TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W177 2285802-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2285802-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus Kabul zu stammen sowie tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt auf einer Universität gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Eine Schwester lebe in London. In Österreich habe der BF einen Bruder. Sein Heimatland habe er ca. zwei Monate nach dem Sturz der Regierung von seinem Wohnort, XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kabul aus verlassen und er sei über den Iran, die Türkei und Italien nach Österreich gekommen, wo er nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Österreich sei aufgrund seines Bruders sein Zielland gewesen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus Kabul zu stammen sowie tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt auf einer Universität gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Eine Schwester lebe in London. In Österreich habe der BF einen Bruder. Sein Heimatland habe er ca. zwei Monate nach dem Sturz der Regierung von seinem Wohnort, römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kabul aus verlassen und er sei über den Iran, die Türkei und Italien nach Österreich gekommen, wo er nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Österreich sei aufgrund seines Bruders sein Zielland gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei, weil die Taliban ihn töten würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor einem Tod durch die Taliban, weil diese gewollt hätten, dass er seinen in Österreich lebenden Bruder finde und diesen bei den Taliban abgebe.

I.1.2. Am 13.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Dari auch Paschtu und Farsi und auch ein wenig Deutsch und Englisch spreche. Er könne eine Kopie seines Personalausweises und Kopien afghanischer Schulzeugnisse vorlegen. Diese habe ihm sein in Österreich lebender Bruder, der seit 2014 asylberechtigt sei, aus Afghanistan organisiert. Ebenso konnte der BF Integrationsunterlagen vorlegen. Er vermeinte, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er lebe hier von der Grundversorgung. Warum sein Bruder genau asylberechtigt sei, wisse er nicht. Er sehe diesen selten und seine Mutter habe ihm dies auch nicht erzählt.römisch eins.1.2. Am 13.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Dari auch Paschtu und Farsi und auch ein wenig Deutsch und Englisch spreche. Er könne eine Kopie seines Personalausweises und Kopien afghanischer Schulzeugnisse vorlegen. Diese habe ihm sein in Österreich lebender Bruder, der seit 2014 asylberechtigt sei, aus Afghanistan organisiert. Ebenso konnte der BF Integrationsunterlagen vorlegen. Er vermeinte, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er lebe hier von der Grundversorgung. Warum sein Bruder genau asylberechtigt sei, wisse er nicht. Er sehe diesen selten und seine Mutter habe ihm dies auch nicht erzählt.

Er sei tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Er sei in seinem Heimatland weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Er stamme aus Kabul, wo er auch geboren worden sei, zwölf Jahre die Schule und eineinhalb Jahre die Universität besucht habe. Nebenbei habe er auch im Geschäft des Vaters mitgeholfen. Er sei ledig und verlobt, habe aber keine Kinder. Ob sich seine noch in Afghanistan lebenden Verwandten, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester, noch in Kabul aufhalten würden, könne er nicht sagen. Eine Schwester lebe in London, ein weiterer Bruder sei in Österreich aufhältig. Er sei mit seinen Eltern in Kontakt und er habe noch zahlreiche weitschichtige Verwandte in Afghanistan. Ihm gestellte Fragen zum Aufenthaltsort seiner Familie wich der BF aus und lächelte dabei mehrmals. Darauf angesprochen, gab der BF, dass es der Familie gut gehe, diese Einkünfte habe, jedoch diese sich von den Taliban fernhalten müsse.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er zwei Monate nach der Machtübernahme der Taliban geflohen sei. Die Taliban hätten über den BF dessen in Österreich lebenden Bruder finden wollen. Dies habe ihm seine Mutter erzählt. Er sei zu einem Onkel gegangen, der ihm die Flucht in den Iran organisiert hätte. Diese Onkel habe ihm auch gesagt, dass nach ihm gesucht werde. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden, wisse aber, dass die Taliban nach ihm suchen würden. Dies habe ihm sein Onkel gesagt.

Sein Bruder hätte für die Taliban arbeiten sollen. Daher habe er das Land verlassen. Er selbst sei damals noch sehr jung gewesen und habe dies von seiner Mutter erzählt bekommen. Dass die Taliban jetzt, neun Jahre später, über den BF dem Bruder habhaft werden wollen würden, liege daran, dass es die Regierung nicht mehr geben würde.

Nähere Informationen habe der BF nicht. Er wisse von all dem nur, weil ihm seine Mutter und sein Onkel dies gesagt hätten. Er habe jedoch Angst um sein Leben und befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden.

Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Antrag wohl in allen Spruchpunkten negativ beurteilt werde. Darauf vermeinte der BF, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und sein Leben in Gefahr sei. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

I.1.3. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF, dessen Identität trotz der Vorlage einer Kopie seines Personalausweises nicht festgestellt haben werden könne, zumal er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hätte. Die Angaben zu seinem Wohnort und seinem Bildungsweg wären plausibel gewesen, sodass daran nicht zu zweifeln gewesen wäre.

Vorab sei zu erwähnen, dass der BF als Person unglaubwürdig gewesen sei, weil er Angaben zu seiner Person und der Aufenthaltsorte seiner Verwandten mehrfach unterschiedlich dargestellt habe. Er habe diese Angaben zu verschleiert und bei ihm unangenehmen Fragen immer wieder gelächelt. Ebenso wären die Angaben zum Erhalt der Dokumente völlig unterschiedlich und unplausibel gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Familie und Verwandte nach wie vor völlig unbehelligt im Heimatland aufhältig wären und es diesen auch wirtschaftlich gut gehen würde.

Eine asylrechtlich relevante Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft vorbringen können. Die Verfolgungsgründe habe der BF auch nur sehr oberflächlich und extrem vage schildern können, weshalb von einem gedanklichen Konstrukt ausgegangen werden müsse. Es sei sowohl unplausibel, dass man nicht nachfragen würde, warum man das Land verlassen müsse. Eine Verfolgung sei auch deswegen unwahrscheinlich, weil der Bruder des BF bereits vor neun Jahren Afghanistan verlassen habe, es seither keine Repressalien gegeben habe und sämtliche Familienmitglieder und Verwandte nach wie vor völlig unbehelligt in Afghanistan leben würden.

Abgesehen davon wäre das Vorbringen des BF völlig oberflächlich und vage gewesen. Es sei auch festzuhalten, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Taliban genau nach der Machtübernahme plötzlich wieder Interesse am Bruder des BF hätten, zumal gerade zu diesem Zeitpunkt die Taliban mit dem Aufbau der Kontrolle über Afghanistan beschäftigt gewesen wären. Aufgrund der Tatsache, dass der BF völlig vage Schilderungen getätigt habe und er oftmals Fragen ausgewichen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieser lediglich eines gedanklichen Konstruktes bedient habe. Des Weiteren habe der BF auch keine weiteren Verfolgungsgründe vorgebracht und selbige auf Nachfrage verneint. Es könne daher in einer Gesamtbetrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF in Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Es werde nicht verkannt, dass sich die Situation in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe, jedoch führe dies nicht zu einer Gewährung von Asyl für alle afghanische Staatsbürger. Sonstige, in der GFK angeführte Verfolgungsgründe habe der BF ebenfalls nicht angegeben.

Daher sei das Vorbringen des BF in einer Gesamtschau nicht glaubwürdig gewesen und habe daher auch keine individuelle, persönliche betreffende und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlung beinhaltet. Daher habe nicht erkannt werden können, dass der BF aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Eine Gefahrenlage im Sinne der Art.2 und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul sei zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Eine Gefahrenlage im Sinne der Artikel und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Kabul sei zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.

I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich § 3 sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Weigerung gegen die Kooperation mit den Taliban Eingang gefunden hätten. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Betreffend die oppositionelle Einstellung des BF zu den Taliban bzw. die Reflexverfolgung aufgrund der Flucht seines Bruders habe der BF gleichbleibend und detailliert sein Vorbringen dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die belangte Behörde aufgrund von Nebenaspekten, wie dem Lächeln und der divergierenden Anführung seines Namens vermeint habe, dass der BF in seiner Person unglaubwürdig sei und deshalb auch das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entsprechen würde. Es sei auch nicht von Nöten, dass der BF persönlich bedroht worden wäre. Der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass die Taliban Familienmitglieder gewarnt hätte und dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen würde dem BF daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. In Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.römisch eins.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich Paragraph 3, sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Weigerung gegen die Kooperation mit den Taliban Eingang gefunden hätten. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Betreffend die oppositionelle Einstellung des BF zu den Taliban bzw. die Reflexverfolgung aufgrund der Flucht seines Bruders habe der BF gleichbleibend und detailliert sein Vorbringen dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die belangte Behörde aufgrund von Nebenaspekten, wie dem Lächeln und der divergierenden Anführung seines Namens vermeint habe, dass der BF in seiner Person unglaubwürdig sei und deshalb auch das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entsprechen würde. Es sei auch nicht von Nöten, dass der BF persönlich bedroht worden wäre. Der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass die Taliban Familienmitglieder gewarnt hätte und dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen würde dem BF daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. In Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.

Ebenfalls seien die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan noch immer derart schlecht, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar sei. Daher hätte die belangte Behörde, bei ordnungsgemäßer Heranziehung der Länderberichte, dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF habe sich in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes gut integriert und stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt hätte werden müssen.

Es werde daher beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.01.2024, eingelangt beim BVwG am 02.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.01.2024, eingelangt beim BVwG am 02.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.7. Mit Schreiben vom 08.04.2024 gab der BF bekannt, dass er in gegenständlichem Verfahren nun von RA Dr. Mario ZÜGER rechtsfreundlich vertreten werde.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 08.04.2024 gab der BF bekannt, dass er in gegenständlichem Verfahren nun von RA Dr. Mario ZÜGER rechtsfreundlich vertreten werde.

I.1.8. Am 05.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 24.06.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.8. Am 05.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 24.06.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage.

BF gab informell befragt an, er habe insgesamt drei Brüder. Zwei Brüder würden sich jetzt im Iran aufhalten. Er wisse nicht genau, wann diese in den Iran gereist seien, er glaube, vor etwa zweieinhalb Jahren. Er habe zwei Jahre die Universität besucht und Wirtschaft studiert. Er habe das Studien unterbrechen müssen, weil er das Land verlassen habe. Der BF habe eine Einstellungszusage und einen A2-Deutschkurs absolviert. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhandene Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt.

Er könne sich noch an die Befragung bei der Polizei und die Einvernahme beim BFA erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das damals Gesagte heute genauso wiederholen. Er wolle nur korrigieren, dass er die Frage nicht genau verstanden habe, aus welchem Grund sein Bruder hier in Österreich einen positiven Bescheid bekommen habe. Sonst gebe es nichts Neues in seiner Sache.

Er habe nach den zwölf Schuljahren zu studieren begonnen. Sein Schulzeugnis weise den 04.08.1399 aus (=25.10.2020). Er habe dann sechs bis sieben Monate später zu studieren begonnen. Aber nicht einmal ganz zwei Jahre, weil es zum Sturz der afghanischen Regierung gekommen sei. Wann dieser geschehen sei, wisse er nicht auswendig. Das Land habe er zwei Monate nachdem die afghanische Regierung gestürzt worden sei, verlassen. Er korrigierte sich dahingehend, dass er nur zwei Semester und nicht zwei Jahre studiert habe. Nachdem er die Schule beendet habe, habe er bloß im Geschäft des Bruders ausgeholfen. Er habe eine Aufnahmeprüfung für die private Universität machen müssen. Diese habe er auch bestanden und sein Studentenausweis würde sich im Akt befinden. Während der Schulzeit habe er auch einen Englischkurs besucht. Im August 2021, als die Taliban in Afghanistan endgültig die Macht übernommen hätten, sei er noch Student gewesen. Glaublich zwei Monate nach der Machtübernahme.

Festgehalten wurde, dass der BF bei Polizei und Bundesamt immer angegeben hatte, er sei im Juli 2021 ausgereist und dies sei für ihn zwei Monate nach der Machtübernahme gewesen.

Seine Heimat habe er verlassen, weil sein Bruder schon in der Vergangenheit Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Dies habe er von seiner Mutter erzählt bekommen. Als er in XXXX gewesen sei, habe ihn sein Onkel vs. angerufen und gesagt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Es gebe ein Problem mit den Taliban. Er habe aber nicht detailliert darüber gesprochen. Er habe ein Auto geschickt und der BF sei abgeholt worden. Der Wagen habe ihn zur afghanisch-iranischen Staatsgrenze gebracht.Seine Heimat habe er verlassen, weil sein Bruder schon in der Vergangenheit Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Dies habe er von seiner Mutter erzählt bekommen. Als er in römisch 40 gewesen sei, habe ihn sein Onkel vs. angerufen und gesagt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Es gebe ein Problem mit den Taliban. Er habe aber nicht detailliert darüber gesprochen. Er habe ein Auto geschickt und der BF sei abgeholt worden. Der Wagen habe ihn zur afghanisch-iranischen Staatsgrenze gebracht.

Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Bruder Automechaniker gewesen sei und die Taliban immer wieder bei ihm gewesen wären und von ihm eine Zusammenarbeit verlangt hätten. Wahrscheinlich hätte er die Bomben in den Fahrzeugen montieren sollen.

Er habe von meiner Mutter erzählt bekommen, dass die Taliban vom BF herausfinden hätten wollen, wo sich sein Bruder derzeit befinde. Damals sei er ca. 14, 15 Jahre alt gewesen.

Die Rechtsvertretung brachte vor, das für die Finanzierung der Flucht, die Vermögenswerte der Familie zusammengelegt und das Eigentum verwertet habe werden müssen. Die gesamte Familie lebe jetzt im Iran.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu.

Der BF ist in Afghanistan stammt aus der Provinz Kabul, wo er sich die meiste Zeit seines Lebens in und bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht, danach eineinhalb Jahre studiert und Berufserfahrung als Verkäufer gesammelt.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich ist ein Bruder des BF aufhältig. Dieser ist asylberechtigt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm oder sonstigen dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen ist nicht hervorgekommen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben im Iran- Bloß weitschichtige Verwandte leben aktuell noch in Afghanistan. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam abgefallener Apostat in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, zumal er auf kein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann.

Der BF wäre daher in der Gesamtbetrachtung aufgrund seiner individuellen Umstände und der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BF der subsidiäre Schutz zu gewähren.Der BF wäre daher in der Gesamtbetrachtung aufgrund seiner individuellen Umstände und der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BF der subsidiäre Schutz zu gewähren.

1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise zumeist in Österreich auf, jedenfalls seit der Stellung seines Asylantrages im November 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat sich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und erste Integrationsschritte gesetzt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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