TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/24 94/19/1249

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des I G und 2. der N G (mj. Kinder X und Y), alle in F und vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 25. November 1993, Zl. 4.336.709/3-III/13/92 (betreffend Erstbeschwerdeführer), und Zl. 4.336.709/2-III/13/92 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), beide betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der früheren UdSSR und am 25. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist; sie haben am 26. Februar 1992 jeweils den Antrag gestellt, ihnen Asyl zu gewähren. Mit den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark je vom 29. Mai 1992 (zugestellt am 5. Juni 1992) wurde festgestellt, daß bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Flüchtlingskonvention nicht vorlägen.

Die belangte Behörde gab den dagegen erhobenen Berufungen

gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit den Bescheiden je vom 25. November 1993 keine Folge.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1994 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden ab (Zl. B 101/94, betreffend den Erstbeschwerdeführer und Zl. B 102/94, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und trat gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Dieser hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, hat doch die belangte Behörde ihrer Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei den Beschwerdeführern der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte die belangte Behörde von diesem Asylausschließungsgrund aber nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse je vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/1312 und Zl. 94/19/1358).

Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf das in den Beschwerden erstattete Vorbringen nicht weiter einzugehen. Von der beantragten Verhandlung konnte jeweils gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191249.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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