TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/3 W144 2271345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W144 2271345-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. von Afghanistan alias Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Afghanistan alias Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ sein Heimatland bereits im September 2015, reiste in der Folge spätestens am 19.10.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte unter dem Nationale XXXX geb., StA von Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ sein Heimatland bereits im September 2015, reiste in der Folge spätestens am 19.10.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte unter dem Nationale römisch 40 geb., StA von Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit 21.03.2018 hat sich der BF durch Untertauchen diesem Asylverfahren entzogen.

Am 05.09.2018 wurde der BF aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2020, Zl. XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen.Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2020, Zl. römisch 40 , in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Gegenständliches Verfahren:

Nachdem sich der BF - letztlich - vom Frühling 2021 bis 01.10.2022 in Frankreich aufgehalten hatte, reiste er am 1.10.2022 erneut nach Österreich ein und stellte am 06.10.2022 seinen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zur Person des BF liegt u.a. eine Eurodac-Treffermeldung für Frankreich vom 02.07.2021 wegen Asylantragstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 06.10.2022 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass er nunmehr ohne (religiöses) Bekenntnis sei und bei einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb Probleme mit den Taliban bekommen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 21.10.2022 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF und den vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Frankreich ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.11.2022 akzeptierte Frankreich dieses Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO. Unter einem teilte Frankreich das Alias- Geburtsdatum „ XXXX “ des BF mit ,sowie dessen Alias-Vornamen „ XXXX “.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 21.10.2022 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF und den vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Frankreich ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.11.2022 akzeptierte Frankreich dieses Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Unter einem teilte Frankreich das Alias- Geburtsdatum „ römisch 40 “ des BF mit ,sowie dessen Alias-Vornamen „ römisch 40 “.

Am 03.11.2022 ersuchten die deutschen Behörden im Rahmen von Dublin-Konsultationen Österreich um Mitteilung, ob Österreich für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig sei, oder, ob vielmehr die französischen Behörden für dessen Antrag zuständig seien. Diesbezüglich teilte das BFA mit Schreiben vom 11.11.2022 Deutschland mit, dass dem deutschen Übernahmeersuchen nicht entsprochen werden könne. Frankreich habe mit 03.11.2022 seine Zuständigkeit für die in Rede stehende Person akzeptiert und habe Österreich am 07.11.2022 die französischen Dublin-Behörde über die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes und Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert.

Mit 30.12.2022 war der BF erneut im Bundesgebiet behördlich gemeldet (- bis zur Abschiebung im Juni 2023 und Abmeldung im Juli 2023).

Am 10.02.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und afghan. StA sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Deutschkenntnisse seien zwischen dem Niveau B1 und B2 angesiedelt. Er sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er lebe von seinem Bruder, dieser arbeite und gewähre ihm Taschengeld. In Österreich habe er Verwandte, konkret einen Onkel und seinen Bruder. Er wohne mit dem Bruder gemeinsam, zum Onkel habe er viel Kontakt, diesem sei er in sprachlicher Hinsicht behilflich. Der Bruder arbeite als Kellner. Er fühle sich bei seinem Bruder sicher, ohne diesen wäre es für ihn sehr schwer. In Frankreich habe er sich zwischen dem Jahr 2021 und 2022 aufgehalten, er habe auf der Straße und in Notschlafstellen geschlafen. Er habe kurze Zeit Hilfe von staatlichen Einrichtungen bekommen, danach habe er auf der Straße gelebt. Nach Vorhalt, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er letztlich in Frankreich keine Unterstützung bekommen habe. Wenn er damals in Frankreich Papiere bekommen hätte, wäre er dortgeblieben. Er habe auf der Straße gelebt, habe sie ich nicht duschen können und habe auch keine Kleidung gehabt. Er sei als Jugendlicher nach Europa gekommen und habe seine Jugend mit Asylverfahren verdorben. Nach Vorhalt, dass Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt habe, gab der BF an, dass dies noch nicht bedeute, dass er auch vom Staat unterstützt werden würde. Außerdem habe er niemanden in Frankreich. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren. Im Falle einer negativen Entscheidung, werde er diese mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bekämpfen, er habe 6 Jahre lang in Österreich gelebt, er habe hier Deutsch gelernt und würde es ihn „fertig machen“, wenn er von hier weggehen müsste. Abschließend wolle er noch einmal die schlechte Versorgungslage in Frankreich erwähnen, sowie seine guten deutschen Sprachkenntnisse und sein Bemühen, beruflich Fuß zu fassen, ins Treffen führen.Am 10.02.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen und gab er hierbei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und afghan. StA sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Deutschkenntnisse seien zwischen dem Niveau B1 und B2 angesiedelt. Er sei im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Er lebe von seinem Bruder, dieser arbeite und gewähre ihm Taschengeld. In Österreich habe er Verwandte, konkret einen Onkel und seinen Bruder. Er wohne mit dem Bruder gemeinsam, zum Onkel habe er viel Kontakt, diesem sei er in sprachlicher Hinsicht behilflich. Der Bruder arbeite als Kellner. Er fühle sich bei seinem Bruder sicher, ohne diesen wäre es für ihn sehr schwer. In Frankreich habe er sich zwischen dem Jahr 2021 und 2022 aufgehalten, er habe auf der Straße und in Notschlafstellen geschlafen. Er habe kurze Zeit Hilfe von staatlichen Einrichtungen bekommen, danach habe er auf der Straße gelebt. Nach Vorhalt, dass Frankreich zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er letztlich in Frankreich keine Unterstützung bekommen habe. Wenn er damals in Frankreich Papiere bekommen hätte, wäre er dortgeblieben. Er habe auf der Straße gelebt, habe sie ich nicht duschen können und habe auch keine Kleidung gehabt. Er sei als Jugendlicher nach Europa gekommen und habe seine Jugend mit Asylverfahren verdorben. Nach Vorhalt, dass Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt habe, gab der BF an, dass dies noch nicht bedeute, dass er auch vom Staat unterstützt werden würde. Außerdem habe er niemanden in Frankreich. Er wolle auf keinen Fall nach Frankreich zurückkehren. Im Falle einer negativen Entscheidung, werde er diese mit Hilfe eines Rechtsanwaltes bekämpfen, er habe 6 Jahre lang in Österreich gelebt, er habe hier Deutsch gelernt und würde es ihn „fertig machen“, wenn er von hier weggehen müsste. Abschließend wolle er noch einmal die schlechte Versorgungslage in Frankreich erwähnen, sowie seine guten deutschen Sprachkenntnisse und sein Bemühen, beruflich Fuß zu fassen, ins Treffen führen.

Nach Vorhalt, dass er unter der italienischen Alias-Identität XXXX , Staatsangehöriger von Italien, in Villach gelebt habe, erklärte der BF, dass er über einen Afghanen, den er in Deutschland in einem Asylheim kennengelernt habe, ein italienisches Arbeitsvisum habe beschaffen wollen. Nach Vorhalt, dass er unter der italienischen Alias-Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Italien, in Villach gelebt habe, erklärte der BF, dass er über einen Afghanen, den er in Deutschland in einem Asylheim kennengelernt habe, ein italienisches Arbeitsvisum habe beschaffen wollen.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.?        Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.04.2023 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 14.04.2023 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA 3. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021).

Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021).

Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Non-Refoulement

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).

Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        HRW – Human Rights Watch (5.4.2021): France: Police Expelling Migrant Children, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050925.html, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Versorgung

Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021).

Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021).

(Für spezifische Informationen siehe entweder Kap. 5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap. 4. Dublin-Rückkehrer, Anm.).

Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021).

Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

-        JRS Europe - Jesuit Refugee Service Europe (2.2021): From Bad to Worse: Covid-19 Aggravates Existing Gaps in the Reception of Asylum Seekers, https://jrseurope.org/wp-content/uploads/sites/19/2021/03/Covid-and-reception-Report.pdf, Zugriff 24.6.2021

-        USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048405.html, Zugriff 24.6.2021

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021).

Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021).

Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021).

Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021).

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021).

Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021

A)       Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA- Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Frankrei

ch - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Frankreich bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Frankreich aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Frankreich ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Frankreich ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Frankreich in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Frankreich gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Frankeich Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Frankreich ausreichende Versorgung gewährleistet ist.Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Frankreich bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Frankreich aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Frankreich ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Frankreich ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Frankreich in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Frankreich gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Frankeich Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Frankreich ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Was eine Überstellung nach Frankreich anbelangt, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Frankreichs ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf Folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für den Mitgliedstaat Frankreich folgende Richtlinien beachtlich:

- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.

- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

Gegen Frankreich hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Frankreich hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Frankreich die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Frankreich im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

[ … ]

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Frankreich mit Schreiben vom 03.11.2022 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Frankreich verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Frankreich kann daher auch nicht erwartet werden.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle - selbst wenn man seine Beziehung zu seinem Bruder als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK qualifizieren wollte - bei einer Interessensabwägung keinen unzulässigen Eingriff in Recht auf Familienleben dar und sei der mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich verbundene Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt, da die Dauer seines Aufenthaltes und seiner Privatinteressen ausschließlich auf seine eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen sei.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Frankreich für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle - selbst wenn man seine Beziehung zu seinem Bruder als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK qualifizieren wollte - bei einer Interessensabwägung keinen unzulässigen Eingriff in Recht auf Familienleben dar und sei der mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich verbundene Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt, da die Dauer seines Aufenthaltes und seiner Privatinteressen ausschließlich auf seine eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen sei.

Der Bescheid wurde dem BF am 20.04.2023 im Wege der BBU und am 21.4.2023 eigenhändig zugestellt.

Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF mit Schriftsatz vom 02.05.2023, in welcher er im Wesentlichen erneut ins Treffen führte, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben mit seinem jüngeren Bruder führe und auch Kontakte zu seinem Onkel pflege, und er eine Reihe von weiteren persönlichen Kontakten im Bundesgebiet gewonnen habe, sodass er hier ein schutzwürdiges Privat und Familienleben führe.

Mit Schreiben vom 07.06.2023 übermittelte das BFA den Bericht über die Abschiebung des BF am 07.06.2023 auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Paris, Flugnummer OS 411, um 7:19 Uhr.

Der BF war zuletzt vom 30.11.2022 bis 26.07.2023 im 16. Wiener Gemeindebezirk behördlich gemeldet. Eine aktuelle Nachschau im ZMR ergab keine neue Meldung des BF.

Mit Vorlagebericht des PVA vom 03.05.2023 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

(Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde der Akt mit 15.7.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung W144 neu zugewiesen.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Der BF wurde am 07.06.2023 von Wien nach Frankreich abgeschoben und ist seitdem im Bundesgebiet nicht mehr in Erscheinung getreten, insbesondere liegt auch keine behördliche Meldung vor.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF hatte im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen Onkel und einen Bruder, bei dem er auch wohnhaft war. Dieser Bruder hatte ihn auch fallweise finanziell unterstützt. Der BF hatte zudem weitere persönliche Kontakte im Bundesgebiet; zudem hat er mittlerweile Deutschkenntnisse erworben.

Der BF ist in Europa unter diversen Aliasidentitäten (diverse Vornamen, Nachnamen, Geburtsdaten und sogar Staatsangehörigkeiten) aufgetreten.

Der BF wurde er im Bundesgebiet durch das LG XXXX am XXXX rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) verurteilt.Der BF wurde er im Bundesgebiet durch das LG römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB (Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden) verurteilt.

Der BF litt an keinen gravierenden Erkrankungen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, dem französischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen und dem Vorbringen des BF selbst.

Die Feststellung der Abschiebung des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Abschiebebericht, die Feststellung, dass der BF in der Folge nicht mehr behördlichen Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Nachweise für eine Wiedereinreise des BF ins Bundesgebiet vorliegen, insbesondere ist der BF seit Juli 2023 nicht mehr behördlich gemeldet.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF im Hinblick auf familiäre Anknüpfungspunkte und im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand, ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen.

Die Feststellun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten