Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G306 2240020-2/13E
G306 2240022-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX und 2) der mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Serbien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , beide rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zahlen 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 2) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Serbien, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , beide rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zahlen 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2).
2. Die BF1 weist im Bundesgebiet im Zeitraum 2010 bis 2014 wiederholt Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013 wurde der BF1 und dem Kindesvater auf deren Wunsch die Obsorge für ihre zwei älteren Kinder entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Großvater der Kinder väterlicherseits übertragen. Begründend wurde im Pflegschaftsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren und ihre Kinder in Bundesgebiet eine Ausbildung absolvieren sollen. 3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde der BF1 und dem Kindesvater auf deren Wunsch die Obsorge für ihre zwei älteren Kinder entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Großvater der Kinder väterlicherseits übertragen. Begründend wurde im Pflegschaftsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren und ihre Kinder in Bundesgebiet eine Ausbildung absolvieren sollen.
4. Die BF1 kehrte nach Serbien zurück.
5. Im Jahr XXXX wurde die mj. BF2 in Serbien geboren.5. Im Jahr römisch 40 wurde die mj. BF2 in Serbien geboren.
6. Am 20.12.2019 stellte die BF1 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihre beiden weiteren Kinder im Bundesgebiet bei ihren Großeltern leben würden und sie nicht mehr von ihnen getrennt sein wolle. 6. Am 20.12.2019 stellte die BF1 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihre beiden weiteren Kinder im Bundesgebiet bei ihren Großeltern leben würden und sie nicht mehr von ihnen getrennt sein wolle.
7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.01.2021 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 05.01.2021 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 10.02.2022, Zahlen W251 2240020-1/6E, W251 2240022-1/6E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
9. Am 28.03.2022 stellte die BF1 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder vom Großvater auf sie, da sie alle nunmehr in Serbien leben wollen würden.
10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde die alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder auf die BF1 übertragen.10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde die alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder auf die BF1 übertragen.
11. Am 26.01.2023 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.11. Am 26.01.2023 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
12. Mit Schreiben vom 19.12.2023, der BF1 zugestellt am 27.12.2023, forderte das BFA die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
13. Am 05.01.2024 brachten die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
14. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der BF1 durch Hinterlegung zugestellt am 22.03.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).14. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der BF1 durch Hinterlegung zugestellt am 22.03.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch IV.).
15. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Großeltern der BF2 zeugenschaftlich einzuvernehmen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und den BF Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, in eventu die Bescheide zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
16. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 23.04.2024 vorgelegt, wo sie am 29.04.2024 einlangten.
17. Am 13.08.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1 und die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Der Großvater der BF2 wurde zeugenschaftlich einvernommen.17. Am 13.08.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1 und die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Der Großvater der BF2 wurde zeugenschaftlich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF1 ist die Mutter der mj. BF2. Sie führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF wurden in Serbien geboren und sind gesund.
1.2. Der auf den Namen der BF1 lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage.
Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 28.01.2010 – 23.04.2010 Hauptwohnsitz
? 24.04.2010 – 06.12.2010 Lücke
? 07.12.2010 – 31.01.2011 Hauptwohnsitz
? 01.02.2011 – 29.08.2011 Lücke
? 30.08.2011 – 28.06.2012 Nebenwohnsitz
? 28.06.2012 – 02.07.2012 Hauptwohnsitz
? 03.07.2012 – 05.11.2012 Lücke
? 06.11.2012 – 09.01.2013 Hauptwohnsitz
? 10.01.2013 – 06.08.2014 Lücke
? 07.08.2014 – 23.10.2014 Nebenwohnsitz
? 24.10.2014 – 20.10.2019 Lücke
? 21.10.2019 – 16.12.2019 Hauptwohnsitz
? 17.12.2019 – 18.12.2019 Lücke
? 19.12.2019 – 13.09.2021 Hauptwohnsitz
? 14.09.2021 – 31.08.2022 Lücke
? 01.09.2022 – 20.09.2022 Hauptwohnsitz
? 20.09.2022 – laufend Hauptwohnsitz
Die BF2 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 21.10.2019 – 16.12.2019 Hauptwohnsitz
? 17.12.2019 – 18.12.2019 Lücke
? 19.12.2019 – 13.09.2021 Hauptwohnsitz
? 14.09.2021 – 31.08.2022 Lücke
? 01.09.2022 – 20.09.2022 Hauptwohnsitz
? 20.09.2022 – laufend Hauptwohnsitz
1.3. Die BF1 hat mit ihrem Ex-Lebensgefährten (im Folgenden: Ex-LG), XXXX , geb. XXXX , drei gemeinsame Kinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX (Anm.: BF2), alle StA. Serbien.1.3. Die BF1 hat mit ihrem Ex-Lebensgefährten (im Folgenden: Ex-LG), römisch 40 , geb. römisch 40 , drei gemeinsame Kinder: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 Anmerkung, BF2), alle StA. Serbien.
Die beiden älteren Kinder der BF1 bzw. Geschwister der BF2 weisen im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 30.08.2011 – 25.11.2011 Nebenwohnsitz
? 28.01.2010 – 23.04.2010 Hauptwohnsitz (Anm.: nur Tochter)? 28.01.2010 – 23.04.2010 Hauptwohnsitz Anmerkung, nur Tochter)
? 07.12.2010 – 31.01.2011 Hauptwohnsitz
? 13.03.2012 – 02.07.2012 Hauptwohnsitz
? 06.11.2012 – laufend Hauptwohnsitz
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013 wurde der BF1 und ihrem Ex-LG auf den Wunsch der beiden Eltern hin die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Vater des Ex-LG, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, übertragen. Begründend wurde im Pflegschafsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren werden und ihre Kindern im Bundesgebiet eine Ausbildung absolvieren sollen. Der Großvater ist mit den beiden in Österreich lebenden Kindern der BF1 immer wieder nach Serbien gefahren, um diese zu besuchen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde der BF1 und ihrem Ex-LG auf den Wunsch der beiden Eltern hin die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 entzogen und auf den in Österreich wohnhaften Vater des Ex-LG, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, übertragen. Begründend wurde im Pflegschafsbeschluss ausgeführt, dass die Eltern nach Serbien zurückkehren werden und ihre Kindern im Bundesgebiet eine Ausbildung absolvieren sollen. Der Großvater ist mit den beiden in Österreich lebenden Kindern der BF1 immer wieder nach Serbien gefahren, um diese zu besuchen.
Am 20.12.2019 stellte die BF1 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Mit Bescheiden des BFA vom 05.01.2021 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2022, Zahlen W251 2240020-1/6E, W251 2240022-1/6E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Am 20.12.2019 stellte die BF1 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Mit Bescheiden des BFA vom 05.01.2021 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2022, Zahlen W251 2240020-1/6E, W251 2240022-1/6E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Am 28.03.2022 stellte BF1 Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder vom Großvater auf sie, da sie alle nunmehr in Serbien leben wollen, da sie in Wien Probleme hätten, dies auch in der Schule.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde die alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder auf die BF1 übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde die alleinigen Obsorge für die beiden älteren Kinder auf die BF1 übertragen.
Von April bis August 2022 lebten die BF mit den beiden älteren Kindern in Serbien.
Am 26.01.2023 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG.Am 26.01.2023 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG.
Insgesamt ist festzustellen, dass die beiden älteren Kinder der BF1 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2022 – seit dem Jahr 2012/2013 durchgehend – sohin seit etwa ihrem XXXX bzw. XXXX Lebensjahr – im Bundesgebiet leben und im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ sind. Von 2013 bis 2022 hatte ihr Großvater, XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, die alleinige Obsorge für die Kinder und waren diese bei ihm, seiner Ehefrau und seinem pflegebedürftigen Sohn wohnhaft. Seit Juni 2022 kommt der BF1 die alleinige Obsorge zu und weisen die BF und die beiden Kinder seit 01.09.2022 eine Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse im Bundesgebiet auf.Insgesamt ist festzustellen, dass die beiden älteren Kinder der BF1 – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2022 – seit dem Jahr 2012/2013 durchgehend – sohin seit etwa ihrem römisch 40 bzw. römisch 40 Lebensjahr – im Bundesgebiet leben und im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ sind. Von 2013 bis 2022 hatte ihr Großvater, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, die alleinige Obsorge für die Kinder und waren diese bei ihm, seiner Ehefrau und seinem pflegebedürftigen Sohn wohnhaft. Seit Juni 2022 kommt der BF1 die alleinige Obsorge zu und weisen die BF und die beiden Kinder seit 01.09.2022 eine Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse im Bundesgebiet auf.
Die älteste mj. Tochter der BF1 ist nunmehr schwanger; errechneter Geburtstermin ist der XXXX .2025. Die älteste mj. Tochter der BF1 ist nunmehr schwanger; errechneter Geburtstermin ist der römisch 40 .2025.
Der Großvater sieht sich aufgrund seiner arbeitsbedingten Ortsabwesenheiten und der Pflegebedürftigkeit seines Sohnes nicht mehr in der Lage, die Obsorge für die beiden älteren Kinder auszuüben.
Die BF verfügen überdies über weitere Verwandte im Bundesgebiet.
Die Mutter sowie Geschwister der BF1 und der Kindesvater leben in Serbien. Die BF1 hat Kontakt zu ihrer Mutter.
1.4. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 ist strafunmündig.
Die BF1 hat am 19.11.2019 die ÖSD Prüfung auf Niveau A2 und am 14.01.2023 die ÖIF Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 bestanden. Sie war ehrenamtlich tätig. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Die BF legte eine Einstellungszusage unter der Bedingung des Nachweises ihres rechtmäßigen Aufenthaltes aus November 2022 vor.
Die mj. BF2 besucht derzeit die dritte Klasse einer Volksschule im Bundesgebiet. Die beiden älteren Kinder der BF1 bzw. Geschwister der BF2 besuchen im Bundesgebiet die dritte Klasse einer Mittelschule.
1.5. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1, gültig von 28.01.2015 bis 28.01.2025, sind folgende Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum ersichtlich:
? 12.02.2015 Einreise
? 13.02.2015 Einreise
? 13.05.2015 Ausreise
? 26.09.2015 Unleserlich
? 26.10.2015 Ausreise
? 29.12.2015 Einreise
? 24.03.2016 Ausreise
? 22.06.2016 Einreise
? 16.10.2016 Unleserlich
? 05.01.2017 Einreise
? 21.03.2017 Unleserlich
? 17.12.2017 Einreise
? 27.01.2018 Unleserlich
? 29.08.2018 Einreise
? 29.11.2018 Ausreise
? 06.03.2019 Unleserlich
? 06.04.2019 Ausreise
? 03.07.2019 Einreise
? 10.07.2019 Ausreise
? 04.10.2019 Einreise
? 16.07.2021 Ausreise
? 08.02.2022 Einreise
? 29.04.2022 Ausreise
? 21.08.2022 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF2, gültig von 21.08.2018 bis 21.08.2023, sind folgende Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum ersichtlich:
? 29.08.2018 Einreise
? 29.11.2018 Ausreise
? 06.03.2019 Einreise
? 06.04.2019 Ausreise
? 03.07.2019 Einreise
? 10.07.2019 Ausreise
? 04.10.2019 Einreise
? 16.07.2021 Ausreise
? 08.02.2022 Einreise
? 29.04.2022 Ausreise
? 21.08.2022 Einreise
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der älteren Tochter der BF1, gültig von 28.01.2022 bis 28.01.2027, ist ein Ausreisestempel vom 29.04.2022 und ein Einreisestempel vom 21.08.2022 ersichtlich.
Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des Sohnes der BF1, gültig von 01.02.2022 bis 01.02.2027, ist ein Ausreisestempel vom 29.04.2022 und ein Einreisestempel vom 21.08.2022
Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die BF von Juli 2021 bis Februar 2022 in Serbien aufgehalten haben und dann wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. Von April 2022 bis August 2022 lebten die BF gemeinsam mit den beiden älteren Kindern der BF1 in Serbien. Seit August 2022 sind sie (wieder) durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft.
Die BF halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, der Muttersprache sowie dem Leben der BF in Serbien ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten des Vorverfahrens, insbesondere das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2022, und in die gegenständlichen Verfahrensakte. Weiters liegen im Akt Kopien der serbischen Reisepässe und Geburtsurkunden der BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 147, 193ff, 216ff, 226, 229ff, 290 des Aktes der BF1, AS 6, 48ff des Aktes der BF2).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (VHP Seite 3).
2.2.2. Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Erwerbstätigkeit der BF1 im Bundesgebiet fußt auf dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt der beiden weiteren Kinder der BF1 bzw. Geschwister der BF2 ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das ZMR und IZR. Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX von April 2013 und Juni 2022 liegen im Akt ein (AS 19ff, 148ff des Aktes der BF1).2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt der beiden weiteren Kinder der BF1 bzw. Geschwister der BF2 ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie der Einsichtnahme in das ZMR und IZR. Die Beschlüsse des Bezirksgerichtes römisch 40 von April 2013 und Juni 2022 liegen im Akt ein (AS 19ff, 148ff des Aktes der BF1).
Das Bezirksgericht führte im Beschluss aus 2022 aus, dass der Großvater mit der Obsorgeübertragung auf die BF1 als Mutter einverstanden sei. Vorrangig habe sich seine Frau um die Kinder gekümmert. Die BF1 habe angegeben, dass der Kontakt mit dem Großvater nicht sonderlich gut sei, mit der Stiefgroßmutter schon. Die Kinder würden seit zwei Monaten mit der Stiefgroßmutter bei einer Tante leben. Die BF1 habe sich immer drei Monate in Österreich aufgehalten; dies sei nun nicht mehr möglich, da die BF2 im Herbst die Schule in Serbien beginnen werde. Der Plan der BF1 sei es, mit allen Kinder nach Serbien zu ziehen; alle Kinder sollten dann in Serbien die Schule besuchen. Die Familie werde im Haus des Kindesvaters in Serbien leben. Die BF1 werde in Serbien wieder als Straßenkehrerin arbeiten. Die beiden älteren Kinder hätten angegeben, dass sie gerne wieder in Serbien leben wollen würden (AS 148ff).
Dass die BF mit den beiden älteren Kindern von April bis August 2022 in Serbien lebten, ist den Angaben der BF1 und des Großvaters zu entnehmen (AS 196, 286f des Aktes der BF1, VHP Seite 5f, 8) und deckt sich auch mit den Stempelvermerken in den Reisepässen (AS 187, 213f, 289ff des Aktes der BF1).
Die Aufenthaltstitel (AS 146 des Aktes der BF1) der beiden weiteren Kinder der BF1 liegen im Akt ein.
Dass die ältere Tochter der BF1 nunmehr schwanger ist, ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie dem Mutter-Kind-Pass (OZ 11 des Aktes der BF1).
Die BF1 gab an, dass sich der ehemals obsorgeberechtigte Großvater mehrere Jahre gut um die Kinder gekümmert habe. Aufgrund des Alters der Kinder sei dies schwieriger geworden. Der Großvater werde auch älter und sei nicht mehr ganz fit, um die Fürsorge für die beiden älteren Kinder zu übernehmen. Er leide an Rücken- und Magenschmerzen. Auch die Stiefgroßmutter habe gesundheitliche Probleme. Überdies hätten sie ein volljähriges behindertes Kind mit Pflegebedarf (Sehbehinderung, geistige Behinderung). Es sei für die Großeltern nicht mehr zumutbar, sich neben diesem Sohn auch noch um die beiden älteren Kinder der BF1 zu kümmern (AS 179ff des Aktes der BF1).
In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Großvater und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage fühlen würden, für Kinder im Teenageralter Sorge zu tragen. Als der Sohn mit besonderen Bedürfnissen noch jünger gewesen sei, sei die Lage anders gewesen. Sich um ein erwachsenes Kind zu kümmern, dass nicht in der Lage sei, einfache alltägliche Tätigkeiten selbstständig auszuführen und die eigenen Grundbedürfnisse abzusichern, erfordere ganz andere Ressourcen. Es würden keine Kapazitäten mehr frei bleiben, um sich um die beiden älteren Kinder zu kümmern (AS 287f des Aktes der BF1).
Auch aus dem Schreiben des Großvaters ist ersichtlich, dass sich dieser nicht mehr in der Lage fühlt, die Obsorge für die beiden älteren Kinder auszuüben. So gab er an, er sei arbeitsbedingt immer wieder drei Monate in XXXX und halte sich dann nur etwa drei Tage in XXXX auf. Die Kinder seien nunmehr Jugendliche. Auch seine Frau könne die Verantwortung für die Kinder nicht übernehmen, da sie ein blindes Kind hätten (AS 292 des Aktes der BF1).Auch aus dem Schreiben des Großvaters ist ersichtlich, dass sich dieser nicht mehr in der Lage fühlt, die Obsorge für die beiden älteren Kinder auszuüben. So gab er an, er sei arbeitsbedingt immer wieder drei Monate in römisch 40 und halte sich dann nur etwa drei Tage in römisch 40 auf. Die Kinder seien nunmehr Jugendliche. Auch seine Frau könne die Verantwortung für die Kinder nicht übernehmen, da sie ein blindes Kind hätten (AS 292 des Aktes der BF1).
Der Großvater führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass er arbeitsbedingt drei Monate in XXXX sei und sich dann für etwa zwei bis vier Tage in XXXX aufhalte. Seine Ehefrau lebe mit dem pflegebedürftigen Sohn in XXXX . Damals sei es „ok“ gewesen, dass er die Obsorge gehabt habe. Nun seien die Kinder schon größer. Er glaube, dass es jetzt schwieriger sei. Er wolle nicht immer nachsehen gehen, was sie machen (VHP Seite 9).Der Großvater führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass er arbeitsbedingt drei Monate in römisch 40 sei und sich dann für etwa zwei bis vier Tage in römisch 40 aufhalte. Seine Ehefrau lebe mit dem pflegebedürftigen Sohn in römisch 40 . Damals sei es „ok“ gewesen, dass er die Obsorge gehabt habe. Nun seien die Kinder schon größer. Er glaube, dass es jetzt schwieriger sei. Er wolle nicht immer nachsehen gehen, was sie machen (VHP Seite 9).
Der Aufenthalt von weiteren Angehörigen im Bundesgebiet ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG aus Februar 2022.
Dass die Mutter sowie die Geschwister der BF1 in Serbien wohnhaft sind, ist den Angaben der BF1 geschuldet (VHP Seite 7).
2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Kinder sowie zu ehrenamtlichen Tätigkeit der BF1 ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (AS 206ff, OZ 11 des Aktes der BF1). Die ÖSD und ÖIF Zertifikate (AS 11, 53, 203 des Aktes der BF1) sowie die Einstellungszusage aus November 2022 (AS 152 des Aktes der BF1) liegen im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Die BF als Staatsangehörige von Serbien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF als Staatsangehörige von Serbien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, idF VO (EU) 109/2010 vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, in der Fassung VO (EU) 109/2010 vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertrie