Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2299424-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. 1358393001/231229124, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2024, Zl. 1358393001/231229124, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte am 26.06.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.06.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass er Nepal verlassen habe, da es dort für ihn keine Arbeit gebe. Sonst habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor Schulden.
3. Am 07.08.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
F.: Warum haben Sie in Rumänien keinen Asylantrag eingebracht.
A.: Ich möchte dort nicht bleiben, da ich dort keine Unterstützung erhalten habe. Mein Lohn wurde unregelmäßig bezahlt, obwohl ich hart gearbeitet habe.
F.: Wann sind Sie nach Rumänien eingereist, reisten Sie legal oder widerrechtlich nach Rumänien ein.
A.: Ich reiste mit Visum nach Rumänien ein, das war im Sommer 2022.
F.: Wovon lebten Sie in Rumänien und wo lebten Sie.
A.: Ich habe ab dem Sommer 2022 in Sibiu und in Bukarest gearbeitet, die Firma hieß XXXX . Ich hatte ein Visum für ein Jahr im Reisepass, das Visum war von Sommer 2022 bis Sommer 2023. Ich hatte die Möglichkeit das Visum zu verlängern, machte das nicht, denn ich habe die Firma XXXX verlassen und der neue Arbeitgeber (ein Restaurant in Bukarest, dessen Name mir nicht erinnerlich ist) konnte mein Visum nicht mehr verlängern.A.: Ich habe ab dem Sommer 2022 in Sibiu und in Bukarest gearbeitet, die Firma hieß römisch 40 . Ich hatte ein Visum für ein Jahr im Reisepass, das Visum war von Sommer 2022 bis Sommer 2023. Ich hatte die Möglichkeit das Visum zu verlängern, machte das nicht, denn ich habe die Firma römisch 40 verlassen und der neue Arbeitgeber (ein Restaurant in Bukarest, dessen Name mir nicht erinnerlich ist) konnte mein Visum nicht mehr verlängern.
Ich habe bei der Baufirma Ziegel verpackt für den Weiterversand. Ich erhielt dafür im Monat 4.000 Leu. Ich hatte einen Arbeitsvertrag mit der Firma XXXX , habe aber alles in Bukarest zurückgelassen. Ich habe in Bukarest im Sektor 2 gelebt und zahlte für ein Zimmer im Monat 450 Leu. Die Adresse dort lautet Sektor 2, die weitere Adresse ist mir unbekannt. Ich habe bei der Baufirma Ziegel verpackt für den Weiterversand. Ich erhielt dafür im Monat 4.000 Leu. Ich hatte einen Arbeitsvertrag mit der Firma römisch 40 , habe aber alles in Bukarest zurückgelassen. Ich habe in Bukarest im Sektor 2 gelebt und zahlte für ein Zimmer im Monat 450 Leu. Die Adresse dort lautet Sektor 2, die weitere Adresse ist mir unbekannt.
[…]
F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen.
F.: Sind Ihre Eltern nepalesische Staatsbürger.
A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater ist glaublich 1944 geboren und die Mutter 1964.A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater ist glaublich 1944 geboren und die Mutter 1964.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 26.06.2023.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe nichts.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.
A.: Ich habe in XXXX ab dem Jahr 2005 bis 2016 die Grundschule und die allgemein-bildende höhere Schule besucht, diese abgeschlossen - war dann Bauhilfsarbeiter und bestritt so meinen Lebensunterhalt.A.: Ich habe in römisch 40 ab dem Jahr 2005 bis 2016 die Grundschule und die allgemein-bildende höhere Schule besucht, diese abgeschlossen - war dann Bauhilfsarbeiter und bestritt so meinen Lebensunterhalt.
Ich habe nach und während der Schule in der Landwirtschaft meiner Eltern geholfen und habe im Winter 2019 im Straßenbau für eine Firma in XXXX gearbeitet. Ich habe dort nur fünf Monate gearbeitet, darüber hinaus arbeitete ich in der Landwirtschaft und half den Eltern und lebte bei den Eltern.Ich habe nach und während der Schule in der Landwirtschaft meiner Eltern geholfen und habe im Winter 2019 im Straßenbau für eine Firma in römisch 40 gearbeitet. Ich habe dort nur fünf Monate gearbeitet, darüber hinaus arbeitete ich in der Landwirtschaft und half den Eltern und lebte bei den Eltern.
F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.
A.: Wir haben ein Berufsheer.
F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.
A.: Im Winter 2019 habe ich fünf Monate im Straßenbau gearbeitet und die übrige Zeit war ich bei den Eltern.
F.: Wann war der letzte Arbeitstag.
A.: Das kann ich nicht mehr sagen, es war Winter 2019.
F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.
A.: Ich habe gekündigt, da ich meinen Eltern helfen musste.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist ca. 1944 geboren A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist ca. 1944 geboren
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist ca. 1964 geboren.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist ca. 1964 geboren.
F.: Wo und wovon leben die Eltern.
A.: Meine Eltern leben in XXXX . Mein Vater ist Rentner, meine Mutter Hausfrau bzw. Bäuerin. Meine Eltern haben eine Landwirtschaft. Die Kinder meines Bruders XXXX helfen machmal.A.: Meine Eltern leben in römisch 40 . Mein Vater ist Rentner, meine Mutter Hausfrau bzw. Bäuerin. Meine Eltern haben eine Landwirtschaft. Die Kinder meines Bruders römisch 40 helfen machmal.
F.: Was machte Ihr Vater beruflich, bevor er in Rente ging.
A.: Mein Vater war immer Landwirt.
Anm.: Die Gemeinde XXXX ist der Hauptsitz des Distrikts XXXX der Provinz Koshiim Osten Nepals.Anmerkung, Die Gemeinde römisch 40 ist der Hauptsitz des Distrikts römisch 40 der Provinz Koshiim Osten Nepals.
F.: Haben Sie Geschwister.
A.: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern mit den Namen XXXX (ca. 1994 geboren), XXXX (ca. 1999 geboren), XXXX (ca. 1998 geboren) und XXXX (ca.1984 geboren).A.: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern mit den Namen römisch 40 (ca. 1994 geboren), römisch 40 (ca. 1999 geboren), römisch 40 (ca. 1998 geboren) und römisch 40 (ca.1984 geboren).
Auf Nachfrage gebe ich an XXXX (ca. 1994 geboren) ist verheiratet, lebt in XXXX , hat eine eigene Landwirtschaft und hat drei Töchter.Auf Nachfrage gebe ich an römisch 40 (ca. 1994 geboren) ist verheiratet, lebt in römisch 40 , hat eine eigene Landwirtschaft und hat drei Töchter.
XXXX (ca. 1999 geboren) ist verheiratet, hat zwei Söhne, ein eigenes Gasthaus in XXXX und arbeitet dort römisch 40 (ca. 1999 geboren) ist verheiratet, hat zwei Söhne, ein eigenes Gasthaus in römisch 40 und arbeitet dort
XXXX (ca. 1998 geboren) ist ledig, kinderlos, lebt in XXXX und arbeitet in einem Restaurant. römisch 40 (ca. 1998 geboren) ist ledig, kinderlos, lebt in römisch 40 und arbeitet in einem Restaurant.
XXXX (ca.1984 geboren) ist verheiratet, hat zwei Töchter und einen Sohn. Sie hat gemeinsam mit dem Mann eine Landwirtschaft in XXXX . römisch 40 (ca.1984 geboren) ist verheiratet, hat zwei Töchter und einen Sohn. Sie hat gemeinsam mit dem Mann eine Landwirtschaft in römisch 40 .
F.: Was kann ich mir unter einer Landwirtschaft in XXXX vorstellen.F.: Was kann ich mir unter einer Landwirtschaft in römisch 40 vorstellen.
A.: Kartoffel, Äpfel, Mais und Rettich werden angebaut und geerntet und davon kann man leben.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Mein Vater hat eine Schwester und einen Bruder. Diese heißen XXXX (Vorname ist unbekannt). Die Schwester nannte ich nur Tante, der Bruder meines Vaters ist schon länger verstorben und hat sechs Söhne, die in meiner Heimatregion XXXX leben, wovon kann ich nicht sagen. Die Tante väterlicherseits hat eine Tochter und zwei Söhne, die alle erwachsen sind und selbst bereits Familie haben. Diese leben von der Viehzucht bzw. Milchwirtschaft in XXXX .A.: Mein Vater hat eine Schwester und einen Bruder. Diese heißen römisch 40 (Vorname ist unbekannt). Die Schwester nannte ich nur Tante, der Bruder meines Vaters ist schon länger verstorben und hat sechs Söhne, die in meiner Heimatregion römisch 40 leben, wovon kann ich nicht sagen. Die Tante väterlicherseits hat eine Tochter und zwei Söhne, die alle erwachsen sind und selbst bereits Familie haben. Diese leben von der Viehzucht bzw. Milchwirtschaft in römisch 40 .
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Meine Mutter hat eine Schwester und einen Bruder, diese heißen mit Familiennamen XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, die Schwester der Mutter ist verheiratet, hat eine Tochter und einen Sohn, diese leben in XXXX auch von der Landwirtschaft, also dem Anbau von Kartoffeln, ernten Äpfel, haben Schweine und Kühe. A.: Meine Mutter hat eine Schwester und einen Bruder, diese heißen mit Familiennamen römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, die Schwester der Mutter ist verheiratet, hat eine Tochter und einen Sohn, diese leben in römisch 40 auch von der Landwirtschaft, also dem Anbau von Kartoffeln, ernten Äpfel, haben Schweine und Kühe.
Der Bruder der Mutter hat einen Sohn, seine Frau ist gestorben. Er hat ein Geschäft und verkauft Milchprodukte in XXXX .Der Bruder der Mutter hat einen Sohn, seine Frau ist gestorben. Er hat ein Geschäft und verkauft Milchprodukte in römisch 40 .
F.: Sind alle Verwandten Angehörige der Volksgruppe der Rai und Hindus.
A.: Ja, alle.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
A.: Das war im März 2020, dies deshalb, da ich eine bessere Arbeit wollte, als immer nur am Bau zu arbeiten.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.
A.: Im Juni 2021 reiste ich nach Istanbul und von dort nach Rumänien.
F.: Staatsbürger Nepals können nur mit Visum in die Türkei bzw. nach Rumänien einreisen. Hatten Sie ein Visum für diese Länder.
A.: Nein. Meine Reise wurde von Nepal aus organisiert, die Firma dort heißt XXXX . Ich habe der Organisation ca. 9.000 Euro bezahlt und wurde nach Rumänien gebracht.A.: Nein. Meine Reise wurde von Nepal aus organisiert, die Firma dort heißt römisch 40 . Ich habe der Organisation ca. 9.000 Euro bezahlt und wurde nach Rumänien gebracht.
F.: Woher haben Sie 9.000 Euro.
A.: Ich habe 350.000 nepalesische Rupien von Verwandten ausgeborgt (ca. 3.000 Euro). Auf Nachfrage, woher die restlichen 6.000 Euro kamen, gebe ich an, ich habe in Nepal umgerechnet nur 3.000 Euro bezahlt. Die restlichen 6.000 Euro habe ich in Rumänien für die Reise nach Österreich bezahlt. Ich habe den Pakistani, die mich nach Österreich brachten 3.000 Euro bezahlt, 800 Euro wurden mir in Serbien abgenommen und den Rest auf die 9.000 Euro brauchte ich für mich selbst.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , Nepal.A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 , Nepal.
F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.
A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.
A.: Wir haben dort ein eigenes Haus. Auf Nachfrage gebe ich an, wir haben ein kleines Haus, meine Eltern haben eine Landwirtschaft. Meine Eltern sind Bauern und wir haben Grundbesitz in der Größe von ca. fünf Fußballfeldern. Wir haben vier Kühe und einige Ziegen.
F.: Wer lebt aktuell in diesem Haus (Ihrem Elternhaus).
A.: Meine Eltern leben dort. Meine Geschwister haben das Elternhaus bereits verlassen.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ich kam legal nach Rumänien.
F.: Warum wählten Sie Österreich.
A.: Ich wollte in Rumänien arbeiten, war mit den Bedingungen dort nicht zufrieden und habe mich aus dem Grund nach Österreich begeben, da ich hier arbeiten möchte.
[…]
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich bin aus dem Grund nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Ich möchte hier auch am Bau arbeiten. Das ist mein Wunsch und das ist der Grund, warum ich hier bin. Andere Asylgründe habe ich nicht.
Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mich hier noch nirgendwo als Bauarbeiter beworben.
Ursprünglich wollte ich über Italien nach Portugal reisen, da ich dort Arbeit zu bekommen erhoffte. Ich habe in Österreich einen Deutschkurs Niveau A1 besucht und lege eine Bestätigung darüber vor.
Ich wollte eingangs gemeinsam mit den anderen nepalesischen Staatsbürgern nach Portugal, um dort zu arbeiten, aber jetzt fühle ich mich hier wohl, denn ich sehe mir hier mehr Möglichkeiten.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich hätte keine Arbeit bzw. keine gut bezahlte Arbeit.
F.: Stehen Sie mit der Familie in Kontakt.
A.: Ich habe zwei oder drei Mal im Monat Kontakt mit meinem Bruder Mani Kumar, es ist alles in Ordnung dort.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe niemanden hier.
[…]“
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.) sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
5. Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zum Sachverhalt und Verfahrensgang wurde ausgeführt, dass die Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sehr schlecht gewesen sei. In Rumänien sei die Arbeitskraft des Beschwerdeführers unter sehr schlechten Bedingungen ausgebeutet worden, weshalb er auch weiter nach Österreich ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer einerseits Angst, erneut keine Arbeit zu bekommen und in eine ausweglose Situation zu geraten, andererseits Angst vor Verfolgung durch jene Personen, von welchen er sich Geld für seine Ausreise geliehen habe. Die belangte Behörde habe zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeführten Schwierigkeiten keine weitergehenden Ermittlungen getroffen. Zudem hätten sich aus dem Vorbringen mehrere Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer Opfer von Arbeitsausbeutung geworden sei, dahingehend sei seitens der belangten Behörde nicht ermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nepal, gehört der Volksgruppe der Rai an und bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Nepali.
Der Beschwerdeführer ist in Nepal, XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre die Grundschule bzw. die allgemeinbildende höhere Schule und war als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Ferner half der Beschwerdeführer während und nach seiner Schulzeit in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und arbeitete im Winter 2019 für ca. 5 Monate im Straßenbau für eine Firma in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich ca. 1,5 Jahre in Rumänien auf und arbeitete dort für eine Baufirma.Der Beschwerdeführer ist in Nepal, römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte 11 Jahre die Grundschule bzw. die allgemeinbildende höhere Schule und war als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Ferner half der Beschwerdeführer während und nach seiner Schulzeit in der Landwirtschaft seiner Eltern mit und arbeitete im Winter 2019 für ca. 5 Monate im Straßenbau für eine Firma in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Einreise nach Österreich ca. 1,5 Jahre in Rumänien auf und arbeitete dort für eine Baufirma.
In Nepal leben die Eltern sowie die beiden Brüder bzw. beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers betreiben in Nepal eine Landwirtschaft. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und betreibt im Heimatort des Beschwerdeführers seine eigene Landwirtschaft. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist ebenfalls verheiratet und betreibt in XXXX ein eigenes Gasthaus. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und betreibt gemeinsam mit ihrem Mann eine Landwirtschaft im Heimatort des Beschwerdeführers. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist ledig, lebt in XXXX und arbeitet in einem Restaurant. Der Vater des Beschwerdeführers hat eine Schwester und einen Bruder, die im Heimatort des Beschwerdeführers eine Viehzucht bzw. Milchwirtschaft betreiben. Die Mutter des Beschwerdeführers hat eine Schwester und einen Bruder, die in XXXX eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer steht 2 bis 3 Mal im Monat mit seinem Bruder in Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der Landwirtschaft und hat in Nepal keine Probleme.In Nepal leben die Eltern sowie die beiden Brüder bzw. beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers betreiben in Nepal eine Landwirtschaft. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist verheiratet und betreibt im Heimatort des Beschwerdeführers seine eigene Landwirtschaft. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers ist ebenfalls verheiratet und betreibt in römisch 40 ein eigenes Gasthaus. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und betreibt gemeinsam mit ihrem Mann eine Landwirtschaft im Heimatort des Beschwerdeführers. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist ledig, lebt in römisch 40 und arbeitet in einem Restaurant. Der Vater des Beschwerdeführers hat eine Schwester und einen Bruder, die im Heimatort des Beschwerdeführers eine Viehzucht bzw. Milchwirtschaft betreiben. Die Mutter des Beschwerdeführers hat eine Schwester und einen Bruder, die in römisch 40 eine Landwirtschaft betreiben. Der Beschwerdeführer steht 2 bis 3 Mal im Monat mit seinem Bruder in Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der Landwirtschaft und hat in Nepal keine Probleme.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Ferner konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Nepal in seinem Recht