Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2289811-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zahl: XXXX , betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 26.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen und oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 26.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend wurde im Wesentlichen auf eine strafgerichtliche Verurteilung des BF von April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verwiesen. Der BF habe im Zeitraum von 30.09.2015 bis 30.09.2020 über einen Aufenthaltstitel „Angehöriger eines Österreichers“ verfügt und am 11.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG vor.Begründend wurde im Wesentlichen auf eine strafgerichtliche Verurteilung des BF von April 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verwiesen. Der BF habe im Zeitraum von 30.09.2015 bis 30.09.2020 über einen Aufenthaltstitel „Angehöriger eines Österreichers“ verfügt und am 11.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 26.03.2024 wurden der Rechtsvertretung des BF am 02.04.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.04.2024 – beim BFA am 04.04.2024 per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das BFA zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen auf den lange zurückliegenden Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung und das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet verwiesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 08.04.2024 ein.
4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 11.04.2024 – am selben Tag beim BVwG einlangend – wurde insbesondere in Bezug auf das Privat- und Familienleben sowie des Kindeswohls eine Beschwerdeergänzung erstattet. Unter einem wurden diverse Lichtbilder, welche die innige Beziehung des BF zu seinem Sohn belegen sollen, vorgelegt.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des BVwG vom 15.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Das BVwG führte am 01.07.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 18.07.2024 wurde der belangten Behörde in Ergänzung zur bereits erfolgten Übermittlung der Verhandlungsniederschrift mitgeteilt, es habe sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der BF offensichtlich nie über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügt und eine solche auch nie beantragt hat. Vielmehr verfügte er über eine Aufenthaltskarte Angehöriger eines Österreichers und hat eine solche auch wieder beantragt. Es lägen keine Hinweise dahingehend vor, dass die österreichischen Angehörigen jemals ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätten und der BF mit diesen im Ausland gelebt und dann mit nach Österreich zurückgezogen wäre. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass der BF in den Anwendungsbereich der §§ 66, 67 FPG fallen würde, sodass der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu beheben wäre. Dazu wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.7. Mit Schreiben des BVwG vom 18.07.2024 wurde der belangten Behörde in Ergänzung zur bereits erfolgten Übermittlung der Verhandlungsniederschrift mitgeteilt, es habe sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergeben, dass der BF offensichtlich nie über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügt und eine solche auch nie beantragt hat. Vielmehr verfügte er über eine Aufenthaltskarte Angehöriger eines Österreichers und hat eine solche auch wieder beantragt. Es lägen keine Hinweise dahingehend vor, dass die österreichischen Angehörigen jemals ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätten und der BF mit diesen im Ausland gelebt und dann mit nach Österreich zurückgezogen wäre. Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass der BF in den Anwendungsbereich der Paragraphen 66,, 67 FPG fallen würde, sodass der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu beheben wäre. Dazu wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
8. Per E-Mail vom 19.07.2024, beim BVwG am 22.07.2024 einlangend, gab die belangte Behörde daraufhin bekannt, dass der Beschwerde des BF nicht entgegengetreten werde und er offenbar über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte. Es werde nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Identifizierung durch Interpol, AS 3; Fremdenregisterauszug vom 07.08.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten).1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Identifizierung durch Interpol, AS 3; Fremdenregisterauszug vom 07.08.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten).
In Österreich leben die ehemalige Ehefrau des BF (Scheidung Frühjahr 2018), XXXX , geboren am XXXX , und der minderjährige gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Die geschiedene Gattin und Sohn des BF sind aktuell in Wien wohnhaft. Zudem leben in Österreich die Mutter und der Bruder des BF (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5 und 8; ZMR-Auszüge vom 13.03.2024, AS 287 ff). Daneben auch sein Stiefvater, XXXX , geboren am XXXX , welcher österreichischer Staatsbürger ist (Kopie des österreichischen Reisepasses des Stiefvaters, OZ 3).In Österreich leben die ehemalige Ehefrau des BF (Scheidung Frühjahr 2018), römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der minderjährige gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die geschiedene Gattin und Sohn des BF sind aktuell in Wien wohnhaft. Zudem leben in Österreich die Mutter und der Bruder des BF vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5 und 8; ZMR-Auszüge vom 13.03.2024, AS 287 ff). Daneben auch sein Stiefvater, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher österreichischer Staatsbürger ist (Kopie des österreichischen Reisepasses des Stiefvaters, OZ 3).
Zu seinem in Österreich lebenden Sohn besteht regelmäßiger Kontakt im Rahmen der Wochenenden (vgl. Ergänzende Beschwerdeausführungen 11.04.2024 samt Lichtbildern, OZ 3).Zu seinem in Österreich lebenden Sohn besteht regelmäßiger Kontakt im Rahmen der Wochenenden vergleiche Ergänzende Beschwerdeausführungen 11.04.2024 samt Lichtbildern, OZ 3).
In Serbien lebt die aktuelle Ehefrau des BF, XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, und der minderjährige gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Diese besuchen den BF in Österreich (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5f; Kopie des serbischen Reisepasses der Ehefrau, AS 193; Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes, AS 267;). Seine aktuelle Ehefrau lernte der BF im Februar 2020 in Belgrad kennen und heiratete sie am 02.08.2023 (vgl. Kopie der Heiratsurkunde, AS 269; Zeugeneinvernahme vor dem BFA vom 12.03.2024, AS 175). Auch der Vater – zu welchem er jedoch keinen Kontakt pflegt – und die Großmutter des BF leben in Serbien (vgl. Stellungnahme vom 05.09.2023, AS 187; Zeugeneinvernahme vor dem BFA vom 12.03.2024, AS 177).In Serbien lebt die aktuelle Ehefrau des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, und der minderjährige gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diese besuchen den BF in Österreich vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5f; Kopie des serbischen Reisepasses der Ehefrau, AS 193; Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes, AS 267;). Seine aktuelle Ehefrau lernte der BF im Februar 2020 in Belgrad kennen und heiratete sie am 02.08.2023 vergleiche Kopie der Heiratsurkunde, AS 269; Zeugeneinvernahme vor dem BFA vom 12.03.2024, AS 175). Auch der Vater – zu welchem er jedoch keinen Kontakt pflegt – und die Großmutter des BF leben in Serbien vergleiche Stellungnahme vom 05.09.2023, AS 187; Zeugeneinvernahme vor dem BFA vom 12.03.2024, AS 177).
1.2. Der BF reiste im August 2015 in Österreich ein und war ab diesem Zeitpunkt immer wieder – mit Unterbrechungen – mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Schon davor verfügte der BF im Jahr 2013 für drei Monate über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Von 09.09.2020 bis 19.03.2021 (Untersuchungshaft) und von 26.09.2022 bis 08.11.2022 (Strafhaft) war der BF mit Hauptwohnsitz in Justizanstalten gemeldet. Am 08.11.2022 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist seit 15.11.2022 nunmehr mit Hauptwohnsitz in Wien bei seiner Mutter gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom 08.04.2024; Strafregisterauszug vom 08.04.2024; Verständigung über die Verhängung der U-Haft vom 11.09.2020, AZ 5; Mitteilung der Justizanstalt, AS 107).1.2. Der BF reiste im August 2015 in Österreich ein und war ab diesem Zeitpunkt immer wieder – mit Unterbrechungen – mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Schon davor verfügte der BF im Jahr 2013 für drei Monate über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Von 09.09.2020 bis 19.03.2021 (Untersuchungshaft) und von 26.09.2022 bis 08.11.2022 (Strafhaft) war der BF mit Hauptwohnsitz in Justizanstalten gemeldet. Am 08.11.2022 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist seit 15.11.2022 nunmehr mit Hauptwohnsitz in Wien bei seiner Mutter gemeldet. vergleiche ZMR-Auszug vom 08.04.2024; Strafregisterauszug vom 08.04.2024; Verständigung über die Verhängung der U-Haft vom 11.09.2020, AZ 5; Mitteilung der Justizanstalt, AS 107).
Auch in den Zeiten ohne Wohnsitzmeldung hielt sich der BF im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2018 war der BF für etwa 10 Monate mit seiner Ex-Frau und seinem Kind in Serbien. (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5). Auch im Jahr 2023 war der BF, anlässlich der Geburt seines zweiten Sohnes, für eine längere Zeit in Serbien (vgl. Ergänzende Beschwerdeausführungen vom 11.04.2024, OZ 3).Auch in den Zeiten ohne Wohnsitzmeldung hielt sich der BF im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2018 war der BF für etwa 10 Monate mit seiner Ex-Frau und seinem Kind in Serbien. vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 5). Auch im Jahr 2023 war der BF, anlässlich der Geburt seines zweiten Sohnes, für eine längere Zeit in Serbien vergleiche Ergänzende Beschwerdeausführungen vom 11.04.2024, OZ 3).
1.3. In Serbien absolvierte der BF eine Ausbildung in einer Fachschule im Bereich Elektrotechnik (vgl. Stellungnahme vom 05.09.2023, AS 183). 1.3. In Serbien absolvierte der BF eine Ausbildung in einer Fachschule im Bereich Elektrotechnik vergleiche Stellungnahme vom 05.09.2023, AS 183).
Zwischen dem 19.12.2015 und dem 27.09.2019 ging der BF verschiedenen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach – dies teils geringfügig. Im Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2019 bezog er zudem mit Unterbrechungen zunächst Arbeitslosengeld, dann Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Auch zwischen dem 15.07.2022 und dem 19.08.2024 ging der BF verschiedenen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach – dies teils geringfügig. (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.09.2024). Zwischen dem 19.12.2015 und dem 27.09.2019 ging der BF verschiedenen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach – dies teils geringfügig. Im Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2019 bezog er zudem mit Unterbrechungen zunächst Arbeitslosengeld, dann Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Auch zwischen dem 15.07.2022 und dem 19.08.2024 ging der BF verschiedenen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nach – dies teils geringfügig. vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.09.2024).
1.4. Der BF brachte am 24.09.2015 als Familienangehöriger von XXXX (Stiefvater), geboren am 15.10.1952, österreichischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Österreichers ein, die ihm für den Zeitraum 30.09.2015 bis 30.09.2020 ausgestellt wurde (vgl. Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG vom 27.05.2022, AS 69; Fremdenregisterauszug vom 07.08.2024; Kopie des österreichischen Reisepasses des Familienangehörigen, OZ 3; Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 8).1.4. Der BF brachte am 24.09.2015 als Familienangehöriger von römisch 40 (Stiefvater), geboren am 15.10.1952, österreichischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Österreichers ein, die ihm für den Zeitraum 30.09.2015 bis 30.09.2020 ausgestellt wurde vergleiche Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 27.05.2022, AS 69; Fremdenregisterauszug vom 07.08.2024; Kopie des österreichischen Reisepasses des Familienangehörigen, OZ 3; Niederschrift der mündlichen Verhandlung, PS 8).
Der Stiefvater des BF ist mit seiner Mutter, XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, verheiratet (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses der Mutter, OZ 3).Der Stiefvater des BF ist mit seiner Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, verheiratet vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses der Mutter, OZ 3).
Der Stiefvater nahm in Deutschland seit 10.03.2001 bis zumindest 10.06.2010 sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland in Anspruch (vgl. aktenkundige Bescheinigung vom 10.06.2010, OZ 3). Der BF lebte mit ihm in Deutschland, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und zog mit ihm auch nicht gemeinsam nach Österreich.Der Stiefvater nahm in Deutschland seit 10.03.2001 bis zumindest 10.06.2010 sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland in Anspruch vergleiche aktenkundige Bescheinigung vom 10.06.2010, OZ 3). Der BF lebte mit ihm in Deutschland, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und zog mit ihm auch nicht gemeinsam nach Österreich.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.09.2015 war der BF bereits 25 Jahre alt.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.04.2021, XXXX , rechtskräftig am 27.04.2021, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, 15 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 08.09.2020 bis 19.03.2021 strafgerichtlich verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 11 ff; Strafregisterauszug vom 07.08.2024).1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.04.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 27.04.2021, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, 15 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 08.09.2020 bis 19.03.2021 strafgerichtlich verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 11 ff; Strafregisterauszug vom 07.08.2024).
1.6. Am 11.01.2021 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Österreichers. Daraufhin erging seitens der Niederlassungsbehörde am 27.05.2022 eine Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG an das BFA zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG vom 27.05.2022, AS 69 ff).1.6. Am 11.01.2021 beantragte der BF neuerlich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines Österreichers. Daraufhin erging seitens der Niederlassungsbehörde am 27.05.2022 eine Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG an das BFA zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vergleiche Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 27.05.2022, AS 69 ff).
1.7. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2024 gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 307 ff).1.7. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2024 gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 307 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hervor, dass der BF über einen gültigen serbischen Reisepass verfügt und wurde der BF unter den angeführten Personendaten durch Interpol identifiziert.
Das BVwG nahm hinsichtlich des BF Einsicht in die Sozialversicherungsdaten, in das IZR, das Strafregister und das Zentrale Melderegister (ZMR).
Die Feststellung, dass der BF in den Zeiten ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhältig war, basiert auf dessen plausiblen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und brachte er selbst vor, dass er im Jahr 2018 in Serbien war. Zudem geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor, dass der BF in der Meldungslücke von Juni bis September 2022 zumindest ab Juli 2022 in Österreich erwerbstätig war. Den Erwägungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung (AS 347), wonach sich der BF während der Meldelücken wohl aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit in Serbien aufgehalten habe, kann somit nicht gänzlich gefolgt werden.
Wenngleich die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich und Serbien in Verbindung mit den sonstigen in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln grundsätzlich glaubhaft waren, konnte – mangels entsprechender Nachweise – nicht festgestellt werden, dass der Sohn des BF aus erster Ehe in der Vergangenheit an Leukämie erkrankt war und an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet.
Die Feststellung, dass der BF in der Zeit, in der sein Stiefvater in Ausübung dessen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Deutschland aufhältig war, nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und auch nicht mit ihm gemeinsam nach Österreich zog, erfolgte mangels entsprechenden Vorbringens. Vielmehr wurde vorgebracht, dass der BF erst im Jahr 2015 mit seiner Mutter nach Österreich kam.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln und grundsätzlich glaubhaften Angaben des BF, welche unter Punkt 1. jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch der belangten Behörde bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins Punkt “,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet: