TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 G306 2295736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2295736-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2024 im Zuge der Auslieferung von Kroatien via Slowenien an der slowenisch-österreichischen Grenze festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2024 im Zuge der Auslieferung von Kroatien via Slowenien an der slowenisch-österreichischen Grenze festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.

2. Mit Schreiben vom 22.04.2024, vom BF übernommen am 24.04.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 2. und 3. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils iVm § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, 2. und 3. Fall StGB, 28a Absatz eins, 2. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 01.07.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 01.07.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

5. Mit per E-Mail am 15.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 15.07.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde und die Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde, beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde und die Abänderung des Spruchpunktes römisch II. des angefochtenen Bescheides, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 16.07.2024 vorgelegt und langten am 17.07.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowenischer Staatsangehöriger, gesund, arbeitsfähig, ledig und Sorgepflichtig für ein Kind. Seine Muttersprache ist Slowenisch.

Der BF wurde in Slowenien geboren. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Slowenien.

1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.2. Der BF weist in Österreich – abgesehen von seiner Anhaltung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.

1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 2. und 3. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils iVm § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, 2. und 3. Fall StGB, 28a Absatz eins, 2. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Slowenien im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX .2021 vorschriftswidrig Suchtgift, teils als Bestimmungstäter, teils als Beitragstäter in einer das 25-fachen der Grenzmenge übersteigenden MengeDer Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Slowenien im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 vorschriftswidrig Suchtgift, teils als Bestimmungstäter, teils als Beitragstäter in einer das 25-fachen der Grenzmenge übersteigenden Menge

I.       eingeführt hat, und zwarrömisch eins.       eingeführt hat, und zwar

1.       am XXXX .2020, indem er als Bestimmungstäter zwei abgesondert verfolgte und bereits rechtskräftig verurteilte Täter (wovon einer der Bruder des BF ist) damit beauftragte bzw. bei ihnen vorsätzlich den Tatentschluss erweckte, 2.999,90g Kokain (2.165,30g Cocain-Base bei einer Reinheitsgehalt von 81,10%, somit 144,35 Grenzmenge) aus Slowenien nach Österreich einzuführen und hier einem ebenfalls abgesondert verfolgten und rechtskräftig verurteilten Tätern zu übergeben, 1.       am römisch 40 .2020, indem er als Bestimmungstäter zwei abgesondert verfolgte und bereits rechtskräftig verurteilte Täter (wovon einer der Bruder des BF ist) damit beauftragte bzw. bei ihnen vorsätzlich den Tatentschluss erweckte, 2.999,90g Kokain (2.165,30g Cocain-Base bei einer Reinheitsgehalt von 81,10%, somit 144,35 Grenzmenge) aus Slowenien nach Österreich einzuführen und hier einem ebenfalls abgesondert verfolgten und rechtskräftig verurteilten Tätern zu übergeben,

2.       zu den nachangeführten Zeiten, indem er als Beitragstäter einem nicht ausgeforschten Suchtgiftabnehmer insgesamt 9kg Kokain (6.496,11g Cocain-Base mit einem Reinheitsgehalt von 81,10%, somit 433,07 Grenzmenge), 22kg Cannabiskraut (2.257,20g THCA und 220g Delta-9-THC mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10%, somit 67,43 Grenzmenge) und 100g Heroin (10g Heroine-Base bei einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 10%, somit 3,33 Grenzmenge) in Slowenien zum Zweck der nachfolgend von dem unter einem näher angeführten Pseudonym agierenden Mittäter tatsächlich vorgenommenen Einfuhr nach Österreich übergab, und zwar

a)       am XXXX .2020 2kg Kokaina)       am römisch 40 .2020 2kg Kokain

b)       am XXXX .2020 7kg Cannabiskrautb)       am römisch 40 .2020 7kg Cannabiskraut

c)       am XXXX .2020 1kg Kokainc)       am römisch 40 .2020 1kg Kokain

d)       am XXXX .2020 1kg Kokaind)       am römisch 40 .2020 1kg Kokain

e)       am XXXX .2020 2kg Kokaine)       am römisch 40 .2020 2kg Kokain

f)       am XXXX .2021 2kg Kokainf)       am römisch 40 .2021 2kg Kokain

g)       am XXXX .2021 1kg Kokain und 100g Heroing)       am römisch 40 .2021 1kg Kokain und 100g Heroin

h)       zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem XXXX .2021 15kg Cannabiskraut
[Bestimmung bzw. Beitrag zur Einfuhr von 648,18 Grenzmenge]
h)       zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem römisch 40 .2021 15kg Cannabiskraut
[Bestimmung bzw. Beitrag zur Einfuhr von 648,18 Grenzmenge]

II.      durch die unter Punkt I./1./ angeführten Handlungen einem anderen überlassen hat,römisch II.      durch die unter Punkt römisch eins./1./ angeführten Handlungen einem anderen überlassen hat,

[Überlassung von 648,18 Grenzmenge, teilweise als Bestimmungstäter]

wobei sich sein Vorsatz bei Begehung der unter den Punkten I./ und II./ angeführten Taten jeweils auf die Vorschriftswidrigkeit seiner Tathandlungen, auf alle im Schuldspruch angeführten objektiven Tatumstände und auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen erstreckte und sein Vorsatz jeweils (sowohl in Anbetracht der Suchtgifteinfuhr, als auch in Anbetracht der Suchtgiftüberlassung) die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasste.wobei sich sein Vorsatz bei Begehung der unter den Punkten römisch eins./ und römisch II./ angeführten Taten jeweils auf die Vorschriftswidrigkeit seiner Tathandlungen, auf alle im Schuldspruch angeführten objektiven Tatumstände und auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen erstreckte und sein Vorsatz jeweils (sowohl in Anbetracht der Suchtgifteinfuhr, als auch in Anbetracht der Suchtgiftüberlassung) die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasste.

Der Geldbetrag von € 445.400,00 wurde für verfallen erklärt (zumal dieser Geldbetrag dem Vermögensvorteil entsprach, den der BF durch den Verkauf von 9kg Kokain zum Grammpreis von zumindest € 42,50 sowie durch den gewinnbringenden Verkauf von 22kg Cannabiskraut zu Grammpreisen von zumindest € 2,70 und 100g Heroin zum Gesamtpreis von € 3.500,00 erlangt hat).

Als mildernd wertete das Gericht den mit dem Geständnis des BF verbundenen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den zumindest unter dem Aspekt des Schuldgehalts als mildernd zu berücksichtigenden Umstand, dass die letzte Tat immerhin schon mehr als drei Jahre zurückliege und dem Gericht keine Anhaltspunkte für danach vom BF begangene weitere Straftaten vorliegen würden und die Sicherstellung von zur Inverkehrsetzung bestimmtem Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen in Verbindung mit dem langen Tatzeitraum, das durch zumindest zwei rechtskräftige (slowenische) Verurteilungen zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erheblich getrübte Vorleben des BF, die in professionell – organisiertem Zusammenwirken mit Mittätern erfolgte Tatbegehung (welche als abstrakt gefahrenerhöhender Moment strafbaren Handelns des Erfolgsunwert erhöhe), das erhebliche Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Überlassung von Suchtgift und das schuldsteigernde Tatmotiv des Gewinnstrebens.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2024 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX in Kroatien festgenommen. Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet im Zuge der Auslieferung aus Kroatien via Slowenien an der slowenisch-österreichischen Grenze festgenommen und am selben Tag in die JA überstellt. Er befindet sich seither in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2024 aufgrund eines europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 in Kroatien festgenommen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Bundesgebiet im Zuge der Auslieferung aus Kroatien via Slowenien an der slowenisch-österreichischen Grenze festgenommen und am selben Tag in die JA überstellt. Er befindet sich seither in Haft.

1.5. Der BF weist in Slowenien neun strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei zumindest zwei Verurteilungen Suchtgiftdelikte zum Gegenstand hatten und der BF zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde.

1.6. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen.

1.7. Der BF ist vermögens- und mittellos. Er erwirtschaftete vor seiner Festnahme angeblich aus einem im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Fahrzeughandels in Slowenien ein monatliches Einkommen von € 2.000,00 bis € 3.000,00. Er hat seinen Lebensunterhalt zudem jahrelang – zumindest teilweise – durch den intensiven Handel mit Suchtmitteln finanziert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache und zum Leben des BF in Slowenien getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX in seinem Urteil (AS 167). Weiters liegt im Akt eine Kopie des slowenischen Personalausweises des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 31f, 51f).2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand, Muttersprache und zum Leben des BF in Slowenien getroffen wurde, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 in seinem Urteil (AS 167). Weiters liegt im Akt eine Kopie des slowenischen Personalausweises des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 31f, 51f).

2.2.2. Die (fehlenden) Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug (AS 179).

2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 165ff, insb. AS 167 und 176). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 165ff, insb. AS 167 und 176). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Weiters ist der im Akt einliegenden Mitteilung PKZ XXXX zu entnehmen, dass der BF in Slowenien wegen Diebstahls, Suchtmittelhandels (3x), Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgemerkt sei (AS 197).Weiters ist der im Akt einliegenden Mitteilung PKZ römisch 40 zu entnehmen, dass der BF in Slowenien wegen Diebstahls, Suchtmittelhandels (3x), Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgemerkt sei (AS 197).

Die Zeitpunkte der Festnahme des BF in Kroatien und in Österreich und der Einlieferung in die JA ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD vom XXXX .2024 (AS 3ff), der Vollzugsinformation der JA (AS 9f, 43f) sowie den Ausführungen des LG für Strafsachen XXXX , wonach die Vorhaft des BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werde (AS 167).Die Zeitpunkte der Festnahme des BF in Kroatien und in Österreich und der Einlieferung in die JA ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD vom römisch 40 .2024 (AS 3ff), der Vollzugsinformation der JA (AS 9f, 43f) sowie den Ausführungen des LG für Strafsachen römisch 40 , wonach die Vorhaft des BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werde (AS 167).

2.2.4. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das LG für Strafsachen XXXX hielt fest, dass der BF vor seiner Festnahme angeblich aus einem im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Fahrzeughandels in Slowenien ein Einkommen von € 2.000,00 bis € 3.000,00 erwirtschaftet habe (AS 167). 2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das LG für Strafsachen römisch 40 hielt fest, dass der BF vor seiner Festnahme angeblich aus einem im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Fahrzeughandels in Slowenien ein Einkommen von € 2.000,00 bis € 3.000,00 erwirtschaftet habe (AS 167).

Im Abschlussbericht LPD vom 07.05.2024 wird festgehalten, dass der BF, wie insbesondere aus den Inhalten der gesicherten Kommunikationen auf seinem Mobiltelefon ersichtlich sei, seit vielen Jahren – zumindest seit dem Jahr 2015 – im internationalen Suchtmittelhandel tätig sein dürfte (AS 59, 63). Auch das LG für Strafsachen XXXX führte aus, dass der BF seit zumindest 2015 intensiv im Suchtmittelhandel tätig sei (AS 170).Im Abschlussbericht LPD vom 07.05.2024 wird festgehalten, dass der BF, wie insbesondere aus den Inhalten der gesicherten Kommunikationen auf seinem Mobiltelefon ersichtlich sei, seit vielen Jahren – zumindest seit dem Jahr 2015 – im internationalen Suchtmittelhandel tätig sein dürfte (AS 59, 63). Auch das LG für Strafsachen römisch 40 führte aus, dass der BF seit zumindest 2015 intensiv im Suchtmittelhandel tätig sei (AS 170).

2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.6. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.

Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.

In Ermangelung einer Antwort auf das Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, (ausschließlich) aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.

Weiters ist auszuführen, dass es BF jederzeit die Möglichkeit offenstand, sich hilfesuchend an den Sozialen Dienst der Justizanstalt oder einen Rechtsanwalt bzw. seinen damaligen Strafverteidiger zu wenden. Zudem wäre es dem BF zumutbar gewesen, sich im Zweifel persönlich telefonisch oder schriftlich – auch unter der Nutzung seiner Muttersprache – an das BFA zu wenden. In Ermangelung konkreter gegenteiliger Behauptungen, lässt sich nicht feststellten, dass der BF sich um eine Beantwortung des Schreibens des BFA bemüht hat.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten