TE Bvwg Beschluss 2024/10/7 W135 2297970-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §8
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 8 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  5. VOG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. VOG § 8 gültig von 13.02.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W135 2297970-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über den Antrag von XXXX , geb XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024, Zl XXXX , betreffend Abweisung der Anträge vom 31.08.2023 und 13.12.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über den Antrag von römisch 40 , geb römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024, Zl römisch 40 , betreffend Abweisung der Anträge vom 31.08.2023 und 13.12.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz:

A)

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

Der Antragsteller brachte am 31.08.2023 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, ein und gab an, am 18.07.2023 mit einer abgebrochenen Flasche schwer am linken Unterschenkel verletzt worden zu sein. Die Wunde habe sich entzündet und werde noch immer behandelt. Auf den Strafantrag und den Strafakt wurde verwiesen.

Am 13.12.2023 brachte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG in Form von Heilfürsorge (Kostenübernahme für Selbstbehalte für Rezeptgebühren) sowie orthopädische Versorgung (Krücke) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, wegen des Vorfalls vom 18.07.2023 ein.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden der Antrag vom 31.08.2023 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt II.) sowie der der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG (Spruchpunkt III.) abgewiesen. Das Sozialministerium stellte mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 23.04.2024 seien der Antragsteller und G.J. durch A.M.A und I.M.A im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Der Antragsteller habe dabei eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. A.M.A. sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und I.M.A. wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB verurteilt worden. Der Antragsteller habe aber einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG gesetzt, weil er sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Antragsteller gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Antragsteller und einem anderen namentlich genannten somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Antragsteller diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Antragsteller hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach § 8 Abs. 1 Z 2 VOG sei eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung entbehrlich. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden der Antrag vom 31.08.2023 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch II.) sowie der der Antrag vom 13.12.2023 auf Hilfeleistungen in Form von orthopädischer Versorgung aufgrund des Vorfalls vom 18.07.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG (Spruchpunkt römisch III.) abgewiesen. Das Sozialministerium stellte mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller am 18.07.2023 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung erlitten habe und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 23.04.2024 seien der Antragsteller und G.J. durch A.M.A und römisch eins.M.A im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, durch das Werfen mit teilweise zerbrochenen Glasflaschen am Körper verletzt worden. Der Antragsteller habe dabei eine tiefe Schnittwunde am Schienbein erlitten. A.M.A. sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB und römisch eins.M.A. wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB verurteilt worden. Der Antragsteller habe aber einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG gesetzt, weil er sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach dessen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen habe, als er am 18.07.2023 zusammen mit G.J. unerlaubt in die nicht versperrte Wohnung des A.M.A. eingedrungen sei, weil sie dort nach dem vermissten Mobiltelefon des G.J. gesucht hätten. Dies, obwohl der Antragsteller gewusst habe, dass es bereits zuvor zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und den Hausbewohnern somalischer Abstammung gekommen sei. Bereits drei Tage vor dem antragsbegründenden Ereignis sei es zwischen dem Antragsteller und einem anderen namentlich genannten somalischen Staatsangehörigen, der ebenfalls im selben Wohnhaus wohne, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Hierbei habe der Antragsteller diesen durch Faustschläge schwer am Körper verletzt. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.04.2024 sei bei beiden Angeklagten die teilweise Tatprovokation mildernd gewertet worden. Der Antragsteller hätte bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit gehabt, nicht unerlaubt in die Wohnung des A.M.A. einzudringen. Aufgrund des dargestellten Geschehens vor der Tat sei der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar gewesen. Aufgrund des Vorliegens des Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG sei eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die beim Vorfall vom 18.07.2023 erlittene Gesundheitsschädigung entbehrlich.

Am 23.08.2024 langte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde samt Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2024 wurde der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, mit der Begründung weitergeleitet, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zu Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid erlassen habe. Am 23.08.2024 langte ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde samt Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2024 wurde der Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, mit der Begründung weitergeleitet, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bis zu Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid erlassen habe.

Mit Begleitschreiben vom 27.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2024 eingelangt, legte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, den Verwaltungsakt und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG).

Zu A)   Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).

Dem gegenständlichen Antrag liegt ein Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz zugrunde, in welchem der Antragsteller die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form von Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme für Selbstbehalte für Rezeptgebühren) sowie orthopädische Versorgung (Krücke) begehrte. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden die entsprechenden Anträge mit der – oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen – Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG gesetzt habe, indem er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Rechtsfrage der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch mit dem Vorliegen einer Provokation durch den Antragsteller argumentiert. Dem gegenständlichen Antrag liegt ein Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz zugrunde, in welchem der Antragsteller die Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer in Form von Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge (Kostenübernahme für Selbstbehalte für Rezeptgebühren) sowie orthopädische Versorgung (Krücke) begehrte. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 16.07.2024 wurden die entsprechenden Anträge mit der – oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegebenen – Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG gesetzt habe, indem er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt habe, Opfer eines Verbrechens zu werden. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Rechtsfrage der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch mit dem Vorliegen einer Provokation durch den Antragsteller argumentiert.

Die im angefochtenen Bescheid behandelte Rechtsfrage der groben Fahrlässigkeit ist durchaus als komplex zu bezeichnen und erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos, wenngleich über die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage getätigt werden kann und die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage von weiteren Beweisergebnissen abhängen wird. Das Verfahren hat für den am Existenzminimum lebenden Antragsteller auch eine erhebliche Bedeutung, da ihm – je nach Ausgang des Verfahrens – allenfalls finanzielle Hilfeleistungen nach dem VOG zustehen.

Dem vom Antragsteller mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller monatlich eine Mindestsicherung in Höhe von EUR 1053,63 (davon einen Mietzuschuss in Höhe von EUR 186,75) bezieht. Sein Bankkonto weist ein Guthaben in Höhe von EUR 644,32 auf. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über kein relevantes Vermögen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller Sozialhilfe bezieht, welche das Existenzminimum abdeckt, ist davon auszugehen, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des weiteren Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten.

Da somit die gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben. Da somit die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.

Schlagworte

EMRK Mittellosigkeit Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2297970.2.00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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