Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G314 2298265-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Bernhard KRALL als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Bernhard KRALL als Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkte I. bis V. unverändert bleiben, ersatzlos behoben. B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch VI. und römisch VII. des angefochtenen Bescheids, dessen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. unverändert bleiben, ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste Anfang 2024 in das Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX .2024 internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, befragt zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, an, dass er im Kosovo seit 2007 von Pädophilen, die er bei der Polizei angezeigt habe, bedroht und verfolgt werde. Die Polizei würde nichts unternehmen, weil es sich bei den Angezeigten um hochrangige Personen, darunter Staatsanwälte, handle. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer (BF) reiste Anfang 2024 in das Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 .2024 internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er, befragt zu Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen, an, dass er im Kosovo seit 2007 von Pädophilen, die er bei der Polizei angezeigt habe, bedroht und verfolgt werde. Die Polizei würde nichts unternehmen, weil es sich bei den Angezeigten um hochrangige Personen, darunter Staatsanwälte, handle. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, getötet zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ließ das Verfahren zu und informierte die österreichische Polizei über die Angaben des BF. Diese gab bekannt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts oder für eine Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft vorliegen würden.
Am XXXX .2022 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Die Einvernahme wurde nach der Befragung zu seiner Person, seinen Lebensumständen im Kosovo und seinem Reiseweg wegen einer Terminkollision - der BF behauptete, er habe einen Termin bei der Staatsanwaltschaft - abgebrochen. Über Ersuchen des BFA teilte die Staatsanwaltschaft XXXX in der Folge mit, dass der BF beim Sprechtag der Staatsanwaltschaft schwere Verbrechen anzeigen wollte, jedoch einen psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht habe. Die Polizei sei mit weiteren Erhebungen beauftragt worden. Am römisch 40 .2022 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Die Einvernahme wurde nach der Befragung zu seiner Person, seinen Lebensumständen im Kosovo und seinem Reiseweg wegen einer Terminkollision - der BF behauptete, er habe einen Termin bei der Staatsanwaltschaft - abgebrochen. Über Ersuchen des BFA teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 in der Folge mit, dass der BF beim Sprechtag der Staatsanwaltschaft schwere Verbrechen anzeigen wollte, jedoch einen psychisch beeinträchtigten Eindruck gemacht habe. Die Polizei sei mit weiteren Erhebungen beauftragt worden.
Das BFA holte daraufhin das Gutachten eines Sachverständigen für Psychologie ein zu den Fragen, ob beim BF eine psychische Störung vorliege, ob er eine (psychiatrische, psychotherapeutische bzw. medikamentöse) Therapie benötige, ob er vernehmungsfähig bzw. geschäftsfähig sei und ob er in der Lage sei, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Nach Exploration des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers am XXXX .2024 erstattete der Sachverständige am XXXX .2024 ein entsprechendes Gutachten. Demnach leidet der BF an unbehandelter paranoider Schizophrenie, ist nicht krankheitseinsichtig und benötigt dringend eine stationäre psychopharmakologische Therapie. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der BF vernehmungs- und geschäftsunfähig sei und seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne. Aufgrund dieses Gutachtens regte das BFA beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF an. Das BFA holte daraufhin das Gutachten eines Sachverständigen für Psychologie ein zu den Fragen, ob beim BF eine psychische Störung vorliege, ob er eine (psychiatrische, psychotherapeutische bzw. medikamentöse) Therapie benötige, ob er vernehmungsfähig bzw. geschäftsfähig sei und ob er in der Lage sei, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Nach Exploration des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers am römisch 40 .2024 erstattete der Sachverständige am römisch 40 .2024 ein entsprechendes Gutachten. Demnach leidet der BF an unbehandelter paranoider Schizophrenie, ist nicht krankheitseinsichtig und benötigt dringend eine stationäre psychopharmakologische Therapie. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der BF vernehmungs- und geschäftsunfähig sei und seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen könne. Aufgrund dieses Gutachtens regte das BFA beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF an.
Die österreichischen Sicherheitsbehörden hatten mittlerweile die Informationen des BF über einen angeblichen Pädophilenring im Kosovo über die Österreichische Botschaft in Pristina den kosovarischen Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gebracht. Diese teilten mit, dass der BF diesen Verdacht seit 2013 gegenüber verschiedenen Institutionen im Kosovo, aber auch in Montenegro geäußert habe, die daraufhin durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen jedoch ergeben hätten, dass er psychisch krank sei und dazu neige, verschiedene Polizeieinrichtungen im In- und Ausland über unwahre Vorfälle zu informieren. Es sei davon auszugehen, dass die vom BF angezeigten Personen nicht an der fraglichen Straftat beteiligt seien.
Am XXXX .2024 informierte das Pflegschaftsgericht das BFA darüber, dass der Rechtsanwalt Mag. Bernhard KRALL zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den BF bestellt worden sei und als dringende Angelegenheit die Vertretung des BF vor Behörden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu besorgen habe.Am römisch 40 .2024 informierte das Pflegschaftsgericht das BFA darüber, dass der Rechtsanwalt Mag. Bernhard KRALL zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den BF bestellt worden sei und als dringende Angelegenheit die Vertretung des BF vor Behörden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu besorgen habe.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte das BFA den Erwachsenenvertreter auf, binnen drei Wochen alle Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz sowie gegen eine Rückkehr des BF in den Kosovo vorzubringen und sich zu den gleichzeitig übermittelten Länderinformationsblättern betreffend den Kosovo zu äußern. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte das BFA den Erwachsenenvertreter auf, binnen drei Wochen alle Gründe für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz sowie gegen eine Rückkehr des BF in den Kosovo vorzubringen und sich zu den gleichzeitig übermittelten Länderinformationsblättern betreffend den Kosovo zu äußern.
Mit Eingabe vom XXXX .2024 beantragte der Erwachsenenvertreter eine Verlängerung der Frist um vier Wochen, weil aufgrund der Sprachbarriere und (mutmaßlich) psychischer Probleme bislang noch keine zielführende Kommunikation mit dem BF möglich gewesen sei. Das BFA erstreckte die Äußerungsfrist daraufhin bis 28.06.2024.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 beantragte der Erwachsenenvertreter eine Verlängerung der Frist um vier Wochen, weil aufgrund der Sprachbarriere und (mutmaßlich) psychischer Probleme bislang noch keine zielführende Kommunikation mit dem BF möglich gewesen sei. Das BFA erstreckte die Äußerungsfrist daraufhin bis 28.06.2024.
Ende XXXX 2024 verließ der BF das Grundversorgungsquartier, in dem er sich zuvor aufgehalten hatte, und reiste aus dem Bundesgebiet aus. Seither ist er unbekannten Aufenthalts.Ende römisch 40 2024 verließ der BF das Grundversorgungsquartier, in dem er sich zuvor aufgehalten hatte, und reiste aus dem Bundesgebiet aus. Seither ist er unbekannten Aufenthalts.
Am XXXX .2024 beantragte der Erwachsenenvertreter die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs 2 AsylG, in eventu die Erstreckung der Äußerungsfrist bis zur allfälligen Rückkehr des BF. Er habe keine Informationen über dessen Aufenthalt. Da er noch kein persönliches Gespräch mit ihm habe führen können, könne er der Aufforderung des BFA nicht nachkommen, zumal die bisher aktenkundigen Informationen zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz nicht ausreichen würden. Am römisch 40 .2024 beantragte der Erwachsenenvertreter die Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in eventu die Erstreckung der Äußerungsfrist bis zur allfälligen Rückkehr des BF. Er habe keine Informationen über dessen Aufenthalt. Da er noch kein persönliches Gespräch mit ihm habe führen können, könne er der Aufforderung des BFA nicht nachkommen, zumal die bisher aktenkundigen Informationen zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz nicht ausreichen würden.
Daraufhin wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.). Dazu traf das BFA umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo, insbesondere zur Behandelbarkeit von paranoider Schizophrenie dort. Es begründete die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt werde. Er habe insbesondere keine vom Staat ausgehende Verfolgung geltend gemacht. Im Kosovo drohe ihm keine menschenrechtsrelevante Gefahr, konkret gebe es dort ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die dem BF auch zugänglich seien. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht und habe in Österreich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten Anknüpfungspunkten kein Privat- oder Familienleben. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu versagen, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Er habe die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG verletzt, weil er dem BFA seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, worauf gemäß § 18 Abs 3 AsylG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens Bedacht zu nehmen sei. Gemäß § 24 Abs 3 AsylG sei eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz möglich. Daraufhin wies das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte ihm von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.). Dazu traf das BFA umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo, insbesondere zur Behandelbarkeit von paranoider Schizophrenie dort. Es begründete die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt werde. Er habe insbesondere keine vom Staat ausgehende Verfolgung geltend gemacht. Im Kosovo drohe ihm keine menschenrechtsrelevante Gefahr, konkret gebe es dort ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die dem BF auch zugänglich seien. Er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht und habe in Österreich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten Anknüpfungspunkten kein Privat- oder Familienleben. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu versagen, weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Er habe die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verletzt, weil er dem BFA seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, worauf gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens Bedacht zu nehmen sei. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG sei eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz möglich.
Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des BF am XXXX .2024 zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des BF am römisch 40 .2024 zugestellt.
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Damit wird – neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem amtswegigen Aufgreifen sämtlicher, zu Lasten des BF gehender Rechtswidrigkeiten – primär die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs 2 AsylG beantragt. Hilfsweise werden die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF weder geschäfts- noch vernehmungsfähig sei. Die Angaben, die er vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters gemacht habe, könnten daher nicht als Grundlage für Feststellungen herangezogen werden. Auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er eine vulnerable, besonders schutzbedürftige Person sei. Die Beweiswürdigung des BFA zu seinem Fluchtvorbringen sei unschlüssig und bestehe hauptsächlich aus inhaltsleeren Textbausteinen. Schizophrenie sei im Kosovo nach den Länderfeststellungen nur mit der Unterstützung von Familienangehörigen behandelbar; das BFA habe aber nicht ermittelt, inwiefern der BF eine familiäre Unterstützung bei der Behandlung seiner Erkrankung erhalten könne. Außerdem habe es festgestellt, dass die psychosoziale Behandlung von Rückkehrern aufgrund der begrenzten Kapazitäten spezialisierter Einrichtungen eine große Herausforderung im Kosovo darstelle. Bei vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Da der Sachverhalt noch nicht feststehe, weil der BF bei den durchgeführten Einvernahmen vernehmungsunfähig gewesen sei, hätte das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt werden müssen. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Damit wird – neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem amtswegigen Aufgreifen sämtlicher, zu Lasten des BF gehender Rechtswidrigkeiten – primär die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG beantragt. Hilfsweise werden die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF weder geschäfts- noch vernehmungsfähig sei. Die Angaben, die er vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters gemacht habe, könnten daher nicht als Grundlage für Feststellungen herangezogen werden. Auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass er eine vulnerable, besonders schutzbedürftige Person sei. Die Beweiswürdigung des BFA zu seinem Fluchtvorbringen sei unschlüssig und bestehe hauptsächlich aus inhaltsleeren Textbausteinen. Schizophrenie sei im Kosovo nach den Länderfeststellungen nur mit der Unterstützung von Familienangehörigen behandelbar; das BFA habe aber nicht ermittelt, inwiefern der BF eine familiäre Unterstützung bei der Behandlung seiner Erkrankung erhalten könne. Außerdem habe es festgestellt, dass die psychosoziale Behandlung von Rückkehrern aufgrund der begrenzten Kapazitäten spezialisierter Einrichtungen eine große Herausforderung im Kosovo darstelle. Bei vollständiger Ermittlung des Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Da der Sachverhalt noch nicht feststehe, weil der BF bei den durchgeführten Einvernahmen vernehmungsunfähig gewesen sei, hätte das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt werden müssen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF heißt XXXX . Er kam am XXXX in der kosovarischen XXXX XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört zur albanischen Volksgruppe. Er beherrscht die albanische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er verbrachte sein bisheriges Leben hauptsächlich im Kosovo, wo er vor der Einreise nach Österreich in Pristina eine eigene Wohnung bewohnt und für seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sowie durch Einnahmen aus der Vermietung einer weiteren in seinem Eigentum stehenden Wohnun