TE Bvwg Beschluss 2024/9/30 G306 2296831-1

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Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G306 2296831-1/3E

G306 2296827-1/3E

G306 2296833-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , 2) des mj. XXXX , geb. XXXX und 3) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 :

A)       In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A)       In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zeit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3).

2. Am 13.02.2024 stellte die BF1 für sich und die mj. BF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG.2. Am 13.02.2024 stellte die BF1 für sich und die mj. BF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024, der im Spruch genannten rechtlichen Vertretung der BF (im Folgenden: RV) zugestellt am 18.06.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024, der im Spruch genannten rechtlichen Vertretung der BF (im Folgenden: Regierungsvorlage zugestellt am 18.06.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

4. Mit per E-Mail am 16.07.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre im Spruch genannte RV Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 4. Mit per E-Mail am 16.07.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die bekämpften Bescheide zu beheben bzw. die beantragten Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an die Behörde zurückzuverweisen.

5. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG am 31.07.2024 vorgelegt und langten am 02.08.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige Serbiens. Die BF1 ist die Mutter der mj. BF2 und BF3.

1.2. Die BF1 wurde in Serbien geboren und wuchs dort auf.

Sie weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        14.05.2019 – 01.07.2019 Nebenwohnsitz

?        17.08.2021 – 17.12.2022 Hauptwohnsitz

?        13.02.2023 – 07.04.2023 Hauptwohnsitz

?        28.04.2023 – laufend   Hauptwohnsitz

Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF1 im Bundesgebiet.

Aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 mit einer Gültigkeit von 17.01.2023 bis 17.01.2033 sind auf der ersten Seite folgende Stempelvermerke ersichtlich:

?        26.01.2023 Einreise Ungarn

?        17.04.2023 Ausreise Ungarn

?        23.04.2023 Einreise Ungarn

Die BF1 hat am 25.09.2023 die ÖSD Deutschprüfung auf Niveau A1 mit sehr gut bestanden.

Am XXXX heiratete die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften Vater der mj. BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. Der Vater bzw. Ehemann der BF weist seit März 2016 – mit einer Unterbrechung von 24.01.2018 bis 03.12.2018 – eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 18.04.2016 wurde ihm eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.04.2021 ausgestellt. Am 09.06.2022 wurde ihm eine Daueraufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.06.2032 ausgestellt.Am römisch 40 heiratete die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften Vater der mj. BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien. Der Vater bzw. Ehemann der BF weist seit März 2016 – mit einer Unterbrechung von 24.01.2018 bis 03.12.2018 – eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 18.04.2016 wurde ihm eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 18.04.2021 ausgestellt. Am 09.06.2022 wurde ihm eine Daueraufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.06.2032 ausgestellt.

1.3. Am XXXX wurde der mj. BF2 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 01.10.2021 – mit einer Unterbrechung von 08.04.2023 bis 27.04.2023 – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. In der Stellungnahme der BF vom 13.02.2024 wurde ausgeführt, dass der mj. BF2 an einer Sprachentwicklungsverzögerung leide und sich in logopädischer und medizinischer Behandlung befinde. Die Erkrankung sei auf die regelmäßige Trennung von seinem Vater zurückzuführen. Er habe seit der letzten Trennung zu sprechen aufgehört und dadurch eine Sprachstörung, die einer medizinischen und logopädischen Behandlung bedürfe, entwickelt (AS 19 des Aktes der BF1). 1.3. Am römisch 40 wurde der mj. BF2 im Bundesgebiet geboren. Er weist seit dem 01.10.2021 – mit einer Unterbrechung von 08.04.2023 bis 27.04.2023 – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. In der Stellungnahme der BF vom 13.02.2024 wurde ausgeführt, dass der mj. BF2 an einer Sprachentwicklungsverzögerung leide und sich in logopädischer und medizinischer Behandlung befinde. Die Erkrankung sei auf die regelmäßige Trennung von seinem Vater zurückzuführen. Er habe seit der letzten Trennung zu sprechen aufgehört und dadurch eine Sprachstörung, die einer medizinischen und logopädischen Behandlung bedürfe, entwickelt (AS 19 des Aktes der BF1).

Aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF2 mit einer Gültigkeit von 17.01.2023 bis 17.01.2026 sind auf der ersten Seite folgende Stempelvermerke ersichtlich:

?        26.01.2023 Einreise Ungarn

?        17.04.2023 Ausreise Ungarn

?        23.04.2023 Einreise Ungarn

1.4. Am XXXX wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren. Sie weist seit dem 30.06.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.1.4. Am römisch 40 wurde die mj. BF3 im Bundesgebiet geboren. Sie weist seit dem 30.06.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.5. Am 11.11.2021 stellte die BF1 für den mj. BF2 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren wurde aufgrund der Antragszurückziehung am 29.12.2022 eingestellt.

Am 07.11.2022 stellte die BF1 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Das Verfahren wurde aufgrund der Antragszurückziehung am 03.01.2023 eingestellt.

Am 09.10.2023 stellte die BF1 für sich und die mj. BF Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen NAG Behörde. Diese wurden am 04.12.2023 abgewiesen.

1.6. Am 13.02.2024 stellte die BF1 für sich und die mj. BF persönlich beim BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG.1.6. Am 13.02.2024 stellte die BF1 für sich und die mj. BF persönlich beim BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG.

Die BF1 legte den Anträgen (u.a.) eine Stellungnahme, verfasst von der im Spruch genannten RV, bei. Aus dem Schriftsatz sind Folgende Kontaktdaten der RV ersichtlich: „Tel +43 1 388 77 88, Fax +43 1388 77 88 99, E-Mail office @ra-errath.at, Mariahilfer Straße 89a/34 1060 Wien“ (AS 15f des Aktes der BF1).Die BF1 legte den Anträgen (u.a.) eine Stellungnahme, verfasst von der im Spruch genannten RV, bei. Aus dem Schriftsatz sind Folgende Kontaktdaten der Regierungsvorlage ersichtlich: „Tel +43 1 388 77 88, Fax +43 1388 77 88 99, E-Mail office @ra-errath.at, Mariahilfer Straße 89a/34 1060 Wien“ (AS 15f des Aktes der BF1).

1.7. Die BF1 wurde mit Schreiben des BFA vom 03.05.2024 zur Einvernahme am 27.05.2024 geladen (AS 43ff des Aktes der BF1). Die Ladung wurde am 03.05.2024 um 10:00 Uhr per Fax an die auf der Stellungnahme der RV ersichtlichen Fax-Nummer +43 1 388 77 88 99 gesendet (AS 47 des Aktes der BF1). Um 10:02 Uhr erhielt das BFA eine „Zustellbestätigung“ des Faxes (AS 49 des Aktes der BF1).1.7. Die BF1 wurde mit Schreiben des BFA vom 03.05.2024 zur Einvernahme am 27.05.2024 geladen (AS 43ff des Aktes der BF1). Die Ladung wurde am 03.05.2024 um 10:00 Uhr per Fax an die auf der Stellungnahme der Regierungsvorlage ersichtlichen Fax-Nummer +43 1 388 77 88 99 gesendet (AS 47 des Aktes der BF1). Um 10:02 Uhr erhielt das BFA eine „Zustellbestätigung“ des Faxes (AS 49 des Aktes der BF1).

Die BF1 kam der Ladung nicht nach.

1.8. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 27.05.2024 wurde die BF1 zur Einvernahme am 12.06.2024 geladen. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die BF1, sollte sie der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, mit der Veranlassung einer zwangsweisen Vorführung rechnen müsse (AS 51ff des Aktes der BF1). Der Ladungsbescheid wurde am 27.05.2024 um 10:11 Uhr per Fax an die auf der Stellungnahme der RV ersichtlichen Fax-Nummer +43 1 388 77 88 99 gesendet (AS 61 des Aktes der BF1). Die „Zustellbestätigung“ langte um 10:16 Uhr beim BFA an (AS 63 des Aktes der BF1).1.8. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 27.05.2024 wurde die BF1 zur Einvernahme am 12.06.2024 geladen. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die BF1, sollte sie der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, mit der Veranlassung einer zwangsweisen Vorführung rechnen müsse (AS 51ff des Aktes der BF1). Der Ladungsbescheid wurde am 27.05.2024 um 10:11 Uhr per Fax an die auf der Stellungnahme der Regierungsvorlage ersichtlichen Fax-Nummer +43 1 388 77 88 99 gesendet (AS 61 des Aktes der BF1). Die „Zustellbestätigung“ langte um 10:16 Uhr beim BFA an (AS 63 des Aktes der BF1).

Die BF1 leiste dem Ladungsbescheid nicht Folge.

1.9. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.)1.9. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.)

Begründend führte das BFA aus, dass die BF1 zwei Ladungen unentschuldigt nicht nachgekommen sei und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aufgrund des klaren Sachverhaltes, sowie der Aktenlage sei von einem mündlichen Parteiengehör Abstand genommen worden (vgl. Bescheid der BF1 Seite 3). Die BF1 sei trotz zweifacher Ladung und ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung sowie des Ladungsbescheides unentschuldigt den Ladungsterminen nicht nachgekommen, sodass sie an ihrem Verfahren sowie an den Verfahren ihrer beiden mj. Kinder (BF2 und BF3) nicht mitgewirkt habe und ihre Mitwirkungspflicht an den gegenständlichen Verfahren massiv verletzt habe, sodass eine Klärung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht durchführbar gewesen sei. Dementsprechend seine die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet seien und durch die gegenständliche Antragstellung eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtigen würden, indem sie illegal im Bundesgebiet verblieben seien und kein Verfahren aus dem Ausland angestrengt hätten. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 und BF3 sei es zumutbar, die BF in den Herkunftsstaat zu begleiten, um dort ein Familienleben zu führen, zumal dieser über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfüge und lediglich zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt sei (vgl. Bescheid der BF1 Seite 16, AS 109 des Aktes der BF1). Hinsichtlich des Kindeswohls wurde ausgeführt, dass die mj. BF im anpassungsfähigem Alter seien. Der Ehemann der BF1 sei in die Erziehung und Pflege der mj. BF aktiv miteingebunden und bestehe zwischen diesen eine enge Beziehung (Bescheid der BF1 Seite 26, AS 129 des Aktes der BF1). Die BF würden in Serbien über familiäre Anbindungen verfügen und sei anzunehmen, dass den mj. BF im Rahmen ihres Familienverbandes ausreichende Unterstützung zu teil werde. Der Ehemann bzw. Vater der BF komme bisher für den Lebensunterhalt der BF auf. Es sei zu erwarten, dass dieser die BF auch zukünftig finanziell unterstützen könne (vgl. Bescheid der BF1 Seite 28, AS 133 des Aktes der BF1). Die BF könnten den Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater auch über wechselseitige Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.Begründend führte das BFA aus, dass die BF1 zwei Ladungen unentschuldigt nicht nachgekommen sei und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Aufgrund des klaren Sachverhaltes, sowie der Aktenlage sei von einem mündlichen Parteiengehör Abstand genommen worden vergleiche Bescheid der BF1 Seite 3). Die BF1 sei trotz zweifacher Ladung und ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung sowie des Ladungsbescheides unentschuldigt den Ladungsterminen nicht nachgekommen, sodass sie an ihrem Verfahren sowie an den Verfahren ihrer beiden mj. Kinder (BF2 und BF3) nicht mitgewirkt habe und ihre Mitwirkungspflicht an den gegenständlichen Verfahren massiv verletzt habe, sodass eine Klärung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht durchführbar gewesen sei. Dementsprechend seine die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet seien und durch die gegenständliche Antragstellung eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtigen würden, indem sie illegal im Bundesgebiet verblieben seien und kein Verfahren aus dem Ausland angestrengt hätten. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 und BF3 sei es zumutbar, die BF in den Herkunftsstaat zu begleiten, um dort ein Familienleben zu führen, zumal dieser über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet verfüge und lediglich zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt sei vergleiche Bescheid der BF1 Seite 16, AS 109 des Aktes der BF1). Hinsichtlich des Kindeswohls wurde ausgeführt, dass die mj. BF im anpassungsfähigem Alter seien. Der Ehemann der BF1 sei in die Erziehung und Pflege der mj. BF aktiv miteingebunden und bestehe zwischen diesen eine enge Beziehung (Bescheid der BF1 Seite 26, AS 129 des Aktes der BF1). Die BF würden in Serbien über familiäre Anbindungen verfügen und sei anzunehmen, dass den mj. BF im Rahmen ihres Familienverbandes ausreichende Unterstützung zu teil werde. Der Ehemann bzw. Vater der BF komme bisher für den Lebensunterhalt der BF auf. Es sei zu erwarten, dass dieser die BF auch zukünftig finanziell unterstützen könne vergleiche Bescheid der BF1 Seite 28, AS 133 des Aktes der BF1). Die BF könnten den Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater auch über wechselseitige Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

1.10. Mit per E-Mail am 16.07.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre im Spruch genannte RV Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide beim BVwG. 1.10. Mit per E-Mail am 16.07.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide beim BVwG.

Darin wurde ausgeführt, dass das BFA am 03.05.2024 sowie am 27.05.2024 Ladungen per Fax übermittelt habe. Zu diesen Zeitpunkten sei von der RV die vom BFA verwendete Faxnummer noch als wirksame Zustellungsmöglichkeit angeführt worden. Da die Ladungen tatsächlich per Fax der RV nicht zugegangen seien bzw. bei dieser die Faxe nicht abrufbar sei, werde eine Einbringungsmöglichkeit per Fax nunmehr nicht mehr angeführt. Die BF seien aufgrund technischer Unzulänglichkeiten nicht in Kenntnis, dass es überhaupt Ladungen gegeben habe. Auch der RV sei erst durch die Zustellung der nunmehr erlassenen Bescheide bekannt geworden, dass Ladungen übermittelt worden seien. Diese selbst hätten jedoch nicht abgerufen werden können. Aufgrund mangelnder Mitwirkung habe das BFA die Anträge der BF zurückgewiesen, wobei es (möglicherweise zur Rückkehrentscheidung) weiters aufgrund des klaren Sachverhaltes und der Aktenlage von der Einräumung eines Parteiengehörs Abstand genommen habe (vgl. Bescheid der BF1 Seite 3 Mitte). Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Antragsbegründung wurden wiederholt. Selbst bei Durchführung der Einvernahme hätte es zu keiner wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen geführt, sodass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zwingend erscheine. Der Zurückweisung fehle es an der tatsächlichen Auswirkung der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Eine Zurückweisung der Anträge erscheine daher überschießend. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die Auswirkungen insbesondere auf das Kindeswohl in den Bescheiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der BF2 befinde sich in logopädischer Behandlung. Die Sprachentwicklungsverzögerung würde durch eine Ausreise unterbrochen werden und dies einen möglicherweise schwer wiedergutzumachenden Entwicklungsnachteil mit sich bringen. Es sei von einer besonderen Intensität der Bindung des mj. BF2 zu seinem Vater (die letzte Trennung vom Vater habe dazu geführt, dass er nicht mehr gesprochen habe) auszugehen bzw. könne der Kontakt zu den Kleinkindern nicht über moderne Kommunikationstechnologien aufrechterhalten werden.Darin wurde ausgeführt, dass das BFA am 03.05.2024 sowie am 27.05.2024 Ladungen per Fax übermittelt habe. Zu diesen Zeitpunkten sei von der Regierungsvorlage die vom BFA verwendete Faxnummer noch als wirksame Zustellungsmöglichkeit angeführt worden. Da die Ladungen tatsächlich per Fax der Regierungsvorlage nicht zugegangen seien bzw. bei dieser die Faxe nicht abrufbar sei, werde eine Einbringungsmöglichkeit per Fax nunmehr nicht mehr angeführt. Die BF seien aufgrund technischer Unzulänglichkeiten nicht in Kenntnis, dass es überhaupt Ladungen gegeben habe. Auch der Regierungsvorlage sei erst durch die Zustellung der nunmehr erlassenen Bescheide bekannt geworden, dass Ladungen übermittelt worden seien. Diese selbst hätten jedoch nicht abgerufen werden können. Aufgrund mangelnder Mitwirkung habe das BFA die Anträge der BF zurückgewiesen, wobei es (möglicherweise zur Rückkehrentscheidung) weiters aufgrund des klaren Sachverhaltes und der Aktenlage von der Einräumung eines Parteiengehörs Abstand genommen habe vergleiche Bescheid der BF1 Seite 3 Mitte). Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Antragsbegründung wurden wiederholt. Selbst bei Durchführung der Einvernahme hätte es zu keiner wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen geführt, sodass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zwingend erscheine. Der Zurückweisung fehle es an der tatsächlichen Auswirkung der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Eine Zurückweisung der Anträge erscheine daher überschießend. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die Auswirkungen insbesondere auf das Kindeswohl in den Bescheiden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der BF2 befinde sich in logopädischer Behandlung. Die Sprachentwicklungsverzögerung würde durch eine Ausreise unterbrochen werden und dies einen möglicherweise schwer wiedergutzumachenden Entwicklungsnachteil mit sich bringen. Es sei von einer besonderen Intensität der Bindung des mj. BF2 zu seinem Vater (die letzte Trennung vom Vater habe dazu geführt, dass er nicht mehr gesprochen habe) auszugehen bzw. könne der Kontakt zu den Kleinkindern nicht über moderne Kommunikationstechnologien aufrechterhalten werden.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.

Weites hat das BFA in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister Einsicht genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zurückverweisung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).?        Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.       dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.3.       gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

3.1.2. Das von der belangten Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen:

3.1.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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