Entscheidungsdatum
08.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I412 2296829-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 28.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 28.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. 1385330808/240288413, wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß
§ 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. 1385330808/240288413, wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß
§ 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 24.07.2024 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes korrekte und vollständige Feststellungen zu treffen gehabt hätte und insbesondere bei der Höhe des erlassenen Einreiseverbotes dem Umstand mehr Tragweite und Berücksichtigung schenken hätte müssen, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt habe. Die belangte Behörde verweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, sie lasse die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Änderung seines Lebenswandels unberücksichtigt. Die belangte Behörde habe daher den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum überschritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht (u.a.) deutsch und türkisch.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger.
Er war zuletzt ohne Beschäftigung, ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne Sorgepflichten.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Deutschland. Er verfügt auch über Familienangehörige in der Türkei.
Der BF ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 35AufenthG (Kinder). Er ist seit 03.06.2022 in Deutschland melderechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und in der Schengenfahndung zur Festnahme aufgrund Strafvollstreckung wg. Diebstahls ausgeschrieben. Der BF ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 35 A, u, f, e, n, t, h, G, (Kinder). Er ist seit 03.06.2022 in Deutschland melderechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und in der Schengenfahndung zur Festnahme aufgrund Strafvollstreckung wg. Diebstahls ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
In Österreich war der Beschwerdeführer zuvor unbescholten, die Strafkarte aus Deutschland weist sieben Eintragungen auf, davon sechs wegen Diebstahlsdelinquenz.
Der Beschwerdeführer reiste am 01. Februar 2024 in das österr. Bundesgebiet ein, einen gemeldeten Wohnsitz hatte er nicht. Am 12.02.2024 wurde er festgenommen und in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.04.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdefüher wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. Z 1 und Z2, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 2. Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.04.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdefüher wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127,, 129 Abs. Ziffer eins und Z2, 130 Absatz eins, 1. Fall und Absatz 2, 2. Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB jeweils nach dem Strafsatz des Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
In Österreich ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.
Es konnten keine familiären und privaten Bindungen oder integrative Verfestigungen im Bundesgebiet festgestellt werden.
Das Bundesamt traf die Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, letzte Änderung: 2024-03-07. Aus der dargestellten Berichtslage ergibt sich keine konkrete, entscheidungsrelevante Gefährdungslage für zurückkehrende Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers. In der Beschwerde erfolgen keine konkreten Einwendungen gegen diese Feststellungen und wird auch keine konkrete Gefährdung von Leib und/oder Leben des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr dargelegt.
Die Beschwerdeführer stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose bzgl. des Verhaltens konnte nicht erstellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf jene des Bescheides der belangten Behörde sowie den vorgelegten Verwaltungsakt und wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Alle weiteren Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, sowie den Angaben im Urteil des Landesgerichts und vor der Polizei.
Die Feststellungen zur Niederlassungserlaubnis in Deutschland, sowie dem Vorstrafenregister ergeben sich aus den Erhebungen über die deutschen Behörden sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX .Die Feststellungen zur Niederlassungserlaubnis in Deutschland, sowie dem Vorstrafenregister ergeben sich aus den Erhebungen über die deutschen Behörden sowie dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 .
Die Feststellungen zur Einreise, Festnahme und in weiterer Folge der Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus den Vollzugsinformationen, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und den Anlassberichten der Polizei. Laut Melderegister verfügte der Beschwerdeführer, außer der aktuellen Strafhaft, über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Laut österr. Sozialversicherung ging er keiner legalen Beschäftigungen nach. Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung ist in der vorliegenden Urteilsausfertigung begründet.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers, sowie der fehlenden Integration ergeben sich aus seiner Stellungnahme.
Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich unstreitig aus dessen Stellungnahme, der Beschwerde, sowie aus den in der Beschwerde unbestrittenen Länderinformationen der Staatendokumentation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das BFA prüfte entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan.Das BFA prüfte entsprechend der einschlägigen Bestimmungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Es lagen gegenständlich jedoch keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich selbst in der Beschwerde nichts Derartiges dargetan.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war somit abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzuspreche