Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W124 2299000-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA: NEPAL, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX gegen den Bescheid des BFA vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: NEPAL, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: ,,Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: ,,Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Der BF stellte am XXXX bei der österreichischen Botschaft, New Dheli, einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Student“. In der Folge wurde dem BF von der Botschaft New Dheli für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt.1.) Der BF stellte am römisch 40 bei der österreichischen Botschaft, New Dheli, einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Student“. In der Folge wurde dem BF von der Botschaft New Dheli für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt.
Der BF reiste im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.Der BF reiste im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am XXXX wurde der BF bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller von Sicherheitsorganen angetroffen. Am römisch 40 wurde der BF bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller von Sicherheitsorganen angetroffen.
In der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom XXXX teilte der BF mit, dass er außerordentlicher Student sei. Vier Prüfungen habe er offen, bis dato habe er noch kein Fach abgeschlossen. Er verfüge überdies über keinen Aufenthaltstitel im Schengenraum. Auf den Vorhalt, dass der BF als Student ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung nicht arbeiten hätte dürfen, gab dieser an davon nichts gewusst zu haben. Zum Vorhalt, dass der BF weder über die finanziellen Mittel noch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde, gab dieser an, dass er Österreich verlassen und einen neuen Antrag einbringen wolle. Er müsse noch zum Magistrat gehen und nachfragen was nicht gepasst habe. Er würde um eine Frist von 3 Woche ersuchen, um seine persönlichen Sachen zu klären und dann ausreisen.In der niederschriftlichen Einvernahme des BFA vom römisch 40 teilte der BF mit, dass er außerordentlicher Student sei. Vier Prüfungen habe er offen, bis dato habe er noch kein Fach abgeschlossen. Er verfüge überdies über keinen Aufenthaltstitel im Schengenraum. Auf den Vorhalt, dass der BF als Student ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung nicht arbeiten hätte dürfen, gab dieser an davon nichts gewusst zu haben. Zum Vorhalt, dass der BF weder über die finanziellen Mittel noch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügen würde, gab dieser an, dass er Österreich verlassen und einen neuen Antrag einbringen wolle. Er müsse noch zum Magistrat gehen und nachfragen was nicht gepasst habe. Er würde um eine Frist von 3 Woche ersuchen, um seine persönlichen Sachen zu klären und dann ausreisen.
Außer, dass seine Eltern bei einer Rückkehr sehr enttäuscht sein würden, habe er in seiner Heimat keine Probleme. Zu den Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme einbringen, er würde Österreich freiwillig verlassen.
Am XXXX wurde das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 15 Abs. 1 NAG vom Magistrat der XXXX eingestellt.Am römisch 40 wurde das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NAG vom Magistrat der römisch 40 eingestellt.
Am XXXX teilte der den BF vertretene Verein dem XXXX mit, dass der BF gebeten habe, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Man wolle aber vorher anfragen, inwieweit der Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Student“ in Bearbeitung sei und wann der BF mit einer Entscheidung zu rechnen habe.Am römisch 40 teilte der den BF vertretene Verein dem römisch 40 mit, dass der BF gebeten habe, eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Man wolle aber vorher anfragen, inwieweit der Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Student“ in Bearbeitung sei und wann der BF mit einer Entscheidung zu rechnen habe.
Am XXXX teilte das XXXX den dem BF vertretenen Verein mit, dass das Verfahren einzustellen sei, wenn der Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 3 NAG der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung bei der Behörde behoben werden würde. Allfällig vorher ergangene Erledigungen würden gegenstandlos sein.Am römisch 40 teilte das römisch 40 den dem BF vertretenen Verein mit, dass das Verfahren einzustellen sei, wenn der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NAG der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung bei der Behörde behoben werden würde. Allfällig vorher ergangene Erledigungen würden gegenstandlos sein.
Am XXXX sei die Verständigung samt Belehrung durch die österreichische Botschaft Delhi ergangen. Das Verfahren würde daher mit XXXX als eingestellt gelten.Am römisch 40 sei die Verständigung samt Belehrung durch die österreichische Botschaft Delhi ergangen. Das Verfahren würde daher mit römisch 40 als eingestellt gelten.
2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA XXXX wurde dem BF I. ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, III. gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist, IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.2.) Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA römisch 40 wurde dem BF römisch eins. ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch II. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch III. gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist, römisch IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und römisch VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Begründung wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen des §57 AsylG nicht erfüllen würden.
Die Identität des BF würde feststehen und sei dieser mit einem Visum D um in Österreich zu studieren eingereist. Der Antrag des BF zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Student“ sei durch die NAG-Behörde abgewiesen worden. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF lebensbedrohlich erkrankt sei.
Durch die Landespolizeidirektion Wien sei der BF auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Der BF sei unrechtmäßig im Bundesgebiet und würde daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Im Bundesgebiet sei der BF offiziell gemeldet. An der Adresse in XXXX sei der BF nicht bekannt und handle es sich um eine Scheinadresse. Der BF habe seinen Aufenthalt dafür genutzt, um sich durch den Verkauf von Zeitungen eine finanzielle Einkommensquelle zu verschaffen. Diesbezüglich sei er bei der „Schwarzarbeit“ betreten worden. Einen Studienerfolg habe der BF bis dato nicht nachweisen können. Im Bundesgebiet sei der BF offiziell gemeldet. An der Adresse in römisch 40 sei der BF nicht bekannt und handle es sich um eine Scheinadresse. Der BF habe seinen Aufenthalt dafür genutzt, um sich durch den Verkauf von Zeitungen eine finanzielle Einkommensquelle zu verschaffen. Diesbezüglich sei er bei der „Schwarzarbeit“ betreten worden. Einen Studienerfolg habe der BF bis dato nicht nachweisen können.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich auf frischer Tat bei der „Schwarzarbeit“ betreten worden sei. Der BF habe trotz Grund als Einreise „Studium“ bis dato keinen Studienerfolgnachweis erbringen können. Mittels Visum D sei der BF zwar eingereist, die notwendigen Unterlagen zur Erlangung des Aufenthaltstitels habe der BF nicht erbringen können. Die Adresse des BF habe von der Behörde als „Scheinadresse“ beurteilt werden können. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und würde dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Bedroht würde der BF in Nepal nicht werden und könne der BF den Ausgang des Verfahrens in Nepal abwarten.
Zum Privat und Familienleben des wurde vorgebracht, dass dieser in Österreich kein Familienleben haben würde. In Nepal lebe die Familie des BF und würde dieser von ihr unterstützt werden. Einen Studienerfolg habe der BF bis dato nicht vorlegen können. Den Aufenthalt in Österreich habe der BF genutzt um sich durch „Schwarzarbeit“ zu bereichern. Der BF habe angegeben nach Nepal freiwillig zurückkehren zu wollen.
Der BF habe in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Ausreise nach Nepal festgestellt werden. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann und könne seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten bzw. sei es ihm auch vorübergehend zumutbar mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF würde in keine wirtschaftliche oder ausweglose finanzielle Lage geraten.
Betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der BF bei der „Schwarzarbeit“ auf frischer Tat betreten worden sei. Die Einreise des BF habe der Absolvierung des Studiums gedient, doch habe der BF bis dato keinen Studienerfolg nachgewiesen. Der Antrag des BF sei diesbezüglich von der NAG Behörde abgewiesen worden.
Der BF sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gewillt gewesen, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Auf Grund der „Schwarzarbeit“ und dem Gesamtverhalten des BF komme die Behörde zum Schluss, dass der BF gegenüber den zum Schutz der ordentlichen Niederlassung erlassenen Rechtsvorschriften zu wieder Laufe und deshalb eine Gefährlichkeitsprognose gerechtfertigt sei. Wäre der BF nicht von der Polizei betreten worden oder wären diese nicht zu Tage getreten, könne aus heutiger Sicht nicht geschlossen werden, dass der BF solche Delikte wieder begangen hätte. Auch der „ungesicherte“ Aufenthalt in Österreich stelle ein gewichtiges Indiz zur Feststellung über diese Prognose dar.
Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Auf Grund konkreter Feststellungen sei eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser komme es nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2021/18/02030).
Auf Grund des aufgezeigten Verhaltens des BF könne eine erneute Rückfälligkeit des BF in die „Schwarzarbeit“ nicht ausgeschlossen werden bzw. sei von einer solchen auf Grund der dargelegten Begründung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zwingend auszugehen.
Der BF sei nicht zum langfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF habe sich in der Vergangenheit rechtwidrig verhalten und sei rechtskräftig verurteilt worden. Beim BF sei keine positive Prognose feststellbar. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes, müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und n