Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L532 2291254-1/5E
L532 2291254-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe und Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte am 05.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 25.10.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich ab. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich ab.
3. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung am 06.11.2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete sohin am 04.12.2023, 24:00 Uhr.
4. Am 22.12.2023 brachte die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2023 ein. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, es sei zwischen dem BF und der Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes zu einem Missverständnis gekommen, welches dem BF, der der deutschen Sprache nicht mächtig und psychisch belastet sei, nicht vorgeworfen werden könne. Das Missverständnis habe erst am 12.12.2023 aufgeklärt werden können, weshalb der nunmehr (in Einem mit einer Beschwerde) eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristwahrend gestellt worden sei.
5. Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 Abs 1 VwGVG ab und erkannte ihm zeitgleich gem. Abs 4 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zu. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dem BF wäre gemeinsam mit dem Bescheid vom 25.10.2023 ein Informationsblatt gem. § 52 Abs 1 BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden, es wäre ihm zumutbar gewesen, sich an die richtige Stelle zu wenden. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur läge vor. 5. Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. römisch 40 , wies die bB den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und erkannte ihm zeitgleich gem. Absatz 4, leg.cit. die aufschiebende Wirkung zu. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dem BF wäre gemeinsam mit dem Bescheid vom 25.10.2023 ein Informationsblatt gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden, es wäre ihm zumutbar gewesen, sich an die richtige Stelle zu wenden. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur läge vor.
6. Der bekämpfte Bescheid wurde (laut plausibler Angabe der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung) am 19.02.2024 zugestellt.
7. Mit der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Beschwerde vom 15.03.2024 wandte sich der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Begründet wurde die Beschwerde sinngemäß damit, die bB hätte den psychischen Zustand des BF gänzlich außer Acht gelassen und somit den gebotenen Sorgfaltsmaßstab nicht an die subjektiven Verhältnisse des BF angepasst, was jedoch geboten gewesen wäre. Dem BF würde lediglich zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht an die BBU GmbH gewandt, diesbezüglich sei jedoch beachtlich, dass der BF in XXXX wohne, die nächstliegende Geschäftsstelle der BBU GmbH sich jedoch in XXXX befände und er die Ticketkosten in der Höhe von EUR 30,-- nicht habe aufbringen können. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH sei nicht möglich gewesen, weil der BF lediglich über eine WhatsApp-Nummer verfüge, womit er außer Stande sei, die Festnetznummer der BBU GmbH anzurufen. Im Übrigen sei es naheliegend und zeuge von hoher Sorgfalt, dass sich Asylwerber in derart wichtigen Angelegenheiten wie der Bekämpfung negativer Asylbescheide an sprachkundige, vertraute und erfahrene Sozialarbeiter wende, die sie in der Unterkunft betreuen würden. Zu bemerken sei auch, dass die Sozialarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes gewissenhaft und zuverlässig Betreuungswünsche der Asylwerber an die BBU GmbH weiterleiten würden, es sei dies der erste Fall, bei welchem einem Beratungswunsch nicht rechtzeitig entsprochen worden sei. Die Verkettung unglücklicher Ereignisse, welche schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2023 dargelegt worden sei, habe in der lapidaren Begründung des Bundesamtes keinerlei Berücksichtigung gefunden. 7. Mit der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Beschwerde vom 15.03.2024 wandte sich der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Begründet wurde die Beschwerde sinngemäß damit, die bB hätte den psychischen Zustand des BF gänzlich außer Acht gelassen und somit den gebotenen Sorgfaltsmaßstab nicht an die subjektiven Verhältnisse des BF angepasst, was jedoch geboten gewesen wäre. Dem BF würde lediglich zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich nicht an die BBU GmbH gewandt, diesbezüglich sei jedoch beachtlich, dass der BF in römisch 40 wohne, die nächstliegende Geschäftsstelle der BBU GmbH sich jedoch in römisch 40 befände und er die Ticketkosten in der Höhe von EUR 30,-- nicht habe aufbringen können. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH sei nicht möglich gewesen, weil der BF lediglich über eine WhatsApp-Nummer verfüge, womit er außer Stande sei, die Festnetznummer der BBU GmbH anzurufen. Im Übrigen sei es naheliegend und zeuge von hoher Sorgfalt, dass sich Asylwerber in derart wichtigen Angelegenheiten wie der Bekämpfung negativer Asylbescheide an sprachkundige, vertraute und erfahrene Sozialarbeiter wende, die sie in der Unterkunft betreuen würden. Zu bemerken sei auch, dass die Sozialarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdienstes gewissenhaft und zuverlässig Betreuungswünsche der Asylwerber an die BBU GmbH weiterleiten würden, es sei dies der erste Fall, bei welchem einem Beratungswunsch nicht rechtzeitig entsprochen worden sei. Die Verkettung unglücklicher Ereignisse, welche schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2023 dargelegt worden sei, habe in der lapidaren Begründung des Bundesamtes keinerlei Berücksichtigung gefunden.
Ergänzend wird im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2023 darauf hingewiesen, der BF dürfe entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur auf die Information der erfolgten Beschwerdeeinbringung durch eine auf fremden- und asylrechtliche Beratung spezialisierte Rechtsberatungsorganisation vertrauen, ihm sei kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten. Zwar sei nicht aufzuklären, warum die BBU GmbH auf die E-Mail der Diakonie Rechtsberatung nicht reagiert habe, dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil der BF kein Vertretungsverhältnis mit der BBU GmbH gehabt habe und ein allfälliges Verschulden der BBU GmbH dem BF daher nicht zugerechnet werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Bescheid, auf welchen sich der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht, wurde am 25.10.2023 von der bB erstellt und erfolgte die Zustellung am 06.11.2023. Mit diesem Tag begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete diese am 04.12.2023, 24:00 Uhr.
In weiterer Folge wandte sich der BF via WhatsApp am 10.11.2023 an eine Betreuerin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, ersuchte um Bekanntgabe der Rechtsmittelfrist und bat um Entschuldigung für dadurch entstandene Unannehmlichkeiten. Die Betreuerin gab noch am selben Tag bekannt, sie habe sich bereits schriftlich an die BBU GmbH gewandt und der BF solle neuerlich Kontakt mit ihr aufnehmen, sollte er binnen zwei Wochen keinen Termin bekommen.
Am 13.11.2023 übermittelte der BF der Betreuerin ein Lichtbild, welche ihn daraufhin bat, am folgenden Tag den Diakonie Flüchtlingsdienst in XXXX aufzusuchen und alle Dokumente mitzunehmen. An diesem Beratungsgespräch partizipierte der BF. Am 13.11.2023 übermittelte der BF der Betreuerin ein Lichtbild, welche ihn daraufhin bat, am folgenden Tag den Diakonie Flüchtlingsdienst in römisch 40 aufzusuchen und alle Dokumente mitzunehmen. An diesem Beratungsgespräch partizipierte der BF.
Am 15.11.2023 urgierte der BF beim Diakonie Flüchtlingsdienst die Einbringung einer „Anfrage“ und ersuchte neuerlich um Entschuldigung für entstandene Unannehmlichkeiten.
Zuletzt übermittelte er am 16.11.2023 Lichtbilder, woraufhin die Betreuerin bekanntgab, sich gegenwärtig auf Urlaub zu befinden, anfragte, ob der BF die Beratung am 14.11.2023 in Anspruch genommen habe, und bekanntgab, ihre Kolleginnen hätten bereits eine Beschwerde geschrieben, einen allfälligen Anruf der BBU GmbH solle er unbedingt annehmen.
Festgestellt wird, dass die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nachdem die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen war - am 22.12.2023 via E-Mail an die bB übermittelt wurde.
1.2. Unstrittig ist, dass der BF am 12.12.2023 Kenntnis von der unterlassenen Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2023 erlangte. Die Frist für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endet sohin (bedingt durch einen Feiertag) am 27.12.2023. Die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt mit 22.12.2023 erfolgte sohin binnen offener Frist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Chronologie der Ereignisse selbst sowie der festgestellte Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der bB sowie dem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. dem Beschwerdeschriftsatz vom 15.03.2024.
Die bB stellte den im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegten Schriftverkehr zwischen dem BF und der Betreuerin des Diakonie Flüchtlingsdienstes nicht in Zweifel. Der Inhalt des WhatsApp-Schriftverkehrs liegt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Beweismittel in Form von Screenshots bei, die Daten sowie die Empfängerin wurden von einer der arabischen Sprache mächtigen Mitarbeiterin des BVwG ins Deutsche übersetzt.
2.2. Von der Aufnahme des im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebotenen Beweises (zeugenschaftliche Befragung der XXXX , Betreuerin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, zum Beweis dafür, dass die irrtümliche Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde erst mit 12.12.2023 auffiel) konnte Abstand genommen werden, da die bB den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, mithin die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsbehelfs, nicht bestritt, sondern diesen offenkundig selbst ihrer Entscheidung zugrunde legte, andernfalls sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückweisen hätte müssen, anstatt eine materielle Entscheidung zu treffen.2.2. Von der Aufnahme des im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebotenen Beweises (zeugenschaftliche Befragung der römisch 40 , Betreuerin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, zum Beweis dafür, dass die irrtümliche Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde erst mit 12.12.2023 auffiel) konnte Abstand genommen werden, da die bB den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, mithin die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsbehelfs, nicht bestritt, sondern diesen offenkundig selbst ihrer Entscheidung zugrunde legte, andernfalls sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückweisen hätte müssen, anstatt eine materielle Entscheidung zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen:3.1.1. Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen:
„(1) Wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumnis zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) …
(3) ...
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde [bzw. des Gerichts], tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde [bzw. des Gerichts], tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.
3.1.2. Die Forderung nach einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab auf. Ob ein Ereignis unvorhergesehenen ist, hängt von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse ab. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht erwartet und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen konnte (VwGH 15.9.2004, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ob ein Ereignis unabwendbar ist, stellt einen objektiven Maßstab auf. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ein Irrtum über die Wirksamkeit einer Entscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410), ein Irrtum einer langjährigen zuverlässigen Kanzleibediensteten bei entsprechender Überwachung durch den Rechtsanwalt (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479), die unverschuldete Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202), die nicht eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstücks (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154), Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung oder ein Irrtum über den Verhandlungstermin (siehe dazu Liebhart ÖJZ 2013/55, 533) können zB die Wiedereinsetzung begründen. Das Vertrauen auf die Praxis des Gerichts oder einer Behörde (VwGH 29.6.2005, 2005/04/0112), ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0017; 14.12.2009, 2009/10/0235) begründen zB keine Wiedereinsetzung (Beispiel siehe Hengstschläger/Leeb, § 71 Rz 35). Der Wiedereinsetzungsgrund ist in der Beschwerde auszuführen (BVwG 5.3.2014, W105 2001353-1). (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 33 Rz 11 f) […] Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). An einen berufsmäßigen Parteienvertreter sind diesbezüglich höhere Anforderungen als an eine unvertretene Partei zu stellen (Liebhart AnwBl 2013, 584). Bei auffallender Sorglosigkeit findet keine Wiedereinsetzung statt. […] Wenn eine Partei einen Vertreter iSd § 10 AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055). Den Vertreter darf auch nur ein minderer Grad des Versehens treffen (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032). An rechtskundige Parteienvertreter und seine Kanzleiorganisation sind höhere Anforderungen zu stellen (VwGH 1.6.2006, 2005/07/0044; 6.3.2008, 2007/09/0332; BVwG 19.3.2014, W185 2000323-2), ebenso bei Rechtsschutzversicherungen (NÖ VwG 7.7.2014, LVwG-1-1042/E11-2013). Zu Fehlern von Kanzleipersonal und der Pflicht zur nicht bloß stichprobenartigen Überwachung durch den Rechtsanwalt besteht eine kasuistische und tendenziell strenge Rechtsprechung des VwGH. (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 33 Rz 13)3.1.2. Die Forderung nach einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis stellt einen Sorgfaltsmaßstab auf. Ob ein Ereignis unvorhergesehenen ist, hängt von einer Betrachtung der konkreten Geschehnisse ab. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht erwartet und bei zumutbarer Sorgfalt auch nicht vorhersehen konnte (VwGH 15.9.2004, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ob ein Ereignis unabwendbar ist, stellt einen objektiven Maßstab auf. Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es auch ein Durchschnittsmensch objektiv nicht abwenden könnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; Thienel/Schulev-Steindl5, 326). Ein Irrtum über die Wirksamkeit einer Entscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0410), ein Irrtum einer langjährigen zuverlässigen Kanzleibediensteten bei entsprechender Überwachung durch den Rechtsanwalt (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0479), die unverschuldete Unkenntnis von der Hinterlegung eines Schriftstücks (VwGH 23.4.2009, 2007/09/0202), die nicht eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstücks (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154), Schwierigkeiten bei der Anreise zu einer Verhandlung oder ein Irrtum über den Verhandlungstermin (siehe dazu Liebhart ÖJZ 2013/55, 533) können zB die Wiedereinsetzung begründen. Das Vertrauen auf die Praxis des Gerichts oder einer Behörde (VwGH 29.6.2005, 2005/04/0112), ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhalts eines Bescheides (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0017; 14.12.2009, 2009/10/0235) begründen zB keine Wiedereinsetzung (Beispiel siehe Hengstschläger/Leeb, Paragraph 71, Rz 35). Der Wiedereinsetzungsgrund ist in der Beschwerde auszuführen (BVwG 5.3.2014, W105 2001353-1). (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 33, Rz 11 f) […] Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046). An einen berufsmäßigen Parteienvertreter sind diesbezüglich höhere Anforderungen als an eine unvertretene Partei zu stellen (Liebhart AnwBl 2013, 584). Bei auffallender Sorglosigkeit findet keine Wiedereinsetzung statt. […] Wenn eine Partei einen Vertreter iSd Paragraph 10, AVG bestellt hat, muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (VwGH 19.3.2003, 2000/16/0055). Den Vertreter darf auch nur ein minderer Grad des Versehens treffen (VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032). An rechtskundige Parteienvertreter und seine Kanzleiorganisation sind höhere Anforderungen zu stellen (VwGH 1.6.2006, 2005/07/0044; 6.3.2008, 2007/09/0332; BVwG 19.3.2014, W185 2000323-2), ebenso bei Rechtsschutzversicherungen (NÖ VwG 7.7.2014, LVwG-1-1042/E11-2013). Zu Fehlern von Kanzleipersonal und der Pflicht zur nicht bloß stichprobenartigen Überwachung durch den Rechtsanwalt besteht eine kasuistische und tendenziell strenge Rechtsprechung des VwGH. (siehe Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 33, Rz 13)
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Dass ein Verschulden des Vertreters (wobei es unerheblich ist, ob es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt oder um eine sonstige Vertrauensperson handelt) einem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzuhalten ist, entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. u.a. VwGH vom 24.01.1996, 95/21/1238; VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0268; VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Dass ein Verschulden des Vertreters (wobei es unerheblich ist, ob es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt oder um eine sonstige Vertrauensperson handelt) einem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzuhalten ist, entspricht der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche u.a. VwGH vom 24.01.1996, 95/21/1238; VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0268; VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
3.1.3. Fallbezogen ist auszuführen:
3.1.3.1. Die BBU GmbH begründet den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bzw. die gegen den Bescheid vom 14.02.2024 erhobene Beschwerde) damit, 1) dass die bB aufgrund der psychischen Belastung und der Sprachbarriere im Falle des BF einen anderen subjektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab hätte heranziehen müssen, 2) dass es ihm aufgrund seiner Unterbringung in XXXX und des Umstands, dass er lediglich über WhatsApp verfüge, unverschuldet nicht möglich gewesen sei, die Leistungen der BBU GmbH in Anspruch zu nehmen, 3) dass ein allfälliges Fehlverhalten der BBU GmbH ihm mangels eines Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Fristversäumnis nicht anzulasten sei und 4) dass er auf die auf fremden- und asylrechtliche Beratung spezialisierte Rechtsberatungsorganisation (wobei ungeklärt ist, welche der beiden Organisationen, Diakonie Flüchtlingsdienst oder BBU GmbH, gemeint ist) hätte vertrauen dürfen. 3.1.3.1. Die BBU GmbH begründet den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bzw. die gegen den Bescheid vom 14.02.2024 erhobene Beschwerde) damit, 1) dass die bB aufgrund der psychischen Belastung und der Sprachbarriere im Falle des BF einen anderen subjektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab hätte heranziehen müssen, 2) dass es ihm aufgrund seiner Unterbringung in römisch 40 und des Umstands, dass er lediglich über WhatsApp verfüge, unverschuldet nicht möglich gewesen sei, die Leistungen der BBU GmbH in Anspruch zu nehmen, 3) dass ein allfälliges Fehlverhalten der BBU GmbH ihm mangels eines Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Fristversäumnis nicht anzulasten sei und 4) dass er auf die auf fremden- und asylrechtliche Beratung spezialisierte Rechtsberatungsorganisation (wobei ungeklärt ist, welche der beiden Organisationen, Diakonie Flüchtlingsdienst oder BBU GmbH, gemeint ist) hätte vertrauen dürfen.
3.1.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die ersten beiden angeführten Argumente ins Leere gehen. Dies deshalb, weil einerseits – wie die bB im Bescheid vom 14.02.2024 zutreffend ausführt – der Umstand, dass eine Partei der deutschen Sprache gar nicht oder bloß unzureichend mächtig ist, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/0257; VwGH vom 01.08.2000, 2000/21/0097; VwGH vom 19.09.2007, 2007/08/0097) und insbesondere der Rechtsmittelbelehrung und dem Zustellungsdatum besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (VwGH vom 10.05.2000, 95/18/0972), andererseits dem von der BBU GmbH, um eine höchstgerichtlich anerkannte Obliegenheit der Behörden, der subjektiven Lage eines Wiedereinsetzungswerbers besondere Beachtung zu schenken, nachzuweisen, herangezogenen Judikat (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135) kein dem gegenständlich zu beurteilenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, geht es in der Referenzentscheidung doch nicht um sprachliche Barrieren oder psychische Belastungen, sondern schlichtweg um einen blinden Wiedereinsetzungswerber, dem regelmäßig sämtliche Schriftstücke, so auch behördliche Schreiben, von seiner Gattin vorgelesen werden und der auf diese als Übermittlerin des Inhaltes schriftlicher Informationen angewiesen ist. Auch aus dem Gutachten des Univ. Doz. DDr. XXXX (AS 255) ist für den BF in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da zwar eine abnorme Erlebnisreaktion sowie Schlafstörungen diagnostiziert werden und eine Verhaltenstherapie empfohlen wird, sich aus dem Beweismittel jedoch keinerlei kognitive Einschränkungen im Sinne einer Dispositionsunfähigkeit, die es dem BF im relevanten Ausmaß erschweren oder verunmöglichen würde, sich am Verfahren zu beteiligen bzw. eine ordnungsgemäße Vertretung seiner Person zu besorgen, ergeben. 3.1.3.2. Vorauszuschicken ist, dass die ersten beiden angeführten Argumente ins Leere gehen. Dies deshalb, weil einerseits – wie die bB im Bescheid vom 14.02.2024 zutreffend ausführt – der Umstand, dass eine Partei der deutschen Sprache gar nicht oder bloß unzureichend mächtig ist, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH vom 22.05.1997, 97/18/0257; VwGH vom 01.08.2000, 2000/21/0097; VwGH vom 19.09.2007, 2007/08/0097) und insbesondere der Rechtsmittelbelehrung und dem Zustellungsdatum besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (VwGH vom 10.05.2000, 95/18/0972), andererseits dem von der BBU GmbH, um eine höchstgerichtlich anerkannte Obliegenheit der Behörden, der subjektiven Lage eines Wiedereinsetzungswerbers besondere Beachtung zu schenken, nachzuweisen, herangezogenen Judikat (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135) kein dem gegenständlich zu beurteilenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, geht es in der Referenzentscheidung doch nicht um sprachliche Barrieren oder psychische Belastungen, sondern schlichtweg um einen blinden Wiedereinsetzungswerber, dem regelmäßig sämtliche Schriftstücke, so auch behördliche Schreiben, von seiner Gattin vorgelesen werden und der auf diese als Übermittlerin des Inhaltes schriftlicher Informationen angewiesen ist. Auch aus dem Gutachten des Univ. Doz. DDr. römisch 40 (AS 255) ist für den BF in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da zwar eine abnorme Erlebnisreaktion sowie Schlafstörungen diagnostiziert werden und eine Verhaltenstherapie empfohlen wird, sich aus dem Beweismittel jedoch keinerlei kognitive Einschränkungen im Sinne einer Dispositionsunfähigkeit, die es dem BF im relevanten Ausmaß erschweren oder verunmöglichen würde, sich am Verfahren zu beteiligen bzw. eine ordnungsgemäße Vertretung seiner Person zu besorgen, ergeben.
Auch die zweite Argumentation, dem BF sei es aufgrund seiner Wohnsituation und seines bloß eingeschränkt verwendbaren Mobiltelefons nicht möglich gewesen, die Leistungen der BBU GmbH in Anspruch zu nehmen, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, schließlich ist eine Unterbringung von Asylwerbern außerhalb der Landeshauptstädte respektive in erheblicher Entfernung zu den Geschäftsstellen der ausgewiesenen Rechtsvertretung eher die Regel als die Ausnahme und wäre es dem BF (wie dem Großteil aller Rechtssuchenden) auch möglich gewesen, den Kontakt zur BBU GmbH auf anderen Wegen, beispielsweise, indem er sich ein Mobiltelefon ausgeliehen hätte, zu suchen. Auch verfügt BF zweifelsohne über ein internetfähiges Endgerät, andernfalls sein Hinweis auf die Verfügbarkeit von WhatsApp unplausibel wäre, und sind auf den (negativen Endentscheidungen auch in jeweiliger Landessprache beigeschlossenen) Informa