Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2293579-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2023, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2024 zu Recht:
A) XXXX schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse als vormaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , FN XXXX , gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. XXXX aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2020 bis XXXX 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe von derzeit 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 43.726,69 ab 22.04.2024. A) römisch 40 schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse als vormaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem der Gesellschaft zugeordneten Beitragskonto zur Nr. römisch 40 aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe von derzeit 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 43.726,69 ab 22.04.2024.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2020 bis XXXX 2020 von EUR 89.629,37 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem 11.07.2023 4,63 % p.a. aus EUR 79.868,47 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 von EUR 89.629,37 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem 11.07.2023 4,63 % p.a. aus EUR 79.868,47 schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Firma XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin oder kurz: GmbH) aus den Beiträgen XXXX 2020 bis XXXX 2020 EUR 89.629,37 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am XXXX .2020 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet und gem. § 139 IO am XXXX .2022 beendet worden. Weiter heißt es, dass sowohl die Quote, als auch die Vergütung durch den IEF vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden seien. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden konnten. Auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, hafte für die Abgabenverbindlichkeiten der Geschäftsführer. Der BF sei von XXXX .2023 bis zur Insolvenzeröffnung als selbständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch zur Nummer FN XXXX eingetragen gewesen.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Firma römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin oder kurz: GmbH) aus den Beiträgen römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 EUR 89.629,37 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am römisch 40 .2020 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet und gem. Paragraph 139, IO am römisch 40 .2022 beendet worden. Weiter heißt es, dass sowohl die Quote, als auch die Vergütung durch den IEF vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden seien. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden konnten. Auch wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet werde, hafte für die Abgabenverbindlichkeiten der Geschäftsführer. Der BF sei von römisch 40 .2023 bis zur Insolvenzeröffnung als selbständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch zur Nummer FN römisch 40 eingetragen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
In der Begründung brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020 zu GZ: XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXXX zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Der BF und der am XXXX geborene XXXX hätten seit dem XXXX als jeweils vertretungsbefugte Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungiert. Die ÖGK habe im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin mit Forderungsanmeldung vom XXXX offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 346.819,59 als Insolvenzforderung angemeldet. Nach Vorliegen des GPLA-Prüfungsergebnisses sei die Forderung auf EUR 309.344,34 eingeschränkt worden und sei die Forderungsanmeldung zur Gänze anerkannt worden. Mit Beschluss vom XXXX .2022 sei das Insolvenzverfahren nach Ausschüttung einer Quote von 17,93791% gem. § 139 IO aufgehoben worden. In der Beschwerde heißt es weiter, dass Löhne und Gehälter für XXXX /2020 und XXXX /2020 zur Gänze nicht mehr ausgezahlt worden seien. Es könne daher kein schuldhafter Pflichtverstoß und insofern keine Haftung vorliegen. Aus den Dienstnehmerforderungsverzeichnissen ergebe sich, dass zuletzt die Löhne für XXXX 2020 ausgezahlt worden seien. Nachfolgend habe die Primärschuldnerin keine weiteren Lohnauszahlungen mehr getätigt. Die Löhne ab XXXX 2020 seien als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet worden. Die nicht mehr ausgezahlten Löhne/Gehälter seien vom Insolvenzentgeltfond (IEF) übernommen worden. Weiter heißt es in der Begründung, dass die in der Coronavirus-Pandemie eingeräumten gesetzlichen Sonderregelungen betreffend Stundungen sowie Teil- und Ratenzahlungen auf die Vertreterhaftungen des § 67 Abs. 10 ASVG durchschlagen würden. Die Zahlungserleichterungen nach § 733 ASVG würden die Haftung wegen Schlechterbehandlung/Ungleichbehandlung der Beiträge aussetzen. Im Zeitraum XXXX /2020 bis XXXX /2020 seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gem. § 733 ASVG gesetzlich gestundet worden. Ihn könne mangels Verschuldens für die haftungsgegenständlichen Beiträge XXXX /2020 bis XXXX /2020 keine Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG treffen. Im Haftungsbetrag sei die bereits ausgeschüttete Verteilungsquote aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht berücksichtigt worden. Der zur Ausschüttung gelangte Quotenbetrag sei jedoch haftungsmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des zur Auszahlung gelangten Quotenbetrages verbleibe somit kein Haftungsbetrag. Weiter heißt es zur Gleichbehandlung aller Gläubiger, gestützt auf Berechnung, die auf die Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft Rücksicht nimmt, dass im Beobachtungszeitraum gegenüber der ÖGK Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 196.412,64 bestanden hätten, denen Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 0,00 gegenübergestanden wären. Die entsprechend der allgemeinen Zahlungsquote errechnete ÖGK-Zahlungsquote im Beobachtungszeitraum betrage daher insgesamt 0,00 %. Im relevanten Beobachtungszeitraum liege eine Unterdeckung der Beitragsverbindlichkeit von 34,71 % vor, woraus sich ein Haftungsbetrag von höchstens EUR 18.478,57 ergebe. Wenn die Verteilungsquote von 17,93791 % in Abzug gebracht wird, ergebe sich im Ergebnis keine Haftung. In der Begründung brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu GZ: römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt römisch 40 zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Der BF und der am römisch 40 geborene römisch 40 hätten seit dem römisch 40 als jeweils vertretungsbefugte Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungiert. Die ÖGK habe im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin mit Forderungsanmeldung vom römisch 40 offene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 346.819,59 als Insolvenzforderung angemeldet. Nach Vorliegen des GPLA-Prüfungsergebnisses sei die Forderung auf EUR 309.344,34 eingeschränkt worden und sei die Forderungsanmeldung zur Gänze anerkannt worden. Mit Beschluss vom römisch 40 .2022 sei das Insolvenzverfahren nach Ausschüttung einer Quote von 17,93791% gem. Paragraph 139, IO aufgehoben worden. In der Beschwerde heißt es weiter, dass Löhne und Gehälter für römisch 40 /2020 und römisch 40 /2020 zur Gänze nicht mehr ausgezahlt worden seien. Es könne daher kein schuldhafter Pflichtverstoß und insofern keine Haftung vorliegen. Aus den Dienstnehmerforderungsverzeichnissen ergebe sich, dass zuletzt die Löhne für römisch 40 2020 ausgezahlt worden seien. Nachfolgend habe die Primärschuldnerin keine weiteren Lohnauszahlungen mehr getätigt. Die Löhne ab römisch 40 2020 seien als Insolvenzforderung im Verfahren angemeldet worden. Die nicht mehr ausgezahlten Löhne/Gehälter seien vom Insolvenzentgeltfond (IEF) übernommen worden. Weiter heißt es in der Begründung, dass die in der Coronavirus-Pandemie eingeräumten gesetzlichen Sonderregelungen betreffend Stundungen sowie Teil- und Ratenzahlungen auf die Vertreterhaftungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchschlagen würden. Die Zahlungserleichterungen nach Paragraph 733, ASVG würden die Haftung wegen Schlechterbehandlung/Ungleichbehandlung der Beiträge aussetzen. Im Zeitraum römisch 40 /2020 bis römisch 40 /2020 seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gem. Paragraph 733, ASVG gesetzlich gestundet worden. Ihn könne mangels Verschuldens für die haftungsgegenständlichen Beiträge römisch 40 /2020 bis römisch 40 /2020 keine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen. Im Haftungsbetrag sei die bereits ausgeschüttete Verteilungsquote aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht berücksichtigt worden. Der zur Ausschüttung gelangte Quotenbetrag sei jedoch haftungsmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des zur Auszahlung gelangten Quotenbetrages verbleibe somit kein Haftungsbetrag. Weiter heißt es zur Gleichbehandlung aller Gläubiger, gestützt auf Berechnung, die auf die Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft Rücksicht nimmt, dass im Beobachtungszeitraum gegenüber der ÖGK Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 196.412,64 bestanden hätten, denen Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 0,00 gegenübergestanden wären. Die entsprechend der allgemeinen Zahlungsquote errechnete ÖGK-Zahlungsquote im Beobachtungszeitraum betrage daher insgesamt 0,00 %. Im relevanten Beobachtungszeitraum liege eine Unterdeckung der Beitragsverbindlichkeit von 34,71 % vor, woraus sich ein Haftungsbetrag von höchstens EUR 18.478,57 ergebe. Wenn die Verteilungsquote von 17,93791 % in Abzug gebracht wird, ergebe sich im Ergebnis keine Haftung.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF einen umfangreichen Urkundenkonvolut, darunter Dienstnehmerforderungsverzeichnisse des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen, eine Exel-Aufstellung der IEF-Forderungen, einen ÖGK-Beitragskontoauszug, die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Primärschuldnerin und der Steuerberatungskanzlei XXXX , einen Nachweis über die Verteilung samt Beilagen, einen Antrag auf Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens samt Beschluss, eine Forderungsanmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse samt Forderungseinschränkung, einen Gleichbehandlungsnachweis - Quotenberechnung, eine monatliche Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten und Zahlungen, sowie OP-Listen zur Vorlage.Mit seiner Beschwerde brachte der BF einen umfangreichen Urkundenkonvolut, darunter Dienstnehmerforderungsverzeichnisse des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen, eine Exel-Aufstellung der IEF-Forderungen, einen ÖGK-Beitragskontoauszug, die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Primärschuldnerin und der Steuerberatungskanzlei römisch 40 , einen Nachweis über die Verteilung samt Beilagen, einen Antrag auf Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens samt Beschluss, eine Forderungsanmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse samt Forderungseinschränkung, einen Gleichbehandlungsnachweis - Quotenberechnung, eine monatliche Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten und Zahlungen, sowie OP-Listen zur Vorlage.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF nunmehr dahingehend ab, dass er ihr für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX der Primärschuldnerin für die Zeiträume XXXX 2020 bis XXXX 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zuzüglich Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus diesem Betrag ab XXXX .2024 schulde und verpflichtet sei, diese binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF nunmehr dahingehend ab, dass er ihr für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer römisch 40 der Primärschuldnerin für die Zeiträume römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zuzüglich Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus diesem Betrag ab römisch 40 .2024 schulde und verpflichtet sei, diese binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
In der Begründung heißt es im Kern, dass auf Grund der vom Geschäftsführer (Anm.: womit wohl der BF gemeint ist) im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen eine rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Haftungsberechnung sei entsprechend der Judikatur des VwGH Ro 2020/08/0001 durchzuführen gewesen. Dazu sei zunächst ein Beurteilungszeitraum zu bilden und der Haftungsrahmen festzustellen gewesen. Der Haftungsbetrag bzw. die Ungleichbehandlung sei mit der beigelegten Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden und bilde diese einen integrierenden Bescheidbestandteil. Der Beurteilungszeitraum ergebe sich aus dem ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag und dem Datum der Insolvenzeröffnung und sei daher mit XXXX .2020 bis XXXX .2020 festgelegt worden. Da es sich beim Insolvenzantrag um einen Eigenantrag gehandelt habe, seien auch die Monate XXXX und XXXX aus der Berechnung herausgenommen worden. Die äußerste Haftungsgrenze ergebe sich aus der Höhe der ursprünglichen Forderungsanmeldung der SV im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin, zuzüglich der nachträglich festgestellten GPLB abzüglich der Quote sowie der Vergütung durch den IEF. Entsprechend der neuesten Judikatur sei der äußerste Haftungsrahmen unter Berücksichtigung der Quote und der Vergütung durch den IEF mit EUR 58.898,92 errechnet worden. Im Zuge der Gleichbehandlungsprüfung sei eine Differenzquote von 38,99 % berechnet worden, was zu einem errechneten Haftungsbetrag von EUR 43.726,69 geführt habe. Da der berechnete Haftungsbetrag im gegenständlichen Fall geringer als der äußerte Haftungsrahmen sei, sei dieser als Haftungsbetrag zu wählen gewesen. In der Begründung heißt es im Kern, dass auf Grund der vom Geschäftsführer Anmerkung, womit wohl der BF gemeint ist) im Zuge der Beschwerde vorgelegten Unterlagen eine rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Haftungsberechnung sei entsprechend der Judikatur des VwGH Ro 2020/08/0001 durchzuführen gewesen. Dazu sei zunächst ein Beurteilungszeitraum zu bilden und der Haftungsrahmen festzustellen gewesen. Der Haftungsbetrag bzw. die Ungleichbehandlung sei mit der beigelegten Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden und bilde diese einen integrierenden Bescheidbestandteil. Der Beurteilungszeitraum ergebe sich aus dem ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag und dem Datum der Insolvenzeröffnung und sei daher mit römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 festgelegt worden. Da es sich beim Insolvenzantrag um einen Eigenantrag gehandelt habe, seien auch die Monate römisch 40 und römisch 40 aus der Berechnung herausgenommen worden. Die äußerste Haftungsgrenze ergebe sich aus der Höhe der ursprünglichen Forderungsanmeldung der SV im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin, zuzüglich der nachträglich festgestellten GPLB abzüglich der Quote sowie der Vergütung durch den IEF. Entsprechend der neuesten Judikatur sei der äußerste Haftungsrahmen unter Berücksichtigung der Quote und der Vergütung durch den IEF mit EUR 58.898,92 errechnet worden. Im Zuge der Gleichbehandlungsprüfung sei eine Differenzquote von 38,99 % berechnet worden, was zu einem errechneten Haftungsbetrag von EUR 43.726,69 geführt habe. Da der berechnete Haftungsbetrag im gegenständlichen Fall geringer als der äußerte Haftungsrahmen sei, sei dieser als Haftungsbetrag zu wählen gewesen.
4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2024 bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein, die er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Haftungsbescheid erhobene Beschwerde vom XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein, die er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Haftungsbescheid erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2023, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2024 mit den Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 .2023, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 .2024 mit den Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 24.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Ab dem XXXX .2003 fungierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem XXXX geborenen XXXX jeweils als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX (in der Folge: so oder Primärschuldnerin). 1.1. Ab dem römisch 40 .2003 fungierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem römisch 40 geborenen römisch 40 jeweils als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit diesem Tag im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 (in der Folge: so oder Primärschuldnerin).
1.2. Am XXXX eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX am XXXX gem. § 139 IO am nach Zahlung einer Quote von 17,93791 % aufgehoben. 1.2. Am römisch 40 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dieses wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO am nach Zahlung einer Quote von 17,93791 % aufgehoben.
1.3. Im bezogenen Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde am XXXX auf Grund eines der Forderungsanmeldung beigelegten Rückstandsausweises samt Forderungsaufstellung an Beiträgen und Nebengebühren eine Forderung in Höhe von insgesamt EUR 346.819,59 an.1.3. Im bezogenen Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde am römisch 40 auf Grund eines der Forderungsanmeldung beigelegten Rückstandsausweises samt Forderungsaufstellung an Beiträgen und Nebengebühren eine Forderung in Höhe von insgesamt EUR 346.819,59 an.
Mit einer weiteren, ans Insolvenzgericht am XXXX gerichteten Eingabe schränkte die belangte Behörde die angemeldete Forderung von EUR 346.819,59 um EUR 37.475,25 auf dann EUR 309.344,34 ein, wobei die hier angemeldete Forderung zur Gänze anerkannt wurde.Mit einer weiteren, ans Insolvenzgericht am römisch 40 gerichteten Eingabe schränkte die belangte Behörde die angemeldete Forderung von EUR 346.819,59 um EUR 37.475,25 auf dann EUR 309.344,34 ein, wobei die hier angemeldete Forderung zur Gänze anerkannt wurde.
1.4. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am XXXX eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.07.2022 gem. § 139 IO nach Zahlung einer Quote von 17,93791 % aufgehoben.1.4. Das über das Vermögen der Primärschuldnerin am römisch 40 eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.07.2022 gem. Paragraph 139, IO nach Zahlung einer Quote von 17,93791 % aufgehoben.
1.5. Am XXXX wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin vom Firmenbuchgericht von Amts wegen gelöscht.1.5. Am römisch 40 wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin vom Firmenbuchgericht von Amts wegen gelöscht.
Mit diesem Zeitpunkt wurde auch die vom Beschwerdeführer und dessen Mitgesellschafter, XXXX , innegehabte Funktion des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht.Mit diesem Zeitpunkt wurde auch die vom Beschwerdeführer und dessen Mitgesellschafter, römisch 40 , innegehabte Funktion des (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht.
1.6. Mit Haftungsbescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Höhe von EUR 89.629,37 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab 11.07.2023 4,63% p.a. aus EUR 79.868,47 schulde und er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.1.6. Mit Haftungsbescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in Höhe von EUR 89.629,37 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab 11.07.2023 4,63% p.a. aus EUR 79.868,47 schulde und er verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.
1.7. Über die gegen diesen Bescheid am XXXX .2023 erhobene Beschwerde des BF erging am XXXX .2024 zur GZ; XXXX , eine Beschwerdevorentscheidung, worin die belangte Behörde aussprach, dass ihr der BF als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto der Nummer XXXX der Primärschuldnerin für die Zeiträume XXXX bis XXXX 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 43.726,69 ab XXXX .2024 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.1.7. Über die gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde des BF erging am römisch 40 .2024 zur GZ; römisch 40 , eine Beschwerdevorentscheidung, worin die belangte Behörde aussprach, dass ihr der BF als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto der Nummer römisch 40 der Primärschuldnerin für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 2020 den Betrag von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus dem Betrag von EUR 43.726,69 ab römisch 40 .2024 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
1.8. Im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung hafteten auf dem der Primärschuldnerin zugewiesenen Beitragskonto Nr. XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR 43.726,69 offen und unberichtigt aus [Rückstandsaufstellung].1.8. Im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung hafteten auf dem der Primärschuldnerin zugewiesenen Beitragskonto Nr. römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR 43.726,69 offen und unberichtigt aus [Rückstandsaufstellung].
1.9. Mit Schreiben der ÖGK vom XXXX wurde er unter Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen, sowie Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der ÖGK mit den übrigen Gläubigern vorzulegen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben. 1.9. Mit Schreiben der ÖGK vom römisch 40 wurde er unter Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen, sowie Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der ÖGK mit den übrigen Gläubigern vorzulegen oder Einwendungen gegen seine persönliche Haftung zu erheben.
1.10. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte er im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung um Fristverlängerung bis XXXX . Diese wurde ihm auch gewährt. 1.10. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte er im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung um Fristverlängerung bis römisch 40 . Diese wurde ihm auch gewährt.
Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX ersuchte er neuerlich um eine Fristverlängerung für die Vorlage von Urkunden. Auch in diesem Fall verlängerte die belangte Behörde die Vorlagefrist bis zum XXXX . Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 ersuchte er neuerlich um eine Fristverlängerung für die Vorlage von Urkunden. Auch in diesem Fall verlängerte die belangte Behörde die Vorlagefrist bis zum römisch 40 .
Am XXXX wurde die Vorlagefrist über sein Ersuchen telefonisch bis zum XXXX verlängert. Am römisch 40 wurde die Vorlagefrist über sein Ersuchen telefonisch bis zum römisch 40 verlängert.
Da die erforderlichen Unterlagen auch bis dahin nicht zur Vorlage gebracht wurden, ersuchte der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung abermals um eine Erstreckung der ihm gesetzten (Nach-)frist bis zum XXXX . Am XXXX gab die vormalige Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung bekannt. Da die erforderlichen Unterlagen auch bis dahin nicht zur Vorlage gebracht wurden, ersuchte der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung abermals um eine Erstreckung der ihm gesetzten (Nach-)frist bis zum römisch 40 . Am römisch 40 gab die vormalige Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung bekannt.
Da der Beschwerdeführer eine rechnerische Darstellung über die Gleichbehandlung aller Gläubiger bzw. die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Urkunden schuldig geblieben war, erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom XXXX . Da der Beschwerdeführer eine rechnerische Darstellung über die Gleichbehandlung aller Gläubiger bzw. die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Urkunden schuldig geblieben war, erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom römisch 40 .
1.11. Der BF hat die Tätigkeit des zweiten (handelsrechtlichen) Geschäftsführers XXXX weder überwacht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 4 unten], noch hat er irgendeine Vorkehrung zur Überwachung getroffen, auch dann nicht, als er von XXXX auf die wirtschaftliche Schieflage, in der sich das Unternehmen der Primärschuldnerin im Zusammenhang mit einer Baustelle in XXXX befunden hatte, aufmerksam gemacht wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 5 oben].1.11. Der BF hat die Tätigkeit des zweiten (handelsrechtlichen) Geschäftsführers römisch 40 weder überwacht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 4 unten], noch hat er irgendeine Vorkehrung zur Überwachung getroffen, auch dann nicht, als er von römisch 40 auf die wirtschaftliche Schieflage, in der sich das Unternehmen der Primärschuldnerin im Zusammenhang mit einer Baustelle in römisch 40 befunden hatte, aufmerksam gemacht wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 5 oben].
Während die Löhne der Mitarbeiter, wenn auch stockend, gezahlt wurden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 5 unten], blieb die Primärschuldnerin die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 6 oben]. Während die Löhne der Mitarbeiter, wenn auch stockend, gezahlt wurden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 5 unten], blieb die Primärschuldnerin die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 6 oben].
Zwar bekam der BF mit, wie der zweite (handelsrechtliche) Geschäftsführer, XXXX , dessen Ehegattin, XXXX , und eine weitere Mitarbeiterin, XXXX , darüber berieten, wie die Zahlungseingänge verbucht werden und wie viel dem Finanzamt und der ÖGK gezahlt werden, doch unterließ er es, die Finanzen des Unternehmens der Primärschuldnerin zu prüfen bzw. auf die Mittelverwendung selbst Einfluss zu nehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 6 Mitte]. Zwar bekam der BF mit, wie der zweite (handelsrechtliche) Geschäftsführer, römisch 40 , dessen Ehegattin, römisch 40 , und eine weitere Mitarbeiterin, römisch 40 , darüber berieten, wie die Zahlungseingänge verbucht werden und wie viel dem Finanzamt und der ÖGK gezahlt werden, doch unterließ er es, die Finanzen des Unternehmens der Primärschuldnerin zu prüfen bzw. auf die Mittelverwendung selbst Einfluss zu nehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 6 Mitte].
Andererseits wurden die vom Unternehmen der Primärschuldnerin verarbeiteten und auf den Baustellen der Primärschuldnerin verarbeiteten Materialien stets zur Gänze gezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 7 unten]. Für den Fall, dass die Forderungen der Materiallieferanten nicht gezahlt worden wären, wäre eine weitere Lieferung des vom Unternehmen der Primärschuldnerin benötigten Materials unterblieben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 8 oben].Andererseits wurden die vom Unternehmen der Primärschuldnerin verarbeiteten und auf den Baustellen der Primärschuldnerin verarbeiteten Materialien stets zur Gänze gezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 7 unten]. Für den Fall, dass die Forderungen der Materiallieferanten nicht gezahlt worden wären, wäre eine weitere Lieferung des vom Unternehmen der Primärschuldnerin benötigten Materials unterblieben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 8 oben].
1.12. Als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre der BF auch für die fristgerechte Abfuhr der Steuern und Abgaben, sowie der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet gewesen. Darum kümmerte er sich jedoch schlicht nicht, obwohl er mitbekommen hatte, dass der Gerichtsvollzieher schon geraume Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ständig gekommen war, um Abgaben- und Beitragsforderungen des Finanzamtes und der belangten Behörde einzutreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, S. 7].1.12. Als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre der BF auch für die fristgerechte Abfuhr der Steuern und Abgaben, sowie der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet gewesen. Darum kümmerte er sich jedoch schlicht nicht, obwohl er mitbekommen hatte, dass der Gerichtsvollzieher schon geraume Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ständig gekommen war, um Abgaben- und Beitragsforderungen des Finanzamtes und der belangten Behörde einzutreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.09.2024, Sitzung 7].
1.13. Der nach Bereinigung mit der Quote verbliebene Beitragsrückstand wurde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung einer mit XXXX datierten Rückstandsaufstellung mit zum selben Tag datiertem Schreiben nachweislich bekannt gegeben [Mahnschreiben der ÖGK vom XXXX ].1.13. Der nach Bereinigung mit der Quote verbliebene Beitragsrückstand wurde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung einer mit römisch 40 datierten Rückstandsaufstellung mit zum selben Tag datiertem Schreiben nachweislich bekannt gegeben [Mahnschreiben der ÖGK vom römisch 40 ].
Mit diesem, dem BF mit RSb-Brief nachweislich zugestellten Schreiben erging die Aufforderung an ihn, der Behörde einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen.
Mehrfach ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Beibringung des geforderten Entlastungsnachweises und der Bescheinigungsmittel zur Beurteilung der Frage, ob alle Gläubiger gleich behandelt wurden, zuletzt bis zum XXXX . Mehrfach ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Beibringung des geforderten Entlastungsnachweises und der Bescheinigungsmittel zur Beurteilung der Frage, ob alle Gläubiger gleich behandelt wurden, zuletzt bis zum römisch 40 .
1.14. Als am XXXX eine Mitteilung seiner Rechtsvertretung über die Vollmachtsauflösung einlangte, ohne dass der rechnerische Entlastungsnachweis bzw. die zur Beurteilung der Gleichbehandlung aller Gläubiger geforderten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , der dem BF am XXXX mit RSa-Brief persönlich zugestellt wurde.1.14. Als am römisch 40 eine Mitteilung seiner Rechtsvertretung über die Vollmachtsauflösung einlangte, ohne dass der rechnerische Entlastungsnachweis bzw. die zur Beurteilung der Gleichbehandlung aller Gläubiger geforderten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , der dem BF am römisch 40 mit RSa-Brief persönlich zugestellt wurde.
1.15. Erst mit der gegen diesen Bescheid am XXXX .2023 erhobenen Beschwerde brachte er Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die zu einer Neubeurteilung seiner Haftung führten:1.15. Erst mit der gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2023 erhobenen Beschwerde brachte er Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die zu einer Neubeurteilung seiner Haftung führten:
Beurteilungszeitraum (Beginn)
(Ende)
XXXX .2020 römisch 40 .2020
XXXX .2020 römisch 40 .2020
Berechnung Haftungsrahmen
Forderungsanmeldung SV
EUR 109.849,14
Angefochtene Zahlungen (+)
-
Nachtragsanmeldung GPLB (+)
EUR 2.295,67
Insolvenzquote (-) – 17,94%
EUR 20.115,45
IESG (-)
EUR 33.130,64
Äußerster Haftungsrahmen
EUR 58.898,92
Gleichbehandlungsprüfung
Daten Partei
Fällige Verbindlichkeiten ohne SV am Ende des Beurteilungszeitraumes
EUR 723.429,57
Zahlungen im Beurteilungszeitraum
EUR 534.022,35
Daten ÖGK
Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraums
EUR 109.849,14
Ergebnis GPLB (+)
EUR 2.295,87
Zahlungen im Beurteilungszeitraum
-
Davon angefochtene Zahlungen (-)
-
Zahlungsquote ÖGK
0,00%
Gesamtverbindlichkeiten
EUR 1.369.596,93
Gesamtzahlungen
EUR 534.022,35
Zahlungsquote gesamt
38,99%
Rechnerische Ungleichbehandlung
38,99%
Haftungsbetrag
Gesamtforderung SV
x Differenzquote
EUR 112.145,01
x 38,99%
Rechnerischer Haftungsbetrag
EUR 43.726,69
Haftungsbetrag
EUR 43.726,69
1.16. Auf Grund der mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vorgelegten Urkunden ergibt sich beim BF eine noch offene Beitragsrestforderung aus den zu entrichten gewesenen Beiträgen samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Höhe von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem XXXX .2024 von derzeit 7,88%. 1.16. Auf Grund der mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vorgelegten Urkunden ergibt sich beim BF eine noch offene Beitragsrestforderung aus den zu entrichten gewesenen Beiträgen samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 in Höhe von EUR 43.726,69 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab dem römisch 40 .2024 von derzeit 7,88%.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der am XXXX .2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der BF als Partei einvernommen wurde. 2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der am römisch 40 .2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen der BF als Partei einvernommen wurde.
2.2. Die Feststellung, dass er gemeinsam mit dem am XXXX geborenen XXXX jeweils als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer ab dem XXXX fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen.2.2. Die Feststellung, dass er gemeinsam mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 jeweils als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer ab dem römisch 40 fungierte, gründet auf der amtswegig eingeholten Firmenbuchabfrage des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 . Dieser Umstand wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in seiner Befragung vor dem erkennenden Firmenbuchgericht in Zweifel gezogen.
2.3. Die Konstatierungen zu den offenen Beitragsschulden der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde gründen auf der Rückstandsaufstellung der ÖGK, bei der es sich um eine öffentliche Urkunde handelt und deren dort dokumentierten Inhalt ist der BF weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
2.4. Die Feststellung, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde bzw. zur Neuberechnung des Haftungsbetrages auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Nachweise gründet auf dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und auf dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.