TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 G306 2290867-1

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2290867-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.

2. Mit Schreiben vom 08.02.2024, vom BF übernommen am 13.02.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

3. Am 04.03.2024 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 25.03.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 25.03.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.)

6. Mit am 16.04.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit am 16.04.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Stattgabe der Beschwerde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 24.04.2024 vorgelegt und langten dort am 25.04.2024 ein.

8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 14.05.2024, Zahl G306 2290867-1/4Z, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

9. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024, eingelangt beim BVwG am 22.05.2024, brachte der BF Unterlagen in Vorlage.

10. Am 28.06.2024 erhob der BF Beschwerde gegen das Teilerkenntnis des BVwG vom 14.05.2024 beim Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) bzw. brachte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung des BVwG beim VfGH ein.

11. Mit Beschluss des VfGH vom 18.07.2024, E 2491/2024-6, wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, ledig, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Er spricht Kroatisch und Deutsch.

Der BF konsumierte eigenen Angaben zu Folge medizinisches Cannabiskraut, welches ihm aufgrund von Bandscheibenproblemen verschrieben worden sei. Es wurden diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.2. Der BF wurde in Kroatien geboren, wuchs dort auf und besuchte die Volksschule in seinem Herkunftsstaat.

Vor seiner Einreise nach Österreich lebte er eigenen Angaben zu Folge etwa 17 Jahre lang in Deutschland, wo er die Realschule besuchte und eine Lehre als Fahrzeugtechniker/Fahrzeuglackierer absolvierte.

Der BF war ab dem Jahr 2002 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Zuletzt wurde ihm am 10.02.2013 in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Am 06.09.2022 wurde dem BF im Bundesgebiet eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        13.04.2022 – 31.05.2022 Hauptwohnsitz

?        31.05.2022 – laufend  Hauptwohnsitz

?         XXXX .2024 – laufend   Nebenwohnsitz JA?         römisch 40 .2024 – laufend   Nebenwohnsitz JA

1.4. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

?        06.04.2022 – 16.02.2023 Arbeiter

?        17.02.2023 – 17.02.2023 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

?        17.07.2023 – 03.01.2024 Arbeiter

1.5. Im Bundesgebiet weist der BF eine Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift

A)       in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er in der Zeit von etwa März 2023 bis etwa November 2023 insgesamt zumindest 12kg Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA an sechs gesondert verfolgte Mittäter zu einem Preis zwischen € 5.000,00 und € 5.500,00 pro Kilogramm verkaufte;

B)       in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich etwa 3.070,70g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA etwa im November 2023 mit dem Vorsatz erworben, bis zur Sicherstellung am XXXX .2024 besessen und von XXXX nach XXXX befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde. B)       in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich etwa 3.070,70g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,87% Delta-9-THC und etwa 11,41% THCA etwa im November 2023 mit dem Vorsatz erworben, bis zur Sicherstellung am römisch 40 .2024 besessen und von römisch 40 nach römisch 40 befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Die durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswerte im Ausmaß von € 58.500,00 und der sichergestellte Betrag von € 1.500,00 wurden für verfallen erklärt.

Als mildernd wurde vom Strafgericht das reumütige Geständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX 2025 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und am selben Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 2025 (2/3)).

1.6. Der BF weist in Deutschland folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.1.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls (nationale Bezeichnung: schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt und Bestellung eines Bewährungshelfers, verurteilt.

2.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: Unterschlagung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 2.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wurde der BF wegen Diebstahls (nationale Bezeichnung: Unterschlagung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilern und Komponenten, Munition und Sprengstoffen (nationale Bezeichnung: gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. 3.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilern und Komponenten, Munition und Sprengstoffen (nationale Bezeichnung: gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

4.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen Weisung während der Führungsaufsicht) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.4.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen Weisung während der Führungsaufsicht) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

5.       Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, unter Bestellung eines Bewährungshelfers und einer Führungsaufsicht bis XXXX .2026, verurteilt, wobei der BF am XXXX .2020 bis XXXX .2021 in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Rahmen des einschlägigen Verfahrens ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbracht. 5.       Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen (nationale Bezeichnung: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, unter Bestellung eines Bewährungshelfers und einer Führungsaufsicht bis römisch 40 .2026, verurteilt, wobei der BF am römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Rahmen des einschlägigen Verfahrens ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbracht.

1.7. Der BF wurde weiters beschuldigt, am XXXX .2023 am Areal seines damaligen Arbeitgebers einen Kollegen am Körper verletzt zu haben, indem er diesem mit der Hand ins Gesicht schlug. 1.7. Der BF wurde weiters beschuldigt, am römisch 40 .2023 am Areal seines damaligen Arbeitgebers einen Kollegen am Körper verletzt zu haben, indem er diesem mit der Hand ins Gesicht schlug.

Im Abschlussbericht der LPD vom XXXX .2024 wird festgehalten, dass die Handydaten des BF nunmehr final ausgelesen worden seien und der BF wegen weiterer Delikte (Besitz von kinderpornografischen Material und Verbotsgesetz) zur Anzeige gebracht worden sei. Die diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sind derzeit anhängig.Im Abschlussbericht der LPD vom römisch 40 .2024 wird festgehalten, dass die Handydaten des BF nunmehr final ausgelesen worden seien und der BF wegen weiterer Delikte (Besitz von kinderpornografischen Material und Verbotsgesetz) zur Anzeige gebracht worden sei. Die diesbezüglichen Ermittlungsverfahren sind derzeit anhängig.

1.8. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Der BF lebte von 2022 bis zu seiner Inhaftierung mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist an Magenkrebs erkrankt. Sie war zuletzt von 01.12.2022 bis 30.09.2023 durchgehend erwerbstätig. Von Oktober 2023 bis Mai 2024 bezog sie Krankengeld, nunmehr bezieht sie seit Juni 2024 Rehabgeld. Die LG wird derzeit von ihrer Mutter (finanziell) unterstützt. 1.8. Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. Der BF lebte von 2022 bis zu seiner Inhaftierung mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist an Magenkrebs erkrankt. Sie war zuletzt von 01.12.2022 bis 30.09.2023 durchgehend erwerbstätig. Von Oktober 2023 bis Mai 2024 bezog sie Krankengeld, nunmehr bezieht sie seit Juni 2024 Rehabgeld. Die LG wird derzeit von ihrer Mutter (finanziell) unterstützt.

Eigenen Angaben zu Folge ist der BF im Bundesgebiet in einem Angelverein tätig, züchtet Zierfische und unterstützt andere bei der Hundeerziehung.

Der BF hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

1.9. Der Großvater und ein Cousin sind in Kroatien wohnhaft. Der BF hat Kontakt zu diesen. Weiters ist eine Schwester des BF im Herkunftsstaat aufhältig, zu welcher kein Kontakt besteht.

1.10. Der BF war vor seiner Festnahme mit einem monatlichen Nettoeinkommen iHv € 2.300,00 erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und weist keine Schulden auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand sowie zum Leben des BF im Herkunftsstaat und in Deutschland beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 59ff, 130), den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 27) und im Urteil des LG XXXX (AS 85) sowie der Mitteilung des PKZ XXXX (AS 73ff, 78). Ferner liegt eine Kopie des kroatischen Reisepasses des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 57).2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand sowie zum Leben des BF im Herkunftsstaat und in Deutschland beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 59ff, 130), den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 27) und im Urteil des LG römisch 40 (AS 85) sowie der Mitteilung des PKZ römisch 40 (AS 73ff, 78). Ferner liegt eine Kopie des kroatischen Reisepasses des BF im Akt ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 57).

Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und den vorgelegten Arbeitsbestätigungen (OZ 5).

2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 83ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 83ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Zeitpunkte der Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 71).

2.2.4. Die Abschlussberichte der LPD betreffend den Verdacht der Körperverletzung (AS 47ff) und die Anzeigen der BF wegen weiterer Delikte – Besitz von kinderpornografischen Material und Verbotsgesetz – (OZ 3) liegen im Akt ein.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des LG XXXX , dem Auszug aus dem ZMR und des Sozialversicherungsdatenauszuges der LG des BF sowie den Angaben des BF (AS 59) und seiner LG (OZ 5), wonach sie von ihrer Mutter unterstützt werde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der LG des BF der gesamte Magen entfernt worden sei und sie sich einer Chemotherapie unterzogen habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes werde es der LG des BF nicht möglich sein, nach Deutschland zu reisen. Selbst eine kurze Reise nach Deutschland sei für die LG des BF unzumutbar (AS 129). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen des LG römisch 40 , dem Auszug aus dem ZMR und des Sozialversicherungsdatenauszuges der LG des BF sowie den Angaben des BF (AS 59) und seiner LG (OZ 5), wonach sie von ihrer Mutter unterstützt werde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der LG des BF der gesamte Magen entfernt worden sei und sie sich einer Chemotherapie unterzogen habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes werde es der LG des BF nicht möglich sein, nach Deutschland zu reisen. Selbst eine kurze Reise nach Deutschland sei für die LG des BF unzumutbar (AS 129). Diesbezüglich wurden keine Unterlagen in Vorlage gebracht.

Der im Bundesgebiet bestehende Freundes- und Bekanntenkreis des BF sowie seine Tätigkeiten in einem Angelverein und seine weiteren Hobbies ergeben sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben (OZ 5) und den Angaben des BF (AS 61, 129f).

2.2.6. Der Aufenthalt von Angehörigen in Kroatien sowie der Kontakt zu diesen, ist den Angaben des BF geschuldet (AS 61, 135).

2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 85) sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 27).2.2.7. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 85) sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (AS 27).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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