Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2273795-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr.in XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Helene KLAAR und Dr. Norbert MARSCHALL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 20.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. XXXX , betreffend Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr.in römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Helene KLAAR und Dr. Norbert MARSCHALL, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 20.03.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Frau Dr.in XXXX gebührt ab 01.12.2022 ein Versorgungsbezug in einer Höhe von EUR 850,--, erhöht um die jährlichen Pensionsanpassungen nach § 41 PG 1965 ab 01.01.2023.Frau Dr.in römisch 40 gebührt ab 01.12.2022 ein Versorgungsbezug in einer Höhe von EUR 850,--, erhöht um die jährlichen Pensionsanpassungen nach Paragraph 41, PG 1965 ab 01.01.2023.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Die mit OStR DI Mag. XXXX und der Beschwerdeführerin am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.1989, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom selben Tag einvernehmlich geschieden. 1. Die mit OStR DI Mag. römisch 40 und der Beschwerdeführerin am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.11.1989, Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom selben Tag einvernehmlich geschieden.
Hierzu wurde am 23.11.1989 folgender Vergleich geschlossen:
„1) a) Der Erstantragsteller verpflichtet sich, zum Unterhalt der Zweitantragstellerin für die Zeit bis zum Letzten des Monates vor seinem Ableben, spätestens jedoch bis zum 31.12.2004 eine einmalige Unterhaltsvorauszahlung in Höhe von S 560.000, —- zu bezahlen.
Die Parteien stellen fest, daß die Zweitantragstellerin hiefür bereits einen Teilbetrag in Höhe von S 360.000, -- erhalten hat. Der Rest in Höhe von S 200.000, -- wird vom Erstantragsteller in der Form beglichen, daß er hiemit seine Rechte am restlichen Kaufpreis gegenüber der Käuferin der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung, Frau XXXX , unwiderruflich abtritt.Die Parteien stellen fest, daß die Zweitantragstellerin hiefür bereits einen Teilbetrag in Höhe von S 360.000, -- erhalten hat. Der Rest in Höhe von S 200.000, -- wird vom Erstantragsteller in der Form beglichen, daß er hiemit seine Rechte am restlichen Kaufpreis gegenüber der Käuferin der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung, Frau römisch 40 , unwiderruflich abtritt.
b) Der Erstantragsteller verpflichtet sich weiters, der Zweitantragstellerin beginnend ab dem Ersten des vor seinem Todestag gelegenen Monates, spätestens jedoch ab dem 1.1.2005 jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 20 % seines jeweiligen monatlichen Gesamtnettoeinkommens zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung ist allerdings insoferne begrenzt, als die Zweitantragstellerin unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nie mehr als 40% vom (fiktiven) gemeinsamen Einkommen erhält.
2) Die Unterhaltsverpflichtung ist im Punkt 1) a) unabänderlich.
Die Unterhaltsverpflichtung gemäß Punkt 1) b) hingegen erfährt (nur) in folgenden Fällen eine Änderung:
a) Pro Sorgepflicht für ein Kind oder für eine Ehegattin des Erstantragstellers reduziert sich der oberwähnte Prozentsatz um 2 %, beträgt aber bei mehreren Sorgepflichten und bzw. oder für die Dauer einer Lebensgemeinschaft der Zweitantragstellerin zumindest 16 %.
b) Im Falle der Wiederverehelichung der Zweitantragstellerin erlischt die Unterhaltsverpflichtung gemäß Punkt 1) b).
3) - 9) (…)“
Aufgrund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches zu Zl. XXXX wurde die ursprünglich getroffene Vereinbarung betreffend Unterhalt ersetzt und Folgendes vereinbart:Aufgrund des vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches zu Zl. römisch 40 wurde die ursprünglich getroffene Vereinbarung betreffend Unterhalt ersetzt und Folgendes vereinbart:
„1. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 500,00 ab 1. Februar 2012 zum Ersten eines Monats im vorhinein zu bezahlen.
2. Festgestellt wird, dass der Unterhaltsbeitrag für Februar 2012 bereits bezahlt ist.
3. Der Unterhaltsbeitrag wird wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA, unterliegt darüber hinaus im Zeitraum bis 30. Juni 2017 keiner wie immer gearteteten Veränderung. Die Umstandsklausel wird mit Ausnahme der Wertsicherungsklausel ausgeschlossen.
Bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch. Eine Lebensgemeinschaft lässt den Unterhaltsanspruch aufrecht.
4. Beginnend ab 1. Juli 2017 ist jede der Parteien berechtigt, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 Ehegesetz zu begehren.4. Beginnend ab 1. Juli 2017 ist jede der Parteien berechtigt, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 66, Ehegesetz zu begehren.
5. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum bis 31. Jänner 2012 keine wechselseitigen Unterhaltsforderungen bzw. Rückforderungsansprüche aus dem Titel des Unterhalts bestehen.
6. Mit Wirksamkeit dieses Vergleichs erlischt die Vereinbarung Punkt 1. und 2. des Scheidungsvergleiches XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom 23. November 1989.“6. Mit Wirksamkeit dieses Vergleichs erlischt die Vereinbarung Punkt 1. und 2. des Scheidungsvergleiches römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23. November 1989.“
Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Verstorbenen vorgeschlagen, dass für die Zeit vom 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2018 der monatliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführerin EUR 580,-- und ab 01.01.2019 der monatliche Unterhalt EUR 850,-- beträgt.
Mit E-Mail vom 20.07.2018 antwortete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, „(…) Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Mandantin den von Ihnen übermittelten Vorschlag ohne Änderungen annimmt. Ihr Mandant möge sohin im August neben dem Unterhalt in der bisherigen Höhe eine Nachzahlung von EUR 560,00 (EUR 80,00 monatlicher Rückstand seit 01.01.2018) überweisen, ab September 2018 den erhöhten Betrag von EUR 580,00 monatlich und ab 01.01.2019 EUR 850,00 monatlich. In den Folgemonaten (erstmals 2020) kann dann eine Neuberechnung auf Basis der von Ihnen vorgeschlagenen Berechnungsformel und der wechselseitigen Pensionseinkünfte stattfinden. (…)“
Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. XXXX .Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. römisch 40 .
2. Mit Antrag vom 27.12.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Zahlung des Versorgungsgenusses nach ihrem am 18.11.2022 verstorbenen früheren Ehegatten.
3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (kurz: BVAEB), vom 20.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Versorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm 14 PG 1965 vom 1. Dezember 2022 an von monatlich brutto EUR 546,16 gebühre.3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (kurz: BVAEB), vom 20.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein Versorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten gemäß Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit 14 PG 1965 vom 1. Dezember 2022 an von monatlich brutto EUR 546,16 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,00 wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden habe, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,00 wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden habe, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei.
Der Versorgungsbezug berechne sich wie folgt:
Die Pensionsanpassung des verstorbenen Beamten habe betragen
zum 1.1.2013
1,8%
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 509,00,
zum 1.1.2014
1,6 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 517,14,
zum 1.1.2015
1,7 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 525,93,
zum 1.1.2016
1,2 %
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 532,25 und
zum 1.1.2017
0,8%
das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 536,50.
Bei der Erhöhung zum 01.01.2018 habe es keine Pensionserhöhung aufgrund Überschreitung des Grenzbetrages von EUR 4.980,00 gegeben.
Bei den Erhöhungen von 2019 bis einschließlich 2021 sei die Pension mit Fixbeträgen und nicht mit einem Anpassungsfaktor erhöht worden. Somit habe die nächste relevante Pensionserhöhung mit Anpassungsfaktor zum 01.01.2022 stattgefunden und habe 1,8 % betragen, das ergebe einen Versorgungsbezug von EUR 546,16.
Der Unterhaltsanspruch im Ablebensmonat betrage somit unter Berücksichtigung der Wertsicherung EUR 546,16.
Da alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden und der Antrag am 27.12.2022 bei der BVAEB, Pensionsservice, eingelangt sei, gebühre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beamten an dessen Sterbetag der Versorgungsbezug ab 1. Dezember 2022 in der im Spruch ausgewiesenen Höhe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wandte ein, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,00 bezahlt habe. Die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, obwohl im gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012 geregelt worden sei, dass jede Partei ab dem 01.07.2017 die Berechtigung hätte, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des § 66 EheG zu begehren. Zudem sei eine Erhöhung der Unterhaltsleistung gemäß § 19 Abs. 6 PG 1965 im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten beachtlich, sofern sie schriftlich vereinbart worden sei und aus dem Grund der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin herrühre, was im Falle der Beschwerdeführerin beides zutreffe, wobei keine strengeren Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen gelten würden, als für Vereinbarungen nach § 19 Abs. 6 PG 1965. Weiters wären nur Unterhaltserhöhungen, die nicht in Schriftform vereinbart worden seien, unberücksichtigt zu bleiben, es gebühre ihr daher ein Versorgungsbezug auf Basis des am 20.07.2018 vereinbarten erhöhten Unterhalts in Höhe von monatlich mindestens EUR 850,00.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wandte ein, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod für den Zeitraum ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,00 bezahlt habe. Die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, obwohl im gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012 geregelt worden sei, dass jede Partei ab dem 01.07.2017 die Berechtigung hätte, eine Unterhaltsanpassung entsprechend den Grundsätzen des Paragraph 66, EheG zu begehren. Zudem sei eine Erhöhung der Unterhaltsleistung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965 im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten beachtlich, sofern sie schriftlich vereinbart worden sei und aus dem Grund der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin herrühre, was im Falle der Beschwerdeführerin beides zutreffe, wobei keine strengeren Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen gelten würden, als für Vereinbarungen nach Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965. Weiters wären nur Unterhaltserhöhungen, die nicht in Schriftform vereinbart worden seien, unberücksichtigt zu bleiben, es gebühre ihr daher ein Versorgungsbezug auf Basis des am 20.07.2018 vereinbarten erhöhten Unterhalts in Höhe von monatlich mindestens EUR 850,00.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2023 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei. Mit Schreiben vom 18.07.2018 habe die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,- zu entrichten. Diesem Vorschlag habe die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zugestimmt. Die Höhe des nach § 19 Abs. 1 PG der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpfe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an. Für die Höhe des Versorgungsbezuges sei allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne aus § 19 Abs. 6 PG 1965 nicht geschlossen werden, dass Erhöhungen an keine bestimmte Form gebunden sein müssten. Demnach schaffe § 19 Abs. 6 PG nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern binde diese, um Manipulationen zu Lasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe. Dementsprechend sei auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Abs. 1 gebunden. Da die schriftliche Vereinbarung nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen worden sei, stelle diese keinen gültigen Titel nach Abs. 1 dar.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.03.2023 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund des vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches habe gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA bestanden, welcher darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung unterlegen sei. Mit Schreiben vom 18.07.2018 habe die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,- zu entrichten. Diesem Vorschlag habe die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zugestimmt. Die Höhe des nach Paragraph 19, Absatz eins, PG der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpfe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an. Für die Höhe des Versorgungsbezuges sei allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne aus Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965 nicht geschlossen werden, dass Erhöhungen an keine bestimmte Form gebunden sein müssten. Demnach schaffe Paragraph 19, Absatz 6, PG nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern binde diese, um Manipulationen zu Lasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe. Dementsprechend sei auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Absatz eins, gebunden. Da die schriftliche Vereinbarung nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen worden sei, stelle diese keinen gültigen Titel nach Absatz eins, dar.
6. Am 14.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 15.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, Zl. W217 2273795-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 sei erst nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen worden, diese stelle sohin keinen gültigen Titel nach Abs.1 dar, da eine Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Abs. 1 gebunden sei. Zudem würde sich auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012, Pkt. 4., kein höherer Unterhaltsanspruch ableiten. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, Zl. W217 2273795-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die schriftliche Vereinbarung vom 20.07.2018 sei erst nach der rechtskräftigen Scheidung geschlossen worden, diese stelle sohin keinen gültigen Titel nach Absatz , dar, da eine Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse wie Absatz eins, gebunden sei. Zudem würde sich auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.02.2012, Pkt. 4., kein höherer Unterhaltsanspruch ableiten. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
8. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin außerordentliche Revision erhoben.
9. Mit Erkenntnis vom 09.07.2024, Ra 2023/12/0114-11, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die zwischen der Beschwerdeführerin und OStR DI Mag. XXXX am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.02.1989, Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom 23.11.1989 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden.Die zwischen der Beschwerdeführerin und OStR DI Mag. römisch 40 am 22.02.1974 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.02.1989, Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom 23.11.1989 einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden.
Auf Grund des vor dem Bezirksgericht XXXX am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches, Zl. XXXX , bestand gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA, und unterlag darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung.Auf Grund des vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 16.02.2012 geschlossenen Vergleiches, Zl. römisch 40 , bestand gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 500,- wertgesichert anhand des auf den Beklagten zur Anwendung gelangenden Pensionsanpassungsfaktor der BVA, und unterlag darüber hinaus im Zeitraum bis 30.06.2017 keiner wie immer gearteten Veränderung.
Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,-- zu entrichten. Diesem Vorschlag stimmte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zu. Ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 hat der verstorbene frühere Ehegatte monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,-- an die Beschwerdeführerin bezahlt. Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. XXXX .Mit Schreiben vom 18.07.2018 hat die rechtliche Vertretung des verstorbenen früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, ab 01.01.2019 einen monatlichen Unterhalt von EUR 850,-- zu entrichten. Diesem Vorschlag stimmte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20.07.2018 zu. Ab 01.01.2019 bis einschließlich November 2022 hat der verstorbene frühere Ehegatte monatlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag von EUR 850,-- an die Beschwerdeführerin bezahlt. Am 18.11.2022 verstarb OStR DI Mag. römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) ….
(5) ….“
„UNTERABSCHNITT C
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Paragraph 19, (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
….
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
…“
Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 09.07.2024, Ra 2023/12/0114-11, fest:
„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 PG 1965 stellt der Versorgungsgenuss für den früheren Ehegatten einen Ausgleich dafür dar, dass dieser durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgung des früheren Ehegatten gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft. Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach § 19 Abs. 1 PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht (vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN).„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, PG 1965 stellt der Versorgungsgenuss für den früheren Ehegatten einen Ausgleich dafür dar, dass dieser durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf (Witwen- bzw. Witwer-)Versorgung des früheren Ehegatten gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft. Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 66, ff EheG oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht vergleiche etwa VwGH 20.4.2023, Ra 2021/12/0065, Rn. 17, mwN).
Fallbezogen beruhte zwar die der Revisionswerberin gegenüber ihrem früheren Ehemann zustehende Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes auf einer am 20. Juli 2018 (und damit nach Auflösung der Ehe) schriftlich eingegangenen Verpflichtung; jedoch bewirkte diese Vereinbarung nur die Erhöhung der erstmalig in einer den Versorgungsanspruch nach § 19 Abs. 1 PG 1965 präzisierenden Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber der Revisionswerberin (Scheidungsvergleich vom 23. November 1989). Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des § 19 Abs. 4 und 6 PG 1965: Wenn nämlich § 19 Abs. 6 PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (so bereits ausdrücklich zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach § 84 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten, VwGH 29.7.1992, 88/12/0180, mit Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 und Abs. 6 Wiener Pensionsordnung 1966, VwGH 3.7.1969, 1619/68).Fallbezogen beruhte zwar die der Revisionswerberin gegenüber ihrem früheren Ehemann zustehende Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes auf einer am 20. Juli 2018 (und damit nach Auflösung der Ehe) schriftlich eingegangenen Verpflichtung; jedoch bewirkte diese Vereinbarung nur die Erhöhung der erstmalig in einer den Versorgungsanspruch nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 präzisierenden Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber der Revisionswerberin (Scheidungsvergleich vom 23. November 1989). Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4 und 6 PG 1965: Wenn nämlich Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (so bereits ausdrücklich zu der in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 84, NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten, VwGH 29.7.1992, 88/12/0180, mit Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 6, Wiener Pensionsordnung 1966, VwGH 3.7.1969, 1619/68).
Demgemäß hätte – wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - die schriftliche Vereinbarung vom 20. Juli 2018 über die Erhöhung eines gemäß den Anforderungen des § 19 Abs. 1 PG 1965 begründeten Unterhaltsanspruches bei der Bemessung des Versorgungsgenusses der Revisionswerberin berücksichtigt werden müssen.Demgemäß hätte – wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - die schriftliche Vere