Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AlVG §1Spruch
W156 2290680-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Adalbert Hausmann als Masseverwalter, dieser vertreten durch die EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.02.2024, Zl. XXXX , betreffend der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG des XXXX nach dem ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Adalbert Hausmann als Masseverwalter, dieser vertreten durch die EWT Kampits & Kocsis Steuerberatungs OG in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG des römisch 40 nach dem ASVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die BF hat ihre Beschwerde am 26.09.2024 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die BF hat ihre Beschwerde am 26.09.2024 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Der Bescheid der der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.02.2024, Zl. XXXX , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.Der Bescheid der der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.02.2024, Zl. römisch 40 , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2290680.1.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024