Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2024Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §30a Abs1Rechtssatz
Wird mit Bescheid angeordnet, dass ein Kraftfahrzeuglenker eine besondere Maßnahme (hier: Kindersicherungskurs) absolvieren muss, besteht ein Rechtschutzbedürfnis auch dann noch, wenn der Fahrzeuglenker die besondere Maßnahme, deren Absolvierung im angefochtenen Bescheid angeordnet wurde, freiwillig absolviert hat.
Schlagworte
Führerscheingesetz, besondere Maßnahmen, Beschwer bei freiwilliger Absolvierung der MaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.411.21.2024.R11Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024