TE Bvwg Beschluss 2024/8/28 L519 2286978-2

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Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


L519 2286978-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin (AS) stellte am 13.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der AS in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde der Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der AS in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Mit Eingabe vom 03.04.2024 übermittelte die BBU GmbH die Vollmachtsbekanntgabe. Gleichzeitig wurde ersucht, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen.

Mit Schreiben des BVwG vom 08.04.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht möglich ist.

5. In weiterer Folge fand am 17.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei Aufruf der Sache waren weder die AS noch deren rechtsfreundliche Vertretung anwesend. Dem Referenten der Gerichtsabteilung L519 wurde am 17.4.2024, um 10.12 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass die AS am 16.04.2024 beim Arzt gewesen sei und daher nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Sie wurde daraufhin angewiesen, ein ärztliches Attest mit der Bestätigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zu übermitteln.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde sodann am 17.04.2024 um 11:34 Uhr eine mit 16.04.2024 datierte Krankmeldung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die AS wegen Gastroenteritis arbeitsunfähig sei, eine Verhandlungsunfähigkeit der AS wurde nicht bescheinigt. Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, ein informierter Vertreter wurde von der AS ebenfalls nicht entsendet. Am Ende der in Abwesenheit der AS und ihrer Rechtsvertretung durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde sodann am 17.04.2024 um 11:34 Uhr eine mit 16.04.2024 datierte Krankmeldung übermittelt, aus der hervorgeht, dass die AS wegen Gastroenteritis arbeitsunfähig sei, eine Verhandlungsunfähigkeit der AS wurde nicht bescheinigt. Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, ein informierter Vertreter wurde von der AS ebenfalls nicht entsendet. Am Ende der in Abwesenheit der AS und ihrer Rechtsvertretung durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet.

6. Mit Eingabe vom 30.04.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

7. Mit am 03.05.2024 einlangenden Schriftsatz brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die AS aufgrund einer Gastroenteritis nicht an der Verhandlung teilnehmen und als juristische Laiin nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit unterscheiden habe können und sie also davon ausgegangen sei, dass eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung zugleich auch eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Das nicht vorzeitige Vorlegen einer Krankmeldung, welche explizit die Reiseunfähigkeit/Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, stelle demnach bloß einen minderen Grad des Versehens dar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde eine neue Krankmeldung, datiert mit 26.4.2024, angefügt, welche bescheinigt, dass die AS auch reiseunfähig gewesen sei.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9. Mit 05.06.2024 erging die schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2024 verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.05.2024 samt Beilagen sowie Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken Beweis erhoben.

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 02.05.2024 via Web-ERV eingebracht. Da die zweiwöchige Frist nicht an einem gesetzlichen Feiertag, wie im gegenständlichen Fall am 01.05.2024, enden kann, wurde der Antrag iSd § 33 Abs. 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 02.05.2024 via Web-ERV eingebracht. Da die zweiwöchige Frist nicht an einem gesetzlichen Feiertag, wie im gegenständlichen Fall am 01.05.2024, enden kann, wurde der Antrag iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG rechtzeitig eingebracht.

Aus der im Wiedereinsetzungsantrag übermittelten Krankmeldung vom 26.04.2024 geht hervor, dass die AS von 16.04.2024 bis 23.04.2024 arbeitsunfähig gewesen ist. Zudem wird abweichend zur am 17.04.2024 übermittelten Krankmeldung folgende Diagnose gestellt: „Gastroenteritis unsere Patientin ist wegen Übelkeit und Durchfall nicht reisefähig“. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde erneut nicht bescheinigt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33 VwGVG lautet:Paragraph 33, VwGVG lautet:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 28 mwN.). Wie sich aus dem ERV-Protokoll ergibt, wurde die AS für die mündliche Verhandlung am 17.04.2024 ordnungsgemäß geladen, was im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten wurde. Die Verhandlung wurde versäumt, da die AS zu dieser unentschuldigt nicht erschienen ist.Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 28 mwN.). Wie sich aus dem ERV-Protokoll ergibt, wurde die AS für die mündliche Verhandlung am 17.04.2024 ordnungsgemäß geladen, was im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten wurde. Die Verhandlung wurde versäumt, da die AS zu dieser unentschuldigt nicht erschienen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/09/0005 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088).Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben vergleiche VwGH 08.06.2015, Ra 2015/09/0005 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088).

Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken vergleiche VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).

Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 27.09.2012, 2009/16/009)Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 27.09.2012, 2009/16/009)

Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289).Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289).

Die AS gab als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung an, dass sie Gastroenteritis gehabt habe. Dem Referenten der Gerichtsabteilung L519 wurde am 17.4.2024, um 10.12 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass die AS am 17.4.2024 beim Arzt gewesen sei und daher nicht zur Verhandlung kommen könne. Sie wurde daraufhin explizit angewiesen, ein ärztliches Attest mit der Bestätigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit zu übermitteln. Aus der am 17.04.2024 übermittelten Krankmeldung ging jedoch lediglich hervor, dass die AS aufgrund von Gastroenteritis arbeitsunfähig gewesen sein soll. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Dem Wiedereinsetzungsantrag fügte die AS dann eine mehr als 1 Woche später ausgestellte Krankmeldung bei, welche eine Reiseunfähigkeit aufgrund der Gastroenteritis bescheinigt. Als Wiedereinsetzungsgrund an, dass sie nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit, Reiseunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit unterscheiden habe können und diesbezüglich nur ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Mit diesem Vorbringen vermag die AS die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinreichend darzutun. Dass die Gastroenteritis der AS zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hätte, dass das Unterbleiben einer fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist, behauptet die AS nicht einmal und geht dies auch aus keiner der beiden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen hervor. Erst in der dem Wiedereinsetzungsantrag angefügten und abgeänderten „Krankmeldung“, datiert mit 26.04.2024, geht hervor, dass die AS im Zeitraum von 16.04.2024 bis 23.04.2024 reiseunfähig gewesen sein soll. Die Diagnose Gastroenteritis mag auch jedenfalls geeignet sein, eine Reiseunfähigkeit zu begründen, geht diese in der Regel mit Übelkeit und Durchfall einher. Aufgrund der Reiseunfähigkeit mag es der AS daher nicht möglich gewesen sein zur Verhandlung anzureisen, doch geht aus keiner der beiden Krankmeldungen hervor, dass die AS gehindert war, der Fristversäumnis durch andere geeignete Dispositionen – insbesondere durch Entsenden eines informierten Vertreters (s. entsprechende Hinweise in der Ladung) oder vorzeitige Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken. Jedenfalls geht aus den Krankmeldungen hervor, dass die AS bereits am Tag vor der Verhandlung beim Arzt war und Gastroenteritis gehabt haben soll. Sie hätte daher bereits am Tag vor der Verhandlung einen Vertreter damit beauftragen können, entsprechende Dispositionen zu tätigen, zumal sie auch in der Lage war, selbstständig einen Arzt aufzusuchen, also jedenfalls nicht gänzlich handlungsunfähig war. Die Zusendung einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsmeldung eine knappe Stunde vor Verhandlungsbeginn durch den Vertreter stellt jedenfalls keine geeignete Disposition dar. Die dem Wiedereinsetzungsantrag angefügte, abgeänderte, Krankmeldung vom 26.04.2024 beinhaltet überdies erhebliche Zweifel an der Authentizität der Krankmeldungen, sieht es doch sehr auffallend danach aus, als wäre die Reiseunfähigkeit nachträglich auf Ersuchen der AS vom Arzt bescheinigt worden, um einen plausiblen Grund für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vorweisen zu können. Eine weitergehende Dispositionsunfähigkeit ist aber auch der abgeänderten Krankmeldung vom 26.04.2024 nicht zu entnehmen. Überdies erhellt es sich dem Gericht nicht, weshalb dann auch nicht zumindest die Rechtsvertretung der AS zur Verhandlung erschienen ist. Dass diese dem Gericht schon im Vorfeld der Verhandlung eine Vertagungsbitte übermittelt hat, erhärtet lediglich den Verdacht der Richterin, dass eine rasche Beendigung des Verfahrens absichtlich hinausgezögert wurde, um den ohnedies bereits jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt der AS im Bundesgebiet weiterhin widerrechtlich zu verlängern. Aus diesem Grund erscheint es dem Gericht angebracht, dass das BFA nunmehr unverzüglich die Effektuierung der Abschiebung der AS in die Wege leitet.

Für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit der AS – insbesondere in Bezug auf die rechtzeitige Beauftragung bzw. Entsendung eines Vertreters - finden sich daher keine maßgeblichen Anhaltpunkte, weshalb die von der AS vorgebrachte Erkrankung nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG anzusehen ist.Für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit der AS – insbesondere in Bezug auf die rechtzeitige Beauftragung bzw. Entsendung eines Vertreters - finden sich daher keine maßgeblichen Anhaltpunkte, weshalb die von der AS vorgebrachte Erkrankung nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG anzusehen ist.

Überdies wurde die ausgezeichnet deutsch sprechende AS im Zuge des Telefonats mit dem Referenten der GA L519 am Tag der mündlichen Verhandlung explizit angewiesen, eine ärztliche Bestätigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen. Insbesondere auch deswegen war es der AS, auch als juristischer Laiin, bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls zumutbar, zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden bzw. bei etwaigen Unklarheiten nachzufragen oder ihren Vertreter zu kontaktieren.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war demnach abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als ausreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwesenheit Krankmeldung mündliche Verhandlung Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L519.2286978.2.00

Im RIS seit

28.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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