Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G315 2280767-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 24.11.2023 vorgelegte Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 24.11.2023 vorgelegte Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 17.03.2023 datierten Formular einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, welches den Ausführungen der Behörde zufolge mit der Post übermittelt wurde. 1. Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 17.03.2023 datierten Formular einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, welches den Ausführungen der Behörde zufolge mit der Post übermittelt wurde.
Mit dem Antrag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Serbien geboren worden sei und nach Absolvierung der Pflichtschule als Arbeiter in der Region XXXX , in Serbien, gearbeitet habe. Seine Ehefrau lebe seit ihrem ersten Lebensjahr in Österreich und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel-EU. Der Ehe seien 3 Kinder entsprungen, die allesamt im Besitz von österreichischen Niederlassungstiteln seien. Im Jahr 2018 habe sich das Ehepaar aus „wohnorganisatorischen Gründen“ scheiden lassen und im Jahr 2022 erneut geheiratet. In diesem Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer immer an die „Schengen-90/180-Tagesregel“ gehalten. Da seine Ehefrau nunmehr seit 6 Jahren am Sturge-Weber-Syndrom sowie an Depressionen leide, sei sie auf den Beschwerdeführer angewiesen und sei seine Ausreise nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer führe zudem mehrere Freundschaften und beherrsche die deutsche Sprache. Unter einem brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen zur Vorlage:Mit dem Antrag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er in Serbien geboren worden sei und nach Absolvierung der Pflichtschule als Arbeiter in der Region römisch 40 , in Serbien, gearbeitet habe. Seine Ehefrau lebe seit ihrem ersten Lebensjahr in Österreich und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel-EU. Der Ehe seien 3 Kinder entsprungen, die allesamt im Besitz von österreichischen Niederlassungstiteln seien. Im Jahr 2018 habe sich das Ehepaar aus „wohnorganisatorischen Gründen“ scheiden lassen und im Jahr 2022 erneut geheiratet. In diesem Zeitraum habe sich der Beschwerdeführer immer an die „Schengen-90/180-Tagesregel“ gehalten. Da seine Ehefrau nunmehr seit 6 Jahren am Sturge-Weber-Syndrom sowie an Depressionen leide, sei sie auf den Beschwerdeführer angewiesen und sei seine Ausreise nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer führe zudem mehrere Freundschaften und beherrsche die deutsche Sprache. Unter einem brachte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen zur Vorlage:
- Personaldatenseite des serbischen Reisepasses (AS 13)
- serbische Geburtsurkunde und beglaubigte Übersetzung (AS 15 und 17)
- Meldebestätigung (AS 19)
- Heiratsurkunde (AS 21)
- Reisepass und Titel - Daueraufenthalt der Ehefrau (AS 23 und 25)
- Auszüge aus dem Geburtenregister, Reisepässe, Niederlassungstitel und Meldebestätigungen der Kinder (AS 27 ff)
- Medizinische Unterlagen (AS 53 ff)
- Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vom 28.09.2022 (AS 75)
- Mietvertrag, Schreiben bezüglich BMS-Bezug und Rehabilitationsgeld an die Ehefrau sowie Schulbesuchsbestätigungen der Kinder (AS 77 ff.)
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), vom 03.05.2023, erging ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, indem er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 für den Fall, dass er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werden würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 einen Heilungsantrag zu stellen - aufgefordert, persönlich bis zum 01.06.2023 folgende Dokumente im Original vorzulegen: 2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA), vom 03.05.2023, erging ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, indem er darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 für den Fall, dass er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen werden würde. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Möglichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 einen Heilungsantrag zu stellen - aufgefordert, persönlich bis zum 01.06.2023 folgende Dokumente im Original vorzulegen:
? schriftliche Antragsbegründung
? Lichtbild (EU-Passbilder)
? Gültiges Reisedokument (original und Kopie)
? Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (original und Kopie und Übersetzung)
? Nachweis der Krankenversicherung (Versicherungsdatenauszug)
? Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (Mietvertrag)
? Nach über den Rechtsanspruch auf Unterhalt (Lohnzettel)
Der Verbesserungsauftrag wurde beim Postamt hinterlegt und ist somit mit Beginn der Abholfrist (13.06.2023) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beschwerdeführer kam dem ihm zugestellten Verbesserungsauftrag in der Folge nicht nach.
3. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 30.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato den Antrag nicht persönlich eingebracht und der belangten Behörde kein Reisedokument im Original vorgelegt habe, weshalb sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar die Ehefrau und Kinder leben, der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, seinen Aufenthalt nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus dem Ausland aus zu legalisieren und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Der Eingriff in das Familienleben erweise sicher daher als verhältnismäßig und notwendig. Zudem sei die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu gering, um positiv zu seinen Gunsten auszuschlagen. Dazu komme, dass sein Aufenthalt gänzlich unrechtmäßig sei, zumal er sich ohne gültiges Visum, ohne gültige Aufenthaltserlaubnis sowie trotz massiver Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet befinde. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato den Antrag nicht persönlich eingebracht und der belangten Behörde kein Reisedokument im Original vorgelegt habe, weshalb sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in Österreich zwar die Ehefrau und Kinder leben, der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, seinen Aufenthalt nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus dem Ausland aus zu legalisieren und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Der Eingriff in das Familienleben erweise sicher daher als verhältnismäßig und notwendig. Zudem sei die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu gering, um positiv zu seinen Gunsten auszuschlagen. Dazu komme, dass sein Aufenthalt gänzlich unrechtmäßig sei, zumal er sich ohne gültiges Visum, ohne gültige Aufenthaltserlaubnis sowie trotz massiver Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts im Bundesgebiet befinde.
Unter einem traf das Bundesamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 29.09.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangenden Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom selben Tag das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den Bescheid beheben und zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend wurden vorweg Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar die unterbliebene persönliche Anhörung des Beschwerdeführers gerügt. Der Beschwerdeführer habe keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten, sodass er die Unterlagen – die er besitze und bereits in Kopie vorgelegt habe – nicht im Original der Behörde übergeben habe. Die belangte Behörde hätte zumindest einen weiteren Zustellversuch unternehmen müssen oder in andere Weise den Beschwerdeführer über den Umstand, dass sein Antrag zurückgewiesen werden würde, belehren. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens in Österreich habe zudem zu einer mangelhaften Entscheidung geführt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass in Österreich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben, welche dauerhaft aufenthaltsberechtigt seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem schwer krank und auf seine Pflege angewiesen. Ebenso sei es für die Kinder des Beschwerdeführers nicht möglich Österreich zu verlassen und ein neues Leben in Serbien zu beginnen. Der Beschwerdeführer wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie und kümmere sich um sie, weshalb die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und das Kindeswohl im gegenständlichen Bescheid nicht im ausreichend Ausmaß ermittelt worden seien.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Hierbei wurde auch darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Schriftsätze betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren ab der Beschwerdevorlage unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind.
Tatsächlich erfolgte jedoch keine Aktenvorlage. Im Behördenakt findet sich eine Notiz, derzufolge eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen sei.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 06.11.2023, dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 06.11.2023, dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde die Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass im angefochtenen Bescheid nicht auf den Beschwerdeführer bezogene Textzeilen enthalten waren. Zudem wurden im Verfahrensgang die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel ergänzt.
8. Am 07.11.2023 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin wurde eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien übermittelt, aus der das Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer dargelegt werde. Des Weiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl beantragt. Dieses Schreiben wurde am 08.11.2023 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet (G310 2280767-1/2E).8. Am 07.11.2023 langte beim erkennenden Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin wurde eine Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien übermittelt, aus der das Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer dargelegt werde. Des Weiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der zuständigen Mitarbeiterin zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl beantragt. Dieses Schreiben wurde am 08.11.2023 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet (G310 2280767-1/2E).
9. Mit dem am 24.11.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG. Diesem Schreiben zufolge sei die mit 06.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 13.11.2023 zugestellt worden, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gewahrt sei.9. Mit dem am 24.11.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Diesem Schreiben zufolge sei die mit 06.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 13.11.2023 zugestellt worden, womit die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gewahrt sei.
Im Schriftsatz wurde einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 29.09.2023 verwiesen und andererseits vorgebracht, dass mit Mitteilung über die Beschwerdevorlage vom 02.10.2023 der Beschwerdeführer von der Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht benachrichtigt worden sei und das Verfahren unter der Zahl G310 2280767-1 geführt werde, weshalb die Beschwerdevorentscheidung unzulässig sei. Es werde daher die „Zurückweisung des Vorlagenantrages beantragt und in eventu die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“.
10. Der gegenständliche Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und innerhalt einer Frist von zwei Wochen bestimmte Fragen zu beantworten. Das Schreiben wurde am 05.07.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt mit 06.07.2024 als zugestellt.
12. Am 17.07.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr drei Jahren in Österreich befinde. Er reise seit 2011 immer wieder nach Österreich ein und halte sich dazu jährlich jeweils zumindest sechs Monate bei seiner Familie auf. Nachdem die gesundheitliche Lage seiner Ehefrau schlechter geworden sei, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, sie nicht mehr zu verlassen und sich um sie und die Kinder persönlich zu kümmern. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich sein Privat- und Familienleben aufrechtzuerhalten, wenn er Österreich verlassen würde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an paranoider Schizophrenie und Depression. Sie sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen und nicht arbeitsfähig. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers seien zudem in Österreich geboren und hätten ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht weiters folgende Dokumente vor:
? Arztbrief vom 02.04.2024 betreffend XXXX ? Arztbrief vom 02.04.2024 betreffend römisch 40
? Behindertenpass des Sozialministeriums vom 15.05.2023 für XXXX ? Behindertenpass des Sozialministeriums vom 15.05.2023 für römisch 40
? Jahres- und Abschlusszeugnis (Schuljahr 2023/2024) für XXXX ? Jahres- und Abschlusszeugnis (Schuljahr 2023/2024) für römisch 40
? Bestätigung über den Schulbesuch für XXXX (Schuljahre 2023/2024)? Bestätigung über den Schulbesuch für römisch 40 (Schuljahre 2023/2024)
? Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sowie „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Familienangehörigen
? serbische Heiratsurkunde vom 15.03.2005
? Einstellungszusage eines Unternehmens für Kleintransporte vom 26.06.2024 an den Beschwerdeführer
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 19.05.1986 in der serbischen Stadt XXXX geboren (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, Auszug aus dem Geburtenregister, AS 13 und 17). Er besuchte in Serbien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft als Tagelöhner sowie als Maler und Parkettverleger. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024). 1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am 19.05.1986 in der serbischen Stadt römisch 40 geboren vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, Auszug aus dem Geburtenregister, AS 13 und 17). Er besuchte in Serbien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft als Tagelöhner sowie als Maler und Parkettverleger. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).
1.2. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt spätestens im April 2022 in das Bundesgebiet ein. Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Meldedaten zuletzt eingesehen am 14.10.2024):1.2. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt spätestens im April 2022 in das Bundesgebiet ein. Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Meldedaten zuletzt eingesehen am 14.10.2024):
? 19.05.2016 bis 04.08.2016 Nebenwohnsitz
? 08.10.2021 bis 26.04.2022 Nebenwohnsitz
? 26.04.2022 bis laufend Hauptwohnsitz
1.4. Der Beschwerdeführer übte bis dato keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024; Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.07.2024). Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 26.06.2024 unter der Bedingung, dass er einen Aufenthaltstitel erhält. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Es wird festgestellt, dass er über wenig Deutschkenntnisse verfügt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024). 1.4. Der Beschwerdeführer übte bis dato keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024; Auszug aus dem Fremdenregister vom 30.07.2024). Er verfügt über eine Einstellungszusage vom 26.06.2024 unter der Bedingung, dass er einen Aufenthaltstitel erhält. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und hat sich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig engagiert. Es wird festgestellt, dass er über wenig Deutschkenntnisse verfügt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).
1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (aktenkundiger Strafregisterauszug, Strafregister zuletzt eingesehen am 11.10.2024).
1.6. Der Beschwerdeführer ist mit der am 22.08.1987 in Belgrad geborenen serbischen Staatsangehörigen, XXXX , verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Heiratsurkunde vom 15.03.2005; Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024). Sie leidet an paranoider Schizophrenie, Depression, dem Sturge-Weber-Syndrom sowie einer Amaurose und befindet sich seit September 2018 in entsprechender medizinischer Behandlung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt zudem seit 15.05.2023 über einen Behindertenpass, der einen Behinderungsgrad von 60 % aufweist und steht seit 01.09.2023 im Bezug von Krankengeld (vgl. Patientenbrief der Klinik XXXX 22.12.2022, AS 53; Arztbrief vom 02.04.2024, ausgestellt von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie; Kopie des Behindertenpasses; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024). In Österreich leben neben ihrer Kernfamilie auch ihre Mutter und ihr Bruder (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).1.6. Der Beschwerdeführer ist mit der am 22.08.1987 in Belgrad geborenen serbischen Staatsangehörigen, römisch 40 , verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Heiratsurkunde vom 15.03.2005; Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024). Sie leidet an paranoider Schizophrenie, Depression, dem Sturge-Weber-Syndrom sowie einer Amaurose und befindet sich seit September 2018 in entsprechender medizinischer Behandlung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt zudem seit 15.05.2023 über einen Behindertenpass, der einen Behinderungsgrad von 60 % aufweist und steht seit 01.09.2023 im Bezug von Krankengeld vergleiche Patientenbrief der Klinik römisch 40 22.12.2022, AS 53; Arztbrief vom 02.04.2024, ausgestellt von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie; Kopie des Behindertenpasses; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.07.2024). In Österreich leben neben ihrer Kernfamilie auch ihre Mutter und ihr Bruder vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die Pflege der Familie im Alltag angewiesen (Arztbrief vom 02.04.2024, Stellungnahme vom 17.07.2024).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder, und zwar:
- die Tochter XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);- die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);
- den Sohn XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);- den Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024);
- die Tochter XXXX , geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, sie verfügt bis 07.04.2032 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024).- die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbische Staatsangehörige, sie verfügt bis 07.04.2032 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.07.2024).
Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich in einer Ausbildung. Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die XXXX -Schule in Wien (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 28.06.2024). Es ist geplant, dass er eine Lehre beginnt. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Volksschule XXXX in Wien (vgl. Bestätigung über den Schulbesuch vom 15.02.2024). Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , befindet sich in einer Ausbildung. Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die römisch 40 -Schule in Wien vergleiche Aussagen des Beschwerdeführers, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 28.06.2024). Es ist geplant, dass er eine Lehre beginnt. Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Volksschule römisch 40 in Wien vergleiche Bestätigung über den Schulbesuch vom 15.02.2024).
Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder halten sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf und leben mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister).Sowohl die Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder halten sich zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auf und leben mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
1.7. In Serbien leben nach wie vor die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024)1.7. In Serbien leben nach wie vor die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 17.07.2024)
1.8. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung,