TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 L515 2291397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2291397-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 31.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 31.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).

I.2. Die volljährige bP wurde am 01.08.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte im Wesentlichen vor, wegen des Krieges und des Militärdienstes, welchen die bP noch nicht abgeleistet habe, aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe der bP die Festnahme, weil sie den Herkunftsstaat illegal verlassen habe und sie müsse den Militärdienst leisten. Ihr Vater sei krank und trage die bP die Verantwortung über die Familie.römisch eins.2. Die volljährige bP wurde am 01.08.2022 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte im Wesentlichen vor, wegen des Krieges und des Militärdienstes, welchen die bP noch nicht abgeleistet habe, aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe der bP die Festnahme, weil sie den Herkunftsstaat illegal verlassen habe und sie müsse den Militärdienst leisten. Ihr Vater sei krank und trage die bP die Verantwortung über die Familie.

I.3. Am 06.03.2023 und am 24.04.2023 ergingen jeweils eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen versuchten Diebstahls.römisch eins.3. Am 06.03.2023 und am 24.04.2023 ergingen jeweils eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen versuchten Diebstahls.

Am 18.08.2023 erging weiters die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen Körperverletzung.Am 18.08.2023 erging weiters die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen Körperverletzung.

Die bP zeigte sich hinsichtlich des Diebstahls und der Körperverletzung geständig und erfolgte die Einstellung der Ermittlungsverfahren aufgrund von Geringfügigkeit.

Am 03.11.2023 erging schließlich die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift.Am 03.11.2023 erging schließlich die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an die bB von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die bP wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP im Wesentlichen dar, noch minderjährig gewesen zu sein, als sie Syrien verlassen habe. Die bP habe immer vorgehabt, Syrien zu verlassen. Als sie volljährig geworden sei, habe die bP beschlossen, Syrien aufgrund des Militärdienstes zu verlassen. Es sei schwierig gewesen, in andere Stadtviertel in Damaskus zu gehen. Die bP habe sich ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und sei ihr eine Frist von drei Monaten auferlegt worden, um einzurücken. In Syrien herrsche Krieg und die bP wolle kein Blut sehen. Sie habe sich daher für einen anderen Weg entschieden, um ihre Zukunft zu verbessern. Außerdem sei sie ausgereist, um sich in Deutschland oder Österreich weiterzubilden. Als Militärdienstverweigerer drohe der bP im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gestalte sich schwierig.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 23.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP im Wesentlichen dar, noch minderjährig gewesen zu sein, als sie Syrien verlassen habe. Die bP habe immer vorgehabt, Syrien zu verlassen. Als sie volljährig geworden sei, habe die bP beschlossen, Syrien aufgrund des Militärdienstes zu verlassen. Es sei schwierig gewesen, in andere Stadtviertel in Damaskus zu gehen. Die bP habe sich ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und sei ihr eine Frist von drei Monaten auferlegt worden, um einzurücken. In Syrien herrsche Krieg und die bP wolle kein Blut sehen. Sie habe sich daher für einen anderen Weg entschieden, um ihre Zukunft zu verbessern. Außerdem sei sie ausgereist, um sich in Deutschland oder Österreich weiterzubilden. Als Militärdienstverweigerer drohe der bP im Falle der Rückkehr eine Haftstrafe. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gestalte sich schwierig.

I.5. Mit dem im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom 19.03.2024 wurde der bP ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit dem im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2024 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Mit Informationsblatt vom 19.03.2024 wurde der bP ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, die bP habe widersprüchliche Angaben vor der Polizei und vor dem Bundesamt gemacht und sei daher nicht glaubwürdig. Bei der Erstbefragung habe die bP angegeben, sie sei 2020 aus dem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich dann 1,5 Jahre in der Türkei aufgehalten. Vor dem Bundesamt hingegen habe die bP vorgebracht, das Wehrdienstbuch erst im Jahre 2021 im Herkunftsstaat beantragt zu haben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich die bP im wehrdienstfähigen Alter befinde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Syrien eine Wehrpflicht im Alter zwischen 18 und 42 Jahren bestehe und befinde sich die bP mit 21 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Da die bP keine besonderen Qualifikationen erworben habe bzw. keinen höheren militärischen Rang innegehabt habe, sei eine Rekrutierung ihrer Person sehr unwahrscheinlich. Die bP habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder staatliche Repressionen aufgrund einer etwaigen Reservedienstverweigerung drohe. Die bB könne die moralische Ansicht, den Wehrdienst zu verweigern, nachvollziehen, allerdings stelle diese Ansicht keine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung dar. Zudem verwies die bB auf die Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst für Syrer, die sich im Ausland aufhalten. Da die bP keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, könne ihr weder die Wehrdienstverweigerung noch eine Desertation vorgeworfen werden und habe die bP auch sonst kein Verhalten vorgebracht, das von der syrischen Regierung als oppositionell gewertet werden könne.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 17.04.2024. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP drohe aufgrund ihres wehrfähigen Alters eine Zwangsrekrutierung sowie eine Festnahme bzw. Bestrafung aufgrund des unterlassenen Wehrdienstes und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung. Bei einer Rückkehr befürchte die bP den zwangsweisen Einzug zum Militärdienst und die damit im Zusammenhang stehende Gefahr, an schweren Kriegsverbrechen teilnehmen zu müssen. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie sich nicht ausreichend damit beschäftigt habe, dass der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die bP hätte ausführlicher befragt werden müssen. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Es handle sich dabei um allgemeine Aussagen und werde nicht auf die individuelle Situation der bP eingegangen. Das Vorbringen der bP erweise sich vor dem Hintergrund der Informationen im LIB als lebensnah und glaubhaft. Die bB habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und mangelhafte Feststellungen getroffen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte, obwohl ein Führerschein und Wehrdienstbuch im Original – und von der Behörde auch als authentisch befunden – vorgelegt worden seien. Die bB habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Freikauf vom Wehrdienst der bP tatsächlich offen stehe und ob die Zahlung der Gebühr die drohende Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung mit Sicherheit abwenden würde. Sie habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, welch Summe die bP bezahlen müsse und warum sie davon ausgehe, die bP könne diese Summe aufbringen.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhob die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde vom 17.04.2024. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP drohe aufgrund ihres wehrfähigen Alters eine Zwangsrekrutierung sowie eine Festnahme bzw. Bestrafung aufgrund des unterlassenen Wehrdienstes und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung. Bei einer Rückkehr befürchte die bP den zwangsweisen Einzug zum Militärdienst und die damit im Zusammenhang stehende Gefahr, an schweren Kriegsverbrechen teilnehmen zu müssen. Die bB habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie sich nicht ausreichend damit beschäftigt habe, dass der bP aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Die bP hätte ausführlicher befragt werden müssen. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Es handle sich dabei um allgemeine Aussagen und werde nicht auf die individuelle Situation der bP eingegangen. Das Vorbringen der bP erweise sich vor dem Hintergrund der Informationen im LIB als lebensnah und glaubhaft. Die bB habe zudem eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen und mangelhafte Feststellungen getroffen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte, obwohl ein Führerschein und Wehrdienstbuch im Original – und von der Behörde auch als authentisch befunden – vorgelegt worden seien. Die bB habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Freikauf vom Wehrdienst der bP tatsächlich offen stehe und ob die Zahlung der Gebühr die drohende Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung mit Sicherheit abwenden würde. Sie habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, welch Summe die bP bezahlen müsse und warum sie davon ausgehe, die bP könne diese Summe aufbringen.

I.7. Das BVwG beraumte für den 20.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung vom 05.02.2024 (OZ 4) wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurde die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Zudem wurde der bP mit Schreiben vom 27.05.2024 (OZ 3) über die Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der bP langte am 12.06.2024 beim erkennenden Gericht ein. Darin wurden Fragen über das Familien- und Privatleben der bP beantwortet und auf das bisherige Vorbingen verwiesen.römisch eins.7. Das BVwG beraumte für den 20.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung vom 05.02.2024 (OZ 4) wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurde die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Zudem wurde der bP mit Schreiben vom 27.05.2024 (OZ 3) über die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das aktualisierte Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der bP langte am 12.06.2024 beim erkennenden Gericht ein. Darin wurden Fragen über das Familien- und Privatleben der bP beantwortet und auf das bisherige Vorbingen verwiesen.

I.8. Am 20.06.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:römisch eins.8. Am 20.06.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Bei der Erstbefragung wurde ich gut behandelt. Ich möchte nur anführen, dass ich damals sehr müde war. Aber die Atmosphäre war in Ordnung. Die Einvernahme beim BFA war ebenfalls problemlos und ich habe keinen Grund gegen die Einvernahme zu protestieren.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen bei der Polizei und vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Eine Frage nach dem anderen habe ich getreu beantwortet. Sowohl bei der Polizei, als auch beim BFA.

RI: Welche Daten haben Sie bei der Polizei nicht richtig beantwortet?

P: Das Alter bestimmter Personen habe ich nicht genau angegeben. Bestimmte Fragen, die mit einem Datum zu beantworten sind, habe ich glaublich, auch nicht richtig beantwortet. Ich kann aber genauere Details dazu heute nicht angeben.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Bleibt gleich.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ich habe bei meiner Rechtsberatung die Gründe meiner Beschwerde angegeben, aber ich weiß nicht ganz genau, was in der Beschwerdeschrift steht.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Nein, ich glaube das würde ich nicht tun. Beim Wort Militärdienst habe ich kein gutes Gefühl.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Alles ist richtig.

RI: Welche Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt?

P: Ich hatte in Syrien einen Reisepass, einen Führerschein und ein Militärdienstbuch. Ich habe mein Reisepass auf der Flucht verloren. Ich habe die anderen zwei Dokumente dem BFA vorgelegt.

RI: Sie gaben beim BFA an, aus Damaskus zu stammen. Ist das richtig?

P: Ja.

RI: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?

P: Ich bin ledig.

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

P: Zuwendungen des Staats Österreich.

RI: Sie haben Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, warum gehen Sie keiner Beschäftigung nach?

P: Ich will Deutsch lernen und den Level A1 erreichen, danach möchte ich eine Arbeit suchen.

RI: Man kann auch gleichzeitig arbeiten und Deutsch lernen.

P: Man hat mir gesagt, dass ich ohne Deutschkenntnisse nicht arbeiten kann.

RI: Wer hat Ihnen das gesagt?

P: Es gibt eine Vertrauensperson, der für Asylwerber zuständig ist und dieser hat mir gesagt, dass ich ohne Deutschkenntnisse keine Arbeit finden würde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Reinigungsarbeiten beim Magistrat in Innsbruck durchführte.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Asyl gibt mir mehr Sicherheit. Daher die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Ja, natürlich weiß ich, was da drinsteht. Der Kernpunkt meiner Aussage ist, dass ich bei der Sicherheit durch Asyl keine Angst mehr habe aus irgendeinem Grund nach Syrien abgeschoben zu werden.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich kenne die Gründe des BFA nicht. Aber ich versuche auf jeden Fall Asyl zu bekommen.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Ursprünglich wollte ich nach Deutschland fahren, um dort ein Asylantrag zu stellen. Die Deutschen haben mich an der Grenze angehalten und nach Österreich zurückgeschoben. Ich habe keine andere Wahl mehr, als in Österreich um Asyl anzusuchen.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P: Ich habe nicht versucht ein Asylantrag zu stellen in den Ländern die ich durchgereist bin, weil mein Ziel Deutschland war.

RI: Warum stellten Sie nicht im ersten Land wo Sie verfolgungssicher waren einen Asylantrag?

P: Mir war nicht bekannt, dass ich in einem der Länder, durch die ich durchgereist bin, einen Asylantrag stellen konnte.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Damaskus konkret erwarten?

P: Ich würde sofort in Haft genommen werden. Dem Regime in Syrien ist nicht zu trauen. Man kann auch grundlos ins Gefängnis kommen.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Ich glaube diese Idee kam im Jahr 2016.

(Es wurde zuerst 2012 notiert, D gibt nach Rückübersetzung an, es würde sich um einen Hörfehler seinerseits handeln, die P hätte 2016 gesagt).

RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

P: Im Mai 2021 habe ich Syrien verlassen.

RI: Warum kam die Idee im Jahr 2012?

P: Die Idee kam 2016.

RI: Warum kam die Idee im Jahr 2016?

P: Ich habe Angst, dass der Tag kommt, wo ich mein Militärdienst ableisten muss, das wollte ich nicht. Das war der Hauptgrund.

RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?

P: Ich wollte nicht den Zeitpunkt abwarten, dass ich den Militärdienst ableisten müsste, deshalb habe ich diesen Tag ausgewählt.

RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle des Regimes liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)

P: Natürlich hat das Regime die Macht in Damaskus.

RI: Weshalb war gerade Deutschland Ihr Zielland?

P: Weil ich in Deutschland Verwandte habe.

RI: Weshalb würden Sie Ihren Wehrdienst nicht beim syrischen Militär ableisten wollen?

P: Die syrischen Soldaten schießen auf Zivilisten. Das akzeptiere ich nicht.

RI: Was hätten Sie gemacht, wenn während Ihres Aufenthaltes in Syrien Ihr Herkunftsstaat von Israel angegriffen worden wäre?

P: Zurzeit bei meinem Aufenthalt in Syrien haben die syrischen Soldaten keine Ausländer bekämpft, sondern die eigenen Leute.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P: Ich habe diese Gedanken nicht gehabt.

RI: Dann machen Sie sich jetzt diese Gedanken.

P: Natürlich, ich hätte meine Heimat in so einer Situation verteidigen müssen, aber diese Gedanken habe ich früher nicht gehabt.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab). RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).

P: Ich weiß, dass es diese Möglichkeit gibt, aber ich würde das nicht tun. Darüber hinaus habe ich das Geld nicht gehabt.

RI: Warum würden Sie es nicht tun?

P: Ich will das nicht. Darüber hinaus gibt es Leute, die diese Summe gezahlt haben und trotzdem wurden sie später zum Militärdienst eingezogen.

RI: War Ihre Herkunftsregion jemals Kriegsgebiet?

P: In Damaskus hat es nie Kriegshandlungen gegeben.

RI: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt?

P: Nein.

RI: Hätten Sie Syrien auch verlassen, wenn es nicht zum Krieg gekommen wäre oder wären Sie in diesem Fall im Land geblieben?

P: Ich will an gar keine Kriegshandlungen teilnehmen.

RI wiederholt und erörtert die Frage.

P: Dieser Zustand existiert nicht.

RI wiederholt und konkretisiert die Frage.

P: Ich hätte Syrien nicht verlassen.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien, die Intensität der Kampfhandlungen –und damit auch die Wahrscheinlichkeit, als Rekrut in einem Kampfgebiet eingesetzt zu werden- nahm stark ab und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Ich habe Ihre Ausführungen verstanden, nur habe ich das nicht gewusst, dass die syrischen Soldaten nicht mehr auf Zivilisten schießen.

RI: Sie sind ein junger, gesunder und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähiger Mann. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS oder den Kurden kontrolliert wird, niederlassen? Im von den Kurden kontrollierten Gebieten gibt es Regionen, welche mehrheitlich von Arabern bewohnt werden. Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Die im Kurdengebiet werden aktuell die Jahrgänge 2004 – 2008 rekrutiert, die bestehenden sog. Sicherheitsquadranten des Regimes können sie umgehen.RI: Sie sind ein junger, gesunder und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähiger Mann. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS oder den Kurden kontrolliert wird, niederlassen? Im von den Kurden kontrollierten Gebieten gibt es Regionen, welche mehrheitlich von Arabern bewohnt werden. Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Die im Kurdengebiet werden aktuell die Jahrgänge 2004 – 2008 rekrutiert, die bestehenden sog. Sicherheitsquadranten des Regimes können sie umgehen.

P: Ich habe Ihre Frage verstanden, aber auch diese Gebiete, wo das syrische Regime keine Kontrolle hat, sind nicht sicher.

RI: Wie finanzierten Sie Ihre Schleppung von Syrien in die Türkei und von der Türkei nach Österreich?

P: Meine Tante mütterlicherseits hat die Schleppungskosten bezahlt.

RI: Sie gaben an, sich 9 Monate in der Türkei aufgehalten und dort gearbeitet zu haben, wobei Sie am Tage 100 türkische Lira verdienten. Gleichzeitig gaben Sie an, hiermit Ihre Schleppung von Syrien in die Türkei finanziert zu haben. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätten Sie in der Türkei mindestens 13 Monate arbeiten müssen und das wäre sich auch nur dann ausgegangen, wenn sie keinen einzigen Cent bzw. Kurus Ihres Verdiensts anderweitig ausgegeben hätten.

P: Meine Tante mütterlicherseits hat mir die Kosten für die Schleppung in die Türkei vorgestreckt. Es ist auch richtig, dass ich in der Türkei 9 Monate gearbeitet habe. Ich habe so viel gespart, dass ich die Kosten für die Weiterreise zahlen konnte.

Fragen der RV:

RV: Was konkret müssen Sie befürchten, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?Regierungsvorlage, Was konkret müssen Sie befürchten, wenn Sie nach Syrien zurückkehren müssten?

P: Es kann sein, dass die Todesstraf gegen mich ausgesprochen wird, weil ich das Land illegal verlassen habe und mich dem Militärdienst entzogen habe.

RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

P gibt an, dass ihm die Daten nach denen er gefragt wurde nicht mehr eingefallen sind.

[…]“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität der bP steht nicht fest. Sie führt den im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdatum. Es handelt sich bei der bP um einen syrischen Staatsangehörigen, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die bP ist ledig und hat keine Kinder.römisch II.1.1. Die Identität der bP steht nicht fest. Sie führt den im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdatum. Es handelt sich bei der bP um einen syrischen Staatsangehörigen, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die bP ist ledig und hat keine Kinder.

Die bP stammt aus der Hauptstadt Damaskus, Bezirk XXXX (andere Schreibweisen: XXXX), wo die bP aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahre 2021 auch gelebt hat. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie spricht darüber hinaus noch Türkisch.Die bP stammt aus der Hauptstadt Damaskus, Bezirk römisch 40 (andere Schreibweisen: römisch 40 ), wo die bP aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahre 2021 auch gelebt hat. Die bP beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Sie spricht darüber hinaus noch Türkisch.

Die bP hat ihren eigenen Angaben zufolge acht Jahre in Syrien die Schule besucht und war danach als Friseur sowie als Hilfsarbeiter bei einem Installateur tätig. In der Türkei hat die bP neun Monate als Kellner gearbeitet.

II.1.2. Die bP verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Gestalt seiner Eltern, zweier Schwestern und eines Bruders. Cousins der bP väterlicherseits leben in Deutschland, wobei die bP keinen Kontakt zu diesen pflegt. Eine Tante der bP lebt in der Türkei.römisch II.1.2. Die bP verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Gestalt seiner Eltern, zweier Schwestern und eines Bruders. Cousins der bP väterlicherseits leben in Deutschland, wobei die bP keinen Kontakt zu diesen pflegt. Eine Tante der bP lebt in der Türkei.

II.1.3. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. römisch II.1.3. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.

II.1.4. Die Stadt Damaskus steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. römisch II.1.4. Die Stadt Damaskus steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Die bP hat ihren verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee noch nicht abgeleistet, da sie den Herkunftsstaat vor einem etwaigen Einberufungsbefehl verlassen hat. Sie hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Sie beantragte im Herkunftsstaat eigenständig und unaufgefordert ein Wehrdienstbuch. Die bP ist im wehrpflichtigen Alter.

Die bP lehnt die Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen nicht ab, die aktuelle Ableistung des Wehrdienstes will sie sichtlich aufgrund der damit verbundenen militärischen Gefahren vermeiden.

Es steht der bP frei, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Sie hat in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum Arbeits- und Kapitalmarkt und steht es ihr frei, auf diesem Wege den Freikauf vom Militär zu finanzieren.

Das syrische Regime unterstellt der bP wegen der mit der Ausreise verbundenen Entziehung vom Wehrdienst keine politische oder oppositionelle Gesinnung.

Die bP ist keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Die bP ist auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil sie illegal ausgereist ist.

Weitere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP können nicht festgestellt werden.

II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB):römisch II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB):

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

?        Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?        USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023

?        Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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