Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G306 2283329-1/18E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA MMag. Eva KATHREIN in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA MMag. Eva KATHREIN in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.05.2023, vom BF übernommen am 10.05.2023, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Der BF gab keine Stellungnahme ab.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF (gemeinsam mit seiner Ehefrau) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF (gemeinsam mit seiner Ehefrau) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Am 31.08.2023 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.12.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.12.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
6. Mit am 18.12.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit am 18.12.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 18.12.2023 vorgelegt und langten am 27.12.2023 ein.
8. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF (gemeinsam mit seiner Ehefrau) wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 8. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF (gemeinsam mit seiner Ehefrau) wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
9. Am 27.06.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde via ZOOM-Videokonferenz teilnahm. Der BF, seine RV und seine Ehefrau wurden korrekt geladen, erschienen jedoch unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.9. Am 27.06.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde via ZOOM-Videokonferenz teilnahm. Der BF, seine Regierungsvorlage und seine Ehefrau wurden korrekt geladen, erschienen jedoch unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 27.06.2024 übermittelt.
Der RV des BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 08.08.2024 übermittelt.Der Regierungsvorlage des BF wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 08.08.2024 übermittelt.
Weder der BF oder sein RV noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Weder der BF oder sein Regierungsvorlage noch die belangte Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
10. Mit am 12.08.2024 beim BVwG eingelangtem E-Mail des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des am 27.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, sorgepflichtig für drei Kinder, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Deutsch, daneben spricht er noch Englisch.
Der BF wurde in Deutschland geboren, hat dort die Schule besucht und eine Lehre als Fliesenleger und Außenhandelskaufmann sowie ein Studium zum Handelsfachwirt abgeschlossen. Er war in Deutschland als Fliesenleger erwerbstätig und bezog ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 3.100,00.
Im Juni 2022 übersiedelte der BF, aufgrund von schulischen Problemen des ältesten Kindes, mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern nach Österreich. Das dritte gemeinsame Kind wurde im Jahr XXXX im Bundesgebiet geboren.Im Juni 2022 übersiedelte der BF, aufgrund von schulischen Problemen des ältesten Kindes, mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern nach Österreich. Das dritte gemeinsame Kind wurde im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet geboren.
Dem BF wurde am 10.10.2022 eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 23.06.2022 – 10.02.2023 Hauptwohnsitz
? 11.02.2023 – 04.05.2023 Lücke
? XXXX .2023 – XXXX .2023 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz JA
? 08.05.2023 – 14.09.2023 Nebenwohnsitz
? XXXX .2023 – laufend Hauptwohnsitz? römisch 40 .2023 – laufend Hauptwohnsitz
Von Jänner 2023 bis Mai 2023 war der BF eigenen Angaben zu Folge mit Hauptwohnsitz in Kroatien gemeldet.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 07.10.2023 – 20.10.2023 Arbeiter
? 23.11.2023 – laufend Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF und seine Ehefrau wurden jeweils zur Zahlung von insgesamt € 9.366,99 an die Privatbeteiligten verurteilt. Diese wurden mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und seine Ehefrau im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten nachgenannter Geschädigter unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit, und unter Benützung falscher Urkunden oder Beweismittel, zu den nachangeführten Handlungen verleitet haben, und zwar
I. am XXXX .2022 hinsichtlich des Ankaufes eines PKWs, und zwarrömisch eins. am römisch 40 .2022 hinsichtlich des Ankaufes eines PKWs, und zwar
a. Verfügungsberechtigte einer Bank durch die Übermittlung falscher oder verfälschter Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von € 20.299,00 für den Erwerb des PKWs;
b. den Inhaber des Autohauses zur Überlassung des PKWs durch die Übermittlung eines inhaltlich falschen Screenshots über die erfolgte Überweisung des Anzahlungsbetrages von € 5.000,00;
II. hinsichtlich des Ankaufes eines weitere PKWs, und zwarrömisch II. hinsichtlich des Ankaufes eines weitere PKWs, und zwar
a. am XXXX .2022 Verfügungsberechtigte einer Bank durch die Übermittlung falscher oder verfälschter Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von € 91.992,00 für den Erwerb des PKWs;a. am römisch 40 .2022 Verfügungsberechtigte einer Bank durch die Übermittlung falscher oder verfälschter Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von € 91.992,00 für den Erwerb des PKWs;
b. am XXXX .2022 den Mitarbeiter des Autohauses durch die Behauptung, die Anzahlung von € 22.998,00 sei bereits überwiesen worden und die Übermittlung eines Screenshots betreffend die Zahlungsanweisung, welche tatsächlich mangels Kontodeckung nicht durchgeführt wurde, zur Überlassung des PKWs;b. am römisch 40 .2022 den Mitarbeiter des Autohauses durch die Behauptung, die Anzahlung von € 22.998,00 sei bereits überwiesen worden und die Übermittlung eines Screenshots betreffend die Zahlungsanweisung, welche tatsächlich mangels Kontodeckung nicht durchgeführt wurde, zur Überlassung des PKWs;
III. am XXXX .2023 den Inhaber eines Autohauses durch die Behauptung, der Kaufpreis sei bereits überwiesen worden und durch Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung zur Überlassung eines weiteren PKWs im Wert von € 43.980,00.römisch III. am römisch 40 .2023 den Inhaber eines Autohauses durch die Behauptung, der Kaufpreis sei bereits überwiesen worden und durch Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung zur Überlassung eines weiteren PKWs im Wert von € 43.980,00.
Als mildernd wertete das Gericht den Umstand, dass der BF unbescholten und geständig war sowie die Teilschadensgutmachung, als erschwerend die Höhe des Schadens.
Der BF wurde deswegen am XXXX .2023 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2023 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Der BF wurde deswegen am römisch 40 .2023 fest- und am selben Tag in der JA aufgenommen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und seine Ehefrau im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche einer Bank durch die wahrheitswidrige Vorgabe ihrer Rückzahlungswilligkeit und –fähigkeit betreffend ein Darlehen (Laufzeit 60 Monate, monatliche Raten € 572,00), somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Finanzierung eines mit Leasingvertrag und unter Eigentumsvorbehalt erlangten Fahrzeuges zur Zuzählung eines Darlehens verleitet haben, die das genannte Unternehmen in einem Betrag von € 45.098,07 am Vermögen schädigte.
Als mildernd wertete das Gericht das reumütige und umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Begehung der strafbaren Handlungen in der Gesellschaft von Mittätern, die Wiederholung der strafbaren Handlung des schweren Betruges, die Schadenshöhe und die Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz behängenden Strafverfahrens.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.5. Im Bundesgebiet lebt die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2023, Zahl XXXX , wurde gegen die Ehefrau des BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 07.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren der Ehefrau des BF statt, an welcher (u.a.) die Ehefrau des BF teilnahm sowie der BF selbst zeugenschaftlich einvernommen wurde.1.5. Im Bundesgebiet lebt die Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2023, Zahl römisch 40 , wurde gegen die Ehefrau des BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 07.05.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren der Ehefrau des BF statt, an welcher (u.a.) die Ehefrau des BF teilnahm sowie der BF selbst zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Weiters sind die drei gemeinsamen Kinder des Paares, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Deutschland, im Bundesgebiet wohnhaft. Die beiden älteren Kinder besuchen im Bundesgebiet die Schule. Weiters sind die drei gemeinsamen Kinder des Paares, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Deutschland, im Bundesgebiet wohnhaft. Die beiden älteren Kinder besuchen im Bundesgebiet die Schule.
Der BF lebt mit den Genannten im gemeinsamen Haushalt.
Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen.
Die Eltern, Schwiegereltern, ein Schwager und ein volljähriger Sohn des BF leben in Deutschland. Der BF hat Kontakt zu seinen Eltern.
Der BF ist Eigentümer von zwei Häusern und einer Wohnung in Kroatien.
1.6. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig und bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.200,00. Der BF bezieht ein monatliches Karenzgeld und Mietzinsbeihilfe in der Höhe von gesamt € 1.000,00. Dem gegenüber stehen monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 1.900,00. Weiters weisen der BF und seine Ehefrau Schulden iHv € 8.000,00, welche sie durch monatliche Zahlungen in der Höhe von € 500,00 abbezahlen, und weitere Schadenersatzforderungen in unbekannter Höhe auf.
1.7. Eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024 wurde am 08.08.2024 auf elektronischem Wege der im Spruch genannten RV des BF übermittelt. Am 12.08.2024 beantragte der BF selbst die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.1.7. Eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024 wurde am 08.08.2024 auf elektronischem Wege der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF übermittelt. Am 12.08.2024 beantragte der BF selbst die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Muttersprache und Leben des BF in Deutschland getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 82f).
Die Feststellungen betreffend die Übersiedelung des BF gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 83) sowie den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.05.2024 (Verhandlungsprotokoll zu W223 2282925-1, OZ 10, Seite 4).
Die Feststellung wonach der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Der BF gab an, von Jänner 2023 bis Mai 2023 mit Hauptwohnsitz in Kroatien gemeldet gewesen zu sein, da er dort seine Häuser vermieten habe wollen (Verhandlungsprotokoll zu W223 2282925-1, Seite 9).
2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierung im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (AS 9f, 71f, 89f) und den Urteilen des LG XXXX (AS 107ff, OZ 9).2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, die Zeiten seiner Inhaftierung im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den Ausführungen des BF sowie der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der JA (AS 9f, 71f, 89f) und den Urteilen des LG römisch 40 (AS 107ff, OZ 9).
2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in den Akt der Ehefrau des BF, Zahl W223 2282925-1, insbesondere den Angaben des BF (AS 84, 187, 197) und den vorgelegten Unterlagen (AS 197, 199f).
Der BF gab selbst an, weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation zu sein, keine Gründe nennen zu können, die für seine Integration sprechen würden, und bereit sei, freiwillig nach Deutschland auszureisen (AS 85).
Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Deutschland gründet auf seinen sowie den Angaben seiner Ehefrau (AS 83f, Verhandlungsprotokoll zu W223 2282925-1, Seite 6 und 11).
Der Besitz von Häusern in Kroatien fußt auf den Angaben des BF (AS 83).
2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll zu W223 2282925-1, Seite 6, 7ff und 10f).
2.2.6. Die Zeitpunkte der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024 an die RV des BF sowie der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeben sich aus dem Akteninhalt (OZ 14, 16).2.2.6. Die Zeitpunkte der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 27.06.2024 an die Regierungsvorlage des BF sowie der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeben sich aus dem Akteninhalt (OZ 14, 16).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zunächst ist zur Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2024 auszuführen, dass gemäß § 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG eine Vertretung nicht ausschließt, dass der Vertretene auch selbst in eigenem Namen rechtswirksame Erklärungen abgeben kann. Bei widersprüchlichen Erklärungen zwischen der Partei und ihrem Vertreter kommt im Verwaltungsverfahren „naturgemäß“ jener der Partei der Vorrang zu (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Ausgabe, Rz 24 zu § 10 mwN). Zunächst ist zur Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2024 auszuführen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Vertretung nicht ausschließt, dass der Vertretene auch selbst in eigenem Namen rechtswirksame Erklärungen abgeben kann. Bei widersprüchlichen Erklärungen zwischen der Partei und ihrem Vertreter kommt im Verwaltungsverfahren „naturgemäß“ jener der Partei der Vorrang zu vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Ausgabe, Rz 24 zu Paragraph 10, mwN).
Der BF war daher trotz bestehenden Vollmachtsverhältnisses nicht gehindert, aus eigenem mit dem BVwG zu kommunizieren und den gegenständlichen Antrag zu stellen (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).Der BF war daher trotz bestehenden Vollmachtsverhältnisses nicht gehindert, aus eigenem mit dem BVwG zu kommunizieren und den gegenständlichen Antrag zu stellen vergleiche VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).
Vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verhandlungsprotokoll samt der darin enthaltenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2024 der RV des BF am 08.08.2024 zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung iSd § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG mit Ablauf des 22.08.2024. Der verfahrensgegenständliche Antrag langte am 12.08.2024 beim BVwG ein und erweist sich somit als rechtzeitig.Vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verhandlungsprotokoll samt der darin enthaltenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2024 der Regierungsvorlage des BF am 08.08.2024 zugestellt wurde, endete die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung iSd Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG mit Ablauf des 22.08.2024. Der verfahrensgegenständliche Antrag langte am 12.08.2024 beim BVwG ein und erweist sich somit als rechtzeitig.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn ins