Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2218969-3/5E
L515 2218971-3/5E
L515 2218970-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I – V und VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf und römisch VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.
römisch II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. römisch III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch IV. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I – V und VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf und römisch VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.römisch II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. römisch III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch IV. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RAe Mag. LEPSCHI und Mag. BISCHOF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I – V und VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins – römisch fünf und römisch VII des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2022 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen.
römisch II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. römisch III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. römisch IV. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und anschließend nach Österreich erstmals im November 2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und anschließend nach Österreich erstmals im November 2018 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten, die minderjährige bP3 ist deren gemeinsame minderjährige Tochter.
Das Ausreisevorbringen der bP stützte sich ausschließlich auf die vorgetragene Brustkrebserkrankung der bP2 und auf die beabsichtigte medizinische Behandlung im Bundesgebiet.
I.2. Zum Vorverfahrenrömisch eins.2. Zum Vorverfahren
I.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden erstmals jeweils mit Bescheid vom 16.04.2019 der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.1. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden erstmals jeweils mit Bescheid vom 16.04.2019 der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2.2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.11.2019 in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte wurden die Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an die Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückverwiesen.römisch eins.2.2. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 27.11.2019 in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abgewiesen. In Bezug auf die weiteren Spruchpunkte wurden die Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und an die Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückverwiesen.
I.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien neuerlich nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt, die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien neuerlich nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt, die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2.4. Mit ho. Erkenntnis vom 30.11.2021, GZ. L518 2218969-2/14E, GZ. L518 2218971-2/14E
GZ. L518 2218970-2/11E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2.4. Mit ho. Erkenntnis vom 30.11.2021, GZ. L518 2218969-2/14E, GZ. L518 2218971-2/14E
GZ. L518 2218970-2/11E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
I.2.4.1. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus (Auszug aus dem ho. Erkenntnis):römisch eins.2.4.1. Das ho. Gericht ging von folgendem Sachverhalt aus (Auszug aus dem ho. Erkenntnis):
„…
II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch II.1.1.1. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP 1 hat nach der Schule eine Fachschule für XXXX besucht und absolviert. Im Anschluss hat sie als Schweißer auf einer Baustelle gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulabschluss gelegentlich als Reinigungsfrau gearbeitet, später als die Schwiegereltern krank wurden, pflegte sie diese.Die bP 1 hat nach der Schule eine Fachschule für römisch 40 besucht und absolviert. Im Anschluss hat sie als Schweißer auf einer Baustelle gearbeitet. Die bP 2 hat nach dem Schulabschluss gelegentlich als Reinigungsfrau gearbeitet, später als die Schwiegereltern krank wurden, pflegte sie diese.
Die bP 1 und 2 sind junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.
Familienangehörige (Bruder der bP 1; Eltern und Schwester der bP 2) leben nach wie vor in Armenien. Der Bruder der bP 1 besitzt ein Haus. Die bP 1 besitzt selbst ein Haus, in welchem Verwandte leben und ein Auto in Armenien. Die Eltern der bP 2 sind Pensionisten, der Mann der Schwester arbeitet auf einer Baustelle. Der Vater der bP 2 verfügt über landwirtschaftlichen Besitz. Die Schwester lebt im Haus ihres Mannes im Dorf XXXX, die Eltern leben in einem Mietshaus in XXXX. Die bP haben regelmäßigen Kontakt zu ihren engen Verwandten in Armenien. Zudem leben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP in Armenien. Familienangehörige (Bruder der bP 1; Eltern und Schwester der bP 2) leben nach wie vor in Armenien. Der Bruder der bP 1 besitzt ein Haus. Die bP 1 besitzt selbst ein Haus, in welchem Verwandte leben und ein Auto in Armenien. Die Eltern der bP 2 sind Pensionisten, der Mann der Schwester arbeitet auf einer Baustelle. Der Vater der bP 2 verfügt über landwirtschaftlichen Besitz. Die Schwester lebt im Haus ihres Mannes im Dorf römisch 40 , die Eltern leben in einem Mietshaus in römisch 40 . Die bP haben regelmäßigen Kontakt zu ihren engen Verwandten in Armenien. Zudem leben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP in Armenien.
II.1.1.2. Die bP verließen Armenien ausschließlich, um sich in Österreich, um der bP2 die Möglichkeit zu eröffnen, sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung der zu unterziehen.römisch II.1.1.2. Die bP verließen Armenien ausschließlich, um sich in Österreich, um der bP2 die Möglichkeit zu eröffnen, sich in Österreich einer entsprechenden medizinischen Behandlung der zu unterziehen.
Bei der bP 2 wurde Ende September 2018 in Armenien Brustkrebs diagnostiziert. Es wurde im Juli 2019 nach diversen Bestrahlungen und Untersuchungen bei ihr in Österreich eine brusterhaltende Operation durchgeführt (Quantenresektion und Axilla links - Mamakarzinom – invasiv duktal – Chemo und Radiatio). Anschließend erfolgten weitere Behandlungen und wurde ein sekundäres Lymphödem nach der Operation diagnostiziert. Sie erhielt eine Physiotherapie.
Gemäß Befundbericht vom 20.05.2020 ist die bP 2 rezidivfrei (rückfallsfrei).
Gemäß Arztbrief vom 12.10.2021 erhält sie aktuell eine monatliche Injektion mit Zoladex und Exemestan oral täglich. Sie erhält aktuell alle 3 Monate Nachsorgekontrollen, wobei in den Befunden noch jährliche Kontrollen (Mammographie und Ultraschall) mangels bösartiger Veränderungen festgehalten wurden.
Der Krebs der bP 2 gilt demnach aktuell als ausgeheilt und muss sie Medikamente zur Nachbehandlung einnehmen. Medikamente zur Nachbehandlung von Krebs – wenn auch nicht die gleichen wie in Österreich – sind in Armenien jedenfalls verfügbar. Selbst bei einem Rückfall wäre Brustkrebs in Armenien behandelbar und ist bei regelmäßigen – auch in Armenien verfügbaren Kontrollen – davon auszugehen, dass ein Rückfall entsprechend bald diagnostiziert und entsprechend behandelt werden kann. Sie benötigt auch regelmäßige Kontrollen (Mammographie und Ultraschall), welche auch in Armenien verfügbar sind.
Im vorgelegten Befund vom 30.09.2021 wird dringlich darauf hingewiesen, dass eine Kontroll-Mammographie – wie bereits durch den Hau