TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 W247 2285757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


1.) W247 2285760-1/11E

2.) W247 2285708-1/11E

3.) W247 2285762-1/9E

4.) W247 2285758-1/9E

5.) W247 2285757-1/10E

6.) W247 2285764-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , 4.) XXXX , geb. am XXXX , 5.) XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , 6.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Syrien und vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024 und am 30.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien und vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024 und am 30.08.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF6) sind syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Diese sind die Eltern der volljährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer (BF3-BF4) und der minderjährigen Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer (BF5-BF6).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die BF1-BF6 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 27.07.2022 (BF1, BF4-BF6) bzw. am 24.07.2022 (BF2-BF3), unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.07.2022 (BF1, BF4-BF6) bzw. am 24.07.2022 (BF2-BF3) Anträge auf internationalen Schutz, zu welchem der BF1 und der BF4 am 28.07.2022, die BF2-BF3 am 25.07.2022 vor der Landespolizeidirektion Burgenland - im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 04.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion OÖ, ebenfalls im Beisein eines den BF1-BF5 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.07.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 12 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang die Universität besucht. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat Anwalt gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine 4 Brüder und 5 Schwestern leben. Die Eltern des BF1 seien bereits verstorben. Der BF1 sei mit den BF4-BF6, sowie seiner volljährigen Tochter XXXX nach Österreich gereist. Zuletzt habe der BF1 in XXXX gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe in die Türkei reisen wollen, weil in Syrien Krieg herrsche. Der BF1 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF1 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In den durchgereisten Ländern habe der BF1 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland des BF1 sei Deutschland gewesen und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten EUR 5.000,- betragen und habe die Kontaktaufnahme mit dem namentlich näher genannten Schlepper telefonisch in Serbien stattgefunden. Das Schlepperfahrzeug sei ein schwarzer Jeep gewesen und sei der Schlepper ein ca. 60 Jahre alter Europäer gewesen.2.1. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.07.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF1 12 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang die Universität besucht. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat Anwalt gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine 4 Brüder und 5 Schwestern leben. Die Eltern des BF1 seien bereits verstorben. Der BF1 sei mit den BF4-BF6, sowie seiner volljährigen Tochter römisch 40 nach Österreich gereist. Zuletzt habe der BF1 in römisch 40 gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe in die Türkei reisen wollen, weil in Syrien Krieg herrsche. Der BF1 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF1 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In den durchgereisten Ländern habe der BF1 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland des BF1 sei Deutschland gewesen und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten EUR 5.000,- betragen und habe die Kontaktaufnahme mit dem namentlich näher genannten Schlepper telefonisch in Serbien stattgefunden. Das Schlepperfahrzeug sei ein schwarzer Jeep gewesen und sei der Schlepper ein ca. 60 Jahre alter Europäer gewesen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass in Syrien Krieg herrsche. Sein Haus sei zerstört worden, es gäbe keine Sicherheit und keine Zukunft. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF1 Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dieser mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: „Nein“.

2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.07.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Sie gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe die BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung gemacht und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter, 5 Schwestern und 2 Brüder leben. Ihr Ehemann und ihre 4 Kinder befänden sich in Serbien. 3 Brüder der BF2 seien in Deutschland aufhältig. Sie sei mit dem BF3 nach Österreich gereist. Die BF2 habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen sei ihr Zielland die Türkei gewesen, weil in Syrien Krieg herrsche. Im Jahr 2012 sei sie illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gereist, wo sie ca. 10 Jahr lang gelebt habe. Dann sei sie über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In den durchgereisten Ländern habe die BF2 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland der BF2 sei Deutschland gewesen. Die Schleppung habe ihr Sohn mithilfe von Schleppern organisiert. Das Schlepperfahrzeug sei ein weißer PKW gewesen, den Schlepper habe die BF2 nicht gesehen.2.2. Die BF2 brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 25.07.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Sie gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe die BF2 6 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung gemacht und sei sie zuletzt Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter, 5 Schwestern und 2 Brüder leben. Ihr Ehemann und ihre 4 Kinder befänden sich in Serbien. 3 Brüder der BF2 seien in Deutschland aufhältig. Sie sei mit dem BF3 nach Österreich gereist. Die BF2 habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen sei ihr Zielland die Türkei gewesen, weil in Syrien Krieg herrsche. Im Jahr 2012 sei sie illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gereist, wo sie ca. 10 Jahr lang gelebt habe. Dann sei sie über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In den durchgereisten Ländern habe die BF2 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland der BF2 sei Deutschland gewesen. Die Schleppung habe ihr Sohn mithilfe von Schleppern organisiert. Das Schlepperfahrzeug sei ein weißer PKW gewesen, den Schlepper habe die BF2 nicht gesehen.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die BF2 an, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gäbe keine Sicherheit. Bei einer Rückkehr habe die BF2 Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass der BF2 im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder diese mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete sie mit: „Nein“.

2.3. Der BF3 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.07.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF3 7 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zuletzt habe der BF3 den Beruf des Schneiders ausgeübt. Der BF3 sei mit der BF2 nach Österreich gereist. Sein Vater, seine Schwester und 3 Brüder befänden sich noch in Serbien. Seine Ehefrau lebe in der Türkei und habe der BF3 zuletzt in XXXX gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe in die Türkei reisen wollen, weil in Syrien Krieg herrsche. Der BF3 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF3 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In den durchgereisten Ländern habe der BF3 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland des BF3 sei Deutschland gewesen und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten EUR 5.000,- (für ihn und seine Mutter) betragen und habe die Kontaktaufnahme mit dem namentlich näher genannten Schlepper telefonisch in Serbien stattgefunden. Das Schlepperfahrzeug sei ein weißer PKW gewesen und sei der Schlepper ein ca. 35 Jahre alter Europäer gewesen.2.3. Der BF3 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.07.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie verheiratet zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF3 7 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zuletzt habe der BF3 den Beruf des Schneiders ausgeübt. Der BF3 sei mit der BF2 nach Österreich gereist. Sein Vater, seine Schwester und 3 Brüder befänden sich noch in Serbien. Seine Ehefrau lebe in der Türkei und habe der BF3 zuletzt in römisch 40 gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe in die Türkei reisen wollen, weil in Syrien Krieg herrsche. Der BF3 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF3 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In den durchgereisten Ländern habe der BF3 keinen Behördenkontakt gehabt. Das Zielland des BF3 sei Deutschland gewesen und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Die Kosten der Reise hätten EUR 5.000,- (für ihn und seine Mutter) betragen und habe die Kontaktaufnahme mit dem namentlich näher genannten Schlepper telefonisch in Serbien stattgefunden. Das Schlepperfahrzeug sei ein weißer PKW gewesen und sei der Schlepper ein ca. 35 Jahre alter Europäer gewesen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF3 an, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gäbe keine Sicherheit und keine Zukunft. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF3 Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF3 im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dieser mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: „Nein“.

2.4. Der BF4 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.07.2022 vor, in XXXX , Syrien, geboren, sowie ledig zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF4 7 Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt sei habe der BF4 den Beruf des Arbeiters ausgeübt. Er sei mit dem BF1, den BF5-BF6 und seiner Schwester XXXX nach Österreich gekommen. Zuletzt habe der BF4 in XXXX gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe nach Holland reisen wollen, weil er dort Verwandte und Freunde habe. Der BF4 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF4 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, ein unbekanntes Land, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In übrigen Ländern sei er lediglich auf der Durchreise gewesen. Das Zielland des BF4 sei nun Deutschland gewesen, weil sie dort Verwandte und Freunde hätten und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Alles Weitere habe sein Vater organisiert.2.4. Der BF4 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.07.2022 vor, in römisch 40 , Syrien, geboren, sowie ledig zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF4 7 Jahre lang die Grundschule besucht. Zuletzt sei habe der BF4 den Beruf des Arbeiters ausgeübt. Er sei mit dem BF1, den BF5-BF6 und seiner Schwester römisch 40 nach Österreich gekommen. Zuletzt habe der BF4 in römisch 40 gelebt. Er habe sich im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen und habe nach Holland reisen wollen, weil er dort Verwandte und Freunde habe. Der BF4 sei im Jahr 2012 illegal aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist. Ebendort habe sich der BF4 10 Jahre lang aufgehalten. Dann sei er über Griechenland, ein unbekanntes Land, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. In übrigen Ländern sei er lediglich auf der Durchreise gewesen. Das Zielland des BF4 sei nun Deutschland gewesen, weil sie dort Verwandte und Freunde hätten und sei die Reise mithilfe von Schleppern organisiert worden. Alles Weitere habe sein Vater organisiert.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF4 an, dass sie aus Angst vor dem Krieg in die Türkei geflüchtet seien. Im Falle seiner Rückkehr habe der BF4 Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass dem BF4 im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder dieser mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, beantwortete er mit: „keine“.

2.5. Die BF5-BF6 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht erstbefragt.

3.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2023 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe, ihm das Erstbefragungsprotokoll jedoch nicht rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass dieses laut Protokoll durchaus rückübersetzt worden sei, gab der BF1 an, dass nicht alles so aufgeschrieben worden sei, wie er gewollt habe. Rückübersetzt sei es schon worden. Nachgefragt, ob korrekt protokolliert worden sei, gab der BF1 an, dass es meistens so gewesen sei. Niemand habe ihn jedoch nach dem Grund gefragt, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Auf Vorhalt, dass der BF1 bei der Erstbefragung gefragt worden sei, weshalb er seine Heimat verlassen habe, führte der BF1 an, dass die Antwort, die im Protokoll stehe, nicht alles sei. Der BF1 wolle etwas richtigstellen. Die syrische Behörde habe ihn bedroht, dass er am Krieg teilnehmen und Waffen verwenden müsse.

Dem BF1 gehe es gesundheitlich gut. Er nehme Tabletten, wisse jedoch nicht wofür. Er sei seit 3 Jahren zuckerkrank und deshalb auch in Österreich beim Arzt gewesen. In der Folge legte der BF1 zahlreiche persönliche Dokumente vor. Einen Reisepass habe der BF1 nie gehabt. Seinen Personalausweis habe er bei seiner Ankunft nicht mitgehabt. Diesen habe der BF1 per Post von seinem Neffen erhalten, die Dokumente seien in der Türkei gewesen.

Der BF1 heiße XXXX , sein Vatersname laute XXXX und sei er am XXXX in XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger und habe er zuletzt in XXXX gelebt. Bis zum Verlassen Syriens habe der BF1 immer dort gelebt, er habe nur ein Jahr lang im Libanon gearbeitet. Als der BF1 Syrien verlassen habe, sei dieser Landesteil unter Kontrolle der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) gestanden. Der BF1 verfüge über 15-jährige Schulbildung, diese habe er 1995 abgeschlossen. Dann habe der BF1 von 1999 bis 2012 als Staatsanwalt in XXXX gearbeitet. Von 1995 bis 1997 sei der BF1 zu Hause gewesen und habe keine Arbeit gehabt. Der BF1 habe geheiratet und sei 1997 beim Militär gewesen. 1999 sei er im Libanon gewesen. In der Türkei habe der BF1 mit seinem Neffen ein Lebensmittelgeschäft betrieben, welches der Neffe heute noch führe. Der BF1 habe aufgehört und das Geschäft gehöre nun seinem Neffen. Der Bruder des BF1 sei XXXX Jahre alt.Der BF1 heiße römisch 40 , sein Vatersname laute römisch 40 und sei er am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Der BF1 sei syrischer Staatsangehöriger und habe er zuletzt in römisch 40 gelebt. Bis zum Verlassen Syriens habe der BF1 immer dort gelebt, er habe nur ein Jahr lang im Libanon gearbeitet. Als der BF1 Syrien verlassen habe, sei dieser Landesteil unter Kontrolle der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) gestanden. Der BF1 verfüge über 15-jährige Schulbildung, diese habe er 1995 abgeschlossen. Dann habe der BF1 von 1999 bis 2012 als Staatsanwalt in römisch 40 gearbeitet. Von 1995 bis 1997 sei der BF1 zu Hause gewesen und habe keine Arbeit gehabt. Der BF1 habe geheiratet und sei 1997 beim Militär gewesen. 1999 sei er im Libanon gewesen. In der Türkei habe der BF1 mit seinem Neffen ein Lebensmittelgeschäft betrieben, welches der Neffe heute noch führe. Der BF1 habe aufgehört und das Geschäft gehöre nun seinem Neffen. Der Bruder des BF1 sei römisch 40 Jahre alt.

Der BF1 sei verheiratet mit XXXX , sie sei glaublich XXXX in XXXX geboren, der BF1 wisse es jedoch nicht. Sie hätten 1997 oder 1998 geheiratet. In dieser Zeit habe der Vater des BF1 für sie gesorgt und sei ihre Ehe staatlich registriert worden, glaublich auch 1998. Sie hätten in XXXX zusammengelebt und 5 gemeinsame Kinder, die BF3-BF6 und eine weitere Tochter, XXXX , geb. XXXX in XXXX . Der BF6 sei bereits in der Türkei geboren. Uneheliche Kinder habe der BF1 keine. Seine Kinder seien gesund. Der BF1 habe in Österreich Kontakt mit jemandem aus Bosnien und anderen Syrern. Außerdem lebe ein Neffe in XXXX . Der BF1 sei verheiratet mit römisch 40 , sie sei glaublich römisch 40 in römisch 40 geboren, der BF1 wisse es jedoch nicht. Sie hätten 1997 oder 1998 geheiratet. In dieser Zeit habe der Vater des BF1 für sie gesorgt und sei ihre Ehe staatlich registriert worden, glaublich auch 1998. Sie hätten in römisch 40 zusammengelebt und 5 gemeinsame Kinder, die BF3-BF6 und eine weitere Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Der BF6 sei bereits in der Türkei geboren. Uneheliche Kinder habe der BF1 keine. Seine Kinder seien gesund. Der BF1 habe in Österreich Kontakt mit jemandem aus Bosnien und anderen Syrern. Außerdem lebe ein Neffe in römisch 40 .

Der BF1 verfüge noch über 3 Brüder (Zwillinge XXXX und XXXX , XXXX Jahre; XXXX , XXXX Jahre) und eine Schwester ( XXXX , XXXX Jahre) in Syrien. Diese würden im Flüchtlingslager XXXX von Unterstützung durch UNICEF leben. Die Eltern des BF1 seien schon länger verstorben. Seiner Familie gehe es nicht gut, es betreffe die ganze Familie. Die FSA sei nicht weit weg, deshalb hätten sie alles verlassen. Der BF1 habe zuletzt vor 2 Tagen telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern gehabt. Der BF1 verfüge noch über 3 Brüder (Zwillinge römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 Jahre; römisch 40 , römisch 40 Jahre) und eine Schwester ( römisch 40 , römisch 40 Jahre) in Syrien. Diese würden im Flüchtlingslager römisch 40 von Unterstützung durch UNICEF leben. Die Eltern des BF1 seien schon länger verstorben. Seiner Familie gehe es nicht gut, es betreffe die ganze Familie. Die FSA sei nicht weit weg, deshalb hätten sie alles verlassen. Der BF1 habe zuletzt vor 2 Tagen telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern gehabt.

Der BF1 habe Syrien im August 2012 verlassen. Er sei Ende August 2012 zu Fuß mit seiner ganzen Familie illegal in die Türkei gegangen. Seitdem sei der BF1 nicht mehr nach Syrien gereist. Er habe 10 Jahre lang in der Türkei gelebt, dann jeweils wenige Tage in Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn. Um Asyl habe der BF1 in einem dieser Länder nicht angesucht, weil sein Ziel Deutschland gewesen sei. Seine Tochter und 4 Brüder der BF2 würden dort leben. Pro Person hätten sie für die Reise EUR 5.000,- bezahlt. Das Geld stamme aus seinem Lebensmittelgeschäft und dem Goldschmuck seiner Frau. Der BF1 habe sich auch Geld von seinem Neffen im Libanon ausgeborgt. EUR 5.000,- habe der BF1 ausgeborgt, EUR 20.000,- habe er selbst gehabt. Die Türkei habe der BF1 verlassen, weil es dort Rassismus gegenüber Syrern gäbe. Sie würden demonstrieren und sagen, dass sie das Land verlassen müssten. Sie hätten dort keine Sicherheit. Wenn der BF1 gearbeitet habe und sie etwas gewollt hätten, habe er das machen müssen. Der BF1 habe sein Geschäft regelmäßig nicht öffnen können, weil er Angst gehabt habe. Sein Neffe, der das Geschäft nun betreibe, habe kein Geld und wolle auch nach Europa. Ein Bruder des BF1 habe Krebs, sein Neffe sei für diesen zuständig und müsse für diesen sorgen. Der Bruder des BF1 sei XXXX Jahre alt und lebe in der Türkei. Der Sohn des BF1 sei in der Türkei in der Schule gewesen und hinausgeworfen worden. Er habe Probleme mit der Sprache gehabt und sei von seinen Mitschülern geschlagen worden. Die Direktorin habe gesagt, sie sollten den Sohn aus der Schule nehmen. Das Leben für Syrer in der Türkei sei sehr schwierig, sie hätten keine Sicherheit. Der BF1 habe Syrien im August 2012 verlassen. Er sei Ende August 2012 zu Fuß mit seiner ganzen Familie illegal in die Türkei gegangen. Seitdem sei der BF1 nicht mehr nach Syrien gereist. Er habe 10 Jahre lang in der Türkei gelebt, dann jeweils wenige Tage in Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn. Um Asyl habe der BF1 in einem dieser Länder nicht angesucht, weil sein Ziel Deutschland gewesen sei. Seine Tochter und 4 Brüder der BF2 würden dort leben. Pro Person hätten sie für die Reise EUR 5.000,- bezahlt. Das Geld stamme aus seinem Lebensmittelgeschäft und dem Goldschmuck seiner Frau. Der BF1 habe sich auch Geld von seinem Neffen im Libanon ausgeborgt. EUR 5.000,- habe der BF1 ausgeborgt, EUR 20.000,- habe er selbst gehabt. Die Türkei habe der BF1 verlassen, weil es dort Rassismus gegenüber Syrern gäbe. Sie würden demonstrieren und sagen, dass sie das Land verlassen müssten. Sie hätten dort keine Sicherheit. Wenn der BF1 gearbeitet habe und sie etwas gewollt hätten, habe er das machen müssen. Der BF1 habe sein Geschäft regelmäßig nicht öffnen können, weil er Angst gehabt habe. Sein Neffe, der das Geschäft nun betreibe, habe kein Geld und wolle auch nach Europa. Ein Bruder des BF1 habe Krebs, sein Neffe sei für diesen zuständig und müsse für diesen sorgen. Der Bruder des BF1 sei römisch 40 Jahre alt und lebe in der Türkei. Der Sohn des BF1 sei in der Türkei in der Schule gewesen und hinausgeworfen worden. Er habe Probleme mit der Sprache gehabt und sei von seinen Mitschülern geschlagen worden. Die Direktorin habe gesagt, sie sollten den Sohn aus der Schule nehmen. Das Leben für Syrer in der Türkei sei sehr schwierig, sie hätten keine Sicherheit.

Der BF1 sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Er habe jedoch Probleme mit heimischen Behörden gehabt. Staatliche Fahndungsmaßnahmen gäbe es hinsichtlich seiner Person keine. Der BF1 sei politisch tätig und Mitglied einer politischen Partei (gewesen). Aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF1 keine Probleme gehabt. Auch mit Privatpersonen habe der BF1 keine Probleme gehabt und habe er im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er wegen des Krieges nach Österreich gekommen sei und, weil es ein sicheres Land sei. Der BF1 habe Kinder und hätten sie sehr schlimme Dinge zu Hause erlebt. Die FSA sei zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, dass der BF1 am Krieg teilnehmen müsse. In der Stadt und auf der Straße hätten sie ihn angesprochen und gesagt, dass der BF1 am Krieg teilnehmen müsse. Sie hätten gesagt, dass der BF1 zum Regime gehöre, weil er für dieses gearbeitet habe, deswegen müsse der BF1 für sie am Krieg teilnehmen. Er habe gesagt, dass er schon gekündigt habe und nie mehr für die Behörden des Regimes arbeiten würde. Der BF1 habe Angst gehabt, weil sie jedes Mal gesagt hätten, er müsse teilnehmen. Es sei Krieg gewesen und der BF1 habe Angst um seine Familie gehabt. Es habe keine Schule und keine Krankenhäuer mehr gegeben. Der BF1 habe sich Sorgen um sich und seine Familie gemacht, deshalb habe er entschieden das Land zu verlassen. Wenn man krank gewesen sei, habe man keine Möglichkeit mehr gehabt das Krankenhaus zu besuchen und habe es auch keine Schule mehr gegeben. Es sei im Übrigen schwierig gewesen Arbeit zu finden. Die FSA habe den BF1 im Mai 2012 aufgefordert zu kämpfen, es sei täglich bis zu seiner Ausreise gewesen. Den Militärdienst habe der BF1 von 1997 bis 1998 geleistet. Er sei im Wachdienst in XXXX gewesen. Auf Vorhalt seines Alters vermeinte der BF1, dass dieses keine Rolle spiele und sie jeden brauchen würden. Es stimme, dass die FSA keine Zwangsrekrutierungen durchführe, sondern werbe und Freiwillige nehme, doch gäbe es auch solche die Druck ausüben würden. Auf Vorhalt, dass man nicht von Druck sprechen könne, wenn der BF1 über Monate aufgefordert worden sei und es keine Konsequenzen gegeben habe, gab der BF1 an, dass er Ausreden gebraucht habe, um seine Flucht vorzubereiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste der BF1 der FSA zufolge am Krieg teilnehmen. Der BF1 habe auch selbst gekündigt. Man dürfe normalerweise nicht kündigen und würde der BF1 auch deswegen bestraft. Auf Vorhalt, dass der BF1 eine bestätigte Kündigung vorgelegt habe und davon ausgegangen werde, dass diesem keine Bestätigung ausgestellt worden wäre, wenn eine Kündigung nicht möglich wäre, gab dieser an, dass das so aufgeschrieben worden sei. Der BF1 sei einfach nicht mehr hingegangen und sei ihm das geschickt worden. Er habe jemanden schicken müssen, um die Kündigung abzuholen. Der BF1 habe diese von einem Freund. Sollte der BF1 in Zukunft eine Pension beantragen, dann komme er keine, weil er aufgehört habe (Anm.: zu arbeiten). Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er wegen des Krieges nach Österreich gekommen sei und, weil es ein sicheres Land sei. Der BF1 habe Kinder und hätten sie sehr schlimme Dinge zu Hause erlebt. Die FSA sei zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, dass der BF1 am Krieg teilnehmen müsse. In der Stadt und auf der Straße hätten sie ihn angesprochen und gesagt, dass der BF1 am Krieg teilnehmen müsse. Sie hätten gesagt, dass der BF1 zum Regime gehöre, weil er für dieses gearbeitet habe, deswegen müsse der BF1 für sie am Krieg teilnehmen. Er habe gesagt, dass er schon gekündigt habe und nie mehr für die Behörden des Regimes arbeiten würde. Der BF1 habe Angst gehabt, weil sie jedes Mal gesagt hätten, er müsse teilnehmen. Es sei Krieg gewesen und der BF1 habe Angst um seine Familie gehabt. Es habe keine Schule und keine Krankenhäuer mehr gegeben. Der BF1 habe sich Sorgen um sich und seine Familie gemacht, deshalb habe er entschieden das Land zu verlassen. Wenn man krank gewesen sei, habe man keine Möglichkeit mehr gehabt das Krankenhaus zu besuchen und habe es auch keine Schule mehr gegeben. Es sei im Übrigen schwierig gewesen Arbeit zu finden. Die FSA habe den BF1 im Mai 2012 aufgefordert zu kämpfen, es sei täglich bis zu seiner Ausreise gewesen. Den Militärdienst habe der BF1 von 1997 bis 1998 geleistet. Er sei im Wachdienst in römisch 40 gewesen. Auf Vorhalt seines Alters vermeinte der BF1, dass dieses keine Rolle spiele und sie jeden brauchen würden. Es stimme, dass die FSA keine Zwangsrekrutierungen durchführe, sondern werbe und Freiwillige nehme, doch gäbe es auch solche die Druck ausüben würden. Auf Vorhalt, dass man nicht von Druck sprechen könne, wenn der BF1 über Monate aufgefordert worden sei und es keine Konsequenzen gegeben habe, gab der BF1 an, dass er Ausreden gebraucht habe, um seine Flucht vorzubereiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsste der BF1 der FSA zufolge am Krieg teilnehmen. Der BF1 habe auch selbst gekündigt. Man dürfe normalerweise nicht kündigen und würde der BF1 auch deswegen bestraft. Auf Vorhalt, dass der BF1 eine bestätigte Kündigung vorgelegt habe und davon ausgegangen werde, dass diesem keine Bestätigung ausgestellt worden wäre, wenn eine Kündigung nicht möglich wäre, gab dieser an, dass das so aufgeschrieben worden sei. Der BF1 sei einfach nicht mehr hingegangen und sei ihm das geschickt worden. Er habe jemanden schicken müssen, um die Kündigung abzuholen. Der BF1 habe diese von einem Freund. Sollte der BF1 in Zukunft eine Pension beantragen, dann komme er keine, weil er aufgehört habe Anmerkung, zu arbeiten).

Auf Vorhalt der belangten Behörde, wonach der BF1 mit dem Wunsch nach Migration nach Österreich gekommen sei, um hier ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen, vermeinte der BF1, dass das stimme. Er wolle eine bessere Zukunft für seine Kinder und Österreich sei nicht rassistisch. Es gäbe Sozialleistungen und Menschlichkeit.

Der BF1 vertrete seine Kinder im Verfahren. Die BF5-BF6 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Einberufungsbefehl habe der BF1 im Herkunftsstaat seit Beendigung seines Militärdienstes keinen erhalten und sei er im Bundesgebiet nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2023 gab die BF2 zusammenfassend an, dass sie Arabisch spreche und sie bis dato wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Ihr seien diese rückübersetzt worden und sei alles korrekt protokolliert worden. Die BF2 wolle nichts richtigstellen. Die BF2 sei gesund, sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.

Ihr Ehemann habe ihre persönlichen Unterlagen abgegeben. Einen Reisepass habe die BF2 nie gehabt. Sie heiße XXXX , geb. am XXXX in der Stadt XXXX . Die BF2 könne weder lesen, noch schreiben. Den Anmerkungen der belangten Behörde zufolge stehe XXXX als Geburtsort im Personalausweis der BF2. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die BF2 sei syrische Staatsangehörige und habe sie zuletzt in XXXX gelebt, wo sie bis zum Verlassen Syriens immer gewesen sei. Zuerst habe das Regime ebendort die Kontrolle gehabt, dann die FSA.Ihr Ehemann habe ihre persönlichen Unterlagen abgegeben. Einen Reisepass habe die BF2 nie gehabt. Sie heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Die BF2 könne weder lesen, noch schreiben. Den Anmerkungen der belangten Behörde zufolge stehe römisch 40 als Geburtsort im Personalausweis der BF2. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die BF2 sei syrische Staatsangehörige und habe sie zuletzt in römisch 40 gelebt, wo sie bis zum Verlassen Syriens immer gewesen sei. Zuerst habe das Regime ebendort die Kontrolle gehabt, dann die FSA.

Die BF2 habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht und könne auf Arabisch lesen und schreiben. Sie sei immer Hausfrau gewesen und habe ihr Mann für sie gesorgt, das sei auch unmittelbar nach der Hochzeit so gewesen. Ihr Mann, der BF1, habe als Staatsanwalt gearbeitet. Geheiratet hätten sie 1998. Der BF1 heiße XXXX und sei glaublich XXXX in XXXX geboren. Geheiratet hätten sie 1998 in XXXX , das genaue Datum sei der BF2 nicht bekannt. Die Ehe sei registriert worden, die BF2 wisse jedoch nicht wann. Die BF2 habe mit dem BF1 5 gemeinsame Kinder, wobei die angegebenen Daten zu den Kindern mit jenen des BF1 übereinstimmten. Die BF2 habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht und könne auf Arabisch lesen und schreiben. Sie sei immer Hausfrau gewesen und habe ihr Mann für sie gesorgt, das sei auch unmittelbar nach der Hochzeit so gewesen. Ihr Mann, der BF1, habe als Staatsanwalt gearbeitet. Geheiratet hätten sie 1998. Der BF1 heiße römisch 40 und sei glaublich römisch 40 in römisch 40 geboren. Geheiratet hätten sie 1998 in römisch 40 , das genaue Datum sei der BF2 nicht bekannt. Die Ehe sei registriert worden, die BF2 wisse jedoch nicht wann. Die BF2 habe mit dem BF1 5 gemeinsame Kinder, wobei die angegebenen Daten zu den Kindern mit jenen des BF1 übereinstimmten.

Die BF2 verfüge noch über ihre Mutter, 3 Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat. Ihre Mutter XXXX , geb. XXXX lebe in XXXX und werde vom Bruder der BF2, XXXX ( XXXX Jahre) der in Deutschland lebe, unterstützt. Eine Schwester der BF2, XXXX ( XXXX Jahre), lebe im Libanon. Ihr Bruder XXXX ( XXXX Jahre) lebe in XXXX und betreibe ein Lebensmittelgeschäft. Eine Schwester der BF2, XXXX ( XXXX Jahre), sei verheiratet und lebe in XXXX . 2 Schwestern der BF2, XXXX ( XXXX Jahre) und XXXX ( XXXX Jahre) würden bei ihrer Mutter in XXXX leben. Den Angehörigen der BF2 im Heimatland gehe es gut. Es herrsche Krieg, weshalb ihre Brüder wegen des Militärdienstes in Deutschland leben würden. Ihr Bruder XXXX sei noch im Herkunftsstaat, weil das Regime dort keine Kontrolle habe. Die FSA kontrolliere den Ort und habe die BF2 fast täglich Kontakt zu ihrer Familie in Syrien. Ihr Verhältnis zu diesen sei gut.Die BF2 verfüge noch über ihre Mutter, 3 Brüder und eine Schwester im Herkunftsstaat. Ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 lebe in römisch 40 und werde vom Bruder der BF2, römisch 40 ( römisch 40 Jahre) der in Deutschland lebe, unterstützt. Eine Schwester der BF2, römisch 40 ( römisch 40 Jahre), lebe im Libanon. Ihr Bruder römisch 40 ( römisch 40 Jahre) lebe in römisch 40 und betreibe ein Lebensmittelgeschäft. Eine Schwester der BF2, römisch 40 ( römisch 40 Jahre), sei verheiratet und lebe in römisch 40 . 2 Schwestern der BF2, römisch 40 ( römisch 40 Jahre) und römisch 40 ( römisch 40 Jahre) würden bei ihrer Mutter in römisch 40 leben. Den Angehörigen der BF2 im Heimatland gehe es gut. Es herrsche Krieg, weshalb ihre Brüder wegen des Militärdienstes in Deutschland leben würden. Ihr Bruder römisch 40 sei noch im Herkunftsstaat, weil das Regime dort keine Kontrolle habe. Die FSA kontrolliere den Ort und habe die BF2 fast täglich Kontakt zu ihrer Familie in Syrien. Ihr Verhältnis zu diesen sei gut.

Die BF2 habe sich 2022 entschlossen Syrien zu verlassen. Nachgefragt sei es 2012 gewesen. Im August 2012 seien sie illegal zu Fuß von Syrien in die Türkei gegangen. Danach seien sie nicht mehr nach Syrien gereist. In der Türkei habe sie geschätzt 10 Jahre gelebt und sei von dort weiter nach Griechenland und Serbien gereist. In einem dieser Länder habe die BF2 nicht um Asyl angesucht, weil sie nach Deutschland gewollt hätten. Ihre Tochter habe sich in Deutschland verlobt, sie hätten auch dorthin gewollt. Die Kosten hätten EUR 5.000,- pro Person betragen, wobei sich die BF2 nicht sicher sei, ob die Kosten EUR oder USD gewesen seien.

Die BF2 sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, nie inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den heimischen Behörden gehabt. Gegen sie bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahme und sei sie weder politisch aktiv, noch Mitglied einer politischen Partei. Im Herkunftsstaat habe sie keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.

Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe, sie beziehe sich auf die Fluchtgründe des BF1.

Ihre Kinder seien gesund, nur der BF5 habe Probleme beim Sprechen. Ob ihr Ehemann Mitglied einer Partei sei, oder politisch tätig sei, wisse die BF2 nicht. Sie oder ihr Ehemann würden die Kinder im Verfahren vertreten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte die BF2 den Krieg und Unsicherheit.

In der Folge wurde der BF5 im Beisein seiner Eltern befragt. Dieser gab an, dass es ihm gut gehe und er die Schule besuche. In welche Klasse er gehe, wisse er nicht. Befragt dazu, wie es ihm im Unterricht gehe, gab der BF5 an: „Es geht“. Der BF1 führte an, dass der BF5 Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule habe und auch durch einen Psychologen begleitet werde. Der BF5 schätze, dass er 2 Jahre alt gewesen sei, als er Syrien verlassen habe. Er habe mitbekommen, dass es Krieg gäbe und sie deshalb das Land verlassen hätten.

Anschließend wurde der BF1 noch zu seiner politischen Tätigkeit befragt. Er gab an, mit dem Regime gearbeitet zu haben, er sei Mitglied von XXXX Partei gewesen. Der BF1 sei für Teambesprechungen einmal wöchentlich zuständig gewesen. Das sei bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 gewesen. Der BF1 habe nur einmal in der Woche die Teambesprechung gemacht. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er keine Probleme bekommen. Anschließend wurde der BF1 noch zu seiner politischen Tätigkeit befragt. Er gab an, mit dem Regime gearbeitet zu haben, er sei Mitglied von römisch 40 Partei gewesen. Der BF1 sei für Teambesprechungen einmal wöchentlich zuständig gewesen. Das sei bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2006 gewesen. Der BF1 habe nur einmal in der Woche die Teambesprechung gemacht. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er keine Probleme bekommen.

Die BF2 sei in Österreich niemals strafgerichtlich verurteilt worden.

3.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2023 gab der BF3 zusammenfassend an, dass er Arabisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch spreche. Er gab seine Kontaktdaten auf Deutsch an und führte aus bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Hinsichtlich des Erstbefragungsprotokolls gäbe es nur eine Kleinigkeit. Die Kosten für die Schleppung seien EUR 5.000,- pro Person gewesen und nicht für ihn und seine Mutter gemeinsam.

Dem BF3 gehe es gut, er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Folglich legte der BF3 persönliche Dokumente vor. Identitätsbezeugende Dokumente habe der BF3 keine. Die Verehelichung und die Eintragungen in Syrien habe er einfach durch die Scharia machen können. Er habe einen türkischen Ausweis gehabt, den er jedoch in Ungarn verloren habe. Die Zeugen, welche die Heiratsurkunde des BF3 beim Schariagericht besorgt hätten, seien der Onkel des BF3 vs. und der Vater seiner Frau.

Der BF3 heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF3 sei syrischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Beim Verlassen des Herkunftsstaats sei dieser Landesteil unter Kontrolle der FSA gestanden. Der BF3 heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF3 sei syrischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Beim Verlassen des Herkunftsstaats sei dieser Landesteil unter Kontrolle der FSA gestanden.

Der BF3 habe 8 Jahre die Grundschule in Syrien besucht und dann als Friseur und Schneider in der Türkei gearbeitet. Er habe jedoch keine Berufsausbildung. Von 2020 bis 2021 habe der BF3 als Friseur gearbeitet, von 2013 bis 2022 habe er als Schneider gearbeitet. Der BF3 habe die Tätigkeiten in der Türkei gleichzeitig ausgeübt. In Syrien habe der BF1 für den BF3 gesorgt, in der Türkei habe der BF3 gearbeitet. In Österreich wolle der BF3 eine Ausbildung zum Friseur machen.

Die Ehefrau des BF3 sei die Tochter des Cousins seines Vaters und heiße sie XXXX , geb. am XXXX . auf dem türkischen Ausweis stehe jedoch XXXX , das stehe auch auf der Geburtsurkunde. Im Herkunftsstaat werde das Geburtsdatum auf Silvester verschoben. Die Ehefrau des BF3 sei in XXXX geboren und hätten sie am 01.01.2022 in der Türkei geheiratet. Die Ehe sei nicht arrangiert worden und durch die Behörden im Juni oder Juli 2022 in Damaskus registriert worden. Der BF3 habe mit seiner Ehefrau 7 Monate lang in XXXX in der Türkei zusammengelebt, wo seine Ehefrau noch immer lebe. Der BF3 habe mit ihr täglich Kontakt über WhatsApp. Er rede mit seiner Frau und sehe seinen Sohn. Seine Ehefrau werde derzeit von ihrem Vater versorgt. Der Sohn des BF3 sei ca. XXXX Monate und XXXX alt, er sei in der Türkei geboren worden. Uneheliche Kinder habe der BF3 keine. Der BF3 habe in Österreich Kontakt mit einer älteren Dame. Sie sei Österreicherin und besuche der BF3 diese gelegentlich. Ab und zu komme die Dame auch zu ihnen. Außerdem habe der BF3 Kontakt mit einer bosnischen Frau, welche in Österreich geboren sei und nur Deutsch spreche. Der Nachbar des BF3, ein Österreicher, habe einen Bauernhof und gehe der BF3 gelegentlich zu ihm. Die Ehefrau des BF3 sei die Tochter des Cousins seines Vaters und heiße sie römisch 40 , geb. am römisch 40 . auf dem türkischen Ausweis stehe jedoch römisch 40 , das stehe auch auf der Geburtsurkunde. Im Herkunftsstaat werde das Geburtsdatum auf Silvester verschoben. Die Ehefrau des BF3 sei in römisch 40 geboren und hätten sie am 01.01.2022 in der Türkei geheiratet. Die Ehe sei nicht arrangiert worden und durch die Behörden im Juni oder Juli 2022 in Damaskus registriert worden. Der BF3 habe mit seiner Ehefrau 7 Monate lang in römisch 40 in der Türkei zusammengelebt, wo seine Ehefrau noch immer lebe. Der BF3 habe mit ihr täglich Kontakt über WhatsApp. Er rede mit seiner Frau und sehe seinen Sohn. Seine Ehefrau werde derzeit von ihrem Vater versorgt. Der Sohn des BF3 sei ca. römisch 40 Monate und römisch 40 alt, er sei in der Türkei geboren worden. Uneheliche Kinder habe der BF3 keine. Der BF3 habe in Österreich Kontakt mit einer älteren Dame. Sie sei Österreicherin und besuche der BF3 diese gelegentlich. Ab und zu komme die Dame auch zu ihnen. Außerdem habe der BF3 Kontakt mit einer bosnischen Frau, welche in Österreich geboren sei und nur Deutsch spreche. Der Nachbar des BF3, ein Österreicher, habe einen Bauernhof und gehe der BF3 gelegentlich zu ihm.

Im Herkunftsstaat habe der BF3 noch einen Onkel vs., seine Großmutter ms., und zwei Tanten ms., welche bei seiner Großmutter leben würden. Der BF3 habe Kontakt zu seiner Großmutter und seinen Tanten. Seine Angehörigen (Anm.: vs.) würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben. Die anderen würden in XXXX als Schneider arbeiten. Im Herkunftsstaat habe der BF3 noch einen Onkel vs., seine Großmutter ms., und zwei Tanten ms., welche bei seiner Großmutter leben würden. Der BF3 habe Kontakt zu seiner Großmutter und seinen Tanten. Seine Angehörigen Anmerkung, vs.) würden in einem Flüchtlingslager in römisch 40 leben. Die anderen würden in römisch 40 als Schneider arbeiten.

Der BF3 sei im August 2012 mit seiner Familie ausgereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsstaat befunden. Sie hätten in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht, weil ihr Zielland Deutschland gewesen sei. Sie hätten jedoch die Information bekommen, dass sie nicht weiterfahren dürften, sondern in Österreich bleiben müssten. Der BF3 habe in der Türkei eine Kimlik gehabt, die Türkei jedoch verlassen, weil sie dort rassistisch gewesen seien. Auch für seine Frau sei das ein Problem, sie müsse jedoch auf den BF3 warten. EUR 5.000,- habe die Reise von Syrien nach Österreich gekostet. Der BF3 habe Goldschmuck von seiner Frau gehabt und hätten sie Geld von seinem Cousin ausgeborgt.

Der BF3 sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Er habe auch nie Probleme mit heimischen Behörden gehabt. Staatliche Fahndungsmaßnahmen gäbe es hinsichtlich seiner Person keine. Der BF1 sei nicht politisch tätig (gewesen) und nicht Mitglied einer politischen Partei. Aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF3 keine Probleme in Syrien gehabt. Auch mit Privatpersonen habe der BF3 ebendort keine Probleme gehabt und habe er im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF3 aus, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen und seine Eltern begleitet habe. Sie hätten keine Sicherheit gehabt und habe er die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Der BF3 habe keine Zukunft dort und sei es schwierig zu arbeiten. Der BF3 sei nach Europa gekommen, um eine bessere Zukunft für sich und seine Frau zu haben. Zu Hause habe er das nicht. Wenn er wieder nach Syrien gehe, müsste er auch den Militärdienst leisten. Der BF3 sei sich sicher, dass alle Männer Syrien verlassen würden, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Auf Vorhalt, dass das Regime in XXXX keine Kontrolle habe, gab der BF3 an, dass die FSA auch verlange, den Militärdienst zu leisten. In Syrien herrsche Krieg und gäbe es keine Sicherheit. Auf Vorhalt, dass die DAS keine Zwangsrekrutierungen durchführe, vermeinte der BF3, dass die ganze Familie wegen seines Vaters Druck bekomme. Es gäbe Mitglieder der FSA, die wirklich streng seien mit den Leuten. Es gäbe solche und solche. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF3 festgenommen und müsste den Militärdienst leisten. Hinsichtlich Freikauf wolle der BF3 nicht zahlen und das Geld nicht den Behörden schenken. Er sei nicht bereit dazu etwas zu zahlen, nicht einen Cent. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF3 aus, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen und seine Eltern begleitet habe. Sie hätten keine Sicherheit gehabt und habe er die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Der BF3 habe keine Zukunft dort und sei es schwierig zu arbeiten. Der BF3 sei nach Europa gekommen, um eine bessere Zukunft für sich und seine Frau zu haben. Zu Hause habe er das nicht. Wenn er wieder nach Syrien gehe, müsste er auch den Militärdienst leisten. Der BF3 sei sich sicher, dass alle Männer Syrien verlassen würden, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Auf Vorhalt, dass das Regime in römisch 40 keine Kontrolle habe, gab der BF3 an, dass die FSA auch verlange, den Militärdienst zu leisten. In Syrien herrsche Krieg und gäbe es keine Sicherheit. Auf Vorhalt, dass die DAS keine Zwangsrekrutierungen durchführe, vermeinte der BF3, dass die ganze Familie wegen seines Vaters Druck bekomme. Es gäbe Mitglieder der FSA, die wirklich streng seien mit den Leuten. Es gäbe solche und solche. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF3 festgenommen und müsste den Militärdienst leisten. Hinsichtlich Freikauf wolle der BF3 nicht zahlen und das Geld nicht den Behörden schenken. Er sei nicht bereit dazu etwas zu zahlen, nicht einen Cent.

In Österreich sei der BF3 nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die Ehefrau des BF3 lebe in einem Flüchtlingshaus und habe keine Sicherheit. Der BF3 mache sich Sorgen um seine Ehefrau und das gemeinsame Kind.

3.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2023 gab der BF4 zusammenfassend an, dass er Arabisch und Türkisch spreche. Er gab seine Kontaktdaten an und führte aus bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Angaben seien jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.

Der BF4 sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die persönlichen Dokumente habe sein Vater abgegeben. Der BF4 habe nie ein identitätsbezeugendes Dokument besessen. In der Türkei habe der BF4 einen Kimlik gehabt, den Ausweis habe er in Griechenland verloren. Die ganze Familie habe die Ausweise in Griechenland verloren.

Der BF4 heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er gehöre der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF4 sei syrischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in XXXX gelebt. Zuletzt sei dieser Landesteil, als sie Syrien verlassen hätten, unter Kontrolle der FSA gestanden. Der BF4 habe im Herkunftsstaat 4 Jahre lang die Grundschule besucht, in der Türkei habe er keine Schule mehr besucht. Von 2015 bis zu seiner Ausreise 2022 habe der BF4 in der Türkei als Schneider gearbeitet. Der BF4 würde gerne in Österreich eine Ausbildung zum Schneider machen. Er habe schon nachgefragt, doch sei ihm gesagt worden, dass es das in Österreich nicht gäbe. Der BF4 wolle Taxifahrer werden. Der BF4 heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehöre der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF4 sei syrischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Zuletzt sei dieser Landesteil, als sie Syrien verlassen hätten, unter Kontrolle der FSA gestanden. Der BF4 habe im Herkunftsstaat 4 Jahre lang die Grundschule besucht, in der Türkei habe er keine Schule mehr besucht. Von 2015 bis zu seiner Ausreise 2022 habe der BF4 in der Türkei als

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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