TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 G306 2290087-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2290087-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.

2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.11.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde der BF anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Am 13.02.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2024).5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2024).

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.03.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf vier Jahre und sechs Monate befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 14.03.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf vier Jahre und sechs Monate befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

7. Am XXXX .2024 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen.7. Am römisch 40 .2024 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen.

8. Mit per E-Mail am 08.04.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die BBU GmbH Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwere und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer, beantragt.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 09.04.2024 vorgelegt und langten am 11.04.2024 ein.

10. Am 16.05.2024 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 02.07.2024 an.

11. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024, eingelangt beim BVwG am 22.05.2024, legte die BBU GmbH die Vollmacht zurück.

12. Am 28.05.2024 wurde die mündliche Verhandlung vor dem BVwG abberaumt. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war und auch (nach Einsicht in das ZMR) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Abberaumung der Verhandlung des BVwG am 28.05.2024 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversucht angeordnet und diese ohne vorausgehenden Zustellversuch am 28.05.2024 im Akt hinterlegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprachen sind Kroatisch und Deutsch, daneben spricht er noch Englisch.

Der BF wurde in Deutschland geboren, ist dort aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und als Kellner gearbeitet. Er hielt sich zu Besuchszwecken in Kroatien auf.

Der BF reiste (zuletzt im November 2023) zu Arbeitszwecken in das Bundesgebiet ein.

Vor seiner Inhaftierung bezog der BF eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Gehalt iHv € 1.500,00. Der BF ist vermögenslos und weist in Deutschland Schulden in unbekannter Höhe auf.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        13.03.2023 – 23.03.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA?         römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA

Seit seiner Haftentlassung weist der BF keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr auf und ist der Aufenthaltsort des BF unbekannt.

1.3. Aus dem Sozialversicherungsauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:

?        23.02.2023 – 19.03.2023 Arbeiter

?        18.11.2023 – 19.11.2023 Arbeiter

Überdies war der BF während seiner Inhaftierung als Hausmeister in der JA beschäftigt.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.       Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2023Der BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 .2023

I)       einen Mann am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt zu haben und dadurch eine Körperverletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, herbeigeführt zu haben, indem er dem Opfer Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper versetzt habe, wodurch das Opfer eine Nasenbeinfraktur, oberflächliche Abschürfungen im Gesicht sowie am Kopf sowie mehrere Prellungen, verbunden mit anhaltenden Schmerzen bis zumindest XXXX .2023, erlitt;römisch eins)       einen Mann am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt zu haben und dadurch eine Körperverletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, herbeigeführt zu haben, indem er dem Opfer Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper versetzt habe, wodurch das Opfer eine Nasenbeinfraktur, oberflächliche Abschürfungen im Gesicht sowie am Kopf sowie mehrere Prellungen, verbunden mit anhaltenden Schmerzen bis zumindest römisch 40 .2023, erlitt;

II)      fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch II)      fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1)       dem og. Opfer im Anschluss an die zu Punkt I) angeführten Taten das am Boden liegende Bargeld iHv ca. € 130,00,1)       dem og. Opfer im Anschluss an die zu Punkt römisch eins) angeführten Taten das am Boden liegende Bargeld iHv ca. € 130,00,

2)       einer Frau aus dem unversperrten PKW Bargeld iHv CHF 100,00,

3)       einer Frau aus dem unversperrten PKW Bargeld iHv insgesamt € 30,00, mehrere Uhren im Gesamtwert von € 100,00 sowie einen Schlüsselbund in unerhobenen Wert;

III)    eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, indem er den im Zuge der in Punkt I) 2) angeführten Tat ans sich gebrachten Reisepass der Frau für sich behielt.römisch III)    eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, indem er den im Zuge der in Punkt römisch eins) 2) angeführten Tat ans sich gebrachten Reisepass der Frau für sich behielt.

Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägige Vorstrafe.

2.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2024).2.       Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 3 1. Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2024).

Der BF wurde für schuldig befunden, in der Nacht vom XXXX . auf den XXXX .2023Der BF wurde für schuldig befunden, in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 .2023

I.       nachfolgende Fahrzeuge, welche zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten, in Gebrauch genommen und dadurch einen € 5.000,00 übersteigenden, zumindest € 58.398,42 betragenden Schaden, verursacht zu haben,römisch eins.       nachfolgende Fahrzeuge, welche zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten, in Gebrauch genommen und dadurch einen € 5.000,00 übersteigenden, zumindest € 58.398,42 betragenden Schaden, verursacht zu haben,

1)       einen Porsche 911, indem er diesen von einer Parkbucht in eine andere fuhr;

2)       einen Lamborghini Urus, indem er diesen einige Meter bis gegen eine Mauer lenkte und dadurch die Stoßstange beschädigte;

3)       den Cupra Formentor, indem er mit diesem rund einen Kilometer fuhr und einen Verkehrsunfall mit Totalschaden verursachte;

4)       den VW Golf, indem er mit diesem von XXXX bis nach XXXX fuhr, dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend zurück ins XXXX fuhr;4)       den VW Golf, indem er mit diesem von römisch 40 bis nach römisch 40 fuhr, dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und anschließend zurück ins römisch 40 fuhr;

II.      fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er unversperrte PKW öffnete und durchsuchte und zwar die PKWrömisch II.      fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er unversperrte PKW öffnete und durchsuchte und zwar die PKW

1)       eines Mannes, wobei er keine Wertgegenstände fand;

2)       eines Mannes, wobei er keine Wertgegenstände fand;

3)       eines Mannes, wobei er eine Sonnenbrille im Wert von € 80,00 und ein Ladegerät im Wert von € 20,00 an und mit sich nahm;

4)       im Zuge der zu Punkt I. 2) angeklagten Tat, wobei er zwei Jacken unerhobenen Wertes an und mit sich nahm;4)       im Zuge der zu Punkt römisch eins. 2) angeklagten Tat, wobei er zwei Jacken unerhobenen Wertes an und mit sich nahm;

III.    Urkunden, welche sich in den unter Punkt I. angeführten Fahrzeugen befunden haben, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem errömisch III.    Urkunden, welche sich in den unter Punkt römisch eins. angeführten Fahrzeugen befunden haben, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er

1)       den Bootsführerschein und die ÖSV-Karte eines Mannes auf der Straße auf den Boden warf;

2)       den Zulassungsschein des VW Golf und den vorläufigen Führerschein einer Frau am Bahnhof auf den Boden warf;

IV.      zwei Männer geschädigt zu haben, indem er aus den unter Punkt I. angeführten Fahrzeugen zwei Funkfernbedingungen und einen Haustürschlüssel an sich nahm und auf der Straße auf den Boden warf, sohin fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten anzueignen;römisch IV.      zwei Männer geschädigt zu haben, indem er aus den unter Punkt römisch eins. angeführten Fahrzeugen zwei Funkfernbedingungen und einen Haustürschlüssel an sich nahm und auf der Straße auf den Boden warf, sohin fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten anzueignen;

V.       zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug seiner Festnahme zu hindern versucht zu haben, indem er sich gegen seine Fixierung mit massiver Körperkraft sperrte sowie wiederholt durch ruckartige Bewegungen versuchte, sich aus dem Festhaltegriff loszureißen;römisch fünf.       zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug seiner Festnahme zu hindern versucht zu haben, indem er sich gegen seine Fixierung mit massiver Körperkraft sperrte sowie wiederholt durch ruckartige Bewegungen versuchte, sich aus dem Festhaltegriff loszureißen;

VI.      durch die zu Punkt V. beschriebene Tat einen Polizeibeamten, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Zerrung des 2., 3. und 4. Fingers der linken Hand erlitt und zudem indem er ihm in den Oberschenkel biss, wodurch dieser eine Bissverletzung erlitt.römisch VI.      durch die zu Punkt römisch fünf. beschriebene Tat einen Polizeibeamten, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Zerrung des 2., 3. und 4. Fingers der linken Hand erlitt und zudem indem er ihm in den Oberschenkel biss, wodurch dieser eine Bissverletzung erlitt.

Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Entschuldigung bei einem der Opfer, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mehrere Opfer, die Begehung während eines anhängigen Verfahrens und, dass der Schaden € 5.000,00 um mehr als das 10fache überschritten wurde.

Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und am selben in die Justizanstalt eingeliefert. Er wurde am XXXX .2024 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und am selben in die Justizanstalt eingeliefert. Er wurde am römisch 40 .2024 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Haft entlassen.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.5. Die Eltern des BF sind verstorben. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie Bekannte des BF sind in Kroatien wohnhaft. Der Bruder des BF lebt in Deutschland.

Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen des BF sowie zu seinem Leben in Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 72f) und den Ausführungen des LG XXXX (AS 40).2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen des BF sowie zu seinem Leben in Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 72f) und den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 40).

Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 74) und den Ausführungen des LG XXXX (AS 40).Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 74) und den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 40).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Dass der BF während seiner Inhaftierung als Hausmeister in der JA beschäftigt war, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 74) und den Ausführungen des LG XXXX (AS 40).Dass der BF während seiner Inhaftierung als Hausmeister in der JA beschäftigt war, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 74) und den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 40).

2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, der Zeitpunkt der Festnahme und der bedingten Entlassung aus der Haft sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX und XXXX (AS 37ff, 93ff) sowie der Vollzugsinformation der JA (AS 41f, 127f) und dem im Akt einliegenden E-Mail der JA, wonach der BF aus der Haft entlassen wurde (AS 195).2.2.3. Die Verurteilungen des BF in Österreich, der Zeitpunkt der Festnahme und der bedingten Entlassung aus der Haft sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid, den im Akt einliegenden Urteilen des LG römisch 40 und römisch 40 (AS 37ff, 93ff) sowie der Vollzugsinformation der JA (AS 41f, 127f) und dem im Akt einliegenden E-Mail der JA, wonach der BF aus der Haft entlassen wurde (AS 195).

2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sowie in Deutschland und Kroatien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 73ff).

Der BF führte aus, im Bundesgebiet keine Schule, Kurse oder Ausbildung absolviert zu haben und weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation zu sein (AS 74). Betreffend seine Integration in Österreich gab er an, er habe in Österreich gearbeitet, spreche perfekt Deutsch, sei eine Hotel- und Gastronomiefachkraft und würde gerne in Österreich bleiben und arbeiten. Er würde aber auch freiwillig ausreisen (AS 74f).


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;


Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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