TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/1 W196 2202290-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W196 2202290-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III.    Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraphen 54,, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV.      Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch IV.      Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch VII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste spätestens am 08.02.2009 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit Erkenntnis der auch fallgegenständlich erkennenden Gerichtsabteilung vom 19.02.2015, wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.4. Mit Erkenntnis der auch fallgegenständlich erkennenden Gerichtsabteilung vom 19.02.2015, wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.

1.5. Mit Strafurteil eines ungarischen Kreisgerichtes vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer als Mittäter des Deliktes des Menschenschmuggels gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung, wurde mit Beschluss des zuständigen ungarischen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt.1.5. Mit Strafurteil eines ungarischen Kreisgerichtes vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer als Mittäter des Deliktes des Menschenschmuggels gemäß Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung, wurde mit Beschluss des zuständigen ungarischen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt.

1.6. Mit Bescheid vom 05.07.2018 erkannte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit Bescheid vom 05.07.2018 erkannte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VII.).

1.7. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 17.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat Polen.

2.2. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stelle der Beschwerdeführer am 06.02.2023 gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er dazu befragt, was sich seit dem bereits entschiedenen Verfahren verändert hätte, zusammengefasst abgab, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben und er zwei Einberufungsbefehle im Zuge der Teilmobilisierung der russischen Streitkräfte erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Einberufung zum russischen Militärdienst.

Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, über Kopien der Einberufungsbefehle in russischer Sprache zu verfügen.

2.3. Das BFA führte Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit dem Mitgliedstaat Polen, die positiv verliefen (vgl. Schreiben der polnischen Dublin-Einheit vom 22.02.2023).2.3. Das BFA führte Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit dem Mitgliedstaat Polen, die positiv verliefen vergleiche Schreiben der polnischen Dublin-Einheit vom 22.02.2023).

2.4. Am 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA im Rahmen des Zulassungs- bzw. Dublinverfahrens einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein, seinen gültigen russischen Reisepass und eine Übersetzung der medizinischen Bescheinigung für den Führerschein vor.

2.5. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).

2.6. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.

2.7. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.7. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.8. Das BFA stellte das Dublinverfahren in der Folge ein (vgl. Schreiben an die polnische Dublin-Einheit vom 14.04.2023).2.8. Das BFA stellte das Dublinverfahren in der Folge ein vergleiche Schreiben an die polnische Dublin-Einheit vom 14.04.2023).

2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.2.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.10. Am 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er in den Krieg eingezogen werden würde, wobei er bereits eine Ladung erhalten habe. Wann und wie er die Ladung erhalten habe, wisse er ebenso wenig, wie was darinstehe.

2.11. Mit E-Mail vom 16.06.2023 legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotografien zweier Schreiben in russischer Sprache vor, bei denen es sich um Einberufungsbefehle handeln soll.

2.12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Russische Föderation“ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).2.12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Russische Föderation“ gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sei und ihm keine Verfolgung in der Russischen Föderation drohen würde. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe keinen Wehrdienst abgeleistet und sei kein Reservist. Der Beschwerdeführer könne kein Familienleben glaubhaft machen und mit der Rückkehrentscheidung werde auch nicht ungerechtfertigt in dieses eingegriffen.

2.13. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers am 08.02.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von erheblichen Verfahrensvorschriften erhoben.

Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Auch sei die Abschiebung unzulässig, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste. Außerdem erscheine die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Auch sei die Abschiebung unzulässig, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste. Außerdem erscheine die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.13. Am 22.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers, seiner Ex-Frau, zwei seiner Kinder und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Lebensumständen und seine Ex-Frau und seine zwei Kinder zum gemeinsamen Familienlaben befragt wurden.

2.14. Mit Stellungnahme vom 15.05.2024 wurde erneut vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern verfüge. Beigelegt wurden handschriftliche Stellungnahmen zwei seiner Kinder.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist dem Islam sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat sechs Kinder. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in der ehemaligen Sowjetunion im Dorf XXXX , in Rajon Kurtschalojewski geboren. Dabei handelt es sich um seinen Heimatort. Er hat in der Russischen Föderation elf Jahre lang die Schule besucht und dort bereits Arbeitserfahrung im Bausektor erworben.Der Beschwerdeführer wurde in der ehemaligen Sowjetunion im Dorf römisch 40 , in Rajon Kurtschalojewski geboren. Dabei handelt es sich um seinen Heimatort. Er hat in der Russischen Föderation elf Jahre lang die Schule besucht und dort bereits Arbeitserfahrung im Bausektor erworben.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, in der Russischen Föderation. Dort leben nach wie vor eine seiner Töchter mit ihrer Familie, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Fünf weitere Schwestern leben in der Russischen Föderation. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Mit seinen Eltern steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt.

Spätestens am 08.02.2009 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und drei seiner Kinder erstmals in das in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich den Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm wurde jedoch – so wie auch seiner Kernfamilie – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Einer gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer ungarischen Verurteilung aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung für zulässig erklärt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Im Jahr 2019 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. Bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende 2022 hielt sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatort auf. Spätestens am 06.02.2023 reiste der Beschwerdeführer erneut schlepperunterstützt und irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Spätestens am 08.02.2009 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und drei seiner Kinder erstmals in das in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich den Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm wurde jedoch – so wie auch seiner Kernfamilie – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Einer gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Am römisch 40 wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer ungarischen Verurteilung aberkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung für zulässig erklärt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden. Im Jahr 2019 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. Bis zu seiner neuerlichen Ausreise Ende 2022 hielt sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatort auf. Spätestens am 06.02.2023 reiste der Beschwerdeführer erneut schlepperunterstützt und irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet leben neben der Ex-Frau des Beschwerdeführers Frau XXXX , geb. XXXX , seine zwei Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX sowie seine drei Töchter XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Alle diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügen über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit seinem Sohn XXXX lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine übrigen in Österreich lebenden Kinder wohnen in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Frau.Im Bundesgebiet leben neben der Ex-Frau des Beschwerdeführers Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , seine zwei Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 sowie seine drei Töchter römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Alle diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügen über den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit seinem Sohn römisch 40 lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Seine übrigen in Österreich lebenden Kinder wohnen in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Frau.

Der Beschwerdeführer sieht seine Kinder regelmäßig und zeigt sich bestrebt diese zu unterstützen. An den Wochenenden bestreitet er gemeinsame Unternehmungen mit ihnen. Er bemüht sich, an deren Erziehung mitzuwirken und stellt für diese eine wichtige Bezugsperson dar. Außerdem entlastet er seine Ex-Frau, die 60 Stunden die Woche arbeiten geht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Deutschprüfung des Sprachlevels A1 erfolgreich abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hört schlecht, nimmt regelmäßig Schmerzmittel und verfügt über eine Zahnprothese. Ansonsten ist er gesund.

In Ungarn wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2016 wegen eines Schleppereideliktes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Situation im Falle einer Rückkehr:

Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst einberufen und im Angriffskrieg in der Ukraine eingesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation verlassen, um in unmittelbarer Nähe zu seinen Kindern leben zu können.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer wären im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt.

1.3.    Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

Hierzu werden auszugsweise aktuelle Berichte der Staatendokumentation des BFA zur Lage in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien (Version 14 vom 12.06.2024) wiedergegeben:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung: 12.06.2024

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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