheitstür aufbrachen und 336 Flaschen Rotwein, welche im Eigentum des Hotels standen sowie 22 Flaschen Rotwein aus dem Privatkellerabteil der Eigentümer des Hotels abtransportierten, wobei der abgesondert verfolgte Mittäter für einen problemlosen Grenzübertritt von Österreich nach Italien sorgte.
Als mildernd wertete das Gericht die geständige und reumütige Verantwortung sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Grunddeliktes sowie die Begehung als Mittäter und das vielfache Überschreiten der einfachen Wertqualifikation des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB (€ 5.000,00).Als mildernd wertete das Gericht die geständige und reumütige Verantwortung sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Grunddeliktes sowie die Begehung als Mittäter und das vielfache Überschreiten der einfachen Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (€ 5.000,00).
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX in Deutschland festgenommen, am XXXX .2024 an Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Deutschland festgenommen, am römisch 40 .2024 an Österreich ausgeliefert und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2025 (2/3)). Der BF befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2025 (2/3)).
1.6. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet.
In Deutschland lebt die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland. Das Paar lebt in Scheidung. Weiters ist ein Bruder des BF in Deutschland wohnhaft. In Deutschland lebt die Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland. Das Paar lebt in Scheidung. Weiters ist ein Bruder des BF in Deutschland wohnhaft.
Eine Schwester sowie Onkel und Tanten des BF sind in Montenegro aufhältig.
1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, Montenegro, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 98f) sowie aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 85). Die Einvernahme des BF durch ein Organ des BFA war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers in Deutsch möglich (vgl. AS 97). Weiters liegt im Akt der montenegrinische Personalausweis und der deutsche Aufenthaltstitel des BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 109f, 217f, 231).2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 98f) sowie aus den Ausführungen des LG römisch 40 (AS