TE Dok 2024/4/9 2024-0.179.140

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verhalten aD

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr, außer Dienst, 0,2 Gramm Kokain im Wert von € 25,- gekauft und das Suchtgift am gleichen Tag um ca. 23:30 Uhr, in der Diskothek konsumiert. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat in der Zeit von 16:00 bis 18:00 Uhr, außer Dienst, 0,2 Gramm Kokain im Wert von € 25,- gekauft und das Suchtgift am gleichen Tag um ca. 23:30 Uhr, in der Diskothek konsumiert.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,- (zehntausendachthundert) verfügt, die in 36 Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,- (zehntausendachthundert) verfügt, die in 36 Monatsraten abzustatten ist. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Die Suspendierung wird gemäß § 112 Abs. 2 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.Die Suspendierung wird gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.

Strafgerichtliches Verfahren:

Die StA trat mit Entscheidung vom 21. Februar 2024, gemäß § 35 Abs. 9 SMG von der Verfolgung nach § 27 Abs 1 SMG zurück. Die StA trat mit Entscheidung vom 21. Februar 2024, gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG von der Verfolgung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zurück.

Suspendierung

Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, vom 05. März 2024, wurde der DB – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde – gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, vom 05. März 2024, wurde der DB – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde – gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert.

Disziplinaranzeige

Die LPD legte am 01. März 2024 die Disziplinaranzeige gegen den Beamten vor. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der Beamte kaufte zwischen 16:00 und 18:00 Uhr, von einem unbekannten Dealer 0,2 Gramm Kokain im Wert von € 25,-. Er konsumierte den Großteil des Suchtgiftes am gleichen Tag um ca. 23:30 Uhr, in der Diskothek, indem er sich mit einer Banknote eine Linie zog. Dabei wurde er vom Mitarbeiter des Security-Dienstes in der Diskothek auf frischer Tat betreten. Die Beamten stellten – wie eine spätere Untersuchung der sichergestellten Substanz ergab - eine verbliebene Restmenge von 0,04 Gramm Kokain sicher.

Beweismittel

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 09. April 2024 durchgeführt.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Der DB war bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat der BDB umfassend geständig und ersichtlich reuig. Er gab an, dass er aufgrund massiver privater Probleme in einer Ausnahmesituation gewesen sei und sich durch den Konsum des Kokains eine kurzfristige psychische Besserung erwartet habe. Es sei der erste Suchtgiftkonsum gewesen und er bereue seine Tat. Er ersuchte von einer Entlassung Abstand zu nehmen.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2024 anzuwenden.

§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ihm ist Vorsatz vorzuwerfen.

Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, auch bei einem Rücktritt von der Verfolgung, hat sie die strafrechtliche Beweislage selbst zu beurteilen. Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist unter § 27 Abs. 1 SMG zu subsumieren; gemäß § 27 Abs. 2 SMG ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bedroht. Aufgrund des Eigengebrauchs lagen die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG vor. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, auch bei einem Rücktritt von der Verfolgung, hat sie die strafrechtliche Beweislage selbst zu beurteilen. Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu subsumieren; gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG ist die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bedroht. Aufgrund des Eigengebrauchs lagen die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 35, SMG vor.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24. Februar 1995, 93/09/0418; 15. Dezember 1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24. Februar 1995, 93/09/0418; 15. Dezember 1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor.

Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe einer Polizeiorganisation – die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes das Suchtmittelgesetz vollziehen, die Täter verfolgen und – auch beim Besitz von lediglich geringen Mengen an Suchtmitteln - zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt.

Der Beamte hat sich – wie oben ausgeführt –eine geringe Menge Kokain besorgt und dieses in seiner Freizeit auch konsumiert. Er hat sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Gerade die Bekämpfung der Suchtgift-Kriminalität ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet. Der Missbrauch von Suchtmitteln ist ein massives gesellschaftliches Problem, welches – vor allem aufgrund der bundesweit vielen Toten wegen Suchtgift-Missbrauchs (vgl. dazu den Bericht zur Drogensituation in Österreich des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2021 – 235 Tote; 2020 – 191 Tote; neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung) – ständig in der öffentlichen Diskussion steht. Der Polizei kommt also eine bedeutende Rolle zu, derartige Delikte zu verfolgen, Suchtgift aus dem Verkehr zu ziehen und dadurch auch eine präventive (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) Funktion zu erfüllen. Dies impliziert, dass Polizeiorgane nicht nur mit den rechtlichen Werten verbunden sein müssen (also keine Straftaten begehen), sondern sich von jeglichem Konsum von verbotenen Suchtmitteln fernzuhalten haben. Dies hat der DB, der sich von einem Dealer Kokain besorgte und es konsumierte, unterlassen. Sein Verhalten ist geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG schwer zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der trotz der gesellschaftspolitischen Problematik von Suchtgift und seiner unbedingten Aufgabe diese Kriminalitätsform zu bekämpfen selbst Suchtmittel konsumiert und durch seinen Erwerb, der Produktion, bzw. Verbreitung von Drogen Vorschub leistet. Dies ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten und seiner ethisch/moralischen Verpflichtungen absolut unvereinbar. Der Beamte hat sich – wie oben ausgeführt –eine geringe Menge Kokain besorgt und dieses in seiner Freizeit auch konsumiert. Er hat sein Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Gerade die Bekämpfung der Suchtgift-Kriminalität ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet. Der Missbrauch von Suchtmitteln ist ein massives gesellschaftliches Problem, welches – vor allem aufgrund der bundesweit vielen Toten wegen Suchtgift-Missbrauchs vergleiche dazu den Bericht zur Drogensituation in Österreich des BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2021 – 235 Tote; 2020 – 191 Tote; neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung) – ständig in der öffentlichen Diskussion steht. Der Polizei kommt also eine bedeutende Rolle zu, derartige Delikte zu verfolgen, Suchtgift aus dem Verkehr zu ziehen und dadurch auch eine präventive (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit) Funktion zu erfüllen. Dies impliziert, dass Polizeiorgane nicht nur mit den rechtlichen Werten verbunden sein müssen (also keine Straftaten begehen), sondern sich von jeglichem Konsum von verbotenen Suchtmitteln fernzuhalten haben. Dies hat der DB, der sich von einem Dealer Kokain besorgte und es konsumierte, unterlassen. Sein Verhalten ist geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwer zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei schwer zu erschüttern. Hinsichtlich des angelasteten straf- und disziplinär relevanten Verhaltens entsteht in der Allgemeinheit der Eindruck eines Beamten, der trotz der gesellschaftspolitischen Problematik von Suchtgift und seiner unbedingten Aufgabe diese Kriminalitätsform zu bekämpfen selbst Suchtmittel konsumiert und durch seinen Erwerb, der Produktion, bzw. Verbreitung von Drogen Vorschub leistet. Dies ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten und seiner ethisch/moralischen Verpflichtungen absolut unvereinbar.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten

Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung

Goldene Medaille am roten Band für mutiges Einschreiten

Erschwerungsgründe

keine

Der Beamte hat eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche das Ansehen des Amtes in hohem Ausmaß geschädigt hat. Der Antrag der Disziplinaranwältin auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis war daher grundsätzlich angemessen und richtig. In diesem besonderen Fall war jedoch von einer Entlassung gerade noch Abstand zu nehmen. Maßgebend dafür war, dass der erkennende Senat im Laufe der Verhandlung einen durchaus positiven Eindruck vom Charakter des Beamten gewonnen hat. Dazu beigetragen hat vor allem sein umfassendes und reuiges Geständnis, sowie die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben, warum er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand. In Verbindung mit der Tatsache, dass sich der dem Security körperlich überlegene DB ohne große Mühe durch Flucht seiner Anhaltung hätte entziehen können, dies aber nicht tat, sondern sich stellte, konnte von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Maßgebend war auch die ihm verliehene Medaille am roten Band. Der Beamte konnte seine Entlassung aufgrund seiner Persönlichkeit und der Milderungsgründe gerade noch abwenden. Aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat war aber sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht die Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,- zu verfügen.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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