TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/14 LVwG-411-21/2024-R11

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §30a Abs1
FSG 1997 §30b Abs1 Z2
FSG 1997 §30b Abs3 Z6
B-VG Art 132 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des Dr. S A, G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18. Jänner 2024, Zahl X, betreffend Anordnung eines Kindersicherungskurses (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Pathy über die Beschwerde des Dr. S A, G, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18. Jänner 2024, Zahl römisch zehn, betreffend Anordnung eines Kindersicherungskurses (Führerscheingesetz), zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Angefochtener Bescheid

1.   Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft angeordnet, dass der Beschwerdeführer binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Kindersicherungskurs gemäß § 13e Abs 4 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolvieren muss.1.   Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft angeordnet, dass der Beschwerdeführer binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einen Kindersicherungskurs gemäß Paragraph 13 e, Absatz 4, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung absolvieren muss.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Vormerksystem zwei Vormerkdelikte des Beschwerdeführers eingetragen waren (§ 30a Abs 2 Führerscheingesetz). Demnach hat der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren zwei Übertretungen des § 106 Abs 5 Z 2 Kraftfahrgesetz (KFG) begangen und wurde deswegen zweimal rechtskräftig bestraft. Nach der zweiten Eintragung eines Vormerkdeliktes wurde die besondere Maßnahme angeordnet (§ 30b Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz).Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Vormerksystem zwei Vormerkdelikte des Beschwerdeführers eingetragen waren (Paragraph 30 a, Absatz 2, Führerscheingesetz). Demnach hat der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren zwei Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz (KFG) begangen und wurde deswegen zweimal rechtskräftig bestraft. Nach der zweiten Eintragung eines Vormerkdeliktes wurde die besondere Maßnahme angeordnet (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz).

Beschwerde

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt und unter anderem vorgebracht, die Anordnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Behörde habe keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ein strafbares Verschulden des Beschwerdeführers ableiten lasse. Zum Zeitpunkt der Anhaltung am 10. Oktober 2022 sei das Kind angeschnallt gewesen. Auch am Vorfall vom 5. Februar 2021 habe den Beschuldigten kein Verschulden getroffen.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3.   Die Bezirkshauptmannschaft hat von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.   Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben daran teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft war nicht vertreten.

5.   Im Übrigen wurden folgende Akten eingesehen:

?    Verwaltungsakt der belangten Behörde;

?    Akt des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-1-248/2023-R16 (Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023);

?    Akt der Bezirkshauptmannschaft B Y (bestehend aus der Anzeige vom 12. Februar 2021, der Strafverfügung vom 15. Februar 2021 samt einer Kopie des Kuverts sowie einem als „Zustellanstand in eventu Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 21. November 2023).

Außerdem wurden folgende Stellungnahmen eingeholt:

?    Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 (Mitteilung zum Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der Beschwerde trotz bereits absolviertem Kindersicherungskurs);

?    Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2024;

?    Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. September 2024.

Sachverhalt

Erste Vormerkung des Beschwerdeführers

6.   Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2021 um 16:39 Uhr in H einen Pkw gelenkt. Er wurde von der Polizei kontrolliert und angezeigt, weil er zwei Kinder befördert haben soll, ohne diese Kinder mit einer entsprechende Rückhalteeinrichtung zu sichern.

Die Bezirkshauptmannschaft B hat daraufhin den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 Kraftfahrgesetz (KFG) bestraft (Strafverfügung vom 15. Februar 2021). Die Bezirkshauptmannschaft B hat daraufhin den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz (KFG) bestraft (Strafverfügung vom 15. Februar 2021).

7.   Damals war der Beschwerdeführer mit einer „Postsperre“ belegt, weil über ihn ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war.

Die Bezirkshauptmannschaft hat die Zustellung der Strafverfügung vom 15. Februar 2024 per Post verfügt. Auf der Zustellverfügung fehlte aber ein amtlicher Vermerk im Sinne des § 78 Abs 2 Insolvenzordnung (IO), dass die Strafverfügung trotz der Postsperre an den Beschwerdeführer zuzustellen ist.Die Bezirkshauptmannschaft hat die Zustellung der Strafverfügung vom 15. Februar 2024 per Post verfügt. Auf der Zustellverfügung fehlte aber ein amtlicher Vermerk im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, Insolvenzordnung (IO), dass die Strafverfügung trotz der Postsperre an den Beschwerdeführer zuzustellen ist.

Die Strafverfügung wurde von der Post an die Bezirkshauptmannschaft F zurückgesendet. Auf dem Kuvert war der handschriftliche Vermerk „Urlaubsfach bis 01.03.21“ und ein Aufkleber angebracht, bei dem das Feld „Nicht behoben“ angekreuzt und das Rücksendedatum „17.02.21“ handschriftlich eingetragen wurde.

8.   Die Bezirkshauptmannschaft war der Meinung, dass diese Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt und rechtskräftig wurde. Die Bestrafung wurde im Vormerksystem eingetragen.

Zweite Vormerkung des Beschwerdeführers

9.   Der Beschwerdeführer hat am 10. Oktober 2022 um 13:25 Uhr in F einen Pkw gelenkt. Er hat im Pkw ein Kind befördert, ohne dieses Kind mit einer entsprechende Rückhalteeinrichtung zu sichern.

Der Beschwerdeführer hat damit den § 106 Abs 5 Z 2 KFG übertreten und wurde deswegen rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023, Zl Z). Diese Bestrafung wurde im Vormerksystem eingetragen.Der Beschwerdeführer hat damit den Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG übertreten und wurde deswegen rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023, Zl Z). Diese Bestrafung wurde im Vormerksystem eingetragen.

Anordnung einer besonderen Maßnahme

10. Da es sich um die zweite Vormerkung gehandelt hat, hat die Bezirkshautmannschaft im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2024 die Absolvierung eines Kindersicherungskurses binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat dagegen eine Beschwerde erhoben. Dennoch hat er am 22. Februar 2024 an einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung teilgenommen und eine Kursbesuchsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt.

Beweiswürdigung

Feststellungen zur ersten Vormerkung (Punkte 6 bis 8)

11. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B Y in dem sich insbesondere die Strafverfügung vom 15. Februar 2021 samt einer Kopie des Kuverts befinden; auf dem Kuvert ist ersichtlich, dass die Zustellverfügung keinen Vermerk enthält, dass trotz Postsperre zuzustellen ist.

Dass der Beschwerdeführer mit einer Postsperre belegt war, ist amtsbekannt (er hat dies auch in der Beschwerde vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft hat diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen).

Dass die Bestrafung im Vormerksystem eingetragen wurde ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Feststellungen zur zweiten Vormerkung (Punkt 9)

12. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023 ist rechtskräftig, was durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-1-248/2023-R16 festgestellt werden konnte (der Beschwerde gegen das Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21. September 2023 keine Folge gegeben).

Feststellungen zur Anordnung einer besonderen Maßnahme (Punkt 10)

13. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

14. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, lautet auszugsweise wie folgt: 14. Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

      1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

      2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

        […]

     14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

     15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

[…]

[…]

6. Abschnitt

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Paragraph 30 a, (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:(2) Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:

        […];

     13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.(3) Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.(4) Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Paragraph 30 b, (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:

      1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

      2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

      1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder

      2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder

      3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

[…]

      6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung

in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) […]“

Rechtliche Beurteilung

Zulässigkeit der Beschwerde

15. Der Beschwerdeführer hat den Kindersicherungskurs, dessen Absolvierung im angefochtenen Bescheid angeordnet wurde, freiwillig absolviert und eine Kursbesuchsbestätigung vorgelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft ist daher der Meinung, dass die Beseitigung des Bescheides für den der Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr haben kann. Es mache für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibe oder aufgehoben werde.

16. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen einer Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG rechtskräftig bestraft wird (eine Bestrafung wäre auch für eine bereits länger zurückliegende Tat möglich, solange noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist). 16. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen einer Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG rechtskräftig bestraft wird (eine Bestrafung wäre auch für eine bereits länger zurückliegende Tat möglich, solange noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist).

In diesem Fall läge eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 15 FSG vor, wenn – wie im angefochtenen Bescheid erfolgt – gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine Maßnahme nach § 30b Abs 1 FSG angeordnet wurde. Ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte dem Beschwerdeführer daher die Entziehung der Lenkberechtigung drohen. In diesem Fall läge eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 15, FSG vor, wenn – wie im angefochtenen Bescheid erfolgt – gegenüber dem Beschwerdeführer bereits eine Maßnahme nach Paragraph 30 b, Absatz eins, FSG angeordnet wurde. Ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte dem Beschwerdeführer daher die Entziehung der Lenkberechtigung drohen.

Der Beschwerdeführer hat somit nach wie vor ein Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides

17. Übertretungen des § 106 Abs 5 Z 2 KFG sind Delikte, die im Vormerksystem einzutragen sind, wobei für die Vornahme der Eintragung die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist (vgl. § 30a Abs 1 und 2 Z 13 FSG).17. Übertretungen des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG sind Delikte, die im Vormerksystem einzutragen sind, wobei für die Vornahme der Eintragung die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins und 2 Ziffer 13, FSG).

Eine besondere Maßnahme ist unter anderem anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung anzuordnen (vgl. § 30b Abs 1 Z 2 FSG), was dann der Fall ist, wenn die Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen werden (vgl. § 30a Abs 4 FSG). Eine besondere Maßnahme ist unter anderem anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung anzuordnen vergleiche Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG), was dann der Fall ist, wenn die Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen werden vergleiche Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG).

18. Die Bezirkshauptmannschaft hat als besondere Maßnahme einen Kindersicherungskurs angeordnet, weil eine zweite Vormerkung einer Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG eingetragen wurde und dieses Delikt innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten eingetragenen Delikt begangen wurde.18. Die Bezirkshauptmannschaft hat als besondere Maßnahme einen Kindersicherungskurs angeordnet, weil eine zweite Vormerkung einer Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eingetragen wurde und dieses Delikt innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten eingetragenen Delikt begangen wurde.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahren ist (auch) zu prüfen, ob die Vormerkungen zu Recht vorgenommen wurden, also ob rechtkräftige Bestrafungen wegen eines Vormerkdeliktes vorliegen.

19. Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 15. Februar 2021 wegen einer am 5. Februar 2021 begangen Übertretung des § 106 Abs 5 Z 2 KFG rechtskräftig bestraft wurde. 19. Die Bezirkshauptmannschaft ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter anderem in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 15. Februar 2021 wegen einer am 5. Februar 2021 begangen Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG rechtskräftig bestraft wurde.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Die Strafverfügung konnte dem Beschwerdeführer wegen einer Urlaubsabwesenheit nicht zugestellt werden und wurde an die Behörde retourniert. Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer damals regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, hätte eine Hinterlegung keine Zustellwirkung im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz gehabt, weil – der Beschwerdeführer war damals mit einer „Postsperre“ belegt – auf der Zustellverfügung der amtliche Vermerk im Sinne des § 78 Abs 2 Insolvenzordnung gefehlt hat und nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung die Hinterlegung im Sinne des § 17 Zustellgesetz zulässig ist (vgl. VwGH 28.10.2004, Zahl 2002/15/0059).Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Die Strafverfügung konnte dem Beschwerdeführer wegen einer Urlaubsabwesenheit nicht zugestellt werden und wurde an die Behörde retourniert. Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer damals regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte, hätte eine Hinterlegung keine Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gehabt, weil – der Beschwerdeführer war damals mit einer „Postsperre“ belegt – auf der Zustellverfügung der amtliche Vermerk im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, Insolvenzordnung gefehlt hat und nur für eine diesen Vermerk tragende Sendung die Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Zustellgesetz zulässig ist vergleiche VwGH 28.10.2004, Zahl 2002/15/0059).

Die erste Vormerkung wurde damit zu Unrecht vorgenommen. Mit der Bestrafung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023 erfolgt daher keine zweite Vormerkung, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer besonderen Maßnahme nach § 30b Abs 1 Z 2 FSG nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben. Die erste Vormerkung wurde damit zu Unrecht vorgenommen. Mit der Bestrafung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 2023 erfolgt daher keine zweite Vormerkung, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung einer besonderen Maßnahme nach Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben.

Unzulässigkeit der Revision

20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheingesetz, besondere Maßnahmen, Beschwer bei freiwilliger Absolvierung der Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.411.21.2024.R11

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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