TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 L515 2276762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276762-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 27.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die bP werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht und die kurdischen Milizen würden versuchen sie zu rekrutieren. Zusätzlich sei die finanzielle Lage sehr schwierig (AS 23). Befragt zur Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP ‚Syrien – XXXX (AS 17). Schließlich sei die bP am 29.03.2022 illegal über die Türkei ausgereist und habe für die gesamte Schleppung EUR 6.000,-- bezahlt (AS 21). Als Reiseziel nannte die bP Deutschland, weil sich dort ein Bruder aufhalten würde (AS 19). Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP die Festnahme und Rekrutierung durch das Regime (AS 23). Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die bP werde vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht und die kurdischen Milizen würden versuchen sie zu rekrutieren. Zusätzlich sei die finanzielle Lage sehr schwierig (AS 23). Befragt zur Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP ‚Syrien – römisch 40 (AS 17). Schließlich sei die bP am 29.03.2022 illegal über die Türkei ausgereist und habe für die gesamte Schleppung EUR 6.000,-- bezahlt (AS 21). Als Reiseziel nannte die bP Deutschland, weil sich dort ein Bruder aufhalten würde (AS 19). Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP die Festnahme und Rekrutierung durch das Regime (AS 23).

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, kurdischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Geboren sei die bP im Gouvernement Al-Hasaka, in einem Dorf in der Nähe der Stadt XXXX und lebe die Familie nach wie vor dort (AS 101). Die bP habe 7 Schwestern und 6 Brüder, wovon sich zwei davon in Deutschland befinden würden (AS 103). Die bP habe 9 Jahre Schulbildung genossen und sei in der familiären Landwirtschaft erwerbstätig gewesen (AS 104f). römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.04.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, kurdischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprachen Kurdisch und Arabisch. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Geboren sei die bP im Gouvernement Al-Hasaka, in einem Dorf in der Nähe der Stadt römisch 40 und lebe die Familie nach wie vor dort (AS 101). Die bP habe 7 Schwestern und 6 Brüder, wovon sich zwei davon in Deutschland befinden würden (AS 103). Die bP habe 9 Jahre Schulbildung genossen und sei in der familiären Landwirtschaft erwerbstätig gewesen (AS 104f).

Auf Nachfrage hin verneinte die bP ausdrücklich, im Herkunftsstaat vorbestraft zu sein, aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, Parteien/ Anschauungen in Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg unterstützt zu haben bzw. eine politische Gesinnung nach außen vertreten zu haben. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. der Religion habe sie nicht gehabt. Sie habe weder den Militärdienst abgeleistet, noch ein Wehrdienstbuch erhalten. Ausdrücklich befragt, bejahte die bP die Frage, von Behörden festgenommen worden zu sein und ergänzte, dass sie von der PKK festgenommen und zweimal versucht worden sei, sie zu rekrutieren (AS 108). Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund, wiederholte die bP, dass durch die PKK versucht worden sei, sie zu rekrutieren. Die PKK habe ab 2014 begonnen, Menschen zu rekrutieren, dabei sie die bP im April 2019 festgenommen worden und im Jänner 2020 mit der Bedingung entlassen worden, dass sie sich bei der PKK melden müsse. Dem habe die bP nicht entsprochen, weshalb sie im Juni 2021 erneut festgenommen worden sei. Bis Februar 2022 sei sie angehalten worden und schließlich in ein Trainingslager gebracht worden, wo sie nach ca. 25 Tagen flüchten habe können (AS 109) und Syrien am 28.03.2022 verlassen habe (AS 106). Im Falle einer Rückkehr habe die bP Angst neuerlich festgenommen zu werden, einerseits von den Kurden, andererseits von der Regierung. Außerdem habe die bP Angst auf einer der beiden Seiten kämpfen zu müssen (AS 110).

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes kein verpflichtender Wehrdienst herrsche. Darüber hinaus erscheinen für die bB die vorgetragenen Festnahmen durch Mitglieder der PKK als nicht nachvollziehbar und lebensfremd und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als unwahrscheinlich. Auf die Möglichkeit des „Freikaufs“ wurde verwiesen. römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet stamme und aufgrund fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes kein verpflichtender Wehrdienst herrsche. Darüber hinaus erscheinen für die bB die vorgetragenen Festnahmen durch Mitglieder der PKK als nicht nachvollziehbar und lebensfremd und eine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen als unwahrscheinlich. Auf die Möglichkeit des „Freikaufs“ wurde verwiesen.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP werde in ihrem Alter als Wehrdienstverweigerer angesehen. Obwohl sich der Wohnort der bP aktuell unter kurdischer Kontrolle befinde, könne sich die politische Lage jederzeit ändern. Zudem würde aufgrund der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch werde gerade bei jungen kurdischen Männern eine Verweigerung des Selbstver-teidigungsdienstes von den kurdischen Milizen als Ausdruck einer politischen Opposition gewertet. Eine Rückkehr sei ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien möglich. Darüber hinaus besitze die bP kein gültiges Reisedokument und bestehe Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Umstandes der gegenständlichen Antragstellung im Ausland. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP werde in ihrem Alter als Wehrdienstverweigerer angesehen. Obwohl sich der Wohnort der bP aktuell unter kurdischer Kontrolle befinde, könne sich die politische Lage jederzeit ändern. Zudem würde aufgrund der illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Auch werde gerade bei jungen kurdischen Männern eine Verweigerung des Selbstver-teidigungsdienstes von den kurdischen Milizen als Ausdruck einer politischen Opposition gewertet. Eine Rückkehr sei ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien möglich. Darüber hinaus besitze die bP kein gültiges Reisedokument und bestehe Gefahr einer Verfolgung aufgrund des Umstandes der gegenständlichen Antragstellung im Ausland.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 19.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 19.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.

Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.

I.4.3. Mit Eingabe vom 02.02.2024 (OZ 7) übermittelte die bP die Bitte die Verhandlung aufgrund ihres Auslandsaufenthalts im Irak/ Erbil (von 30.12.2023 – 29.02.2024) zu vertagen.römisch eins.4.3. Mit Eingabe vom 02.02.2024 (OZ 7) übermittelte die bP die Bitte die Verhandlung aufgrund ihres Auslandsaufenthalts im Irak/ Erbil (von 30.12.2023 – 29.02.2024) zu vertagen.

I.4.4. Mit Eingabe vom 13.02.2024 (OZ 11) übermittelte die bB in Bezug auf das gewährte Parteiengehör eine Stellungnahme, welche auf den og. Bescheid verweist und darauf, dass sich keine wesentlichen Änderungen an der Lage im Herkunftsstaat als auch an der persönlichen Situation der bP zugetragen hätten.römisch eins.4.4. Mit Eingabe vom 13.02.2024 (OZ 11) übermittelte die bB in Bezug auf das gewährte Parteiengehör eine Stellungnahme, welche auf den og. Bescheid verweist und darauf, dass sich keine wesentlichen Änderungen an der Lage im Herkunftsstaat als auch an der persönlichen Situation der bP zugetragen hätten.

I.4.5. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 09.04.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB erneut Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.römisch eins.4.5. Schließlich ordnete das ho. Gericht für den 09.04.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB erneut Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.

Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.

I.4.6. Mit Eingabe vom 03.04.2024 (OZ 14) übermittelte die bP eine Stellungnahme (Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs), welche wie folgt lautete:römisch eins.4.6. Mit Eingabe vom 03.04.2024 (OZ 14) übermittelte die bP eine Stellungnahme (Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs), welche wie folgt lautete:

„…

1)       Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Seit Einbringung der Beschwerde gab es keine Änderungen.

2)       Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.

Dorf XXXX, circa 15 km nördlich der Stadt XXXX, Gouvernement al-Hasaka,Dorf römisch 40 , circa 15 km nördlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka,

Syrien.

3)       Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Durch die Folgen meiner Inhaftierung und der dabei erlitten Folterungen leide ich an physischen und psychischen Erkrankungen. Akut war ein Magengeschwür, das in der Landesklinik St. Veit diagnostiziert wurde und immer noch Probleme macht. Nach einer Behandlung mit Antibiotika muss ich weiterhin Buscopan nach Bedarf Beruhigungsmittel einnehmen. Darüber hinaus bemühe ich mich eine psychotherapeutische Behandlung zu bekommen, um die traumatischen Erfahrungen bewältigen zu können (Anlagen Arztbrief Landesklinik St. Veit, Ärztlicher Befund Salzachpraxis Anthering, Anmeldung Hiketides Psychotherapie).

4)       Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

Mein Bruder XXXX ist seit ungefähr drei Wochen in einem Flüchtlingsheim in Niederösterreich.Mein Bruder römisch 40 ist seit ungefähr drei Wochen in einem Flüchtlingsheim in Niederösterreich.

5)       In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Ich war Bauer.

6) a)   Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).

b)       Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.

Ich habe einen ersten Deutschkurs bei der Volkshochschule neben der beruflichen Tätigkeit besucht und absolviere seit März einen ganztägigen Kurs, um das A1 Niveau zu erreichen.

6)       Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur- personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer arbeitskraefte/beschaeftigung-von- asylwerberinnen-und-asylwerbern):

a)       Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung)

b)       Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?

c)       Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben?

Eine Beschäftigungsbewilligung wurde am 26.7.2022 von der XXXX GmbH beantragt und vom AMS mit Beginn 19.8.2022 genehmigt (Anlage Bescheid Beschäftigungsbewilligung).Eine Beschäftigungsbewilligung wurde am 26.7.2022 von der römisch 40 GmbH beantragt und vom AMS mit Beginn 19.8.2022 genehmigt (Anlage Bescheid Beschäftigungsbewilligung).

7)       Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)?

Nein.

8)       Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich?

Seit 19.8.2022 wird der Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der XXXX GmbH finanziert.Seit 19.8.2022 wird der Lebensunterhalt durch eine unselbständige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH finanziert.

9)       Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten?

Ich will weiterhin in Vollzeit arbeiten. Ich habe von meinem bisherigen Arbeitgeber das Angebot bekommen, als Vorarbeiter mehr Verantwortung zu übernehmen und mich weiterentwickeln zu können.

10)      Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder - 8 - Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc)

Nein.

11)      Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit?

Ich verbringe viel Zeit mit der Familie von XXXX und kann dadurch die Kultur und die Lebensweise in Österreich kennenlernen. So konnte ich zum Beispiel das Weihnachtsfest mit der Familie Moser verbringen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme brauche ich immer wieder längere Ruhephasen.Ich verbringe viel Zeit mit der Familie von römisch 40 und kann dadurch die Kultur und die Lebensweise in Österreich kennenlernen. So konnte ich zum Beispiel das Weihnachtsfest mit der Familie Moser verbringen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme brauche ich immer wieder längere Ruhephasen.

12)      Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)

Nein.

13)      Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.

Ja, ich habe meine Brüder in Deutschland (Aachen) besucht und war dort zur Hochzeit eines Freundes eingeladen. Weiters habe ich in Schweden einen Cousin besucht. Am 18. Dezember habe ich vom ÖIF einen Deutschkurs ab März 2024 bewilligt bekommen und ich konzentriere mich aktuell ausschließlich darauf Deutsch zu lernen. Dieser Deutschkurs ist die Voraussetzung, um bei der Firma XXXX beruflich weiter aufzusteigen. Eine Einstellungszusage nach Ende des Deutschkurses wurde erteilt. Um mich in der Zeit bis zum Beginn des Kurses von meinen gesundheitlichen Problemen zu erholen bin ich am 30. Dezember 2023 in den Irak (Erbil, Autonome Region Kurdistan) geflogen, um meine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Während des Kurses bin ich arbeitslos gemeldet, ich habe aber eine Wiedereinstellungszusage (Anlage Betreuungsvereinbarung AMS Salzburg).Ja, ich habe meine Brüder in Deutschland (Aachen) besucht und war dort zur Hochzeit eines Freundes eingeladen. Weiters habe ich in Schweden einen Cousin besucht. Am 18. Dezember habe ich vom ÖIF einen Deutschkurs ab März 2024 bewilligt bekommen und ich konzentriere mich aktuell ausschließlich darauf Deutsch zu lernen. Dieser Deutschkurs ist die Voraussetzung, um bei der Firma römisch 40 beruflich weiter aufzusteigen. Eine Einstellungszusage nach Ende des Deutschkurses wurde erteilt. Um mich in der Zeit bis zum Beginn des Kurses von meinen gesundheitlichen Problemen zu erholen bin ich am 30. Dezember 2023 in den Irak (Erbil, Autonome Region Kurdistan) geflogen, um meine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Während des Kurses bin ich arbeitslos gemeldet, ich habe aber eine Wiedereinstellungszusage (Anlage Betreuungsvereinbarung AMS Salzburg).

14)      Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Ich hatte nie einen Reisepass.

15)      Sonstige Angaben und / oder Nachweise, die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.

Ich verweise dazu auf die beiliegenden Unterlagen.

Im Anhang befinden sich folgende Unterlagen, die die soeben getätigten Ausführungen des BF bestätigen:

•        Befund der XXXX •        Befund der römisch 40

•        Rezept über Verschreibung von Medikamenten

•        Ärztlicher Bericht von Dr. XXXX •        Ärztlicher Bericht von Dr. römisch 40

•        Anmeldungsbestätigung für Psychotherapie XXXX •        Anmeldungsbestätigung für Psychotherapie römisch 40

•        Bescheidausfertigung der Beschäftigungsbewilligung

•        Einstellungsbestätigung der Firma XXXX GmbH•        Einstellungsbestätigung der Firma römisch 40 GmbH

•        Terminkarte des ÖIF

•        Betreuungsvereinbarung des AMS

•        Anmeldebestätigung „Startpaket Deutsch Salzburg - Alpha Standard"

Der BF möchte zudem nochmals auf das Video hinweisen, welches darüber Bericht erstattet, dass er und sein Schwager von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurden, da ihnen Nähe zur PDK-S unterstellt wurde. Das Video ist abrufbar unter folgendem Link: XXXX (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01. Der BF möchte zudem nochmals auf das Video hinweisen, welches darüber Bericht erstattet, dass er und sein Schwager von den Mitgliedern der PKK festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht wurden, da ihnen Nähe zur PDK-S unterstellt wurde. Das Video ist abrufbar unter folgendem Link: römisch 40 (youtube.com). Die Berichterstattung über den BF beginnt ab Minute 1:01.

Der BF wies bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA auf dieses Video hin und wurde der Link dem BFA auch übermittelt, jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.

…“

I.4.7. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.7. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:

„[…]

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Sowohl bei der erst Befragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA war alle s in Ordnung. Nur eine Bemerkung möchte ich machen. Bei der Erstbefragung war die Situation ein wenig beklemmend, weil ich das erste Mal Kontakt mit der Behörde hatte.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Bei der Erstbefragung habe ich den Dolmetscher nicht gut versanden. Diese Diskrepanzen wurde beim BFA entdeckt und korrigiert.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Diese Gründe sind immer noch dieselben.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ich habe das natürlich nicht geschrieben. Mein Rechtsvertreter hat diese Beschwerdeschrift verfasst, nicht ich.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja, ich habe denen vom BFA meine Situation ausführlich dargestellt.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Wenn zu dieser Zeit in Bürgerkrieg in Österreich herrschen würde und die österreichische Armee würde auf die eigenen Leute schießen, würde ich nicht zum Militär gehen, aber, wenn ich weiß, dass Österreich vom Ausland bedroht wird, dann wäre ich bereit, meinen Militärdienst bei der österreichischen Armee zu machen.

RI: Das österreichische Militär ist auch dazu berufen, die Ordnung im inneren aufrecht zu erhalten, wenn zum Beispiel die Einheiten der Polizei nicht mehr ausreichen. Bei aufständen oder ähnlichem könnte es auch vorkommen, dass man auch auf die eigenen Leute schießen muss.

P: Alles was in Österreich geschieht, das zum Wohle des Volkes gerichtet ist, bin ich bereit mitzumachen.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Alles ist richtig.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX/Al Hasaka, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich habe mit meinen Eltern und meiner Familie in einem Haus in einer entlegenen Gegend gewohnt. Dort hat es nicht einmal fließendes Wasser gegeben. Diese Ortschaft wo ich mit meiner Familie gelebt habe, ist XXXX in der Nähe bei XXXX. P: Ich habe mit meinen Eltern und meiner Familie in einem Haus in einer entlegenen Gegend gewohnt. Dort hat es nicht einmal fließendes Wasser gegeben. Diese Ortschaft wo ich mit meiner Familie gelebt habe, ist römisch 40 in der Nähe bei römisch 40 .

RI: Was wurde aus diesem Haus/Wohnung nach Ihrer Ausreise?

P: Dort wohnt mein Vater, meine Mutter, meine Schwester, meine Frau und meine zwei Töchter.

RI: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt und in welcher Himmelsrichtung befindet es sich von Al Hasaka ausgesehen?RI: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt und in welcher Himmelsrichtung befindet es sich von Al Hasaka ausgesehen?

P: Diese Ortschaft, XXXX wo ich gewohnt habe, liegt 3 ½ Fahrstunden von Al Hasaka entfernt und eine halbe Fahrstunde von XXXX entfernt. P: Diese Ortschaft, römisch 40 wo ich gewohnt habe, liegt 3 ½ Fahrstunden von Al Hasaka entfernt und eine halbe Fahrstunde von römisch 40 entfernt.

RI: Wie bestreiten Frau und Kinder derzeit ihren Lebensunterhalt?

P: Meine Eltern sorgen für meine Frau und meine Kinder.

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

P: Anfangs habe ich in Österreich gearbeitet, dann wurde meine nicht Deutschkenntnisse kritisiert und ich musste gehen. Jetzt lerne ich Deutsch und arbeite nebenbei 2-3 Stunden am Tag, aber wenn meine Deutschkenntnisse gut werde, darf ich zu meiern ersten Arbeitsstelle zurückgehen.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: In Syrien würde ich vom Militär gesucht und ich werde auch von der kurdischen Arbeiterpartei gesucht, um mit ihnen zu kämpfen. Und ich will weder beim Regime noch bei den Kurden den Militärdienst leisten.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Natürlich hat das ein Rechtsanwalt verfasst, nicht ich.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich kann Deutsch nicht lesen, aber ich war bei meinem Rechtsvertreter und er hat mir glaube ich zusammengefasst erzählt, was das BFA geschrieben hat. Ich kann das jetzt aber nicht wiedergeben.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Ich konnte in der Türkei nicht bleiben, weil ich ein Kurde bin und Kurden sind in der Türkei nicht erwünscht. Ich habe keine Gedanken darüber verschwendet, woanders Asyl zu suchen als in Österreich.

RI: Warum nicht?

P: Der Ruf Österreichs in Syrien ist sehr gut.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Nachdem ich 2-mal in Haft war.

RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

P: Ich habe Syrien am 28.03.2022 verlassen.

RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?

P: ich habe längere Zeit nach einem Schlepper gesucht, nachdem ich einen fand, verließ ich an diesem Tag Syrien.

RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell?

P: Unter der kurdischen Arbeiterpartei (PKK).

RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der Kurdischen Selbstverwaltung liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)

P: Ja.

RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien?

P: Entweder, werden wir getötet, oder ich werde zum Militärdienst eingezogen werden und das mein Leben lang, oder ich komme ins Gefängnis, mein Leben lang.

RI: Wer würde Sie ein Leben lang zum Militär einberufen, oder ein Leben lang einsperren?

P: In Syrien ist das möglich.

RI: Weshalb würden Sie nicht für die Kurden kämpfen wollen?

P: Das schießen Syrer auf andere Syrer.

RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen wollen?

P: Ich bin nicht bereit in diesen Krieg zu ziehen, wo die syrische Armee auf die syrische Bevölkerung schießt.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes/der Kurden/einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber (Musterung, Einberufungsbefehl, Abholung Militärbuch…)?

P: Als ich ein Familienbuch ausstellen ließ, wurden bei den Behörden alle Daten aufgenommen. Diese werden automatisch an die Armee oder an die Rekrutierungsstelle weitergeschickt. Und das ist ein Anzeichen, dass irgendjemand seitens des syrischen Armee zu mir nachhause kommt und mich mitnimmt.

Die PKK kam in unser Dorf mit ca. 700 bewaffneten Kriegern, suchten Häuser auf und verlangten von jeder Wehrfähigen Person, dass diese zu ihnen kommt und mit ihnen kämpft. Und ich will auf gar keinen Fall für die Kurden kämpfen.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).

P: Das ist keine Grantie, dass die syrische Armee von mir nie mehr wieder verlangt, doch zu kommen. Darüber hinaus habe ich das Geld nicht. Wenn ich das Geld hätte, hätte ich es nicht getan.

RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch die kurdische Selbstverwaltung, obwohl Sie jenseits der maßgeblichen Jahrgänge sind (aktuell werden nur Jahrgänge 2004 - 2008 rekrutiert)?

P: Ich bin Jahrgang 1996 geboren, dieser Jahrgang wurde auch rekrutiert.

RI: Weshalb fürchten Sie aktuell eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat?

P: Die Krankenhäuser in Syrien befinden sich in Gebieten, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Wenn meine Frau oder ich in ein Krankenhaus müssen, dann kann es sein, dass ich dort von den Behörde festgenommen und zur nächstgelegenen Rekrutierungsstelle gebracht werde.

RI: Haben Sie in Syrien eine militärische Ausbildung erhalten?

P: Ich habe beider PKK eine zwanzigtätige Militärausbildung erhalten, dann bin ich geflüchtet.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie dort erhalten (Grundausbildung, Spezialausbildungen…)?

P: In diesen 3 Wochen kamen Leute und haben Vorträge über Systeme und über Politik abgehalten. Später wäre ich zu den Waffen gebracht worden.

RI: Haben sie weitere Ausbildung erhalten?

P: Nein, ich bin geflüchtet. Es gab keine Berührung mit einer Waffe.

RI: Beschreiben Sie es genau, wie es sich abspielte, als sie von der PKK mitgenommen wurden.

P: Es war nicht die syrische Armee, es waren die Kurden. Sie kamen zu dem Ort, wo wir wohnten. Sie waren alle vermummt. Sie suchen wahllos die Häuser auf, in der Hoffnung, junge Männer anzutreffen. So geschah es im April 2019 und war bis Jänner 2020 im Gefängnis. Dann wurde ich freigelassen. Dann wurde ich erneut auf die selbe Art und Weise von zu Hause abgeholt und kam im Juni 2020 wieder ins Gefängnis. Im Juni 2021 wurde ich wieder entlassen. Dann wurde ich erneut am 28.2.2022 verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Da konnte ich nach 20 Tagen flüchten.

RI: Warum ließ man sie die ersten beiden Male wieder frei?

P: Das war Druck, damit ich zustimme, in ihren Reihen zu kämpfen. Mehr war es nicht.

RI: Wo genau befand sich das Gefängnis?

P: Es war das XXXX-Gefängnis in der Stadt XXXX.P: Es war das XXXX-Gefängnis in der Stadt römisch 40 .

RI: Beschreiben Sie den genauen Tagesablauf im Gefängnis.

P: Ich war in einem kleinen, dunklen Raum mit einer Toilette, das war ein Loch im Boden. Ich durfte diesen Raum nicht verlassen und bekam nur eine einzige Mahlzeit zu essen. (Dolmetsch gibt an, dass die bP die niedergeschriebenen Angaben des Dolmetschers bezweifelt, es stellt sich heraus, dass das nicht der Fall ist). Ich war zwei Mal bei der PKK in Haft. Das erste Mal im April 2019 bis Jänner 2020 und vom Juni 2021 bis Februar 2022.

RI: Wie lange waren Sie vor Ihrer Flucht im Gefängnis?

P: Im Februas 2022 holte man mich aus dem Gefängnis raus und brachte mich in ein anderes Gefängnis, von wo ich geflüchtet bin.

RI: Für welche Aufgabe wären Sie nach der Beendigung der Ausbildung vorgesehen gewesen?

P: Nach der zweiten Inhaftierung wurde ich woandes hingebracht, es war kein Gefängnis, es war eine Ausbildungsstätte, wo ich flüchtete (nach Wiederholung der Frage). Es waren nur theoretische Informationen.

RI: Beschreiben Sie genau, wie Sie aus dem Camp flüchten konnten.

P: In diesem Lager wurden Personen, die gerade eingesammelt wurden, hingebracht. Wir haben die Wachen bestochen, damit sie uns laufen lassen.

RI: Woher nahmen Sie das Bestechungsgeld im Gefängnis?

P: Ich habe zufälliger Weise einen Wachsoldaten gesehen, den ich zufällig von früher kannte. Ich sagte ihm, dass ihm meine Familie Geld geben würde, wenn er mich laufen lässt. So war es dann.

RI: Wo befand sich dieses Camp?

P: Dieses Lager lag ungefähr 15 km von meinem Dorf entfernt.

RI: Wohin begaben Sie sich, nachdem man Sie laufen ließ?

P: Ich bin nach Hause gegangen, aber ich habe mich tagsüber zu Hause aufegehalten und in den Nächten war ich bei verschiedenen Freunden.

RI: Die PKK ist eine von der Kurdischen Autonomieregierung unterschiedliche Organisation und kann ein Rekrutierungsversuch durch die PKK nicht einem solchen seitens der Autonmieregierung gleichgesetzt werden.

P: Im Kurdengebiet bestehen lauter kurdische Gruppierungen, da sind ca. 500 oder 700 Personen. Jede Gruppe macht Dinge, die meiner Meinung nach nicht den anderen Gruppen akkordiert sind. Daher ist die Vorgehensweise einzelne Gruppen anders.

RI: Aktuell sind keine Rekrutierungen durch die PKK in Ihrer Herkunftsregion zu befürchten (vgl. der im Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokume-ntation zitierten aktuellen Bericht des Dänischen Immigration Service Syria Militare Recruitment in Hasakah Covernorate)RI: Aktuell sind keine Rekrutierungen durch die PKK in Ihrer Herkunftsregion zu befürchten vergleiche der im Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokume-ntation zitierten aktuellen Bericht des Dänischen Immigration Service Syria Militare Recruitment in Hasakah Covernorate)

P: Ich habe Ihnen gesagt, wie die Kurden vorgehen, ich bin davon überzeugt, dass wenn ich in mein Heimatland zurückkehren würde, erneut verhaftet und ins Gefängnis zurückgebracht werde.

RI: Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Gelichgültig wohin ich in Syrien fahren würde, die Regime, die dort die Gewalt hätte, festgenommen und ich müsste für sie kämpfen.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Vor einem Jahr wurden einige Gebiete in meiner Heimat, in der Nähe meines Heimatdorfes von türkischen Boden aus beschossen.

RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft?

P: Nein.

RI: Gibt es weitere Rückkehrhindernisse, als die heute vorgetragenen?

P: Ich fange wieder an, von den Kurden zu sprechen, darüber haben wir schon genug gesprochen, es gibt nichts Weiteres.

RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?

P: Auf gar keinen Fall hätte ich Syrien verlassen.

Fragen der RV: Gab es einen Grund, warum die PKK genau Sie inhaftierte bzw. rekrutierte? Fragen der Regierungsvorlage, Gab es einen Grund, warum die PKK genau Sie inhaftierte bzw. rekrutierte?

P: Sie wollen irgendjemanden mitnehmen, nicht gezielt mich.

RV: Wieso wurden Sie nach der ersten Inhaftierung wieder frei gelassen? Regierungsvorlage, Wieso wurden Sie nach der ersten Inhaftierung wieder frei gelassen?

P: Ich wurde freigelassen, weil meine Sippe, mein Stamm intervenierte.

RV: Sind Sie während der Inhaftierung misshandelt worden? Regierungsvorlage, Sind Sie während der Inhaftierung misshandelt worden?

P: Natürlich, jeden Tag 1-2 Stunden.

RV: Möchten Sie es nur kurz und oberflächlich erklären, was passierte? Regierungsvorlage, Möchten Sie es nur kurz und oberflächlich erklären, was passierte?

P: Mit einem Stock, mit einem Elektroschock, Faustschläge, alles, was Sie sich vorstellen können.

RV: sie haben beim BFA ein YouTube Video vorgelegt, über Ihre Verhaftung durch die PKK, was ist auf diesem Video genau zu sehen, bzw. zu hören? Regierungsvorlage, sie haben beim BFA ein YouTube Video vorgelegt, über Ihre Verhaftung durch die PKK, was ist auf diesem Video genau zu sehen, bzw. zu hören?

P: Man hat mich befragt.

RV wiederholt die Frage. Regierungsvorlage wiederholt die Frage.

P: Ein Cousin von mir war auch auf der Videoaufnahme. Das war der erste Tag meiner Inhaftierung, der darauf zu sehen ist und daher konnte ich nicht frei sprechen, so wie ich wollte.

RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen.

RI: Wer hat das Video gefilmt?

P: Es gibt einen kurdischen Fernsehkanal und dort wurde dieses Video ausgestrahlt.

RI: Und zu welchem Zweck?

P: Dieser kurdische Kanal wird von der PKK kontrolliert. Und solche kurdischen Videoaufnahmen wurden von Zeit zu Zeit ausgestrahlt.

RI: Warum sind Sie uns bis heute den Link für dieses Video schuldig geblieben?

P: Ich habe diese Videoaufnahmen hergezeigt. Irgendwie kam dieses Video auf YouTube und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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