TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/24 VGW-031/037/12273/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs2 lita
VStG §5 Abs1
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 09.08.2023, Zl. …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach durchgeführter Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

In der Straffrage wird der Beschwerde jedoch insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses von 150,00 Euro auf 120,00 Euro und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden auf 2 Tage und zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses von jeweils 200,00 Euro auf jeweils 150,00 Euro und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag 20 Stunden auf je 36 Stunden herabgesetzt werden.

Der Beitrag, den die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 VStG zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen hat, beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG nunmehr 42,00 Euro, das sind 10 Prozent der nunmehr insgesamt verhängten Strafen.Der Beitrag, den die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde zu bezahlen hat, beträgt gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG nunmehr 42,00 Euro, das sind 10 Prozent der nunmehr insgesamt verhängten Strafen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für den Beschwerdeführer absolut unzulässig, für die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde ist diesbezüglich eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig.Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) für den Beschwerdeführer absolut unzulässig, für die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde ist diesbezüglich eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig.

Zu den Punkten 2. und 3. des Straferkenntnisses ist sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die belangte Behörde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Zu den Punkten 2. und 3. des Straferkenntnisses ist sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die belangte Behörde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei am 24.05.2023 um 20.10 Uhr in Wien, C.-Kai, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit den behördlichen Kennzeichen EU-… mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursprünglichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die beteiligten Personen einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, 2.  ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten und 3.  an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle (zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Meldung des Unfalls bei der nächsten Polizeidienststelle) unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Sie habe dadurch gegen 1. §4 Abs. 5 StVO 1960, 2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und 3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (jeweils näher bezeichnet mit BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019) verstoßen. Wegen dieser Übertretungen wurden ad 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von 150,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden), ad 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 20 Stunden) und ad 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 20 Stunden) über die nunmehrige Beschwerdeführerin verhängt; die anzuwendenden Bestimmungen der StVO 1960 wurden jeweils in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 154/2021 zitiert. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 55,00 Euro (10 Prozent der jeweils verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei am 24.05.2023 um 20.10 Uhr in Wien, C.-Kai, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit den behördlichen Kennzeichen EU-… mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursprünglichem Zusammenhang gestanden und habe 1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie und die beteiligten Personen einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten, 2.  ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten und 3.  an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle (zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Meldung des Unfalls bei der nächsten Polizeidienststelle) unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Sie habe dadurch gegen 1. §4 Absatz 5, StVO 1960, 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und 3. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 (jeweils näher bezeichnet mit Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,) verstoßen. Wegen dieser Übertretungen wurden ad 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe von 150,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden), ad 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 200,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 20 Stunden) und ad 3. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 200,00 Euro (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 20 Stunden) über die nunmehrige Beschwerdeführerin verhängt; die anzuwendenden Bestimmungen der StVO 1960 wurden jeweils in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021, zitiert. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 55,00 Euro (10 Prozent der jeweils verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschuldigte frist- und formgerecht Beschwerde ein, in der sie nach umfangreicher Begründung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu dessen beschlussmäßige Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an die Behörde beantragte.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache nach ergänzenden Ermittlungen eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei und der Lenker des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges als Zeuge einvernommen wurden. Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat Folgendes erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 24.05.2023 das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU-… in Wien, C.-Kai auf der zweiten Fahrspur und wechselte um 20.10 Uhr auf Höhe der Ordnungsnummer 1 auf die rechte Fahrspur.

Durch diesen Spurwechsel war D. E. als Lenker des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kraftfahrzeuges gezwungen, eine starke Bremsung durchzuführen und nach rechts auszulenken, sodass der rechten Vorderreifen seines Autos mit einem deutlich hörbaren Knall an die Gehsteigkante stieß, wodurch dieser Reifen eine so große Beschädigung erlitt, dass die Luft zwar nicht sofort zur Gänze entwich, der Reifen aber dennoch ersetzt werden musste.

D. E. hatte noch im Zuge des Spurwechsels der Beschwerdeführerin die Hupe betätigt, um die Beschwerdeführerin auf sich aufmerksam zu machen; sie setzte den Spurwechsel aber dennoch fort. Da die Beschwerdeführerin nicht allzu schnell fuhr, gelang es D. E. trotz der vorherigen Bremsung, sie auf der zweiten Spur fahrend einzuholen. Als er sich auf etwa gleicher Höhe mit ihr befand, gab seine Beifahrerin der Beschwerdeführerin Handzeichen, um diese auf den Unfall aufmerksam zu machen und zum Anhalten zu bewegen; die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit einer entschuldigenden Handbewegung. Nachdem D. E. danach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überholt und in der Meinung, die Beschwerdeführerin werde dies auch tun, am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte, fuhr die Beschwerdeführerin jedoch ohne anzuhalten und ohne in die Folge die nächste Polizeidienststelle von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen weiter, obwohl sie zuvor (mangels Anhaltens) keinen Identitätsaustausch mit D. E. vorgenommen hatte.

D. E., der in der Lage gewesen war, das Kennzeichen zu notieren, erstattete jedoch unverzüglich eine Anzeige bei der nahegelegenen Polizeiinspektion Preindlgasse und kontaktierte in der Folge die Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin.

Über deren Rückfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie offensichtlich beim Spurwechsel ein Fahrzeug im toten Winkel übersehen habe, und gab ihre Zustimmung für den Ersatz des am Auto von D. E. entstandenen Schadens; der betroffene Reifen wurde daher ersetzt, der Schaden betrug 160 Euro.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, ergänzende Ermittlungen und die Durchführung einer Verhandlung:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf (drei zu jeder der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gesonderten) Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion Preindlgasse, nach denen D. E. dort vorgesprochen und bekannt gegeben hatte, dass er am 24.05.2023 um 20.10 Uhr sein Kraftfahrzeug in Wien, C.-Kai, auf dem rechten Fahrstreifen in Richtung stadteinwärts gelenkt habe; auf Höhe der ONr. 1 habe er bemerkt, dass der schwarze Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen EU-… (als dessen Zulassungsbesitzerin die nunmehrige Beschwerdeführerin ermittelt wurde) auf seinen Fahrstreifen habe wechseln wollen; die Lenkerin des Fahrzeuges habe auf seine Spur herübergezogen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, habe er eine Vollbremsung eingelegt und so weit wie möglich nach rechts gelenkt. Dabei sei er am Randstein angekommen und habe dadurch den rechten Vorderreifen samt Zierkappe beschädigt. Die Lenkerin des anderen Fahrzeuges sei einfach weitergefahren; er habe daraufhin die Polizeiinspektion aufgesucht, um den Verkehrsunfall anzuzeigen.

Die diesbezügliche Lenkeranfrage der Behörde beantwortete die Beschwerdeführerin mit der Bekanntgabe, dass sie das Fahrzeug selbst gelenkt habe. In dem gegen sie mit Aufforderung zur Rechtfertigung von 02.06.2023 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie zur gegenständlichen Zeit mit ihrer Tochter als Beifahrerin stadteinwärts gefahren sei. Sie habe den Blinker gesetzt, um von der linken auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Als sie sich bereits mitten im Fahrspurwechsel befunden habe, habe sie ein Auto hinter sich hupen hören. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits fast zur Gänze auf der rechten Fahrspur gewesen sei, habe sie den Fahrspurwechsel beendet und ihre Fahrt auf der rechten Fahrspur fortgesetzt. Das Auto hinter ihr habe erneut gehupt und sie überholt und sei auf die linke Fahrspur gefahren. Als es auf etwa auf ihrer Höhe gewesen sei, habe die Beifahrerin wild mit den Händen gestikuliert und ihr „den Vogel“ gezeigt. Sie selbst habe versucht, sich mit Handzeichen zu entschuldigen; sie habe beim Fahrstreifenwechsel kein Auto auf der Nebenfahrbahn wahrgenommen, sonst hätte sie diesen nicht durchgeführt.

Für die Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO sei in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines Personen- oder Sachschadens erforderlich; sie habe weder gewusst, dass Herr E. eine Vollbremsung gemacht und sein Auto zur Seite gelenkt habe, noch dass dieser dabei sein Fahrzeug beschädigt habe. Der subjektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO sei gemäß der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn dem Lenker, der die Fahrerflucht begangen habe, objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht habe. Durch den Umstand, dass sie sich nicht schnell vom Unfallort entfernt und sogar versucht habe, sich für den Fahrstreifenwechsel, bei welchem sie anscheinend das auf der Nebenfahrbahn fahrende Auto nicht gesehen habe, zu entschuldigen, sei offensichtlich, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe zu erkennen, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hätte. Der Lenker des beschädigten Fahrzeuges hätte ihr diesen Umstand zu erkennen geben können, vor allem im Hinblick darauf, dass er auf ihrer Höhe neben ihr gefahren sei und ihr dabei mit einem Handzeichen zu verstehen geben hätte können, dass sie zur Seite fahren solle. Nur durch das Hupen bzw. durch unklare Gestikulierungen des Geschädigten könne sie nicht davon ausgehen, dass dieser einen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten habe. Durch diese Umstände weise sie die Anschuldigungen, die angelasteten Verwaltungsübertretung am begangen, zu haben zurück.Für die Anhaltepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sei in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines Personen- oder Sachschadens erforderlich; sie habe weder gewusst, dass Herr E. eine Vollbremsung gemacht und sein Auto zur Seite gelenkt habe, noch dass dieser dabei sein Fahrzeug beschädigt habe. Der subjektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sei gemäß der Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn dem Lenker, der die Fahrerflucht begangen habe, objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht habe. Durch den Umstand, dass sie sich nicht schnell vom Unfallort entfernt und sogar versucht habe, sich für den Fahrstreifenwechsel, bei welchem sie anscheinend das auf der Nebenfahrbahn fahrende Auto nicht gesehen habe, zu entschuldigen, sei offensichtlich, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe zu erkennen, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet hätte. Der Lenker des beschädigten Fahrzeuges hätte ihr diesen Umstand zu erkennen geben können, vor allem im Hinblick darauf, dass er auf ihrer Höhe neben ihr gefahren sei und ihr dabei mit einem Handzeichen zu verstehen geben hätte können, dass sie zur Seite fahren solle. Nur durch das Hupen bzw. durch unklare Gestikulierungen des Geschädigten könne sie nicht davon ausgehen, dass dieser einen Schaden an seinem Fahrzeug erlitten habe. Durch diese Umstände weise sie die Anschuldigungen, die angelasteten Verwaltungsübertretung am begangen, zu haben zurück.

Die Behörde vernahm in der Folge den Lenker des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges, D. E., am 29.06.2023 als Zeugen ein, weicher dabei Folgendes aussagte:

„Ich fuhr damals den C.-Kai in Richtung stadteinwärts. Meine Schwester … war damals meine Beifahrerin. Ich fuhr auf der rechten Spur mit einer Geschwindigkeit von 50 kmh, die Fahrbahn war trocken und es war wenig Verkehr.

Auf der linken Spur befand sich ein schwarzer Mercedes, diese wandelte plötzlich auf meine Spur und hat keinen Blinker verwendet. Ich war zu diesem Zeitpunkt leicht nach hinten von ihr versetzt, nicht auf gleicher Höhe somit. Ich habe die Hupe betätigt und die Bremse, der Mercedes wanderte weiter auf die rechte Spur. Ich habe weiter gebremst und ein Ausweichmanöver nach rechts durchgeführt. Ich berührte mit dem rechten Vorderreifen und die Felge den Randstein.

Ich fuhr dem Mercedes nach, wechselte auf die linke Spur, um die Lenkerin aufmerksam zu machen, ich glaube, dass ich erneut hupte.

Ich sah zu ihr rüber, die Dame zeigte eine Reaktion, ich konnte diese nicht deuten. Ich bin vor der Dame nach rechts gefahren und dort dann am rechten Fahrbahnrand stehen geblieben. Ich habe mir schon gedacht, dass die Dame ebenfalls stehen bleiben wird, aber sie fuhr einfach vorbei.

Das Kennzeichen konnte notiert werden und ich bin in die PI Preindlgasse gefahren um den Unfall zu melden.

Der rechte Vorderreifen war eingeschnitten und musste getauscht werden, die Felge konnte noch weiterverwendet werden. Der Reifen hat € 160 gekostet, ich habe meine Versicherung in Kenntnis gesetzt und der Fall ist in Bearbeitung.

Ich habe keine zweite Person im Mercedes wahrnehmen können, aber ich hatte nicht viel Zeit um rüber zu schauen.

Mehr kann ich dazu nicht sagen.“

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr von der Behörde gewährte Möglichkeit, zu dieser Zeugenaussage eine Stellungnahme abzugeben, nicht wahrgenommen hatte, erließ die Behörde das einleitend wiedergegebene Straferkenntnis.

Ihre gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe des Verfahrensganges damit, dass die Behörde ihre nachweislich übermittelte Rechtfertigung nicht berücksichtigt habe, was auch einen Verfahrensfehler darstelle. (Anmerkung: Offensichtlich wertete die Beschwerdeführerin die Darlegung der Behörde, dass sie keine Stellungnahme mehr zur Zeugeneinvernahme abgegeben hatte, als Ignorieren ihrer Rechtfertigung).

Beim gegenständlichen Sachverhalt würden keine Umstände vorliegen, durch welche ihr zu Bewusstsein hätte kommen müssen, dass die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls bestanden habe; es sei auch zu keiner Kollision der Fahrzeuge gekommen. Ein Streifungsgeräusch eines mehrere Meter entfernten Fahrzeuges, welches am Randstein streife, wahrzunehmen, sei auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht möglich, vor allem im Anbetracht dessen, dass sich der Unfallort (in einer Großstadt) in unmittelbarer Nähe von U-Bahn Gleisen befinde. Es sei somit unter keinen Umständen möglich gewesen, ein Streifungsgeräusch wahrzunehmen. Lediglich durch Hupen des hinter ihr befindlichen Fahrzeuges könne sie nicht von einem Unfall ausgehen. Der Fahrzeughalter hätte mehrere Möglichkeiten gehabt, auf sich aufmerksam zu machen, zum Beispiel durch Einschalten der Warnblinkanlage oder Benutzung von deutlichen Handzeichen. Der Fahrzeughalter sei nach dem Unfall auf die linke Spur und auf gleicher Höhe gefahren, der Beifahrer/die Beifahrerin habe ihr lediglich den Vogel gezeigt. Auch dabei könne sie nicht von einem eben geschehenen Unfall ausgehen. Gerade da das Fahrzeug offensichtlich problemlos fahrtüchtig gewesen sei, da es normal weitergefahren sei, könne sie bei objektiver Betrachtung als aufmerksame Fahrerin davon ausgehen, dass kein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Fahrstreifenwechsel passiert sei. Da es ihr in objektiver Betrachtung nicht möglich gewesen sei, den Verkehrsunfall zu bemerken, habe sie der Anhaltepflicht und der damit einhergehenden Pflichten gemäß § 4 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht nachkommen können; sie weise daher erneut die Anschuldigungen dieser Verwaltungsübertretung zurück. Sie beantrage daher, das Verwaltungsgericht Wien möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos mit Beschluss aufheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen.Beim gegenständlichen Sachverhalt würden keine Umstände vorliegen, durch welche ihr zu Bewusstsein hätte kommen müssen, dass die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls bestanden habe; es sei auch zu keiner Kollision der Fahrzeuge gekommen. Ein Streifungsgeräusch eines mehrere Meter entfernten Fahrzeuges, welches am Randstein streife, wahrzunehmen, sei auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht möglich, vor allem im Anbetracht dessen, dass sich der Unfallort (in einer Großstadt) in unmittelbarer Nähe von U-Bahn Gleisen befinde. Es sei somit unter keinen Umständen möglich gewesen, ein Streifungsgeräusch wahrzunehmen. Lediglich durch Hupen des hinter ihr befindlichen Fahrzeuges könne sie nicht von einem Unfall ausgehen. Der Fahrzeughalter hätte mehrere Möglichkeiten gehabt, auf sich aufmerksam zu machen, zum Beispiel durch Einschalten der Warnblinkanlage oder Benutzung von deutlichen Handzeichen. Der Fahrzeughalter sei nach dem Unfall auf die linke Spur und auf gleicher Höhe gefahren, der Beifahrer/die Beifahrerin habe ihr lediglich den Vogel gezeigt. Auch dabei könne sie nicht von einem eben geschehenen Unfall ausgehen. Gerade da das Fahrzeug offensichtlich problemlos fahrtüchtig gewesen sei, da es normal weitergefahren sei, könne sie bei objektiver Betrachtung als aufmerksame Fahrerin davon ausgehen, dass kein Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Fahrstreifenwechsel passiert sei. Da es ihr in objektiver Betrachtung nicht möglich gewesen sei, den Verkehrsunfall zu bemerken, habe sie der Anhaltepflicht und der damit einhergehenden Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nicht nachkommen können; sie weise daher erneut die Anschuldigungen dieser Verwaltungsübertretung zurück. Sie beantrage daher, das Verwaltungsgericht Wien möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos mit Beschluss aufheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen.

Das Verwaltungsgericht Wien ermittelte in der Folge, dass die Beschwerdeführerin noch gänzlich unbescholten war. Von Seite der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin wurde über diesbezügliche Anfrage mitgeteilt, dass D. E. diese bezüglich seines Schadens (kaputter Reifen) kontaktiert hatte; von Seite der Beschwerdeführerin sei daraufhin mitgeteilt worden, dass sie einen Fahrstreifenwechsel habe durchführen wollen und dabei den Geschädigten im toten Winkel übersehen habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie dabei das gegnerische Fahrzeug berührt hätte, sie wolle jedoch, dass die Versicherung den Schaden übernehmen. Es sei daher am 18.10.2023 die Reparaturfreigabe für den kausalen Schaden erteilt worden, ein Besichtigungsbericht liege noch nicht auf.

In der am 18.03.2024 in der Sache durchgeführten Verhandlung machte die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit keine Angaben zu ihren allseitigen Verhältnissen, gab aber zur Sache Folgendes an:

„Ich bin damals auf der linkeren Fahrspur stadteinwärts und habe nach einem Blick zurück und mit dem Setzen des Blinkers auf die rechte Fahrspur gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt war kein anderes Fahrzeug hinter mir zu sehen und auch keines, dass ich beim Spurwechsel hätte behindern können. Dann habe ich ein Hupen gehört, aber immer noch kein anderes Auto gesehen. Es war wenig Verkehr. Dann ist auf der linken Spur ein Fahrzeug auf meine Höhe gekommen, wir fuhren mit etwa 50 km/h und die Beifahrerin hat etwas gedeutet, das ich so gedeutet hatte, dass ich einen Vogel hätte. Es wurde aber in keiner anderen Wise mit mir Kontakt aufgenommen, obwohl es leicht möglich gewesen wäre das Fenster herunter zu lassen und mit mir zu sprechen. Ich bin daher weitergefahren. Ich bin deshalb normal weitergefahren, was mit dem anderen Fahrzeug war, kann ich nicht sagen.

Ich frage mich, wie die tatsächlichen Abläufe waren, insbesondere wie der junge Mann gewusst hat, dass der Reifen kaputt ist. Er hätte wohl stehen bleiben müssen bzw. weiß ich nicht wie er das sonst festgestellt hätte. Ich hatte meine Tochter bei mir, sie saß am Beifahrersitz. Im anderen Fahrzeug waren auch zwei Personen, der Lenker und eine Beifahrerin. Sie habe ich natürlich besser gesehen als den Lenker. Sie hat mir eben den „Vogel“ gezeigt und ich konnte nicht deuten, was sie wirklich wollte, oder was sie meinte.

Als mir die Versicherung mitgeteilt hat, dass ich einen Schaden verursacht habe, habe ich das „okay“ für die Zahlung gegeben; das wäre mir auch kein Problem gewesen, wenn ich bemerkt hätte, dass ich einen Unfall verursacht habe. Ich habe aber überhaupt nicht mitbekommen, dass ein anderes Fahrzeug durch mich zu Schaden gekommen wäre. Ich dachte einfach, dass sie das aus irgendeinem Grund gedeutet hat.

Wenn mir die Aussage des Zeugen E. von Seite 27 vorgehalten wird, gebe ich an, meine Reaktion war, dass ich eine Handbewegung gemacht habe in dem Sinne, dass ich nicht weiß um was es geht. Dass er dann rechts zugefahren und stehen geblieben ist, dazu kann ich nichts sagen.“

Der vom Verwaltungsgericht Wien als Zeuge einvernommene D. E. sagte Folgendes aus:

„Ich kann och sagen, dass ich damals Richtung stadteinwärts auf der rechten Fahrspur gefahren bin. Auf der linkeren Fahrspur fuhr ein schwarzes Auto, das ohne Blinken auf meine Fahrspur herüberkam. Ich musste eine Bremsung machen und nach rechts ausweichen und habe auch gehupt. Ich stieß dabei gegen die Gehsteigkante mit dem rechten Vorderreifen. Dabei gab es einen Knall. Ich konnte weiterfahren und habe auf gleiche Höhe wie das schwarze Auto, das nicht sehr schnell fuhr, gezogen und habe es dann überholt und bin etwa weiter vorne zum rechten Fahrbahnrand zugefahren und konnte dort stehenbleiben Ich dachte, dass das schwarze Auto auch stehen bleiben wird, damit wir nachschauen, bzw. besprechen was passiert ist. Das schwarze Auto ist aber weitergefahren und ich habe nach dem Aussteigen festgestellt, dass der rechte Vorderreifen beschädigt war. In meinem Auto war meine Schwester und ich glaube, dass sie versucht hat mit der Lenkerin Kontakt aufzunehmen, ich kann das aber nicht mehr genau sagen. Es ist auch möglich, dass ich noch einmal gehupt habe, als ich auf gleicher Höhe mit dem schwarzen Auto war.

Der Reifen hatte einen Schnitt, die Luft ist aber nicht gleich rausgegangen. Er musste aber trotzdem ersetzt werden. Ich habe diesbezüglich meine Versicherung kontaktiert und der Schaden wurde dann von der gegnerischen Versicherung ersetzt.

Es war an diesem Tag noch hell, als der Unfall passierte und soweit ich mich erinnern kann, war nicht allzu viel Verkehr, ich bin ursprünglich etwa 50 km/h gefahren. Durch das Bremsen und auslenken und dem Kontakt mit dem Randstein habe ich schon Geschwindigkeit verloren, kam aber nicht zum Stillstand. Der schwarze Mercedes fuhr sehr langsam sodass ich ihn einholen und schließlich überholen konnte. Der Schaden betrug 160,00 Euro und wurde mit auch ersetzt.

Ob es eine Reaktion der Lenkerin gab, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

Über Befragung durch die BF gibt der Zeuge an:

Wenn ich gefragt werde, ob die Reifen bei der Bremsung gequietscht haben, gebe ich an, das kann ich heute nicht mehr sagen, eher würde ich sagen nein.“

Nach Schluss des Beweisverfahrens wiederholte die Beschwerdeführerin in ihrem Schlusswort, dass sie von einem Unfall, der hinter ihr passiert sein könnte, überhaupt nichts mitbekommen habe. Sodann wurde auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Die einleitend dargelegten Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Angaben des D. E., die weitestgehend von der Beschwerdeführerin auch bestätigt wurden: Übereinstimmend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.05.2023 um 20.10 Uhr mit dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU-… in Wien, C.-Kai auf Höhe der ONr. 1 einen Spurwechsel von der zweiten auf die erste Fahrspur vorgenommen hatte, wodurch der auf der ersten Spur fahrenden D. E. zu einer Bremsung und zum Auslenken nach rechts gezwungen war. Sie bestritt auch nie, dass dadurch der Vorderreifen seines Kraftfahrzeuges irreparabel beschädigt wurde, sondern hat im Übrigen der Versicherung gegenüber auch die Freigabe zum Schadenersatz erteilt. Zu der in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wie der Zeuge zur Feststellung gelangt sein könnte, dass der Reifen gravierend beschädigt war, ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn ein Auto keine Warnleute für einen Reifendefekt hat - jedem geprüften Fahrzeuglenker bewusst sein muss, dass durch eine Kollision des Reifen an einer Gehsteigkante mit mehr als Schrittgeschwindigkeit eine Beschädigung am betroffenen Reifen entsteht; Im gegenständlichen Fall ging der Kontakt mit einem deutlich hörbaren Knall einher; es war daher mehr als angebracht, dass D. E. den Zustand des Reifens unverzüglich überprüfte, auch wenn unmittelbar in Fahrverhalten des Autos vorerst (noch) keine Veränderung zu bemerken war. Der Zeuge gab auch an, dass er nach dem Anhalten einen Schnitt im Reifen entdeckte. Dass der Reifen dann auch tatsächlich ausgetauscht wurde und der Schaden (laut Aussage von D. E.: in Höhe von 160 Euro) dem Zeugen auch ersetzt wurde, steht auch aufgrund der diesbezüglichen Mitteilung der Haftpflichtversicherung fest.

Die Beschwerdeführerin hat – in Übereinstimmung mit dem Zeugen E. – auch angegeben, dass dieser nicht nur im Zuge ihres Spurwechsels durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen versuchte, sondern auch bei einem folgenden Überholvorgang über seine Beifahrerin probierte, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin interpretierte dies ihren Angaben zufolge zwar dahingehend, dass die Beifahrerin ihr „den Vogel“ gezeigt hätte; nach ihren Erstangaben in ihrer Rechtfertigung hatte sie sich dadurch doch immerhin dazu veranlasst gesehen, eine entschuldigende Handbewegung zu machen – nicht jedoch dazu, das weitere Verhalten dieses Fahrzeuges zu beobachten (der ja nach dem Überholen am rechten Fahrbahnrand stehen blieb), geschweige denn selbst anzuhalten. Jedenfalls aber führen diese Angaben zu den diesbezüglichen einleitend dargestellten Feststellungen über den Ablauf des relevanten Geschehens.

Die Feststellungen, dass zwar D. E., nicht aber die Beschwerdeführerin nach dem inkriminierten Fahrverhalten der Beschwerdeführerin anhielt und unverzüglich danach die nächste Polizeidienststelle von dem Unfallgeschehen informierte, steht aufgrund der unbestrittenen Angaben des Zeugen fest.

Die Beschwerdeführerin bestritt im gesamten Verfahren im Wesentlichen nur, dass die von der Kollision, die das von D. E. gelenkte Kraftfahrzeug aufgrund ihres Spurwechsels mit dem Gehsteigrand hatte, Kenntnis gehabt zu haben bzw. haben hätte müssen.

Angesichts der festgestellten Tatumstände kann das Verwaltungsgericht Wien diesem Vorbringen nicht folgen:

Selbst wenn nämlich die Beschwerdeführerin tatsächlich von der Kollision des durch ihren Spurwechsel zum Abbremsen und Auslenken gezwungenen Fahrzeuges mit dem Randstein nichts bemerkt haben sollte, muss doch davon auszugegangen werden, dass sie den Unfall, den das von D. E. gelenkte Kraftfahrzeug aufgrund ihres Spurwechsels hatte, bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen:

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr einer Kollision besteht, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (siehe etwa VwGH von 05.05.2017, Ra 2016/02/0036, unter Hinweis auf die ältere Judikatur, etwa das Erkenntnis von 17.11.2014, Zl. 2012/02/0237).

Ein solches riskantes Fahrmanöver ist auch ein Fahrstreifenwechsel (siehe etwa VwGH von 26.09.1990, Zl.  90/02/0112); bei und nach einem solchen Fahrstreifenwechsel hat ein Kfz-Lenker unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei (VwGH von 20.11.1986, Zl. 86/02/0101). Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet, sodass er in diesem Zusammenhang u.a. eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat (wieder: VwGH von 26.09.1990, Zl. 90/02/0112). Dabei dürfen auch akustische Signale eines Unfalls wie Aufprallgeräusche oder Hupsignale nicht ignoriert werden (siehe etwa VwGH von 28.06.1991, Zl. 91/18/0102 u.a.).Ein solches riskantes Fahrmanöver ist auch ein Fahrstreifenwechsel (siehe etwa VwGH von 26.09.1990, Zl.  90/02/0112); bei und nach einem solchen Fahrstreifenwechsel hat ein Kfz-Lenker unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei (VwGH von 20.11.1986, Zl. 86/02/0101). Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet, sodass er in diesem Zusammenhang u.a. eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat (wieder: VwGH von 26.09.1990, Zl. 90/02/0112). Dabei dürfen auch akustische Signale eines Unfalls wie Aufprallgeräusche oder Hupsignale nicht ignoriert werden (siehe etwa VwGH von 28.06.1991, Zl. 91/18/0102 u.a.).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihrer Haftpflichtversicherung gegenüber angegeben, beim Spurwechsel ein anderes Fahrzeug „im toten Winkel“ übersehen zu haben. Bereits daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dabei nicht die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht hat, da ihr bei Anwendung des bei jedem Spurwechsel erforderlichen „3S-Blickes“ (also Überprüfung des Geschehens zuerst im Rück-, danach im entsprechenden seitlichen Außenspiegel und schlussendlich über die Schulter nach rückwärts) ein seitlich neben bzw. hinter ihr fahrendes Auto nicht verborgen geblieben wäre. Weiters hat D. E. noch während des Spurwechsels der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen die Hupe betätigt, um auf sich aufmerksam zu machen, was jedoch die Beschwerdeführerin nicht von der Vollendung des Spurwechsels abhielt. Auch wenn in der Nähe des Tatortes U-Bahngleise verlaufen mögen, hätte die Beschwerdeführerin den Knall, der beim Anprall des Reifens des Autos von D. E. am Randstein entstand (der also entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein bloßes „Streifungsgeräusch“ war), Beachtung schenken müssen. Schlussendlich hat die Beschwerdeführerin ihren Erstangaben zufolge zwar mit einer entschuldigenden Handbewegung auf die versuchte Kontaktaufnahme durch die Beifahrerin des D. E., nicht aber mit dem in der gegenständlichen Situation erforderlichen Anhalten reagiert.

Angesichts der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur hat die Beschwerdeführerin bei ihrem (durch die Unterlassung des 3S-Blickes besonders) riskanten Spurwechsel nicht nur die erforderliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, sondern auch mehrere Indizien für den Eintritt des gegenständlichen Unfalls ignoriert. Ihrem Vorbringen, sie habe davon gar nicht bemerken können, kann daher nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass durch das einleitend geschilderte Fahrmanöver der Beschwerdeführerin ein Unfall verursacht wurde, den sie bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit bemerken hätte müssen und bei dem ein Sachschaden am Fahrzeug des D. E. entstand; die Beschwerdeführerin hielt nach diesem Unfall weder an, noch wirkte sie an der Sachverhaltsfeststellung mit noch erstattete sie eine diesbezügliche Meldung an eine Polizeidienststelle, obwohl zuvor kein Nachweis der Identitäten der Beteiligten erfolgt war.

In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 37/2019, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs. 2 lit a StVO BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 154/2021 begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021, begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

Nach Abs. 3 lit. b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Nach Absatz 3, Litera b, leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Aus den zuvor getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der ihr in dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat:

Die Beschwerdeführerin wechselte den Fahrstreifen mit dem von ihr gelenkten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU-… nach rechts, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung der Straßenbenützer möglich ist; dadurch verursachte sie den Unfall, bei dem ein Reifen des Autos des D. E. irreparabel beschädigt wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls unmittelbar kausal für den darauffolgenden Unfall mit Sachschaden. Hätte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Spurwechsel nicht (oder zumindest nicht in der tatsächlich vorgenommenen Weise) vorgenommen, hätte D. E. nicht bremsen und auslenken müssen und hätte sich der Unfall mit Sachschaden nicht ereignet.

Die Beschwerdeführerin hielt nach dem Unfall nicht an, wirkte an der Sachverhaltsfeststellung nicht mit und unterließ es schließlich auch, die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sie und D. E. einender nicht Namen und Adresse nachgewiesen hatten.

Somit verwirklichte die Beschwerdeführerin zweifelsohne die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen.

Da das Gesetz hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen über

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten