TE Dok 2024/5/7 2024-0.253.165

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Veröffentlicht am 07.05.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verhalten aD

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat, außer Dienst, im alkoholisierten Zustand, die Security-Mitarbeiter A.A. und B.B. als schwule Hurenkinder beschimpft und den Gast C.C. während einer Rangelei am Körper verletzt. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat, außer Dienst, im alkoholisierten Zustand, die Security-Mitarbeiter A.A. und B.B. als schwule Hurenkinder beschimpft und den Gast C.C. während einer Rangelei am Körper verletzt.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- (zweitausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 200,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.000,- (zweitausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 200,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.

Strafgerichtliches Verfahren:

Die StA hat das Strafverfahren nach § 83 StGB gemäß § 203, Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt. Die StA hat das Strafverfahren nach Paragraph 83, StGB gemäß Paragraph 203,, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt.

Sachverhalt:

Der Beamte hielt sich im Lokal auf. Weil er das Rauchverbot missachtet hatte, geriet er um ca. 04:50 Uhr mit Mitarbeitern des Security-Dienstes in Streit und beschimpfte diese auch. Nachdem er aufgefordert worden war das Lokal zu verlassen beschimpfte er die beiden mehrfach als „schwule Hurenkinder“. Er wurde daher unter Mithilfe des Gastes C.C. unter Anwendung von Körperkraft aus dem Lokal eskortiert. Im Zuge der entstandenen Rangelei biss er C.C. und verletzte ihn dadurch am Körper. Danach legte sich der Beamte bis zum Eintreffen der Polizei auf den Boden und weinte.

Die einschreitenden Polizeibeamten veranlassten einen Alkotest, der einen Alkoholisierungsgrad von 2,18 Promille ergab.

Zeugen:

C.C. gab an, dass er den Türstehern dabei geholfen habe, den renitenten Gast aus dem Lokal zu schaffen. Dabei sei er von ihm am Unterarm verletzt worden. Ob dies durch Beißen entstanden sei, könne er nicht mehr sagen. Er stelle keinerlei Ansprüche und wollte auch keine Anzeige erstatten.

A.A. gab an, dass der Bursche im Lokal geraucht und deshalb von ihm aufgefordert worden sei, dieses zu verlassen. Der Bursche habe sie dann auch ständig angemault. Gemeinsam mit einem Gast, der dabei verletzt wurde, habe man ihn dann mit Körperkraft aus dem Lokal geschafft.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 07. Mai 2024 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB gab an, es sei ihm bewusst, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht angemessen benommen habe und er bereue sein Fehlverhalten.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-

Plädoyer des rechtlichen Vertreters

Der Rechtsanwalt des DB verwies auf das reumütige Geständnis und die gute Dienstbeschreibung des Beamten. Aufgrund der positiven Zukunftsprognose sei eine Geldstrafe nicht notwendig. Er beantragte die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Geldbuße.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2024 anzuwenden.

§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Strafrechtliche Würdigung

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Sachverhaltsfeststellung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den Sachverhalt auch nach strafrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen. Das Verhalten des DB begründet – wie auch die StA erkannt hat – den Tatbestand des § 83 Abs. 2 StGB Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die Sachverhaltsfeststellung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen hat sie den Sachverhalt auch nach strafrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen. Das Verhalten des DB begründet – wie auch die StA erkannt hat – den Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Das Verhalten des DB tangiert § 43 Abs. 2 BDG in mehrfacher Hinsicht:Das Verhalten des DB tangiert Paragraph 43, Absatz 2, BDG in mehrfacher Hinsicht:

Einerseits stellt seine erhebliche Alkoholisierung einen sogenannten Alkoholexzess dar, der in Verbindung mit seinem renitenten Verhalten und auch sonstigem Verhalten (zu Boden legen) nach ständiger Judikatur des VwGH unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist. Trunkenheitsexzesse sind, unabhängig von der Funktion eines Beamten, geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft zu erschüttern (VwGH 4.03.1981, 09/0943/80; DOK 03.02.1982, GZ 71-DOK/81).

Andererseits hat der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten Strafgesetze verletzt, weil er im Zuge der Rangelei eine Person am Körper verletzte. Dies führte auch zu einem Strafverfahren, welches laut der vorliegenden Aktenlage diversionell erledigt wurde. Es liegt daher ein sogenannter besonderer Funktionsbezug vor. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen und sich nicht gewalttätig verhalten. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Andererseits hat der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten Strafgesetze verletzt, weil er im Zuge der Rangelei eine Person am Körper verletzte. Dies führte auch zu einem Strafverfahren, welches laut der vorliegenden Aktenlage diversionell erledigt wurde. Es liegt daher ein sogenannter besonderer Funktionsbezug vor. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des gesamten Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Straftaten aufklären, die Tatverdächtigen verfolgen und zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen und sich nicht gewalttätig verhalten. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fallen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten

Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung

Erschwerungsgründe

keine

Der Beamte hat eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung zu verantworten, welche angesichts des umfassenden und reuigen Geständnisses und der Persönlichkeit des Beamten noch innerhalb des Rahmens der Geldbuße geahndet werden konnte. Die verfügte Strafe ist spezialpräventiv ausreichend den Beamten von der Begehung weiterer Verfehlungen abzuhalten und wird auch generalpräventiven Erwägungen gerecht.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022 und waren mit € 200,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, und waren mit € 200,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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