Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 2298982-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1345801408-230528883, zu Recht: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2024, Zl. 1345801408-230528883, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. 1345801408-230528883:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. 1345801408-230528883:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 20.06.2024 wurde der Antrag des somalischen Beschwerdeführers (in der Folge: der BF) auf internationalen Schutz vom 12.03.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid wurde am 26.06.2024 vom BF übernommen. Der Bescheid enthält eine auf Deutsch und Somali abgefasste Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 20.06.2024 wurde der Antrag des somalischen Beschwerdeführers (in der Folge: der BF) auf internationalen Schutz vom 12.03.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Der Bescheid wurde am 26.06.2024 vom BF übernommen. Der Bescheid enthält eine auf Deutsch und Somali abgefasste Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist.
Am 08.08.2024 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim BFA ein und verband sie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete den Antrag damit, dass er sich am 01.07.2024 bezüglich eines Beratungstermins zur Bekämpfung des Bescheides an die BBU-GmbH gewandt habe, welche ihm durch eine Mitarbeiterin mitgeteilt habe, dass er telefonisch einen Termin erhalten würde und er bis dahin warten solle. Am 30.07.2024 habe sich der BF mangels Rückmeldung neuerlich an die BBU-GmbH gewandt und erst an diesem Tag vom Ablauf der Rechtsmittelfrist erfahren. Der BF habe zwar die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid gelesen, aber sie dahingehend missverstanden, dass er sich innerhalb von vier Wochen bei der BBU-GmbH melden müsse. Weshalb der BF keinen rechtzeitigen Termin bei der BBU-GmbH erhalten habe, habe seitens der BBU-GmbH nicht eruiert werden können.
Das BFA wies mit Bescheid vom 12.08.2024 diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und begründet sie damit, dass er darauf vertraut habe, dass die BBU-GmbH als spezialisierte Rechtsberatungsorganisation jedenfalls eine Beschwerde einbringen werde.Das BFA wies mit Bescheid vom 12.08.2024 diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und begründet sie damit, dass er darauf vertraut habe, dass die BBU-GmbH als spezialisierte Rechtsberatungsorganisation jedenfalls eine Beschwerde einbringen werde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu den Spruchpunkten I. und II. A)Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. A)
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (§ 17 VwGVG) und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).Bei Versäumen der für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vorgesehenen Beschwerdefrist ist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 17, VwGVG) und nicht Paragraphen 71,, 72 AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113).
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Ein Rechtsirrtum kann in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise an, wenn der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides, insbesondere auch der Rechtsmittelbelehrung, durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter oder Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen vermieden hätte werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Stand 01.01.2020, Rn. 68 f).Ein Rechtsirrtum kann in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise an, wenn der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides, insbesondere auch der Rechtsmittelbelehrung, durch Rücksprache mit dem Rechtsvertreter oder Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen vermieden hätte werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, Stand 01.01.2020, Rn. 68 f).
Es ist bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Partei hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Infolge der Befristung der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kommt ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht in Betracht. Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Stand 01.01.2020, Rn. 115 ff).Es ist bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Die Partei hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Infolge der Befristung der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kommt ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht in Betracht. Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, Stand 01.01.2020, Rn. 115 ff).
Die im Bescheid vom 20.06.2024 sowohl auf Deutsch als auch auf Somali abgefasste Rechtsmittelbelehrung ist hinsichtlich ihrer Formulierung, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA einzubringen ist, unzweideutig. Die vom BF vorgebrachte Rechtfertigung, dass er diese Belehrung dahingehend missverstanden habe, dass er sich innerhalb von vier Wochen bei der BBU-GmbH melden müsse, ist vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Ein derartig grobes Missverständnis würde der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend jedenfalls in einer auffallenden Sorglosigkeit des BF in der Lektüre der Rechtsmittelbelehrung begründet liegen, die über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht, und wäre somit von ihm zu vertreten.
Soweit der BF in der gegenständlichen Beschwerde alternativ argumentiert, dass er darauf vertraut habe, dass die BBU-GmbH jedenfalls fristgerecht eine Beschwerde einbringen werde, ändert er außerhalb der ursprünglichen, zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist seine Antragsbegründung ab. Diese ist somit von vornherein unbeachtlich. Auch diese Argumentation würde aber – selbst bei Beachtlichkeit – nichts am Ergebnis ändern. Hatte der BF zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der BBU-GmbH kein Vertretungsverhältnis mit dieser begründet, sondern war lediglich ein Termin zugesichert worden, um den Bescheid zu bekämpfen, so konnte er folglich nicht darauf vertrauen, dass die BBU-GmbH selbständig eine Beschwerde einbringen würde. War hingegen entgegen der bisherigen Darstellung und der vorgelegten Vollmacht schon zu jenem Zeitpunkt ein Vertretungsverhältnis abgeschlossen, so müsste sich der BF diesfalls die auffallende Sorglosigkeit der BBU-GmbH als Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen, welche die Rechtsmittelfrist ohne Angabe von hindernden Gründen verstreichen ließ.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.08.2024 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge wurde die Beschwerde vom 08.08.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2024, zugestellt am 26.06.2024, verspätet, nämlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen, erhoben, ohne dass ein heilender Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2024 ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Demzufolge wurde die Beschwerde vom 08.08.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2024, zugestellt am 26.06.2024, verspätet, nämlich nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen, erhoben, ohne dass ein heilender Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2024 ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu den Spruchpunkten I. und II. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W189.2298982.1.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024