Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G310 2281579-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruchpunkt römisch IV. richtig zu lauten hat:
„IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 24.07.2022 wegen dem Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Schreiben vom 10.08.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. In einem wurden dem BF die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt. Der BF erstattete keine Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis 10.11.2022.
Mit E-Mail vom 09.11.2022 langte eine Stellungnahme der Ex-Ehegattin des BF ein.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine weitere Stellungnahme.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens zur Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens zur Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch und Verfallserkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB ein weiterer Betrag von EUR 56.795,00 für verfallen erklärt wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch und Verfallserkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben sowie gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB ein weiterer Betrag von EUR 56.795,00 für verfallen erklärt wurde.
Am 07.09.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme der Ex-Ehegattin des BF als Zeugin vor dem BFA statt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.09.2023, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.09.2023, wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme ein. Es wurden Unterlagen betreffend Integration in Vorlage gebracht.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch die Herabsetzung des Einreiseverbots beantragt sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten bedaure. Während der Haft habe er Therapien absolviert und sich stets wohl verhalten. Er befinde sich im offenen Vollzug und gehe einer Beschäftigung nach. Er verfüge über eine Einstellungszusage. Der BF verbringe Zeit mit seiner Familie und wolle seine Ex-Ehegattin wieder heiraten. Er sei seit 2011 durchgehend in Österreich aufhältig, führe eine Lebensgemeinschaft mit seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern und gehe einer Beschäftigung nach. Auch sei er während der gesamten Dauer seines Aufenthalts nahezu durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und habe keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsland. Zum Beweis seiner Integration wird die Einvernahme seiner Ex-Ehegattin beantragt. Des Weiteren werden weitere Urkunden und ein von BF persönlich verfasstes Schreiben vorgelegt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Am 29.04.2024 langte der Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2024 beim BVwG ein, wonach dem BF ab XXXX .2024 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde.Am 29.04.2024 langte der Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2024 beim BVwG ein, wonach dem BF ab römisch 40 .2024 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in XXXX /Serbien geboren und serbischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch deutsch. Er verfügt über einen serbischen Reisepass. Der BF ist gelernter Verkehrstechniker. Er ist sorgepflichtig für seine beiden Töchter im Alter von sechs und zehn Jahren. Seine Kinder entstammen aus der Ehe mit XXXX , geboren am XXXX . Die Ehe wurde im XXXX 2019 einvernehmlich geschieden. Seine Ex-Ehegattin und die beiden Töchter, XXXX und XXXX , besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Töchter verfügen auch über die serbische Staatsbürgerschaft. Die Ex-Ehefrau hat die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder.Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geboren und serbischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch deutsch. Er verfügt über einen serbischen Reisepass. Der BF ist gelernter Verkehrstechniker. Er ist sorgepflichtig für seine beiden Töchter im Alter von sechs und zehn Jahren. Seine Kinder entstammen aus der Ehe mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehe wurde im römisch 40 2019 einvernehmlich geschieden. Seine Ex-Ehegattin und die beiden Töchter, römisch 40 und römisch 40 , besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Töchter verfügen auch über die serbische Staatsbürgerschaft. Die Ex-Ehefrau hat die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder.
In Serbien leben die Mutter und zwei Halbbrüder des BF. Der BF hatte während der Strafhaft telefonischen Kontakt mit seiner Mutter.
Er ist seit XXXX 2011 in Österreich gemeldet und verfügt seit XXXX 2012 über einen durchgehenden Hauptwohnsitz. Seit April XXXX lebt er wieder gemeinsam mit seiner Ex-Ehegattin, die ihn regelmäßig während der Strafhaft besuchte, und seinen beiden Töchtern. Er ist seit römisch 40 2011 in Österreich gemeldet und verfügt seit römisch 40 2012 über einen durchgehenden Hauptwohnsitz. Seit April römisch 40 lebt er wieder gemeinsam mit seiner Ex-Ehegattin, die ihn regelmäßig während der Strafhaft besuchte, und seinen beiden Töchtern.
Der BF verfügt seit 15.05.2012 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ und stellte am 11.05.2023 einen Verlängerungsantrag.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF war von XXXX 2012 bis XXXX 2014 sowie von XXXX 2015 bis XXXX 2022 als Arbeiter bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Im Zeitraum von XXXX 2014 bis XXXX 2015 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Der BF war von römisch 40 2012 bis römisch 40 2014 sowie von römisch 40 2015 bis römisch 40 2022 als Arbeiter bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Im Zeitraum von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Seit XXXX 2024 ist der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Davor war er seit XXXX .2023 als Freigänger bei diesem Unternehmen tätig und verfügt über eine Einstellungszusage. Seit römisch 40 2024 ist der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Davor war er seit römisch 40 .2023 als Freigänger bei diesem Unternehmen tätig und verfügt über eine Einstellungszusage.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Linz seine Ehegattin XXXX am Körper verletzte, und zwar, a.) am XXXX .2017, indem er ihr mehrere Schläge versetzte, wodurch sie eine Beckenprellung links und Hämatome am linken Arm erlitt; b.) am XXXX .2018, indem er sie mit beiden Händen am Hals packte, sie auf einen Glastisch warf und auf einschlug sowie in der Folge ihre linke Hand stark nach hinten bog, wodurch sie Hämatome am Oberkörper links, am linken Oberschenkel, an der linken Halsseite, an beiden Knien, am linken Arm und ihrer linken Hand erlitt. Das Gericht wertete die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Linz seine Ehegattin römisch 40 am Körper verletzte, und zwar, a.) am römisch 40 .2017, indem er ihr mehrere Schläge versetzte, wodurch sie eine Beckenprellung links und Hämatome am linken Arm erlitt; b.) am römisch 40 .2018, indem er sie mit beiden Händen am Hals packte, sie auf einen Glastisch warf und auf einschlug sowie in der Folge ihre linke Hand stark nach hinten bog, wodurch sie Hämatome am Oberkörper links, am linken Oberschenkel, an der linken Halsseite, an beiden Knien, am linken Arm und ihrer linken Hand erlitt. Das Gericht wertete die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend.
Ein daraufhin eingeleitetes Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde damals vom BFA eingestellt.
Der BF wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge am XXXX .2022 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG; des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. Satz 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und ein Geldbetrag von EUR 33.515,00 für verfallen erklärt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz 1. und 2. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und ein Geldbetrag von EUR 33.515,00 für verfallen erklärt.
Seiner rechtskräftigen Verurteilung liegt zugrunde, dass er und der mitverurteilte S.N. in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift Seiner rechtskräftigen Verurteilung liegt zugrunde, dass er und der mitverurteilte S.N. in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift
A./ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen haben, und zwarA./ in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen haben, und zwar
I./ der BF im Zeitraum ab dem Jahr 2018 bis kurz vor der Festnahme am XXXX .2022 eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest aber 14 Kilogramm Cannabiskraut und zumindest rund 107 Gramm Kokain, und zwar zunächst im Zeitraum von Anfang 2021 bis XXXX 2021 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (enthaltend rund 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), welches er von den vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX unter anderem wegen des Überlassens von zusammen fast 100 Kilogramm Cannabiskraut rechtskräftig verurteilten H.K. und M.G. (bzw deren Gruppierung) erhielt und gewinnbringend an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte, sowie ab einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber ab XXXX 2022, bis kurz vor der Festnahme am XXXX .2022 zumindest 14 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend rund 13,55%> THCA und 1,03% Delta- 9-THC) und zumindest rund 107 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6% Cocain als Reinsubstanz), indem er das Suchtgift in zumindest vier Teilmengen zu je drei Kilogramm (Anklagepunkt AJ II./) von S.N. sowie die weiteren zwei Kilogramm aus unbekannter Quelle erwarb, im Keller des zu XXXX der StA XXXX verfolgten N.S. bunkerte und in weiterer Folge teils an nachstehende bekannte, überwiegend aber an unbekannte Abnehmer mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte und zwar unter anderemrömisch eins./ der BF im Zeitraum ab dem Jahr 2018 bis kurz vor der Festnahme am römisch 40 .2022 eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest aber 14 Kilogramm Cannabiskraut und zumindest rund 107 Gramm Kokain, und zwar zunächst im Zeitraum von Anfang 2021 bis römisch 40 2021 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (enthaltend rund 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC), welches er von den vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 unter anderem wegen des Überlassens von zusammen fast 100 Kilogramm Cannabiskraut rechtskräftig verurteilten H.K. und M.G. (bzw deren Gruppierung) erhielt und gewinnbringend an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte, sowie ab einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber ab römisch 40 2022, bis kurz vor der Festnahme am römisch 40 .2022 zumindest 14 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend rund 13,55%> THCA und 1,03% Delta- 9-THC) und zumindest rund 107 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6% Cocain als Reinsubstanz), indem er das Suchtgift in zumindest vier Teilmengen zu je drei Kilogramm (Anklagepunkt AJ römisch II./) von S.N. sowie die weiteren zwei Kilogramm aus unbekannter Quelle erwarb, im Keller des zu römisch 40 der StA römisch 40 verfolgten N.S. bunkerte und in weiterer Folge teils an nachstehende bekannte, überwiegend aber an unbekannte Abnehmer mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte und zwar unter anderem
1./ etwa im XXXX 2022 dem zu XXXX der StA XXXX verfolgten N.S. aus der bei ihm gebunkerten Menge insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut um € 1.500,-- zur Weitergabe an S.J.;1./ etwa im römisch 40 2022 dem zu römisch 40 der StA römisch 40 verfolgten N.S. aus der bei ihm gebunkerten Menge insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut um € 1.500,-- zur Weitergabe an S.J.;
2./ im Zeitraum von XXXX 2022 bis kurz vor der Festnahme am XXXX .2022 dem abgesondert verfolgten A.C.I. in mehreren Teilmengen insgesamt rund 1.000 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 6,--;2./ im Zeitraum von römisch 40 2022 bis kurz vor der Festnahme am römisch 40 .2022 dem abgesondert verfolgten A.C.I. in mehreren Teilmengen insgesamt rund 1.000 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 6,--;
3./ Anfang 2020 bis kurz vor der Festnahme am XXXX .2022 zu dem zu XXXX der StA XXXX verfolgten A.B. zunächst bis Ende 2021 in Teilmengen zu 100 bis 200 Gramm insgesamt zumindest 2 Kilogramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 7,- sowie ab März 2022 in rund sechs Teilmengen zu je rund 500 Gramm, insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 6,40 sowie darüber hinaus eine unbekannte Menge Kokain unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;3./ Anfang 2020 bis kurz vor der Festnahme am römisch 40 .2022 zu dem zu römisch 40 der StA römisch 40 verfolgten A.B. zunächst bis Ende 2021 in Teilmengen zu 100 bis 200 Gramm insgesamt zumindest 2 Kilogramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 7,- sowie ab März 2022 in rund sechs Teilmengen zu je rund 500 Gramm, insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 6,40 sowie darüber hinaus eine unbekannte Menge Kokain unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;
4./ zu unbekannten Zeitpunkten zwischen XXXX 2022 und Mitte XXXX 2022 dem abgesondert verfolgten D.I. rund 5 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich zum Konsum;4./ zu unbekannten Zeitpunkten zwischen römisch 40 2022 und Mitte römisch 40 2022 dem abgesondert verfolgten D.I. rund 5 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich zum Konsum;
5./ im Zeitraum von Frühjahr 2020 bis ins Frühjahr 2022 dem abgesondert verfolgten A.N. in Teilmengen zu je 1 Gramm insgesamt rund 6 Gramm Kokain zum Grammpreis von € 100,--;
6./ im Zeitraum von 2018 bis XXXX 2022 dem abgesondert verfolgten S.P. in Teilmengen insgesamt zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von rund € 5,- sowie zumindest 25 Gramm Kokain zum Grammpreis zwischen € 80,-- und € 100,— und eine weitere unbekannte Menge Kokain unentgeltlich;6./ im Zeitraum von 2018 bis römisch 40 2022 dem abgesondert verfolgten S.P. in Teilmengen insgesamt zumindest 18 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von rund € 5,- sowie zumindest 25 Gramm Kokain zum Grammpreis zwischen € 80,-- und € 100,— und eine weitere unbekannte Menge Kokain unentgeltlich;
B./ der BF in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er bei der Hausdurchsuchung am XXXX .2022 im Kellerabteil des zu XXXX der StA XXXX verfolgten N.S. noch 193,1 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6% Cocain als Reinsubstanz) zum Weiterverkauf bunkerte;B./ der BF in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er bei der Hausdurchsuchung am römisch 40 .2022 im Kellerabteil des zu römisch 40 der StA römisch 40 verfolgten N.S. noch 193,1 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6% Cocain als Reinsubstanz) zum Weiterverkauf bunkerte;
C./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen, und zwar
I./ der BF indem er zumindest seit dem Jahr 2018 bis etwa April 2022 regelmäßig Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) und Kokain (Wirkstoff: Cocain) konsumierte.römisch eins./ der BF indem er zumindest seit dem Jahr 2018 bis etwa April 2022 regelmäßig Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) und Kokain (Wirkstoff: Cocain) konsumierte.
Bei der Strafzumessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, mildernd gewertet, erschwerend hingegen seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, das Gewinnstreben und der lange Tatzeitraum.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch und Verfallserkenntnis dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben sowie gemäß § 20 Abs 3 StGB ein (weiterer) Betrag von EUR 56.795,00 für verfallen erklärt wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch und Verfallserkenntnis dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben sowie gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB ein (weiterer) Betrag von EUR 56.795,00 für verfallen erklärt wurde.
Demnach hätte das Erstgericht die Delinquenz des BF während offener Probezeit im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien schuldaggravierend werten müssen. Auch die verhandelte Suchtgiftmenge hätte im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien berücksichtigt werden müssen, weswegen die Freiheitsstrafe um ein Jahr zu erhöhen ist.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX .2022 bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX . Er war im gelockerten Vollzug gemäß § 126 Abs 3 und 4 StVG (Freigang mit Bewegung im Freien) angehalten und im Freigängerhaus zur Arbeit eingeteilt. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 . Er war im gelockerten Vollzug gemäß Paragraph 126, Absatz 3 und 4 StVG (Freigang mit Bewegung im Freien) angehalten und im Freigängerhaus zur Arbeit eingeteilt.
Mit Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde dem BF ab XXXX .2024 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Der Stichtag für eine bedingte Entlassung ist der XXXX .2025. Mit Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde dem BF ab römisch 40 .2024 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt. Der Stichtag für eine bedingte Entlassung ist der römisch 40 .2025.
Der BF nimmt seit September 2023 regelmäßig Termine der psychosozialen Beratung bei XXXX , zum Zweck der Durchführung der festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 Z 5 SMG in Anspruch.Der BF nimmt seit September 2023 regelmäßig Termine der psychosozialen Beratung bei römisch 40 , zum Zweck der Durchführung der festgelegten gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, SMG in Anspruch.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, sowie aus dem vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister, der Sozialversicherungsdaten, Strafregister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Die Identität des BF geht widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und dem IZR hervor, in dem auch die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsberechtigung dokumentiert ist. Aus dem Fremdenregister geht zudem der Besitz eines serbischen Reisepasses sowie die Einstellung eines fremdenrechtlichen Verfahrens im Jahr 2019 hervor.
Seine serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Deutschgrundkenntnisse werden aufgrund des langes Aufenthalts angenommen, zumal auch die Stellungnahme in deutscher Sprache verfasst war.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF beruhen auf seinen weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in den Stellungnahmen und der Beschwerde sowie den Angaben der Ex-Ehegattin gegenüber dem BFA. Zudem wurden die Geburtsurkunden der Kinder und der Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vorgelegt.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Serbien beruhen auf den Angaben seiner Ex-Ehegattin gegenüber dem BFA.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter sowie der Tatsache, dass er aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im Zentralen Melderegister eingetragen, aus welchem auch der gemeinsame Haushalt mit seiner Ex-Ehegattin und seinen Kindern hervorgeht. Anhand der Besucherliste der Justizanstalt XXXX konnte festgestellt werden, dass der BF von seiner Ex-Ehegattin regelmäßig Besuch erhielt.Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im Zentralen Melderegister eingetragen, aus welchem auch der gemeinsame Haushalt