Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W296 2290120-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gemäß §§ 34 iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch II. - römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, seine Volksgruppe sei Madhibaan, wobei sie in Somalia eine Minderheit seien. Seine Frau sei jedoch eine Isaaq und hätten sie heimlich geheiratet, weswegen ihre Familie sie töten habe wollen. Sie hätten daraufhin die Stadt verlassen, doch die Familie der Frau habe sie letztes Jahr gefunden und attackiert bzw. ihr Haus angezündet, weshalb sie Somalia verlassen hätten. Er habe seine Frau zwischen der Türkei und Griechenland verloren und würde im Falle einer Rückkehr Angst um das Leben seiner Familien haben. 2. Im Zuge der am römisch 40 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, seine Volksgruppe sei Madhibaan, wobei sie in Somalia eine Minderheit seien. Seine Frau sei jedoch eine Isaaq und hätten sie heimlich geheiratet, weswegen ihre Familie sie töten habe wollen. Sie hätten daraufhin die Stadt verlassen, doch die Familie der Frau habe sie letztes Jahr gefunden und attackiert bzw. ihr Haus angezündet, weshalb sie Somalia verlassen hätten. Er habe seine Frau zwischen der Türkei und Griechenland verloren und würde im Falle einer Rückkehr Angst um das Leben seiner Familien haben.
3. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Afgooye geboren worden, habe jedoch in XXXX gelebt und hätten seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen. Er habe fünf Jahre die Schule in XXXX besucht und danach als Schuhputzer, Aushilfskraft (Töpfer, Messerhersteller) und im Metallbereich gearbeitet und sei sein Leben lang als Gabooye diskriminiert worden. Ende XXXX habe er seine zukünftige Frau am Markt in XXXX kennengelernt und sie am XXXX in XXXX traditionell geheiratet, wobei sie dann mit ihm bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Frau sei Angehörige der Isaaq und sei es ab XXXX immer schwerer geworden, bis Ende XXXX 30 Männer zu ihm auf dem Markt gekommen seien, er geschlagen, in Folge zu einem Bach gebracht bzw. dort gefesselt und in diesen Bach geworfen worden sei. Danach sei sein Zelt verbrannt worden und sie hätten beschlossen wegzugehen, sie seien nach zwei bis drei Tagen in das eineinhalb bis zwei Stunden entfernte XXXX gegangen, wo ebenfalls ihr Zelt angezündet worden sei, weswegen sie von dort nach eineinhalb Monaten Richtung XXXX gezogen seien. Dort seien sie zwei Monate geblieben, doch habe er mitbekommen, dass sein Bild mit seinen Daten in der ganzen Stadt verteilt worden sei und wäre dort abermals ihr Zelt verbrannt worden. Danach seien sie nach XXXX gezogen, wo sie sechs Monate gelebt hätten, doch habe man dort eine Anzeige gegen ihn erstattet, weswegen er nach Äthiopien habe gehen wollen, was nicht möglich gewesen sei, weswegen sie nach XXXX gegangen seien und dort drei Monate gelebt hätten. Danach wären sie in XXXX gewesen, um von dort nach Mogadischu zu reisen, von wo aus sie in die Türkei aufgebrochen seien. Seine Frau und seine Töchter würden in Griechenland leben, wobei seine erste Tochter XXXX in Somalia und seine zweite Tochter XXXX in Griechenland geboren seien.
In Österreich habe er keine Angehörigen, leide unter Schlaflosigkeit und Schmerzen, besuche das XXXX , habe bereits ehrenamtlich beim Verein XXXX gearbeitet und beziehe Grundversorgung. 3. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Afgooye geboren worden, habe jedoch in römisch 40 gelebt und hätten seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen. Er habe fünf Jahre die Schule in römisch 40 besucht und danach als Schuhputzer, Aushilfskraft (Töpfer, Messerhersteller) und im Metallbereich gearbeitet und sei sein Leben lang als Gabooye diskriminiert worden. Ende römisch 40 habe er seine zukünftige Frau am Markt in römisch 40 kennengelernt und sie am römisch 40 in römisch 40 traditionell geheiratet, wobei sie dann mit ihm bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Frau sei Angehörige der Isaaq und sei es ab römisch 40 immer schwerer geworden, bis Ende römisch 40 30 Männer zu ihm auf dem Markt gekommen seien, er geschlagen, in Folge zu einem Bach gebracht bzw. dort gefesselt und in diesen Bach geworfen worden sei. Danach sei sein Zelt verbrannt worden und sie hätten beschlossen wegzugehen, sie seien nach zwei bis drei Tagen in das eineinhalb bis zwei Stunden entfernte römisch 40 gegangen, wo ebenfalls ihr Zelt angezündet worden sei, weswegen sie von dort nach eineinhalb Monaten Richtung römisch 40 gezogen seien. Dort seien sie zwei Monate geblieben, doch habe er mitbekommen, dass sein Bild mit seinen Daten in der ganzen Stadt verteilt worden sei und wäre dort abermals ihr Zelt verbrannt worden. Danach seien sie nach römisch 40 gezogen, wo sie sechs Monate gelebt hätten, doch habe man dort eine Anzeige gegen ihn erstattet, weswegen er nach Äthiopien habe gehen wollen, was nicht möglich gewesen sei, weswegen sie nach römisch 40 gegangen seien und dort drei Monate gelebt hätten. Danach wären sie in römisch 40 gewesen, um von dort nach Mogadischu zu reisen, von wo aus sie in die Türkei aufgebrochen seien. Seine Frau und seine Töchter würden in Griechenland leben, wobei seine erste Tochter römisch 40 in Somalia und seine zweite Tochter römisch 40 in Griechenland geboren seien.
In Österreich habe er keine Angehörigen, leide unter Schlaflosigkeit und Schmerzen, besuche das römisch 40 , habe bereits ehrenamtlich beim Verein römisch 40 gearbeitet und beziehe Grundversorgung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines somalischen oder sonstigen verlässlichen Identitätsdokumentes im Original nicht festgestellt werden können. Er habe im Herkunftsstaat, was nur einem Drittel möglich sei, einer fundierten Schulausbildung nachgehen und anschließend eine berufliche Tätigkeit ausüben können, wobei etwaige Diskriminierungen die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreicht hätten. Vor allem erscheine nicht erklärbar, wie der Beschwerdeführer sich mit seiner Partnerin habe immer wieder in der Öffentlichkeit treffen können, ohne dass ihre Familie dies mitbekommen hätte. Aus dem LIB ergebe sich zudem, dass Gabooye keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen ausgesetzt seien und sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende gebessert habe; darüber hinaus würde eine Mischehe so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen führen und würde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Weder seine Arbeitsfähigkeit noch sein Gesundheitszustand die aktuelle humanitäre Versorgungs- und Sicherheitslage würden gegen eine Rückkehr sprechen. Er habe keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, sodass in Österreich kein Familienleben bestehe und habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in besonderem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert sei oder aus sonstigen Gründen ein schützenswertes Privatleben führe. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens vor und es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es lägen auch keine Gründe vor, die gegen eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Umfang von 14 Tagen sprächen.
5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. 5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, er habe Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe und der Mischehe mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans verlassen und stünde ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung bzw. wäre seine Versorgungslage im Falle der Rückkehr nicht gesichert.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
8. Am XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Bekanntgabe, ob das Verfahren der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers zugelassen wurde bzw. wie der Stand dieser Verfahren sei.8. Am römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Bekanntgabe, ob das Verfahren der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers zugelassen wurde bzw. wie der Stand dieser Verfahren sei.
9. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Abstammungsgutachten von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA Somalia, ein, wonach der Beschwerdeführer ihr Vater sei.9. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Abstammungsgutachten von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Somalia, ein, wonach der Beschwerdeführer ihr Vater sei.
10. Am XXXX übermittelte das BFA die Bescheide vom XXXX , Zl XXXX und XXXX , betreffend die Töchter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wonach beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.10. Am römisch 40 übermittelte das BFA die Bescheide vom römisch 40 , Zl römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Töchter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wonach beiden der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.
Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afgooye geboren, wuchs jedoch in Waajale in Nordsomalia an der unmittelbaren Grenze zu Äthiopien auf. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afgooye geboren, wuchs jedoch in Waajale in Nordsomalia an der unmittelbaren Grenze zu Äthiopien auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Einzelkind ist.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis Dezember XXXX und seitdem in XXXX in Äthiopien. Sie hat Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Die Mutter des Beschwerdeführers lebte bis Dezember römisch 40 und seitdem in römisch 40 in Äthiopien. Sie hat Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Im Jahr XXXX übersiedelte der Beschwerdeführer nach XXXX , von dort nach eineinhalb Monaten nach XXXX , um nach zwei Monaten nach XXXX zu ziehen, wo er sechs Monate lebte. Danach ging er nach XXXX bzw. nach weiteren drei Monaten nach XXXX . Sein letzter Aufenthaltsort vor seiner Ausreise war Mogadischu. Im Jahr römisch 40 übersiedelte der Beschwerdeführer nach römisch 40 , von dort nach eineinhalb Monaten nach römisch 40 , um nach zwei Monaten nach römisch 40 zu ziehen, wo er sechs Monate lebte. Danach ging er nach römisch 40 bzw. nach weiteren drei Monaten nach römisch 40 . Sein letzter Aufenthaltsort vor seiner Ausreise war Mogadischu.
In seinem Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer fünf Jahre die Schule; es kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer in Folge ausübte.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Oktober XXXX und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in Griechenland um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Oktober römisch 40 und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in Griechenland um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid erhalten.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Seit seiner Ankunft in Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet. Er ist gesund und arbeitsfähig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht derzeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat sich ehrenamtlich betätigt, ist jedoch kein Mitglied in einem Verein und verfügt nicht über besondere soziale Bindungen in Österreich.
Dem Beschwerdeführer wurde von den Kärntner Volkshochschulen empfohlen, den Deutschkurs auf dem Niveau A 1 zu wiederholen, er spricht kaum Deutsch, besucht jedoch ein Sprachcafé.
Seine Ehefrau und beide gemeinsame Töchter, welche ebenfalls negative Entscheidungen in ihren Asylverfahren in Griechenland erhalten haben, sind mit gefälschten Pässen von XXXX nach XXXX geflogen, mit dem Zug durch Europa ge- und am XXXX illegal in Österreich eingereist. Seine Ehefrau und beide gemeinsame Töchter, welche ebenfalls negative Entscheidungen in ihren Asylverfahren in Griechenland erhalten haben, sind mit gefälschten Pässen von römisch 40 nach römisch 40 geflogen, mit dem Zug durch Europa ge- und am römisch 40 illegal in Österreich eingereist.
Den Töchtern des Beschwerdeführers wurde in Österreich mit Bescheiden des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Töchtern des Beschwerdeführers wurde in Österreich mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen und eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers:
Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zl XXXX und XXXX , wurde den Töchtern des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, erübrigt sich daher eine materiell-inhaltliche Prüfung eigener Fluchtgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer.Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zl römisch 40 und römisch 40 , wurde den Töchtern des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, erübrigt sich daher eine materiell-inhaltliche Prüfung eigener Fluchtgründe in Bezug auf den Beschwerdeführer.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen den Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Somalia basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 6, Stand 08.01.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];
? BS - Bertelsmann Stiftung (2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;
Somaliland
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).
Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vgl. Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vergleiche Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).
Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vgl. BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vergleiche BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).
Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land galt als politisch stabil und friedlich (ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022a). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Mit dem Konflikt um Laascaanood drohen all diese Beschreibungen zu zerfallen (Norman/AFRA 3.3.2023). Allerdings haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land immer wieder vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).
Politischen Auseinandersetzungen um die Festlegung der Wahlmodalitäten haben das Vertrauen in Präsident Bihi massiv erschüttert (BMLV 1.12.2023). Seine Legitimität hat stetig abgenommen, es gibt eine interne Opposition, eine zornige politische Elite (SNM) und ökonomische Spannungen (AQ21 11.2023). Das Land kämpft mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022a). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021).
Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021).Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021).
Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021).
Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022).Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022).
Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2023b). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2023b). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017).
Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vgl. FH 2023b). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vergleiche FH 2023b).
Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023).Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023).
Verzögerungen im Wahlkalender haben dazu geführt, dass die für die Wahl der Parteien entscheidenden Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben worden sind. Als sie schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden, durften keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt (Sahan/SWT 28.11.2022). In der Folge sind die Lizenzen der letzten drei legalen Parteien im Dezember 2022 ausgelaufen, sodass neue politische Vereinigungen nun berechtigt sind, um den Parteistatus zu konkurrieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Neu-Registrierung der politischen Zusammenschlüsse als politische Parteien erfolgte ab Juni 2022 (AA 15.5.2023). Im November 2022 wurden neun politische Vereinigungen registriert (Sahan/SWT 28.11.2022). Folgende Parteien sind neben den aktuellen politischen Parteien Kulmiye, Waddani und UCID offiziell zugelassen worden, um an der Neuwahl zugelassener Parteien teilzunehmen: Kaah, People’s Party (Shacabka), Waaberi, Hilaac, Rejo, Barwaako, Mideeye, Ogaal und Horseed. Bei den Zulassungswahlen wird entschieden, welche drei dieser zwölf Parteien in den kommenden zehn Jahren bei Wahlen antreten dürfen. Eine Grundlage zur Zulassung ist es, aus allen sechs Regionen jeweils tausend Unterstützungserklärungen vorweisen zu können. Nicht erreicht haben das Ziel die folgenden politischen Vereinigungen: Iftin, Talo Wadaag, Ubax, Daljir und Misaan (SLST 9.11.2022). Später wurde auch Talo Wadaag zugelassen (SOCOM 21.11.2022).
Eine Wahl zu den drei zugelassenen politischen Parteien fand bisher nicht statt. Laut Gerichtsbeschluss sollen die Parteien direkt gewählt werden. Die Wahl der Parteien und der Präsidentschaft hat sich zu einem kontroversen Punkt entwickelt [siehe unten] (AA 15.5.2023).
Aktuelle Lage: Ende 2021 begann die Regierung, auf Änderungen des Wahlkalenders zu drängen, die die für November 2022 geplante Präsidentschaftswahl verzögern würden (FH 2023b). Ab Feber 2022 herrschte Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Wahlverzögerungen sind eigentlich ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, war dieser politische Konflikt in derartiger Form noch nie da gewesen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022).
Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vgl. Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vergleiche Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022).
Im September 2022 kündigte die Wahlkommission (NEC) an, dass die Präsidentschaftswahl aus "zeitlichen, technischen, und finanzielle Zwängen" verschoben werden muss. Im Oktober 2022 verlängerte das Oberhaus des Parlaments das Mandat von Präsident Bihi bis November 2024. Die wichtigsten Oppositionsparteien Somalilands weigerten sich jedoch, Bihis Präsidentschaft über den ursprünglichen Wahltermin im November hinaus als legitim anzuerkennen (FH 2023b). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022).
Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die