TE Dok 2024/9/17 2024-0.607.353

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Schlagworte

Soldat, Befehl, Gehorsamspflicht, respektvoller Umgang, Freizeit, Alkohol

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 17.09.2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Vizeleutnant (Vzlt) A.A. ist schuldig, er hat

im Rahmen der Erkundung von Radarstellungen im Raum N.N. in der Unterkunft im Hotel N.N. in N.N. in der Nacht vom 29. April 2024 auf
den 30. April 2024


1. den mehrfach wiederholten Befehl des Kommandanten des N.N. (Kdt), Vzlt B.B., sich auf die Unterkunft zur Nachtruhe zu begeben, nicht befolgt und

2. den Vzlt B.B. am Kragen gepackt und

3. den Vzlt B.B. und den Oberstabswachtmeister (OStWm) C.C. mit einem Sessel bedroht, sodass der Wirt des N.N. einschreiten und er von vier Personen auf dem Boden fixiert werden musste und

4. den OStWm C.C. mit einem Billardqueue bedroht und


5. die Kellnerin des N.N. durch einen Schlag bzw. Berührung ihres Gesäßes und streicheln über ihren Rücken belästigt.

Dadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ und in den Spruchpunkten 2 bis 4 Dadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen hat und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat“ und in den Spruchpunkten 2 bis 4

gegen die Bestimmung des § 43a BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen haben und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“ und im Spruchpunkt 5 gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach „Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen haben und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“ und im Spruchpunkt 5

gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.


Über Vzlt A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,-- (viertausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 450, -- (vierhundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 18 Monatsraten zu je
€ 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) verfügt.

Über Vzlt A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.500,-- (viertausendfünfhundert Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 450, -- (vierhundertfünfzig Euro) zu leisten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 18 Monatsraten zu je
€ 250, -- (zweihundertfünfzig Euro) verfügt.


B E G R Ü N D U N G:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

1. Vzlt A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant N.N. einer verlegbaren (N.N.) bei der N.N. im N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 3.610,60 (ohne allfällige Nebengebühren, Besoldungsmerkmal M BUO, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 15) ins Verdienen.


2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Seit Oktober 2015 gehört er seiner Einheit an und er hat sich in den 27 Dienstjahren nichts zuschulden kommen lassen.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014. Seit Oktober 2015 gehört er seiner Einheit an und er hat sich in den 27 Dienstjahren nichts zuschulden kommen lassen.


3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für 2 Kinder (15 und 13 Jahre). Der Dienststellenausschuss der N.N.-Kaserne (DA) wurde am 13. Juni 2024 von der Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt. Er übt keine Personalvertreterfunktion aus.


4. Der Einheitskommandant verhängte am 30. April 2024 eine Disziplinarverfügung gegen den Disziplinarbeschuldigten (in Folge: DB), weil er am 30.04.2024 um 0830 Uhr in N.N. während einer Erkundung den befohlenen Dienstbeginn um 0745 Uhr wissentlich nicht wahrgenommen, er sich beim eingeteilten Erkundungskommandanten nicht abgemeldet und dadurch einen Einsatz der Militärpolizei N.N. sowie der Polizeiinspektion N.N. um ihn aufzufinden verursacht hatte und er nicht selbständig vor Ort erschienen war, sondern durch einen Kameraden aufgefunden wurde. Der Kompaniekommandant (KpKdt) beantragte zudem
die Abtretung der weiteren Vorhalte an den BKdt, nachdem er über den weiteren Sachverhalt Kenntnis erlangte und daher ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den DB eingeleitet hatte. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzter am 09. Juli 2024 erstattet und langte am 12. Juli 2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund
der am 29.12.2023 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2024 wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen. Sie wurde am 15.07.2024 registriert und erhielt die oa. GZ. Der Sachverhalt wurde
oben in den Spruchpunkten ausgeführt.


5. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. Juli 2024 den Einleitungsbeschluss, der am 26. Juli 2024 an ihn durch Hinterlegung am Postamt N.N. und an
den Disziplinaranwalt beim BMLV zugestellt wurde. Die mündliche Verhandlung wurde für den 17.09.2024 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien sowie den Zeugen, Kdt N.N., Vzlt
B.B., OStWm C.C. und StWm D.D. zugestellt. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 17.09.2024, bei der Vzlt A.A. als Beschuldigter ein umfassendes und reumütiges Geständnis zeigte und die im Akt aufliegenden Unterlagen in die Verhandlung eingebrachten wurden, der Zeuge Oberst
E.E. über seine dienstlichen Leistungen aussagte und die Zeugen Vzlt B.B. und OStWm C.C. zum Sachverhalt befragt wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.


6. Vzlt A.A. bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich zum vorgeworfenen Verhalten des Einleitungsbeschlusses schuldig. Er beteuerte glaubhaft, dass es
ihm sehr leidtue. Der Herr Verteidiger wies eingangs zutreffend darauf hin, dass die Zeugen sehr glaubhaft in den Niederschriften ausgesagt hatten und der Vzlt B.B. durch den Griff an
den Reißverschluss der linken Tasche das aggressive, nicht zu rechtfertigende Verhalten seines Mandanten ausgelöst hatte. Auch hätte die Kellnerin des N.N. Landgasthofes ausgesagt,
dass sie schon Schlimmeres erlebt hätte und sie keine Verfolgungsermächtigung des Herrn Vzlt wegen sexueller Belästigung wünsche. Nach kurzer Erörterung war klar, dass die BDB weder eine sexuelle Belästigung, noch ein Vergehen nach dem Militärstrafgesetz zu verfolgen habe und dies nicht Gegenstand der Disziplinarverhandlung sei. Der Herr Verteidiger wies darauf hin,
dass die Staatsanwaltschaft N.N. von der Verfolgung der Vergehen nach dem MilStG vorläufig zurückgetreten wäre. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) berichtete glaubhaft von seiner Therapie mit Unterstützung durch den Heerespsychologischen Dienst, der ambulanten Suchtbehandlung und einem bevorstehenden stationären Aufenthalt zur Bekämpfung der Alkoholfolgen. Seine Dienstfähigkeit würde im Oktober dieses Jahres nochmals überprüft werden und er hoffe, den Dienst wieder antreten zu können. Eine (verminderte) Zurechnungsfähigkeit bestehe nicht, er übernehme die Verantwortung für sein inakzeptables Verhalten und werde die vom Senat im Zuge der Zeugenbefragung eingeräumte Möglichkeit zur Entschuldigung bei den Kameraden
wahrnehmen. Er sei sich auch bewusst, dass der KdoGrpKdt und Kdt ErkKdo sein Vorgesetzter war und ist. In Zukunft wolle er seine Dienstpflichten wieder treu und gewissenhaft erfüllen.


7. Der Bataillonskommandant Obst E.E. attestierte dem Beschuldigten eine sehr gute Dienstleistung. Er kenne den DB persönlich seit 2016, als er in den Verband kam. Es
wären bisher keine disziplinären Maßnahmen gegen ihn zu treffen gewesen, wiewohl aufgrund seines Alkoholkonsums in der dienstfreien Zeit mit ihm von den verschiedensten Kdt Gespräche
geführt worden wären und schließlich im Jahre 2023 mit Unterstützung des HPD eine Therapie und auch eine ambulante Behandlung der Alkoholprobleme in Angriff genommen wurde. Es
wäre das Betriebsklima aufgrund der Vorfälle vom 29. auf 30.04.2024, aber auch schon davor, belastet gewesen. Mit Unterstützung der Kdt aller Ebenen werde er als Bataillonskommandant alles tun, um einen gesunden Vzlt A.A. wieder in den Verband zu integrieren. Der Herr Verteidiger monierte sehr lösungsorientiert die Beiziehung eines starken männlichen Kollegen ein, um neben fachärztlicher Unterstützung eine erfolgreiche Wiedereingliederung des DB in den Verband zu ermöglichen.


8. Der Zeuge Vzlt B.B. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen ruhig und sachlich die Geschehnisse, wie er dies in seiner Niederschrift vom 15.05.2024 getan hatte. Der
DB hätte durch sein aggressives Gesprächsverhalten alle Kameraden vor den Kopf gestoßen. Sie hätten im Anschluss an die dienstliche Nachbesprechung ab ca. 1900 Uhr mehrere Biere und
Schnaps konsumiert und wären alle „angeheitert“ gewesen. Im Nachhinein betrachtet wäre der Griff an den Reißverschluss der Uniformjackentasche des DB unnötig gewesen. Er werde dies in
Zukunft unterlassen. Mehrmals hätte er erfolglos versucht, den DB dazu zu bewegen, sich zur Nachtruhe zu begeben. Auch die Befehlsgebung hätte nichts gefruchtet, gutes und strenges Zureden durch die Kameraden ebenso nicht. Die in den Spruchpunkten angeführten Sachverhalte haben sich ob der Aggression des DB ergeben, der zwar alkoholisiert, aber nicht „komplett weggetreten“ gewesen sei. Man hätte mit ihm durchaus noch kommunizieren können. Der DB nutzte die Möglichkeit, sich beim Zeugen für sein Verhalten aufrichtig zu entschuldigen, der diese annahm und versicherte, dem DB bei der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft der Einheit behilflich sein zu wollen. Nicht zuletzt deshalb, weil sie viele Jahre Freundschaft und Kameradschaft verbindet. Im dienstlich fachlichen Bereich sei der DB immer eine Koryphäe gewesen.

9. Der Zeuge OStWm C.C. blieb bei seinen glaubhaften Sachverhaltsangaben, die er im Zuge seiner Niederschrift vom 16.05.2024 getätigt hatte. Er kenne den DB seit ca. 2013, führe
den Arbeitsplatz Dienstführender Unteroffizier der Einheit sowie Wirtschafsunteroffizier aus und er hätte erfolglos durch gutes Zureden versucht, den DB zur Bettruhe zu bewegen. Dieser
sei – wie alle anderen Beteiligten – zwar alkoholisiert, aber kommunikationsfähig gewesen. Die im Spruch angeführten Taten hätte der DB begangen. Ihn persönlich hätten die Vorfälle stark
psychisch belastet. Da der DB „fachlich top“ sei, hoffe er auf seine baldige Rückkehr, wenn er seine Probleme überwunden habe.


10. Der Zeuge StWm D.D. war aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen entschuldigt nicht erschienen, auf die Verlesung seiner Niederschrift vom 14.05.2024 konnte ob der geständigen Verantwortung des DB verzichtet werden.


11. Der Senatsvorsitzende fragte nach der Zeugeneinvernahme ob es noch weitere Anträge durch die Parteien gebe, da dies verneint wurde, schließt er das Beweisverfahren um 1117 Uhr.


12. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, verstoßen habe. Im Anschuldigungspunkt 1 hat er die Unterstützungspflicht, weil er nicht von sich aus zur Bettruhe ging und die Gehorsamspflicht,
weil er den ausdrücklichen Befehl zu Bett zu gehen (mehrmals) nicht befolgt hat, verletzt. Das Packen des Vorgesetzten am Kragen, die Drohgebärde mit dem Sessel und dem Billardkö waren unstrittig geeignet, das Gebot zum achtungsvollen Umgang zu missachten. Dass die Kellnerin des Gasthofes keine Verfolgung der Berührungen wünscht, ändere nichts an der Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979. Die „Erinnerungslücken“ würden das Verhalten im berauschten Zustand nicht entschuldigen. Nach der Strafrechtsdogmatik wird eine
Tatbegehung auch dann bestraft, wenn man sich nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand liegt gemäß Zeugenaussagen und der Aussagen des DB nicht vor, von einer vorsätzlichen Tatbegehung in allen Anschuldigungspunkten ist auszugehen. Hinsichtlich der Strafzumessung ist wegen der vorsätzlichen Verletzung des § 44 Abs 1 BDG 1979 von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Spezial- und generalpräventive Gründe seien vordergründig gegeben. Den Milderungsgründen, keine Disziplinarverfahren im selbigen Zusammenhang, ein reumütiges Geständnis in allen Anschuldigungspunkten, positive Zukunftsprognose insbesondere aufgrund der Therapie, positive fachliche Bewertung durch Kommandanten, Wiedergutmachung gewollt, Entschuldigungen bei den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung, Verständnis und Einsicht im Verfahren und die Taten in einem berauschten Zustand begangen zu haben, stünden die Erschwerungsgründe der mehrfachen (5) Pflichtverletzungen und die negative Vorbildbildwirkung gegenüber. Abschließend forderte er die Verhängung der Geldstrafe von 200% der Bemessungsgrundlage, mithin € 7.200.-, als tat- und schuldangemessen.

12. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, verstoßen habe. Im Anschuldigungspunkt 1 hat er die Unterstützungspflicht, weil er nicht von sich aus zur Bettruhe ging und die Gehorsamspflicht,
weil er den ausdrücklichen Befehl zu Bett zu gehen (mehrmals) nicht befolgt hat, verletzt. Das Packen des Vorgesetzten am Kragen, die Drohgebärde mit dem Sessel und dem Billardkö waren unstrittig geeignet, das Gebot zum achtungsvollen Umgang zu missachten. Dass die Kellnerin des Gasthofes keine Verfolgung der Berührungen wünscht, ändere nichts an der Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Die „Erinnerungslücken“ würden das Verhalten im berauschten Zustand nicht entschuldigen. Nach der Strafrechtsdogmatik wird eine
Tatbegehung auch dann bestraft, wenn man sich nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand liegt gemäß Zeugenaussagen und der Aussagen des DB nicht vor, von einer vorsätzlichen Tatbegehung in allen Anschuldigungspunkten ist auszugehen. Hinsichtlich der Strafzumessung ist wegen der vorsätzlichen Verletzung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Spezial- und generalpräventive Gründe seien vordergründig gegeben. Den Milderungsgründen, keine Disziplinarverfahren im selbigen Zusammenhang, ein reumütiges Geständnis in allen Anschuldigungspunkten, positive Zukunftsprognose insbesondere aufgrund der Therapie, positive fachliche Bewertung durch Kommandanten, Wiedergutmachung gewollt, Entschuldigungen bei den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung, Verständnis und Einsicht im Verfahren und die Taten in einem berauschten Zustand begangen zu haben, stünden die Erschwerungsgründe der mehrfachen (5) Pflichtverletzungen und die negative Vorbildbildwirkung gegenüber. Abschließend forderte er die Verhängung der Geldstrafe von 200% der Bemessungsgrundlage, mithin € 7.200.-, als tat- und schuldangemessen.

13. Der Herr Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er die Beurteilung durch den Herrn DiszAnw klarstellen müsse, da keine schweren Straftaten begangen worden wären. Die Taten seines Mandanten wären vielmehr singuläre Handlungen in der Trunkenheit gewesen, es müsse sich niemand Sorgen um die unsachliche Amtsführung eines Beamten machen. Es hätte die Kellnerin auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 218 StGB gegeben, weil sie schon viel Schlimmeres erlebt hätte. Es liege auch kein untragbares Verhalten des Herrn Vzlt vor, es handle sich lediglich um ein einmaliges Ereignis. In allen Anschuldigungspunkten hätte
sich sein Mandant schuldig bekannt, er leide auch nicht unter einseitigen Erinnerungslücken. Das Betriebsklima in der Einheit habe auch nicht sonderlich gelitten, die einseitige subjektive
Empfindung des Zeugen OStWm C.C. wäre vielmehr seiner Psyche zuzuschreiben. Der DB sei mit der Situation überfordert gewesen, die letztlich aufgrund der Gruppendynamik und der Fehler aller Beteiligter zu einem kleinen Handgemenge ohne Folgen führte. Mildernd wäre die Provokation durch den Vzlt B.B. zu werten, zudem die durch den Herrn DiszAnw bereits ausgeführte Unbescholtenheit, sein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis, die positive Zukunftsprognose und die erfolgten Entschuldigungen bei den Beteiligten und der bisherige ordentliche Lebenswandel seines Mandanten. Da weder spezial- noch generalpräventive Gründe
vorliegen würden, wäre eine viel geringere als die geforderte Strafe zu verhängen. Der DB schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.
13. Der Herr Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er die Beurteilung durch den Herrn DiszAnw klarstellen müsse, da keine schweren Straftaten begangen worden wären. Die Taten seines Mandanten wären vielmehr singuläre Handlungen in der Trunkenheit gewesen, es müsse sich niemand Sorgen um die unsachliche Amtsführung eines Beamten machen. Es hätte die Kellnerin auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Paragraph 218, StGB gegeben, weil sie schon viel Schlimmeres erlebt hätte. Es liege auch kein untragbares Verhalten des Herrn Vzlt vor, es handle sich lediglich um ein einmaliges Ereignis. In allen Anschuldigungspunkten hätte
sich sein Mandant schuldig bekannt, er leide auch nicht unter einseitigen Erinnerungslücken. Das Betriebsklima in der Einheit habe auch nicht sonderlich gelitten, die einseitige subjektive
Empfindung des Zeugen OStWm C.C. wäre vielmehr seiner Psyche zuzuschreiben. Der DB sei mit der Situation überfordert gewesen, die letztlich aufgrund der Gruppendynamik und der Fehler aller Beteiligter zu einem kleinen Handgemenge ohne Folgen führte. Mildernd wäre die Provokation durch den Vzlt B.B. zu werten, zudem die durch den Herrn DiszAnw bereits ausgeführte Unbescholtenheit, sein reumütiges und umfassendes Tatgeständnis, die positive Zukunftsprognose und die erfolgten Entschuldigungen bei den Beteiligten und der bisherige ordentliche Lebenswandel seines Mandanten. Da weder spezial- noch generalpräventive Gründe
vorliegen würden, wäre eine viel geringere als die geforderte Strafe zu verhängen. Der DB schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.

14. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung
wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird von den Parteien verzichtet. Der Herr Verteidiger erhielt ein zweiseitiges Protokoll nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
15. § 5 Abs. 1 HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:
15. Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“ § 5 Abs. 5 HDG 2014: „Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.“
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“ Paragraph 5, Absatz 5, HDG 2014: „Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Absatz eins, nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach Paragraph 4, die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.“


16. § 51 HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße, 3. die Geldstrafe und 4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur
Beförderung und die Degradierung.“

16. Paragraph 51, HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße, 3. die Geldstrafe und 4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur
Beförderung und die Degradierung.“


17. § 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

17. Paragraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“


18. Auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 43 Abs 2, 43a und 44 Abs 1 BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet.

18. Auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 43a und 44 Absatz eins, BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet.

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

1. Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Disziplinarakt, dem Auszug aus dem Personalinformationssystem (PERSIS) und den Angaben des DB in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Feststellungen zum Sachverhalt, der in den Spruchpunkten angeführt ist, ergeben sich aus der reumütig geständigen Verantwortung des DB und der zweifelsfreien Zeugenaussagen.


Rechtliche Beurteilung:

3. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).


4. Zur Verletzung der Gehorsamspflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979:
Die Anordnung des Kommandanten des Erkundungskommandos, Vzlt B.B., sich zur Bettruhe zu begeben, war unstrittig ein Befehl (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt), den der DB nicht befolgt hat. Daran ändert nichts, dass die Weisung in der dienstfreien Zeit erfolgte. Wie der DB selbst einräumt, gibt es an der Vorgesetztenstellung des Herrn Vzlt B.B. keinen Zweifel. Der Befehl erfolgte im dienstlichen Zusammenhang, weil der DB in einem durch offenkundig übermassigen Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand Taten gesetzt hatte, die seine unverzügliche Entfernung vom Tatort (Barbetrieb) in seine Unterkunft erforderlich machte. Er befolgte den Befehl nicht, sondern ergriff in weiterer Folge seinen Vorgesetzten am Kragen und verhielt sich gegenüber den (rangniederen) Kameraden mit Gegenständen aggressiv. Wie der
VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt
worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (vgl. § 44 Abs. 2 BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß § 44 Abs. 3
BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem
solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Dass Unrecht, mehrmals gegen den Befehl sich zur Bettruhe zu begeben, wurde im Spruch ausgeführt, eine zusätzliche
Verletzung der Unterstützungspflicht ist deshalb nicht gegeben und wäre eine aus Sicht des Senates ungerechtfertigte Doppelverwertung.

4. Zur Verletzung der Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979:
Die Anordnung des Kommandanten des Erkundungskommandos, Vzlt B.B., sich zur Bettruhe zu begeben, war unstrittig ein Befehl (in rechtlicher Hinsicht der Weisung gleichgestellt), den der DB nicht befolgt hat. Daran ändert nichts, dass die Weisung in der dienstfreien Zeit erfolgte. Wie der DB selbst einräumt, gibt es an der Vorgesetztenstellung des Herrn Vzlt B.B. keinen Zweifel. Der Befehl erfolgte im dienstlichen Zusammenhang, weil der DB in einem durch offenkundig übermassigen Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand Taten gesetzt hatte, die seine unverzügliche Entfernung vom Tatort (Barbetrieb) in seine Unterkunft erforderlich machte. Er befolgte den Befehl nicht, sondern ergriff in weiterer Folge seinen Vorgesetzten am Kragen und verhielt sich gegenüber den (rangniederen) Kameraden mit Gegenständen aggressiv. Wie der
VwGH in der Rechtsprechung ausführt, hätte nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestanden, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt
worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979). Dafür gibt es im Fall keine Anhaltspunkte. Dass der DB gemäß Paragraph 44, Absatz 3 <, b, r, /, >, B, D, G, 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, wird auch nicht behauptet. Der DB könnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte (siehe VwGH 2001/09/0035 vom 17.11.2004). Die bloße Ablehnung der Befolgung zeigt nicht auf, dass und welche Bedenken der Beamte gegen die Rechtmäßigkeit der Weisung gehabt hätte, in einem
solchen Fall liegt eine Remonstration nicht vor (VwGH 2011/09/0032). Dass Unrecht, mehrmals gegen den Befehl sich zur Bettruhe zu begeben, wurde im Spruch ausgeführt, eine zusätzliche
Verletzung der Unterstützungspflicht ist deshalb nicht gegeben und wäre eine aus Sicht des Senates ungerechtfertigte Doppelverwertung.


5. Zur Verletzung des achtungsvollen Umganges nach § 43a BDG 1979:
Beamte haben einander mit Achtung zu begegnen. Auch wenn der Vorgesetzte den Zip des DB an der Uniformjacke berührt, weil sich darin die ADV befindet, die der DB so gern zitiert, dann
bleibt die Reaktion des DB, den Vorgesetzten am Kragen zu packen, unangemessen. Dazu kommt, dass der DB zuvor bereits im Gespräch die Kameraden verbal attackierte. Unstrittig war das weitere Verhalten (Spruchpunkt 3 und 4) des DB überschießend und er verletzte seine Pflicht zum achtungsvollem Umgang mit seinem Vorgesetzten und den Kameraden.

5. Zur Verletzung des achtungsvollen Umganges nach Paragraph 43 a, BDG 1979:
Beamte haben einander mit Achtung zu begegnen. Auch wenn der Vorgesetzte den Zip des DB an der Uniformjacke berührt, weil sich darin die ADV befindet, die der DB so gern zitiert, dann
bleibt die Reaktion des DB, den Vorgesetzten am Kragen zu packen, unangemessen. Dazu kommt, dass der DB zuvor bereits im Gespräch die Kameraden verbal attackierte. Unstrittig war das weitere Verhalten (Spruchpunkt 3 und 4) des DB überschießend und er verletzte seine Pflicht zum achtungsvollem Umgang mit seinem Vorgesetzten und den Kameraden.


6. Zur Verletzung der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des
dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG
auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug
und die Verletzung der Vertrauenswahrung liegen schon deshalb vor, weil sich der DB gegen- über der Kellnerin ungebührlich verhielt und das auch noch in Uniform. Daran ändert nichts, dass die Frau keine strafrechtliche Verfolgung (§ 218 StGB) des DB wünscht. Ein Berufssoldat verhält sich auch in seiner Freizeit nicht so gegenüber anderen (weiblichen) Personen, er zieht nicht am Arm, damit sie sich auf seinen Schoß setzt, er streichelt nicht über den Rücken und
berührt nicht das Gesäß. Dies hat der DB auch verstanden.

6. Zur Verletzung der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
§ 43 Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des
dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG
auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug
und die Verletzung der Vertrauenswahrung liegen schon deshalb vor, weil sich der DB gegen- über der Kellnerin ungebührlich verhielt und das auch noch in Uniform. Daran ändert nichts, dass die Frau keine strafrechtliche Verfolgung (Paragraph 218, StGB) des DB wünscht. Ein Berufssoldat verhält sich auch in seiner Freizeit nicht so gegenüber anderen (weiblichen) Personen, er zieht nicht am Arm, damit sie sich auf seinen Schoß setzt, er streichelt nicht über den Rücken und
berührt nicht das Gesäß. Dies hat der DB auch verstanden.

Zum Grad des Verschuldens:

7. Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen die Normen verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflichten zu verletzen.

Zur Strafbemessung:

8. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-
35 StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als
Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des
Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten
erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Ideal-konkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren vier Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu
werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die führende, also schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Dies auch deshalb, weil sich die weiteren Pflichtverletzungen nicht ergeben hätten, wenn er den Befehl, sich zur Bettruhe zu begeben, befolgt hätte.
Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil dem Schutzzweck der Norm, der Gehorsamspflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Der Befehl/die Weisung und die daraus korrespondierende Gehorsamspflicht gehören zweifellos zur tragenden Säule des Dienstbetriebes im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Ihr kommt zentrale Bedeutung für die erfolgreiche Auftragserfüllung zu. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Missachtung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/023). Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu zweieinhalb Monatsbezügen in Betracht. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Der Grad der Alkoholisierung war für den Senat zudem weder mildernd noch erschwerend zu werten. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten, den Befehl sich zu Bett zu begeben zu befolgen, wäre nichts entgegengestanden.
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, wenn auch der Senat seine Einsicht und die damit verbundene Therapie sowie
die ausgezeichnete fachliche Dienstbeurteilung durch den BKdt berücksichtigte und somit der Aspekt in den Hintergrund tritt. Der Senat gewann auch in der mündlichen Verhandlung den
Eindruck, dass sich der DB ernsthaft mit seinen (Alkohol-)Problemen auseinandersetzt und er ehrlich um eine Wiedereingliederung in die Gemeinschaft der Einheit bemüht ist. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und auch zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen kann. Ausgehend
von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979 waren die vier weiteren Tatbegehungen und die negative Vorbildwirkung (der DB ist Kdt) erschwerend. Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit (die Bestrafung vom 30.04.2024 im Kommandantenverfahren steht im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Senatsverfahren) und der ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis, die sehr gute Dienstleistung attestiert durch den Bataillonskommandanten, der damit verbundenen positiven Zukunftsprognose und sein einsichtiges Verhalten und die klare Distanzierung vom schädigenden Verhalten, die sich auch in der Entschuldigung bei den Zeugen ausdrückte, zu werten. Nicht zuletzt war auch sein tadelloses Auftreten vor dem Senat als mildernd ins Treffen zu führen. Es überwiegen somit die Milderungsgründe, wobei es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Gewichtung ankommt. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Herr Vzlt A.A.
eine zweite Chance verdient hat, er ist zudem in fachlicher Hinsicht aus Sicht des Bataillonskommandanten und der Zeugen ein ausgezeichneter Unteroffizier. Er wird mit der Unterstützung von Vorgesetzten aller Ebenen und den Kameraden sowie einer fachärztlichen Begleitung seinen zukünftigen schwierigen Weg mit Erfolg meistern. Rückschläge werden in Kauf zu nehmen sein, jedoch müsste bei Verletzungen gleichgelagerter Dienstpflichten eine
Sicherungsmaßnahme getroffen und in weiterer Folge die Beendigung des Dienstverhältnisses oder eine Versetzung in den Ruhestand beurteilt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB ist nach seinen Angaben gegeben, er hat weder
Schulden noch nennenswertes Vermögen. Der amtswegige Ausspruch über die Ratenzahlung war der Beurteilung des Senats geschuldet. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG
2014. Die Bemessungsgrundlage von € 3.610,60 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.245,70), der Funktionszulage (€ 293,30) und der Truppendienstzulage (€ 71,60) im Monat September 2024 (ohne Sonderzahlung und allfälliger Nebengebühren) des DB.
8. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, <, b, r, /, >, 35, StGB). Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als
Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des
Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten
erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Ideal-konkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren vier Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu
werten sind. Für den Senat war die Verletzung der Gehorsamspflicht die führende, also schwerste Pflichtverletzung, weil von ihr die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Dies auch deshalb, weil sich die weiteren Pflichtverletzungen nicht ergeben hätten, wenn er den Befehl, sich zur Bettruhe zu begeben, befolgt hätte.
Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil dem Schutzzweck der Norm, der Gehorsamspflicht, ein hoher Stellenwert zukommt. Der Befehl/die Weisung und die daraus korrespondierende Gehorsamspflicht gehören zweifellos zur tragenden Säule des Dienstbetriebes im öffentlichen Dienst, insbesondere im Bundesheer. Ihr kommt zentrale Bedeutung für die erfolgreiche Auftragserfüllung zu. Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Missachtung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden (VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043; VwGH 15.09.2004, 2001/09/023). Als Strafrahmen kam daher eine Geldstrafe von einem halben bis zu zweieinhalb Monatsbezügen in Betracht. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Vzlt A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel. Der Grad der Alkoholisierung war für den Senat zudem weder mildernd noch erschwerend zu werten. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten, den Befehl sich zu Bett zu begeben zu befolgen, wäre nichts entgegengestanden.
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sind gegeben, wenn auch der Senat seine Einsicht und die damit verbundene Therapie sowie
die ausgezeichnete fachliche Dienstbeurteilung durch den BKdt berücksichtigte und somit der Aspekt in den Hintergrund tritt. Der Senat gewann auch in der mündlichen Verhandlung den
Eindruck, dass sich der DB ernsthaft mit seinen (Alkohol-)Problemen auseinandersetzt und er ehrlich um eine Wiedereingliederung in die Gemeinschaft der Einheit bemüht ist. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und auch zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen kann. Ausgehend
von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 waren die vier weiteren Tatbegehungen und die negative Vorbildwirkung (der DB ist Kdt) erschwerend. Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit (die Bestrafung vom 30.04.2024 im Kommandantenverfahren steht im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Senatsverfahren) und der ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges und umfassendes Tatsachengeständnis, die sehr gute Dienstleistung attestiert durch den Bataillonskommandanten, der damit verbundenen positiven Zukunftsprognose und sein einsichtiges Verhalten und die klare Distanzierung vom schädigenden Verhalten, die sich auch in der Entschuldigung bei den Zeugen ausdrückte, zu werten. Nicht zuletzt war auch sein tadelloses Auftreten vor dem Senat als mildernd ins Treffen zu führen. Es überwiegen somit die Milderungsgründe, wobei es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Gewichtung ankommt. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Herr Vzlt A.A.
eine zweite Chance verdient hat, er ist zudem in fachlicher Hinsicht aus Sicht des Bataillonskommandanten und der Zeugen ein ausgezeichneter Unteroffizier. Er wird mit der Unterstützung von Vorgesetzten aller Ebenen und den Kameraden sowie einer fachärztlichen Begleitung seinen zukünftigen schwierigen Weg mit Erfolg meistern. Rückschläge werden in Kauf zu nehmen sein, jedoch müsste bei Verletzungen gleichgelagerter Dienstpflichten eine
Sicherungsmaßnahme getroffen und in weiterer Folge die Beendigung des Dienstverhältnisses oder eine Versetzung in den Ruhestand beurteilt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des DB ist nach seinen Angaben gegeben, er hat weder
Schulden noch nennenswertes Vermögen. Der amtswegige Ausspruch über die Ratenzahlung war der Beurteilung des Senats geschuldet. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG
2014. Die Bemessungsgrundlage von € 3.610,60 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 3.245,70), der Funktionszulage (€ 293,30) und der Truppendienstzulage (€ 71,60) im Monat September 2024 (ohne Sonderzahlung und allfälliger Nebengebühren) des DB.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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