Entscheidungsdatum
16.04.2024Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Herrn RA, Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 09.01.2023, GZ: …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2023, sowie deren Fortsetzung am 04.04.2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1, 2, 4, 5, 8 6, 7, 10 Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu den Spruchpunkten 6,7 und 10 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG sowie zu den Spruchpunkten 1,2,4,5 und 8 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1, 2, 4, 5, 8 6, 7, 10 Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren zu den Spruchpunkten 6,7 und 10 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG sowie zu den Spruchpunkten 1,2,4,5 und 8 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte 3 und 9 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3 die Wortfolge „noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen“ zu entfallen hat sowie bei Spruchpunkt 9 die Übertretungsnorm mit der Wortfolge „§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG“ zu ergänzen ist. römisch III. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte 3 und 9 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 3 die Wortfolge „noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen“ zu entfallen hat sowie bei Spruchpunkt 9 die Übertretungsnorm mit der Wortfolge „§ 103 Absatz eins, Ziffer eins, KFG“ zu ergänzen ist.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch IV. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.) Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Mitteltopf, sowie der Endtopf mit einer Abgasanlage der Marke “E." eingebaut waren. Keine Eintragung.
2. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D,-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerastet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass an der Vorderachse, an beiden Rädern eine Spurenverbreiterung vorhanden waren. Keine Eintragung.
3. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerastet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass im Motorraum eine sog. "Domstrebe" verbaut wurde . Keine Eintragung.
4. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt,
dass ein Sportluftfilter der Marke F." eingebraut war Keine Eintragung.
5. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des/der Personenkraftwagens maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass alle 4 angebrachte Felgen ohne vorhandener KBA , angebaut waren. Es konnte daher nicht festgestellt werden ob die Felgen für einen sicheren Betrieb für den PKW geeignet waren. Da keine KBA Nummer vorhanden war, konnte auf keine ABE vorgewiesen werden.
6. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Scheinwerfer blaues (2 LED Balken Bei Überprüfung nur schwach erkennbar,) Licht ausstrahlten, obwohl Scheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen dürfen.
7. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die Rückscheinwerfer mit einer verdunkelnden Substanz besprüht waren. (Permanent). Keine Eintragung
8. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Kraftfahrzeug Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden war.
9. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Veränderung des Abgassystems durch Chip Tuning
10. Datum/Zeit: 04.06.2022, 17:20 Uhr
Ort: 1090 Wien, D.-platz, ROSSAUER KASERNE
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-9 (A)
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Personenkraftwagens beide Fahrtrichtungsanzeiger, welche seitlich am PKW angebracht sind mit einem Kunststoff "GTI" Aufkleber versehen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/20091. Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/20092. Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
3. § 102 Abs. 1 i.V.m, § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/20093. Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m, Paragraph 4, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
4. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl.l Nr. 94/20094. Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl.l Nr. 94/2009
5. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/20095. Paragraph 102, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 94/2009
6. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG6. Paragraph 102, Absatz eins, KFG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, KFG
7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG7. Paragraph 102, Absatz eins, KFG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, KFG
8. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG8. Paragraph 102, Absatz eins, KFG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, KFG
9. § 33 Abs. 1 KFG9. Paragraph 33, Absatz eins, KFG
10. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG10. Paragraph 102, Absatz eins, KFG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
2.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
3.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
4.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
5.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
6.
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
7.
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
8.
€ 100,00
1 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
9.
€ 300,00
3 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute (n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 62/2022
10.
€ 70,00
0 Tage(n) 7 Stunde(n)
0 Minute (n)