Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W296 2293882-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. - römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am XXXX in Aleppo in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe die Grundschule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Im XXXX sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei am römisch 40 in Aleppo in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe die Grundschule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Im römisch 40 sei er illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe keine Sicherheit im Land und immer wieder Kampfhandlungen verschiedener Gruppierungen. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er müsse bei seiner Rückkehr zum Militär einrücken.
3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei in XXXX in Aleppo geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei ledig und kinderlos. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, anschließend habe er zweieinhalb Jahre lang in einer Tischlerei gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern, einem seiner Brüder und seinen drei Schwestern in einem Haushalt gelebt. Seine Verwandten würden immer noch dort leben. Außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Er habe schon vor langer Zeit aus Syrien ausreisen wollen, seine Familie habe es ihm zuvor jedoch nicht erlaubt, sodass er erst im XXXX ausgereist sei. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und er besuche derzeit einen Kurs auf Niveau A2.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei in römisch 40 in Aleppo geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei ledig und kinderlos. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, anschließend habe er zweieinhalb Jahre lang in einer Tischlerei gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern, einem seiner Brüder und seinen drei Schwestern in einem Haushalt gelebt. Seine Verwandten würden immer noch dort leben. Außerdem habe er einen Bruder in der Türkei und zwei Brüder in Österreich. Er habe schon vor langer Zeit aus Syrien ausreisen wollen, seine Familie habe es ihm zuvor jedoch nicht erlaubt, sodass er erst im römisch 40 ausgereist sei. In Österreich habe er bereits einen Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert und er besuche derzeit einen Kurs auf Niveau A2.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe in Syrien und in (protokolliert als:) Jarablos, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, keine Sicherheit. Dort gebe es auch oft Entführungen und Erpressungen. Er habe die Wohnung, die neben seinem Arbeitsplatz gelegen sei, nicht verlassen können. Zudem sei er fast 18 Jahre alt und müsse daher bald zum Militär gehen. Er wolle jedoch keine Waffe tragen. Er wolle auch sich auch nicht freikaufen, da die Regierung mit dem Geld Waffen kaufen würde. Einen Einberufungsbefehl habe er bislang nicht erhalten, da sein Herkunftsort unter der Kontrolle der FSA stehe. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor dem Militärdienst, vor Entführungen und vor dem Krieg im Allgemeinen.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug im Original vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien fest (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments im Original nicht festgestellt werden können. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der Kurden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und würde nicht im gesamten Staatsgebiet Syriens zum Dienst im syrischen Militär eingezogen werden. Er habe den Wehrdienst beim syrischen Heer zwar nicht abgeleistet, aber auch keinen Einberufungsbefehl erhalten und er sei auch nicht inhaftiert worden. An seinem Herkunftsort habe die syrische Regierung keinen Zugriff auf ihn. Zudem könne er sich freikaufen. Eine Rekrutierung durch die kurdischen Autonomiebehörden zu einer bewaffneten Einheit sei in seinem Alter möglich. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung sei bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung allerdings nicht herzustellen. Eine Gefährdung durch das syrische Regime bzw. durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund seines Unwillens, sich einer der Einheiten anzuschließen, habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Es liege in seinem Fall keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gemäß Art. 2 und 3 EMRK in Bezug auf seinen Herkunftsort im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien vor. Er könne selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, seine Herkunftsregion sei zumutbar sicher und er könne diese gefahrenlos erreichen ohne das unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Gebiet betreten zu müssen. Es liege weiters keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG vor. Mit der Rückkehrentscheidung werde nicht ungerechtfertigt in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments im Original nicht festgestellt werden können. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der Kurden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht und würde nicht im gesamten Staatsgebiet Syriens zum Dienst im syrischen Militär eingezogen werden. Er habe den Wehrdienst beim syrischen Heer zwar nicht abgeleistet, aber auch keinen Einberufungsbefehl erhalten und er sei auch nicht inhaftiert worden. An seinem Herkunftsort habe die syrische Regierung keinen Zugriff auf ihn. Zudem könne er sich freikaufen. Eine Rekrutierung durch die kurdischen Autonomiebehörden zu einer bewaffneten Einheit sei in seinem Alter möglich. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung sei bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung allerdings nicht herzustellen. Eine Gefährdung durch das syrische Regime bzw. durch die kurdischen Autonomiebehörden aufgrund seines Unwillens, sich einer der Einheiten anzuschließen, habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Es liege in seinem Fall keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK in Bezug auf seinen Herkunftsort im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien vor. Er könne selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen, seine Herkunftsregion sei zumutbar sicher und er könne diese gefahrenlos erreichen ohne das unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Gebiet betreten zu müssen. Es liege weiters keine der drei genannten Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vor. Mit der Rückkehrentscheidung werde nicht ungerechtfertigt in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig.
5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der FSA. Ihm drohe Zwangsrekrutierung sowohl durch das syrische Regime, die kurdische Miliz oder andere Gruppierungen. Bei einer Einziehung zum Militär müsse er sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen. Im Fall der Wehrdienstverweigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung drohe bzw. würde er selbst getötet zu werden. Aufgrund der Willkür schütze ihn ein Freikauf nicht dauerhaft vor einer Rekrutierung, zudem wolle das syrische Regime nicht unterstützen und er könnte sich die Wehrersatzleistung aktuell auch nicht leisten. Auch aufgrund der Tatsache, dass er Syrien illegal verlassen und in Europa um Asyl angesucht habe, würde er im Fall einer Rückkehr als Verräter angesehen werden. Er würde deshalb inhaftiert, gefoltert oder getötet werden. Ihm drohe auch Verfolgung, da drei seiner Brüder außerhalb Syriens leben würden. Das BFA habe unzureichend ermittelt und Länderberichte unberücksichtigt gelassen. Eine Rückkehr an seinen Herkunftsort sei ihm auch nicht möglich, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Bei erzwungener Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer wegen des Bürgerkrieges zudem das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Er sei zudem sehr um Integration in Österreich bemüht. So habe er einen Werte- und Orientierungskurs absolviert, einen Deutschkurs A1 besucht und mittlerweile mit dem Deutschkurs A2 begonnen. Zudem habe er sich ehrenamtlich betätigt. Er habe auch regelmäßig Kontakt zu seinen Brüdern in Österreich und wolle an seinem Wohnort Kontakte aufbauen und arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Art. 8 EMRK verstoßen, insbesondere da er sich bemüht habe, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in Österreich zu integrieren, während er in seiner Heimat keine Existenzgrundlage mehr habe.5. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der FSA. Ihm drohe Zwangsrekrutierung sowohl durch das syrische Regime, die kurdische Miliz oder andere Gruppierungen. Bei einer Einziehung zum Militär müsse er sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen. Im Fall der Wehrdienstverweigerung würden ihm unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung drohe bzw. würde er selbst getötet zu werden. Aufgrund der Willkür schütze ihn ein Freikauf nicht dauerhaft vor einer Rekrutierung, zudem wolle das syrische Regime nicht unterstützen und er könnte sich die Wehrersatzleistung aktuell auch nicht leisten. Auch aufgrund der Tatsache, dass er Syrien illegal verlassen und in Europa um Asyl angesucht habe, würde er im Fall einer Rückkehr als Verräter angesehen werden. Er würde deshalb inhaftiert, gefoltert oder getötet werden. Ihm drohe auch Verfolgung, da drei seiner Brüder außerhalb Syriens leben würden. Das BFA habe unzureichend ermittelt und Länderberichte unberücksichtigt gelassen. Eine Rückkehr an seinen Herkunftsort sei ihm auch nicht möglich, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen. Bei erzwungener Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer wegen des Bürgerkrieges zudem das reale Risiko der Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Er sei zudem sehr um Integration in Österreich bemüht. So habe er einen Werte- und Orientierungskurs absolviert, einen Deutschkurs A1 besucht und mittlerweile mit dem Deutschkurs A2 begonnen. Zudem habe er sich ehrenamtlich betätigt. Er habe auch regelmäßig Kontakt zu seinen Brüdern in Österreich und wolle an seinem Wohnort Kontakte aufbauen und arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen, insbesondere da er sich bemüht habe, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in Österreich zu integrieren, während er in seiner Heimat keine Existenzgrundlage mehr habe.
Der Beschwerde waren eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Werte- und Orientierungskurses, eine Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines A1 Deutschkurses und eine Zahlungsbestätigung bezüglich eines A2 Deutschkurses beigelegt.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Am XXXX bzw. XXXX gab der Beschwerdeführer einen Wechsel in seiner rechtlichen Vertretung bekannt.7. Am römisch 40 bzw. römisch 40 gab der Beschwerdeführer einen Wechsel in seiner rechtlichen Vertretung bekannt.
8. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen.8. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem Leben in seinem Herkunftsland, seinem Fluchtvorbringen und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er ist gesund.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, zog XXXX mit seiner Familie nach Dschar?bulus im Gouvernement Aleppo und lebte dort bis zu seiner Ausreise im XXXX . Dschar?bulus ist folglich als der Herkunftsort des Beschwerdeführers zu sehen.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, zog römisch 40 mit seiner Familie nach Dschar?bulus im Gouvernement Aleppo und lebte dort bis zu seiner Ausreise im römisch 40 . Dschar?bulus ist folglich als der Herkunftsort des Beschwerdeführers zu sehen.
Der Beschwerdeführer hat vier Jahre lang die Schule besucht und anschließend zweieinhalb Jahre lang als Tischler gearbeitet, jedoch keine Berufsausbildung absolviert.
Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern, fünf Onkel väterlicherseits und die Mehrheit von zirka weiteren 34 Verwandten leben nach wie vor in Dschar?bulus; zudem hat der Beschwerdeführer sechs Tanten väterlicherseits, wobei die verheirateten Tanten in Manbidsch leben. Die Mitglieder seines großen Stammes leben im Libanon, in der Türkei und in Europa. Einer seiner Brüder lebt in der Türkei.
Sein Herkunftsort, Dschar?bulus, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee (SNA).
Im XXXX reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Im römisch 40 reiste der Beschwerdeführer aus Syrien aus und über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Hier halten sich auch zwei seiner Brüder auf.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, derzeit geht er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er absolviert keine Ausbildung und ist in keinem Verein Mitglied. Er hat einen Werte- und Orientierungskurs und einen Deutschkurs (Niveau A1) absolviert, besucht derzeit einen weiteren Deutschkurs (Niveau A2), kann sich in gebrochenem Deutsch verständigen bzw. sich dem Sinn nach verständlich unterhalten, hat sich mehrfach ehrenamtlich betätigt und legte im Zuge des Verfahrens mehrere Empfehlungsschreiben vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Fall seiner Rückkehr zum Wehrdienst beim syrischen Militär eingezogen oder bestraft werden würde, hat sich letztlich als unglaubhaft erwiesen. Zwar steht fest, dass er den Grundwehrdienst bislang nicht absolviert hat, im wehrpflichtigen Alter ist und keine Befreiungsgründe geltend machen kann. Allerdings steht sein Herkunftsort unter der Kontrolle der SNA, sodass das syrische Regime dort keinen Zugriff auf ihn hat, und es ist ihm möglich, dorthin einzureisen, ohne das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet zu betreten, sodass er nicht Gefahr läuft, zum Militärdienst eingezogen bzw. wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung bestraft zu werden.
Eine dem Beschwerdeführer seitens der Kurden drohende Verfolgung in Form einer Zwangsrekrutierung zur Erfüllung der "Selbstverteidigungspflicht" für die "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und einer unverhältnismäßigen Bestrafung im Fall seiner Weigerung aufgrund seiner oder einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da sein Gebiet, wie bereits erwähnt, unter der Kontrolle der SNA ist und die Kurden keinen Zugriff auf ihn haben.
Eine dem Beschwerdeführer seitens der SNA, insbesondere der XXXX , drohende Verfolgung - vor allem in Form einer Zwangsrekrutierung - kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da die SNA nachweislich über genug freiwilligen Zulauf verfügt und ebenso nachweislich keine Zwangsrekrutierungen vornimmt bzw. der Beschwerdeführer keine Bedrohung/Verfolgung durch diese Bürgerkriegspartei glaubhaft machen konnte.Eine dem Beschwerdeführer seitens der SNA, insbesondere der römisch 40 , drohende Verfolgung - vor allem in Form einer Zwangsrekrutierung - kann ebenfalls nicht festgestellt werden, da die SNA nachweislich über genug freiwilligen Zulauf verfügt und ebenso nachweislich keine Zwangsrekrutierungen