Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W284 2276099-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. XXXX -220710358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. römisch 40 -220710358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX , iranische Staatsangehörige, reiste am 19.03.2022 legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien (Aktenseite = AS 11) und stellte am 25.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 7), den sie in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 5-17) damit begründete (AS 15), dass sie im Iran von einem Mann vergewaltigt worden sei und dabei von ihm gefilmt worden sei, woraufhin dieser sie erpresste und unter Druck gesetzt hätte; Daraufhin habe sie Angst bekommen, er würde sie mit Säure überschütten oder sie töten, ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert und im Allgemeinen seien Frauen im Iran in ihren Rechten eingeschränkt und benachteiligt.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , iranische Staatsangehörige, reiste am 19.03.2022 legal mit dem Flugzeug von römisch 40 nach Wien (Aktenseite = AS 11) und stellte am 25.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 7), den sie in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 5-17) damit begründete (AS 15), dass sie im Iran von einem Mann vergewaltigt worden sei und dabei von ihm gefilmt worden sei, woraufhin dieser sie erpresste und unter Druck gesetzt hätte; Daraufhin habe sie Angst bekommen, er würde sie mit Säure überschütten oder sie töten, ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert und im Allgemeinen seien Frauen im Iran in ihren Rechten eingeschränkt und benachteiligt.
Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben (AS 15).
2. Am 18.02.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung RA XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe und Säumnisbeschwerde ein (AS 45-47).2. Am 18.02.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung RA römisch 40 eine Vollmachtsbekanntgabe und Säumnisbeschwerde ein (AS 45-47).
3. Am 25.03.2023 brachte die Vertretung RA XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme ein (AS 87-89).3. Am 25.03.2023 brachte die Vertretung RA römisch 40 eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme ein (AS 87-89).
4. Am 27.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 99-126) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie den Iran verlassen habe, weil sie vergewaltigt und bedroht worden sei (AS 112f.).
5. Am 10.05.2024 erfolgte eine zweite niederschriftliche Einvernahme (AS 289-297) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin ihr bereits vorgebrachtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht. Ergänzend führte sie zudem an, dass sie seit 07.05.2023 getauft sei (AS 295).
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 331-489) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 331-489) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
7. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 497-503) gegen diesen Bescheid, vertreten durch RA XXXX wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei machte sie neben sexueller Gewalt (AS 499) ergänzende Angaben zu ihrer Konversion zum Christentum/Scheinkonversion (AS 500) und zur Glaubwürdigkeit iranischer Gerichtsdokumente (AS 500f.). Sie wäre bei einer Rückkehr als Zugehörige der sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen schutzlos Diskriminierung ausgesetzt, weshalb sie asylrelevant verfolgt werde.7. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 497-503) gegen diesen Bescheid, vertreten durch RA römisch 40 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei machte sie neben sexueller Gewalt (AS 499) ergänzende Angaben zu ihrer Konversion zum Christentum/Scheinkonversion (AS 500) und zur Glaubwürdigkeit iranischer Gerichtsdokumente (AS 500f.). Sie wäre bei einer Rückkehr als Zugehörige der sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen schutzlos Diskriminierung ausgesetzt, weshalb sie asylrelevant verfolgt werde.
8. Aufgrund der im Behördenakt enthaltenen Verweise auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (AS 15, 112ff., 499ff) erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 03.08.2023 (Ordnungszahl = OZ 3) für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Am 12.02.2024 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt (OZ 6; Verhandlungsprotokoll = VP).
10. Kurz vor und nach Abhaltung der Verhandlung langten mehrere Unterlagen und Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5, 7-Vertretungsbekanntgabe Mag. XXXX , 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19-Vertretungsauflösung Mag. XXXX ). Am 30.09.2024 (OZ 22) langte ein Schriftstück betreffend das Ersuchen einer amtlichen Abmeldung beim Bundesverwaltungsgericht ein, zumal keine aufrechte Meldeadresse ermittelt werden konnte und Schriftstücke folglich unzustellbar wären.10. Kurz vor und nach Abhaltung der Verhandlung langten mehrere Unterlagen und Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5, 7-Vertretungsbekanntgabe Mag. römisch 40 , 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19-Vertretungsauflösung Mag. römisch 40 ). Am 30.09.2024 (OZ 22) langte ein Schriftstück betreffend das Ersuchen einer amtlichen Abmeldung beim Bundesverwaltungsgericht ein, zumal keine aufrechte Meldeadresse ermittelt werden konnte und Schriftstücke folglich unzustellbar wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest (Beschwerdeführerin: Kopie iranischer Reisepass, XXXX samt Visum für Österreich, XXXX ; AS 19, 23ff., 129ff.; Originalreisepass sichergestellt – AS 21f.). Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an (AS 7); sie ist seit 07.05.2023 getauft (AS 303). Sie ist ledig (AS 5) und kinderlos (AS 108). Neben ihrer Muttersprache Farsi (AS 6) verfügt sie über Kenntnisse in Deutsch und Englisch auf Niveau B1 (AS 7). 1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest (Beschwerdeführerin: Kopie iranischer Reisepass, römisch 40 samt Visum für Österreich, römisch 40 ; AS 19, 23ff., 129ff.; Originalreisepass sichergestellt – AS 21f.). Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an (AS 7); sie ist seit 07.05.2023 getauft (AS 303). Sie ist ledig (AS 5) und kinderlos (AS 108). Neben ihrer Muttersprache Farsi (AS 6) verfügt sie über Kenntnisse in Deutsch und Englisch auf Niveau B1 (AS 7).
1.1.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX /Iran (AS 109), sie ist dort geboren (AS 107) und hat dort bis August 2021 (AS 110) gelebt; im Anschluss verbrachte sie 5 Monate in XXXX (AS 110) ehe sie die letzten 4 Monate vor ihrer Ausreise am 19.03.2022 in XXXX (AS 108) blieb.1.1.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 /Iran (AS 109), sie ist dort geboren (AS 107) und hat dort bis August 2021 (AS 110) gelebt; im Anschluss verbrachte sie 5 Monate in römisch 40 (AS 110) ehe sie die letzten 4 Monate vor ihrer Ausreise am 19.03.2022 in römisch 40 (AS 108) blieb.
Die Beschwerdeführerin hat einen Hochschulabschluss (Bachelor, Ausstellungsdatum 29.02.2016; Master, Abschluss 10.03.2016; AS 107) und als Architektin gearbeitet (AS 7).
1.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste alleine legal per Flug aus dem Iran aus. Sie stellte in Österreich – nach Ablauf ihres Schengen-Visums per 24.03.2022 – schließlich am 25.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eltern der Beschwerdeführer, Mutter und Vater, leben noch in XXXX /Iran und es geht ihnen gut (AS 108); zudem bestand bis November 2022 regelmäßiger Kontakt mit der im Iran verbliebenen älteren Schwester (AS 108). Ihre Eltern, Schwester, 2 Brüder und Tante ms. leben nach wie vor problemlos in XXXX /Iran und eine Tante in XXXX (AS 9, 109; VP S. 5).Die Eltern der Beschwerdeführer, Mutter und Vater, leben noch in römisch 40 /Iran und es geht ihnen gut (AS 108); zudem bestand bis November 2022 regelmäßiger Kontakt mit der im Iran verbliebenen älteren Schwester (AS 108). Ihre Eltern, Schwester, 2 Brüder und Tante ms. leben nach wie vor problemlos in römisch 40 /Iran und eine Tante in römisch 40 (AS 9, 109; VP Sitzung 5).
1.1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie nimmt aktuell – bis auf ein Schmerzmittel – keine Medikamente (VP S. 3).1.1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie nimmt aktuell – bis auf ein Schmerzmittel – keine Medikamente (VP Sitzung 3).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat den Iran alleine, legal und problemlos am 19.03.2022 über den Flughafen XXXX verlassen (AS 11).1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat den Iran alleine, legal und problemlos am 19.03.2022 über den Flughafen römisch 40 verlassen (AS 11).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellte ihren Asylantrag (am 25.03.2022), weil ihr Schengen-Visa (am 24.03.2022) abgelaufen ist (AS 23ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine im Iran abgeschlossene Hochschul- und Berufsausbildung (AS 107).
Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem Regime (AS 123), sie war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 121). Sie hat im Iran nie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (AS 121). Die Beschwerdeführerin ist keine politische Aktivistin. Sie wurde nie aufgrund ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht (AS 121).
Den von der Beschwerdeführerin (AS 106, 135ff.) lediglich in Kopie vorgelegten gerichtsbezogenen Unterlagen (Klageschriften, Rechtsanwaltsschreiben, Ladungen und insbesondere Gerichtsurteil – AS 147) wird kein Verfolgungsgrund entnommen. Die Beschwerdeführerin wird weder von ihrer Familie noch ihrem Bruder oder gar ihrem Vergewaltiger verfolgt (AS 113).
1.2.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Scheinkonversion vor.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner Bedrohung ausgesetzt.
1.2.5. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien (VP S. 9f.) oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien (VP S. 9).1.2.5. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien (VP Sitzung 9f.) oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien (VP Sitzung 9).
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen/Demonstrationen in Wien (VP S. 9 f.) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine besondere Aufgabe im Zusammenhang mit den Kundgebungen. Ein ernsthaftes politisches Engagement konnte sie nicht darstellen. Sie würde im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen/Demonstrationen in Wien (VP Sitzung 9 f.) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine besondere Aufgabe im Zusammenhang mit den Kundgebungen. Ein ernsthaftes politisches Engagement konnte sie nicht darstellen. Sie würde im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen.
1.2.6. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In XXXX /Iran, der Hauptstadt der iranischen Provinz XXXX , ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert; ebenso in XXXX .1.2.6. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In römisch 40 /Iran, der Hauptstadt der iranischen Provinz römisch 40 , ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert; ebenso in römisch 40 .
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Die Beschwerdeführerin gerät im Falle ihrer Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Sie wäre keiner Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat XXXX im Iran ist möglich. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin gerät im Falle ihrer Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Sie wäre keiner Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat römisch 40 im Iran ist möglich.
Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführerin in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren, beherrscht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat (AS 5, 7, 9, 107ff., VP S. 5). Die Beschwerdeführerin ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie sie es bislang bereits getan hat (Architektin-AS 7). Die Beschwerdeführerin ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und wurde im Iran sozialisiert.Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführerin in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren, beherrscht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat (AS 5, 7, 9, 107ff., VP Sitzung 5). Die Beschwerdeführerin ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie sie es bislang bereits getan hat (Architektin-AS 7). Die Beschwerdeführerin ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und wurde im Iran sozialisiert.
Die Beschwerdeführerin läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann im Iran ihre Existenz sichern. Die Familienangehörigen könnten die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr unterstützen, sodass ihnen Unterkunft und Grundversorgung zugänglich sind.
1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragsstellung am 25.03.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig.
1.4.2. Die Beschwerdeführerin besuchte laut Bestätigung am 10.12.2022 einen Vortrag zum Thema Depression (AS 179), am 14.01.2023 einen Vortrag zum Thema Posttraumatische Belastungsstörung (AS 181), am 18.02.2023 einen Vortrag zum Thema Burnout (AS 183), einen Deutsch-Kommunikationskurs (AS 199), Deutschkursbesuch ab 10.05.2022 (AS 209), Unterlagen über den Pflichtschulabschluss (AS 191, 201, 203, 207; OZ 5-Prüfungszeugnis).
1.4.3. Die Beschwerdeführerin ging jedenfalls im Monat November 2023 einer beruflichen Tätigkeit nach – Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 04.10.2023 als gewerbliche Hilfskraft (OZ 5, 9), Dienstvertrag als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie ab 20.10.2023 (OZ 5), Lohnzettel November 2023 – brutto 965,03/netto 805,77 (OZ 5) – und bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung (GVS Datenbankabfrage vom 27.09.2024, Auszug im Akt).
1.4.4. Die Beschwerdeführerin konnte keine wesentlichen verwandtschaftlichen (Onkel lebt in Österreich, aber kein Kontakt – AS 109) und freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen. Auch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich bestehen nicht. Dass die Beschwerdeführerin ehrenamtliche Mitarbeit bei XXXX ab Mitte Juni 2022 verrichtete (AS 205), ändert daran nichts.1.4.4. Die Beschwerdeführerin konnte keine wesentlichen verwandtschaftlichen (Onkel lebt in Österreich, aber kein Kontakt – AS 109) und freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen. Auch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich bestehen nicht. Dass die Beschwerdeführerin ehrenamtliche Mitarbeit bei römisch 40 ab Mitte Juni 2022 verrichtete (AS 205), ändert daran nichts.
Die Beschwerdeführerin legte Unterstützungsschreiben vom 22.03.2023 (AS 185), 15.03.2023 (AS 187, 189), 13.03.2023 (AS 195) vor. Diese stammen von Kirchgängern bzw. Kirchenmitgliedern der am 7.Mai 2023 im XXXX getauften Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin legte Unterstützungsschreiben vom 22.03.2023 (AS 185), 15.03.2023 (AS 187, 189), 13.03.2023 (AS 195) vor. Diese stammen von Kirchgängern bzw. Kirchenmitgliedern der am 7.Mai 2023 im römisch 40 getauften Beschwerdeführerin.
1.4.5. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug vom 27.09.2024, im Akt).
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 8 vom 26.06.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
[…]
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).
[…]
Frauen
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
[…]
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen - v. a. in den abgelegeneren - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen