Entscheidungsdatum
09.10.2024Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GSchG §2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 5.7.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG), zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung angefochtene Bescheid lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 28.4.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Befreiungsantrag von einer Bestellung zum Geschworenen und Schöffen. Diesen begründete sie damit, dass sie nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sei.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgewiesen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 8.10.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Nach dem Aufruf erscheint auch Frau C. D..
Diese bringt vor, dass die Beschwerdeführerin wünsche, in der Verhandlung von ihr vertreten zu werden.
Nach Aufruf der Sache setzt sich Frau B. neben Frau C., aber vom Verhandlungsleiter abgewandt.
Der Verhandlungsleiter fordert Frau B. auf, auf die andere Seite zu wechseln. Dem kommt sie unverzüglich nach.
Dann befragt sie der Verhandlungsleiter, ob sie die Frau neben sich kenne. Frau B. gibt an, dass die Frau neben ihr Frau D. C. ist.
Der Verhandlungsleiter stellt nachfolgende Frage an Frau B.:
„Können sie mir sagen, warum Frau C. im Saal ist?“
Frau B. gibt unverzüglich in einem stichwortartigen Deutsch an:
„Meine Arbeitskollegin, sind 20 Jahre zusammen. Viele Dinge in Sprache erklärt sie langsam. Ich verstehe schon normal. Aber viele Gerichtssachen, von Professor, verstehe ich nicht.“
Daraufhin fragt der Verhandlungsleiter:
„Was wünschen sie, dass Frau C. in der Verhandlung für sie tut?“:
Die Frau B. gibt an:
„Sie helfen mir. Wenn z.B. ein Brief kommt, sie erklärt mir langsam.“
Auf die Frage, wie sie hilft, bringt Frau B. vor:
„Wenn ein Brief kommt, erklärt sie mir was im Brief steht. Meine Muttersprache ist türkisch. Frau C. kann nicht türkisch, daher erklärt sie mir alles auf Deutsch, aber eben in einer für mich verständlichen Weise.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Wenn sie etwas nicht verstehen, bitten sie daher manchmal, dass jemand ihnen das mit einfachen Worten erklärt. Und dann verstehen sie es?“
Sie antwortet:
„Wenn mir etwas Schriftliches gegeben wird, was ich nicht verstehe, verstehe ich das Geschriebene, wenn mir das jemand wie Frau C. erklärt.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Kennen sie den als Zeugen geladenen Herrn E.?“
Sie antwortet in flüssigem Deutsch:
„Ja, ich kenne ihn. Er ist mein Chef im F.. Ich spreche immer wieder auch mit ihm. Er ist der Chef von allen. Er ist immer gut für mich, Chef für alle. Guter Mensch, so sagen.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Was ist ihre Aufgabe im F.?“
Frau B. sagt:
„Ich putzen. Ich putzen alle Zimmer. Patientenzimmer, Boden, ich waschen, Kloputzen, etwas von der Blutbank holen.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Wer gibt ihnen einen Auftrag, etwas von der Blutbank zu holen?“
Frau B.:
„Jeder macht das, bitte sagt, Schwester oder Doktor. Ich hole die Tasche, die schon gibt, ich bringe die Tasche zu Doktor oder Schwester.“
Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.
Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.
Der Verhandlungsleiter befragt die von der Beschwerdeführerin stellig gemachte Frau C. als Zeugin:
Zeugin: Frau C.
„Ich bin Abteilungshelferin auf der selben Station wie die Beschwerdeführerin. Wir kennen uns seit über 20 Jahren. Wir sind auch befreundet.
Ich war vor vielen Jahren einmal als Schöffin bzw. Geschworene ausgewählt und war in 3 Verhandlungen. Deshalb habe ich gewusst die Überzeugung, dass sie den Verfahren im Falle einer Bestellung nicht folgen kann.
Insgesamt sind auf der Station etwa 40 Personen beschäftigt. Alle wissen, dass Frau B. nicht so gut Deutsch kann und wir versuchen daher mit ihr in einfachem Deutsch zu sprechen. Dennoch passiert es immer wieder, dass Frau B. nachfragt, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Da alle Kollegen sehr verständnisvoll sind, wird ihr dann das Nicht- Verstandene in anderen Worten verständlicher gesagt. Sie versteht es dann eigentlich immer.
Bei uns ist eine Intensivstation. Da reden Patienten nicht mit Putzkräften.
Mit unter werden auch Reinigungskräfte von Besuchern angesprochen. Wenn Frau B. angesprochen wird, redet sie mit ihnen auch „wenn sie es versteht“.
Im Nachtdienst hat Frau B. öfters unterschiedliche Wege zu erledigen, die sie alle zur Zufriedenheit erledigt.
So etwa wenn sie den Auftrag hat, auf eine andere Station zu gehen, und etwas zu holen, oder in den Operationssaal zu gehen, um dort was abzuholen oder hinzubringen.
Bei diesen Aufträgen wird vorher von der jeweiligen Stelle angerufen.
Bei unserer Station halten sich auch die Reinigungskräfte im Sozialraum auf. Frau B. ist öfters im Sozialraum. Sie isst dort öfter. Es gibt auch eine Kaffeemaschine dort. Im Sozialraum werden hauptsächlich private Dinge besprochen. Auch Frau B. wird in die Gespräche einbezogen, und sie erzählt dann auch immer wieder etwas von sich.
Wenn sie verstanden hat, was jemand gesagt hat, kommt es auch vor, dass sie sich in ein Gespräch einbringt und etwas von sich erzählt.
Herr E. ist der Vorgesetzte aller Hausarbeiter.“
Auf Befragung durch den Behördenvertreter:
Auf Befragung, wer die E-Mail vom 28.04.2024 9:08 Uhr und wer die Beschwerde verfasst hat, bringe ich vor:
„Beide E-Mails wurden von meiner E-Mailadresse weggeschickt. Die Beschwerde habe ich alleine verfasst. Das andere Schreiben haben wir gemeinsam verfasst, und habe ich einen wesentlichen Teil selbst formuliert.“
Zeuge: Herr G. E.
„Ich bin der Leiter des Reinigungspersonals in der Klinik F..
Ich kenne Frau B.. Ich nehme die dritte Leitungsebene über Frau B. war und habe daher nur wenig Gesprächskontakt.
Befragt, ob ich mit ihr hin und wieder spreche, gebe ich an, dass ich mitunter mit ihr etwas im Hinblick auf Reinigungsleistungen bespreche. Sie ist seit 2005 beschäftigt und habe ich zufälligerweise letzte Woche mit ihr am Gang etwas privat besprochen.
Damals verließ sie den Dienst als ich gerade in den Dienst gekommen bin. Sie hatte einen Sack in den Händen. Nach der gegenseitigen Begrüßung fragte ich, was in dem Sack sei, und teilte sie mir mit, dass sie Nüsse geschenkt bekommen hat.
Ich habe den Eindruck, dass sie mich versteht, wobei ich aber weiß dass sie nicht so gut Deutsch kann.“
Der Behördenvertreter fragt Frau B.:
„Haben sie schon mal einen Deutschkurs besucht?“
Frau B. sagt:
„Als ich 1982 nach Wien gekommen bin, wegen Verheiratung, nach Scheidung bin ich in Frauenhaus gegangen. Dort habe ich 2 Jahre gewohnt. Dort habe ich Deutschkurs besucht. Ich habe dort 2 Jahre immer wieder Deutschkurs besucht. Meine Lehrerin war Türkin. Wenn die Lehrerin was auf Deutsch gesagt hat, habe ich dann Übung gemacht. Ich habe einen netten Österreicher kennengelernt. Ich habe in seiner Wohnung gewohnt. Er hat mir Hälfte seiner Wohnung gegeben.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Wie lange haben sie bei ihm gewohnt?“
Frau B. sagt:
„Das weiß ich nicht mehr ganz genau. 2 Jahre, dann habe ich Gemeindewohnung bekommen.“
Der Verhandlungsleiter fragt:
„Was haben sie damals gearbeitet?“
Frau B. sagt:
„Immer putzen. H., I., danach F..“„Immer putzen. H., römisch eins., danach F..“
Der Behördenvertreter fragt:
„Da sie nicht so gut Deutsch können. Haben sie vor in Zukunft einen Deutschkurs zu besuchen?“
Frau B. sagt:
„Ich wollte Deutschkurs machen, aber einmal Nachtdienst und dann Tagdienst. Aber ich wollen einmal Deutschkurs machen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 2 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sind Personen, die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen, vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.Paragraph 2, Ziffer 2, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sind Personen, die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen, vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.
§ 4 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 4, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:„Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:
1.
Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2.
Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.“
Zum Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG findet sich in den gesetzlichen Materialien (vgl. RV 1193 BlgNR XVII. GP, S 9) nachfolgende Erläuterung:Zum Befreiungsgrund des Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG findet sich in den gesetzlichen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 1193 BlgNR römisch XVII. GP, S 9) nachfolgende Erläuterung:
„Der Entwurf sieht einen generellen Befreiungstatbestand vor, der sowohl auf eine unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter als auch auf schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht nimmt. Auf diese Bestimmung werden sich künftig etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereiches, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Der Befreiungsantrag wird jedenfalls unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen, zB der Firmenleitung oder Dienststelle, geltend zu machen sein. Über diese allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus besteht keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen.“
§ 5 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 5, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„(1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (§ 3 Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.„(1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz (Paragraph eins, des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (Paragraph 3, Ziffer 7,), sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.(2) Die im Absatz eins, genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.
(3) Der Bürgermeister hat ein fortlaufend numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.
(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (Paragraphen eins bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (Paragraph 4,) stellen.
(5) Der Bürgermeister hat nach der Auflegung des Verzeichnisses bei ausgelosten Personen, bei denen das Vorliegen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung zweifelhaft erscheint, entsprechende Bemerkungen anzubringen.
(6) Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen sind in einer Niederschrift fortlaufend zu numerieren und im Verzeichnis ersichtlich zu machen.“
§ 8 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 8, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften der §§ 1 bis 4.“„Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach Paragraph 2, Ziffer 3, vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften der Paragraphen eins bis 4.“
§ 9 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 9, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (Paragraph 5, Absatz 5,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.(3) Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.“
§ 10 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 10, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit. (3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit.
§ 11 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:Paragraph 11, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 lautet wie folgt:
„Für Städte mit eigenem Statut gilt § 5 Abs. 1 bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der §§ 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen.“„Für Städte mit eigenem Statut gilt Paragraph 5, Absatz eins bis 5, wobei in Wien die ausgelosten Personen nach ihrer Wohnanschrift in Bezirksverzeichnisse aufzunehmen und diese im jeweiligen Gemeindebezirk zur Einsicht aufzulegen sind. Im übrigen sind in allen Städten mit eigenem Statut die Vorschriften der Paragraphen 8 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegen.“
§ 14 GSchG lautet auszugsweise: Paragraph 14, GSchG lautet auszugsweise:
(1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.
….
(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. § 13 Abs. 6 letzter Satz bleibt unberührt.(3) Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. Paragraph 13, Absatz 6, letzter Satz bleibt unberührt.
(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Abs. 2) verständigt werden könnte.“(4) Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Absatz 2,) verständigt werden könnte.“
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 28.4.2024 einen Befreiungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 GSchG gestellt. Durch diese Bestimmung soll bei Zugrundelegung der oa Gesetzesmaterialien einerseits 1) auf eine allenfalls vorliegende unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung einer ausgelosten Person im Hinblick auf eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und 2) andererseits auf allenfalls vorliegende schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht genommen werden.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 28.4.2024 einen Befreiungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GSchG gestellt. Durch diese Bestimmung soll bei Zugrundelegung der oa Gesetzesmaterialien einerseits 1) auf eine allenfalls vorliegende unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung einer ausgelosten Person im Hinblick auf eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und 2) andererseits auf allenfalls vorliegende schwerwiegende öffentliche Interessen Rücksicht genommen werden.
Die Ausübung des Amts eines Geschworenen oder Schöffen ist gemäß § 1 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) eine allgemeine Bürgerpflicht, von der eine Befreiung nur nach Maßgabe des § 4 GSchG möglich ist. Demnach sind Personen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen nur dann zu befreien, wenn sie während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind (Z 1 leg.cit.) oder wenn für sie selbst oder Dritte die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (Z 2 leg.cit.).Die Ausübung des Amts eines Geschworenen oder Schöffen ist gemäß Paragraph eins, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) eine allgemeine Bürgerpflicht, von der eine Befreiung nur nach Maßgabe des Paragraph 4, GSchG möglich ist. Demnach sind Personen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen nur dann zu befreien, wenn sie während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind (Ziffer eins, leg.cit.) oder wenn für sie selbst oder Dritte die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (Ziffer 2, leg.cit.).
Für eine Befreiung ist daher mangels unstrittigen Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 4 Z 1 GSchG das Vorliegen eines der in § 4 Z 2 GSchG genannten besonderen Umstände erforderlich.Für eine Befreiung ist daher mangels unstrittigen Vorliegens einer Konstellation i.S.d. Paragraph 4, Ziffer eins, GSchG das Vorliegen eines der in Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG genannten besonderen Umstände erforderlich.
Unzweifelhaft stellt die Bestellung einer Person zur Schöffin oder Geschworenen, obgleich diese aufgrund einer gesetzlichen Norm vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen ist, eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, welche nur durch die Nichtbestellung zur Schöffin oder Geschworenen abwendbar ist.
Gemäß § 2 Z 2 leg. cit. sind Personen von der Bestellung als Schöffin und Geschworenen ausgeschlossen, wenn diese nicht über die Sprachkompetenz verfügen, welche es ermöglicht, den Gang der Verhandlung verlässlich zu folgen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit. sind Personen von der Bestellung als Schöffin und Geschworenen ausgeschlossen, wenn diese nicht über die Sprachkompetenz verfügen, welche es ermöglicht, den Gang der Verhandlung verlässlich zu folgen.
Umgekehrt ist davon auszugehen, dass aus der Bestimmung des § 2 Z 2 leg. cit. dann von einer Eignung zur Bestellung als Schöffin und Geschworenen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen von der Nichtgefährdung auszugehen ist, wenn eine ausgewählte Person über eine Sprachkompetenz verfügt, welche es ermöglicht, den Gang der Verhandlung verlässlich zu folgen. In diesem Fall liegt daher jedenfalls im Hinblick auf die erforderliche Sprachkompetenz keine Gefährdung i.S.d. § 4 Z 2 leg. cit. vor.Umgekehrt ist davon auszugehen, dass aus der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit. dann von einer Eignung zur Bestellung als Schöffin und Geschworenen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung öffentlicher Interessen von der Nichtgefährdung auszugehen ist, wenn eine ausgewählte Person über eine Sprachkompetenz verfügt, welche es ermöglicht, den Gang der Verhandlung verlässlich zu folgen. In diesem Fall liegt daher jedenfalls im Hinblick auf die erforderliche Sprachkompetenz keine Gefährdung i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 2, leg. cit. vor.
Es war daher im gegenständlichen Verfahren zu ermitteln, ob die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin tatsächlich derart gering sind, dass diese die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Gang der Verhandlung verlässlich zu folgen.
Nach Auslegung des § 2 Z 2 leg. cit. durch das erkennende Gericht ist eine solche Kompetenz jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Person grundsätzlich in der Lage ist, sich im Alltag mit anderen in der deutschen Sprache in einer Weise zu verständigen, dass allgemeine, alltägliche Gesprächsinhalte einem Gesprächspartner auf eine Weise mitgeteilt werden, dass dieser unmissverständlich den Sinngehalt dieser Aussage versteht, und umgekehrt von der jeweiligen Person allgemeine, alltägliche Gesprächsinhalte, welche in Gesprächspartner ausspricht, von dieser Person unmissverständlich verstanden werden.Nach Auslegung des Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit. durch das erkennende Gericht ist eine solche Kompetenz jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Person grundsätzlich in der Lage ist, sich im Alltag mit anderen in der deutschen Sprache in einer Weise zu verständigen, dass allgemeine, alltägliche Gesprächsinhalte einem Gesprächspartner auf eine Weise mitgeteilt werden, dass dieser unmissverständlich den Sinngehalt dieser Aussage versteht, und umgekehrt von der jeweiligen Person allgemeine, alltägliche Gesprächsinhalte, welche in Gesprächspartner ausspricht, von dieser Person unmissverständlich verstanden werden.
Diesfalls ist diese Person jedenfalls im Falle einer Rückfrage in der Lage, den Sinn einer im alltäglichen Sprachgebrauch verwendeten Wendung zu erfassen.
Mit anderen Worten ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich in alltäglichen Gesprächsthemen mit anderen Personen in einer ausreichend verständlichen und von dieser verstandenen Weise auszutauschen.
Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über diese ausreichende Sprachkompetenz verfügt.
Zu diesem Schluss gelangt das erkennende Gericht aus nachfolgenden Überlegungen:
Der unterfertigende Richter konnte sich in der durchgeführten Verhandlung über die Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin Klarheit verschaffen.
So hat der Unterfertigende durchaus auch komplexe Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet, welche diese alle sofort und ohne Nachfrage verstanden hat. Zudem war sie in der Lage, in einer für eine, der deutschen Sprache mächtigen Person ausreichenden Weise klar die jeweilige Frage zu beantworten. Auch befolgte sie alle an diese ergangenen Aufträge, obwohl diese eher ungewöhnlich für sie sein mussten, wie etwa den Auftrag, auf die andere Seite einer Person zu wechseln.
Dieses Bild wurde durch die Ausführungen der beiden einvernommenen ZeugInnen bestätigt, welche beide angaben, sich mit der Beschwerdeführer über alle Alltagsthemen verständigen zu könne, sowie welche alle angaben, dass diese in der Lage ist, ihr gegebene Aufträge zu verstehen und auszuführen.
Damit ist aber evident, dass die Beschwerdeführerin alltäglicher Alltagskommunikation folgen kann. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin ist nur eine Sprachkompetenz in diesem Umfang erforderlich, zumal auch in einer Verhandlung in erster Linie die Ausführungen der Zeugen und der beschuldigten Person zentral sind.
Wollte man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, wäre nach dem Willen des Gesetzgebers ein großer Teil der österreichischen Bevölkerung nicht als Schöffin oder Geschworene geeignet, zumal wohl ein großer Teil der österreichischen Bevölkerung (und im Jahre 1920 wohl der größte Teil der österreichischen Bevölkerung) nicht in der Lage ist (war), rechtliche oder technische Fachwendungen und komplexe Satzkonstruktionen zu verstehen.
Schon der Umstand, dass das Gesetz gerade auch diesen Personen („Proletarieren“) als Schöffen und Geschworene einbinden wollte, zeigt, dass das Gesetz nur verlangt, dass der Schöffe oder die Geschworene einer Alltagskommunikation folgen kann. Das ergibt sich auch aus den strafprozessualen Vorschriften, welche verlangen, dass der Richter den Schöffen oder Geschworenen in einfachem und verständlichen Deutsch klare Fragen zu stellen hat, diese daher über keinerlei rechtliche, oder sonstige über die Alltagssprache hinausgehenden Kenntnisse verfügen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dazu kommt, dass in der Verhandlung sogar hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle, dass sie eine Wortwendung nicht versteht, regelmäßig auch nachfragt, und in weiterer Folge auch der Beantwortung folgen kann, sodass sie dann auch den Sinn der jeweiligen Wendung versteht.
Damit ist aber sogar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Persönlichkeitsstruktur verfügt, im Falle, dass diese eine bestimmte Wendung nicht versteht, nachzufragen, was unter der jeweiligen nicht verstandenen Wendung zu verstehen ist.
Damit sind auch die subjektiven Bedenken einer Überforderung als unberechtigt einzustufen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geschworene, Schöffen, Bestellung, Befreiungsantrag, SprachkompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.9818.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024