Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W189 2281690-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. 1299987203-241192945, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zl. 1299987203-241192945, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 24.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er insgesamt im Wesentlichen darauf stützte, dass er in seiner Heimatregion Dagestan wegen der Teilnahme an Demonstrationen sowie wegen der Auslandsaufenthalte seiner Kinder immer wieder polizeilich befragt worden sei, ihm desweiteren nach seiner Ausreise in die Ukraine und dem dortigen Kriegsausbruch vorgeworfen werde, an Kampfhandlungen gegen die Russen teilgenommen zu haben, sowie ihm zudem die Einziehung in den Reservedienst drohe, sowie er schließlich gefährdet sei, weil seine Kinder wegen des Vorwurfs des internationalen Terrorismus behördlich gesucht werden würden.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 18.10.2023, Zl. 1299987203-2206900063, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ unter einem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 18.10.2023, Zl. 1299987203-2206900063, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA erließ unter einem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Die hiergegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024, W247 2281690-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 06.08.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit begründete, dass die dagestanische Polizei regelmäßig seine Verwandten sowie die Verwandten seiner Ehefrau aufsuche und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundige. Von seinem jüngeren Bruder sei sogar eine DNA-Probe genommen worden. Auch seine Ehefrau und er selbst seien, als sie noch in Russland gewesen seien, regelmäßig von der Polizei aufgesucht und zu ihren Kindern befragt worden. Seitdem diese sich in der EU aufhalten würden, seien sie in der Fahndungsliste von EUROPOL, wobei Österreich die Auslieferung abgelehnt habe. Einige seiner Kinder würden in Österreich leben. Gegen alle Kinder des BF, abgesehen von einer Tochter, sei in Russland ein Strafverfahren wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung eingeleitet worden, weil sie sich angeblich am Syrienkrieg beteiligt hätten. Dies stimme aber nicht. Sie hätten sich nie in Syrien aufgehalten. Sie hätten für ca. sechs Jahre in der Türkei gelebt. Der BF habe seine Kinder finanziell unterstützt und ihnen Geld geschickt. Deswegen glaube er, dass auch gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er deswegen von den Behörden gesucht werde. Behördliche Ladungen würden in Dagestan nicht zugestellt werden. Die Polizei komme einfach und hole die Leute ab. Die Menschenrechte würden dort nicht beachtet werden. Im Falle einer Rückkehr sei das Leben des BF in Gefahr. Er würde sofort verhaftet, gefoltert und zu Unrecht verurteilt werden. Diese Änderungen seien dem BF seit 30.07.2024 bekannt, als er durch seinen Bruder via Videogespräch informiert worden sei, dass die Situation ernst sei. Sein Bruder habe sich gemeldet, nachdem die Polizei bei diesem zu Hause gewesen sei. In der letzten Zeit sei die Polizei zwei- bis dreimal bei den Verwandten des BF gewesen.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA am 28.08.2024 gab der BF – unter Vorlage von Unterlagen – zum Grund der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes an (LA: Leiterin der Amtshandlung; VP: Beschwerdeführer):
„(…) LA: Was wollten Sie mit diesen Schriftstücken beweisen?
VP: Dass meine Familie verfolgt wird.
LA: Können Sie das näher erklären?
VP: Meine Kinder leben seit 2013 bzw. 2014 nicht mehr in Russland bzw. in der Russischen Föderation - sie leben außerhalb. Seit 2022 werden gegen Sie Strafverfahren in Russland eröffnet. Es gibt keinen Grund dafür. Es sind fabrizierte Verfahren, da sie schon lange nicht mehr in Russland leben.
LA: Warum sollen Sie ausgeliefert werden?
VP: Sie werden verdächtigt, dass sie Extremisten sind, da sie im Ausland leben.
LA: Kommen Sie selbst namentlich in den Schriftstücken vor?
VP: In diesen Schreiben, die ich vorlegelegt habe, bin ich namentlich nicht genannt. Gestern habe ich von meinem Rechtsanwalt in Russland eine Nachricht bekommen, dass auch ich in Russland als Extremist gelte und auf einer Liste bei der Behörde stehe. Mein Sohn, der mit seiner Familie in Istanbul lebt, wird schon gesucht und es wurde ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet.
LA: In welcher Form haben Sie diese Nachricht gestern erhalten?
VP: Mein Anwalt hat es mir per Mail geschickt.
LA: Warum haben Sie heute nicht vorgelegt?
VP: Ich habe diese Nachricht später erhalten und hatte keine Möglichkeit, es auszudrucken.
LA: Können Sie diese Nachricht der Behörde vorlegen?
VP: Ja.
Anmerkung: AW wird aufgefordert, die Nachricht der Behörde vorzulegen. AW erklärt, dies verstanden zu haben und der Vertreter wird die Nachricht bis am 28.08.2024, um 15:30 Uhr (einlangend beim BFA, EAST Ost) übermitteln.
LA: Haben diese Dokumente etwas mit Ihrem Vorverfahren zu tun?
VP: Ja. Nur das mit meinem Sohn, der in der Türkei lebt, ist jetzt neu. Das habe ich früher nicht gewusst. Die Auslieferungsanträge meiner Kinder, die in Österreich leben, bestand schon in meinem Vorverfahren.
LA: Wissen Sie, wann das Verfahren gegen Sie eingeleitet wurde bzw. warum?
VP: Es ist noch nicht offiziell. Der Rechtsanwalt weiß schon davon, aber es gibt noch nichts Offizielles.
(…)
LA: Sie haben bereits am 24.03.2022, unter der Zahl 1299987203/220690063, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig am 01.03.2024 in II. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?LA: Sie haben bereits am 24.03.2022, unter der Zahl 1299987203/220690063, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig am 01.03.2024 in römisch II. Instanz abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Meine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren sind noch aufrecht. Es ist noch Folgendes neu hinzugekommen und es bezieht sich auf meine bereits genannten Fluchtgründe.
Es hat sich herausgestellt, dass ein neues Strafverfahren gegen meinen Sohn, der in der Türkei lebt, eröffnet wurde. Das Schreiben in russischer Schrift, das ich heute vorgelegt habe, ist ein Schreiben einer russischen Rechtanwältin. Sie teilt damit mit, dass sie seit einem Jahr zu diesem Fall nicht zugelassen wird. Sie hat schon eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben.
LA: Wann ist das neue Strafverfahren gegen Ihren Sohn eröffnet worden?
VP: Da gibt es noch kein Datum. Das Schreiben bezieht sich auch auf das Strafverfahren gegen meine Schwiegertochter, die auch in der Türkei lebt. Das Verfahren gegen meine Schwiegertochter ist am 10.01.2022 eröffnet worden.
LA: Das Schreiben der Rechtsanwältin ist vom 08.07.2022. Haben Sie dieses Schreiben schon Ihrem Vorverfahren vorgelegt?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie dieses Schreiben nicht schon in Ihrem Vorverfahren vorgelegt?
VP: Ich habe dieses Schreiben nicht gehabt.
LA: Seit wann haben Sie dieses Schreiben?
VP: Seit gestern.
LA: Wie sind Sie zu diesem Schreiben gekommen?
VP: Ich habe vor 7 Tagen eine Anfrage an die Rechtsanwältin geschrieben und ich habe es gestern per Mail bekommen.
LA: Das Mail Ihres Anwalts konnten Sie nicht drucken, aber dieses Schreiben schon, obwohl Sie es auch gestern erhalten haben. Was sagen Sie dazu?
VP: Das zweite Schreiben habe ich zufällig gelöscht. Mein Schwiegersohn teilte mir in der Früh mit, dass ich es noch im Papierkorb finden kann.
LA: Kommen Sie in diesem Schreiben der Rechtsanwältin vom 08.07.2022 namentlich vor?
VP: Nein, nur meine Schwiegertochter, die in der Türkei lebt, wird genannt.
LA: Geht es dabei um Ihren Fluchtgrund aus dem Vorverfahren bzw. beziehen sich diese Schreiben auf die Fluchtgründe, die Sie bereits in Ihren Vorverfahren genannt haben?
VP: Ja. Früher hat man mir nicht geglaubt, dass es ich verfolgt werde und jetzt habe ich diese Dokumente vorgelegt.
LA: Über Ihren Fluchtgrund wurde aber schon rechtskräftig in II. Instanz entschieden. Was sagen Sie dazu?LA: Über Ihren Fluchtgrund wurde aber schon rechtskräftig in römisch II. Instanz entschieden. Was sagen Sie dazu?
VP: Da meinen Worten nicht geglaubt wurde, habe ich es jetzt in schriftlicher Form.
LA: Die beiden Schreiben des Landesgerichts Wien, die Sie heute vorgelegt haben, haben Sie diese schon in Ihrem Vorverfahren vorgelegt?
VP: Nein.
LA: Ein Schreiben ist vom 10.02.2023 und das andere ist vom 24.10.2023. Die beiden Schreiben sind vor Rechtskraft Ihres Vorverfahrens datiert. Warum haben Sie diese nicht der Behörde bzw. dem Gericht bei Ihrer Beschwerde vorgelegt?
VP: Ich dachte, dass die Behörde Zugang dazu hat.
LA: Haben Sie sonstige neue Gründe?
VP: Nein.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Da ich mittlerweile als Extremist in Russland gelte und meinen Kindern früher Geld überwiesen habe, gilt das in Russland als Unterstützung von Extremismus. Ich würde festgenommen und gefoltert werden und gegen meine Kinder aussagen müssen.
LA: Sie haben am 14.08.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?LA: Sie haben am 14.08.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich finde diese Entscheidung nicht richtig. Ich habe sehr viele Beweise, dass meine Familie in Gefahr ist. Ich werde Wege suchen, dass mir geholfen wird.“
Der BF verzichtete auf die Aushändigung sowie die Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die aktuelle Lage in der Russischen Föderation.
Der BF legte im Zuge der Einvernahme zwei Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.02.2023 sowie vom 24.10.2023 hinsichtlich der – im Wesentlichen mit den aktuellen geopolitischen Gegebenheiten begründeten – Versagung der Auslieferung seiner Tochter und seines Schwiegersohnes an die russischen Behörden wegen des Vorwurfs der Beteiligung an den Aktivitäten der Terrororganisation „Islamischer Staat“, zwei Schreiben von INTERPOL vom 17.01.2020 und vom 20.01.2020 hinsichtlich der Löschung von Fahndungsdaten eines weiteren Schwiegersohns des BF, ein in Russisch gehaltenes Schreiben vom 08.07.2022 des Rechtsanwaltes einer weiteren Schwiegertochter des BF an die russischen Strafbehörden hinsichtlich eines gegen diese laufenden Strafverfahrens wegen Beteiligung an den Aktivitäten der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sowie Identitätsunterlagen vor.
4. Am selben Tag legte der BF desweiteren per E-Mail drei in Russisch gehaltene, undatierte Schreiben einer russischen Rechtsanwältin vor, wonach a.) am 10.01.2022 gegen die Schwiegertochter des BF ein Strafverfahren wegen Verletzung des Art. 205.5 Teil 2 und Art. 208 Teil 2 des russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei, wobei das Verfahren wegen Abwesenheit der Genannten unterbrochen worden sei, b.) im Jahr 2022 gegen einen Sohn des BF ein Strafverfahren wegen Verletzung der Art. 205 und 208 des russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei und dieser gesucht werde, und c.) der BF selbst als Extremist registriert sei, nicht gesucht werde und kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.4. Am selben Tag legte der BF desweiteren per E-Mail drei in Russisch gehaltene, undatierte Schreiben einer russischen Rechtsanwältin vor, wonach a.) am 10.01.2022 gegen die Schwiegertochter des BF ein Strafverfahren wegen Verletzung des Artikel 205 Punkt 5, Teil 2 und Artikel 208, Teil 2 des russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei, wobei das Verfahren wegen Abwesenheit der Genannten unterbrochen worden sei, b.) im Jahr 2022 gegen einen Sohn des BF ein Strafverfahren wegen Verletzung der Artikel 205 und 208 des russischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei und dieser gesucht werde, und c.) der BF selbst als Extremist registriert sei, nicht gesucht werde und kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht vorgesehen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet. Der Abschiebung entgegenstehende Umstände seien verneint worden und eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht vorgesehen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, in welcher der BF sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und folgerte, dass er aufgrund seines behördlichen Profils als Extremist mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Agulen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er spricht muttersprachlich Agulisch, Lesgisch und Russisch. Er ist in XXXX , im Rayon XXXX der russischen Teilrepublik Dagestan, geboren und ebendort aufgewachsen. Er schloss 1981 die Grundschule sowie 1987 ein Studium der Agronomie ab. Den Grundwehrdienst leistete er bis Mai 1985 ab. Nach der Absolvierung eines achtmonatigen Praktikums fand er zunächst keinen Job, arbeitete dann aber bis 2003 in XXXX auf Baustellen. Anschließend gründete er dort mit seinem Bruder ein Familienunternehmen, welches Heizkörper in Privathäusern serviciert, sowie Materialien für Wärmegeräte, Wasser und Heizungen verkauft. Der jüngste Bruder des BF betreibt das Unternehmen bis heute. 2018 reiste er in die Ukraine aus, wo er zunächst mit einem Elektriker zusammenarbeitete. Dann erwarb er dort ein Haus mit einem Garten auf einer Gesamtfläche von 8.500 m² und pachtete weitere ca. 6 ha Land, wo er landwirtschaftliche Produkte anbaute und 7 Kühe, 47 Hühner, 150 Enten und 30 Kaninchen hielt. Für die Arbeit schaffte er einen Traktor an. Anfang März 2022 reiste der BF aus der Ukraine kommend nach Österreich aus, wo er – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, einer Tochter, einem Schwiegersohn und vier Enkelkindern – am 24.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Haus, der Bauernhof und die Felder in der Ukraine gehören ihm noch. Dem BF ist es sowohl in der Russischen Föderation als auch in der Ukraine finanziell sehr gut gegangen.1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Agulen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er spricht muttersprachlich Agulisch, Lesgisch und Russisch. Er ist in römisch 40 , im Rayon römisch 40 der russischen Teilrepublik Dagestan, geboren und ebendort aufgewachsen. Er schloss 1981 die Grundschule sowie 1987 ein Studium der Agronomie ab. Den Grundwehrdienst leistete er bis Mai 1985 ab. Nach der Absolvierung eines achtmonatigen Praktikums fand er zunächst keinen Job, arbeitete dann aber bis 2003 in römisch 40 auf Baustellen. Anschließend gründete er dort