Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
G316 2298676-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER im Beschwerdeverfahren von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER im Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. römisch 40 :
A) Das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 in dieser Sache wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das angeführte Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides richtigerweise „01.08.2024, Zl. XXXX “ zu lauten haben.A) Das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 in dieser Sache wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass das angeführte Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides richtigerweise „01.08.2024, Zl. römisch 40 “ zu lauten haben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einer solchen Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des oben angeführten Erkenntnisses das Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides mit fälschlicherweise mit „25.06.2024, Zl. XXXX “ angegeben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Schreibfehler, zumal sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Akten eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass es richtigerweise „01.08.2024, Zl. XXXX “ zu lauten hat.Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des oben angeführten Erkenntnisses das Bescheiddatum und die Geschäftszahl des Bescheides mit fälschlicherweise mit „25.06.2024, Zl. römisch 40 “ angegeben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Schreibfehler, zumal sich aus den dem Verfahren zugrundeliegenden Akten eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass es richtigerweise „01.08.2024, Zl. römisch 40 “ zu lauten hat.
Es war daher dieser Fehler spruchgemäß von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Bescheiddatierung Geschäftszahl VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2298676.1.00Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024