Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L515 2216088-3/3E
L515 2216089-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden
der (1.) XXXX, am XXXX geb., Staatsbürgerin der Republik Georgien, der (1.) römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsbürgerin der Republik Georgien,
des (2.) XXXX, am XXXX geb., Staatsbürger der Republik Georgien, des (2.) römisch 40 , am römisch 40 geb., Staatsbürger der Republik Georgien,
beide vertreten durch RA Dr. Mag. Gregor KLAMMER,
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023,
(1.) Zl. XXXX und(1.) Zl. römisch 40 und
(2.) Zl. XXXX, (2.) Zl. römisch 40 ,
vom 21.6.2024 (1) und 22.6.2024 (2)
zu Recht:
A)
1.) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass das seitens der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot 1 Jahr beträgt, abgewiesen.1.) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass das seitens der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot 1 Jahr beträgt, abgewiesen.
2.) Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide wird behoben.2.) Spruchpunkt römisch fünf der angefochtenen Bescheide wird behoben.
B)
1.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf den unter A) 1. genannten Spruchpunkt nicht zulässig.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Bezug auf den unter A) 1. genannten Spruchpunkt nicht zulässig.
2.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf den unter A) 2. genannten Spruchpunkt zulässig.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Bezug auf den unter A) 2. genannten Spruchpunkt zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1.Bisherige Verfahrenrömisch eins.1.Bisherige Verfahren
I.1.1 Am 29.11.2018 stellte die erstbeschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch kurz als „bP1“ bezeichnet) für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, die zweitbeschwerdeführende Partei („bP2“) einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.1 Am 29.11.2018 stellte die erstbeschwerdeführende Partei (in weiterer Folge auch kurz als „bP1“ bezeichnet) für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, die zweitbeschwerdeführende Partei („bP2“) einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 06.02.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) von einer Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.1.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 06.02.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) von einer Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die bP1 an, dass dies der Gesundheitszustand der bP2 wäre. Ein Ende der Gesundheitsbeeinträchtigung sei nicht absehbar und würden sie deswegen auch nicht nach Georgien zurückkehren. Im Falle einer Ausweisung würde sie mit ihrem Sohn in ein anderes Land fahren.
I.1.3. Der Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (SP III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP V.) Gem. § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.). römisch eins.1.3. Der Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Gem. Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch VI.).
I.1.3.1. Die bB ging davon aus, dass die bP den Herkunftsstaat aus rein medizinischen Gründen verlassen haben. Eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen konnte nicht festgestellt werden. Im September 2018 wurden die bP aus der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Stellung eines Asylantrages aus medizinischen Gründen nach Georgien abgeschoben. Die bP werden in Georgien keiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen. römisch eins.1.3.1. Die bB ging davon aus, dass die bP den Herkunftsstaat aus rein medizinischen Gründen verlassen haben. Eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen konnte nicht festgestellt werden. Im September 2018 wurden die bP aus der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Stellung eines Asylantrages aus medizinischen Gründen nach Georgien abgeschoben. Die bP werden in Georgien keiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
I.1.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.1.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55,, 10 Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass in Georgien nicht alle Medikamente für die bP erhältlich wären und auch keine Feststellungen über die Kosten getätigt wurden. Auch wäre nicht ermittelt worden, inwieweit die nicht verfügbaren Medikamente unabdingbar für die Behandlung sind. Das Bundesamt hätte zudem prüfen müssen, ob die Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind, eine Verfügbarkeit alleine sei nicht wesentlich. Zwei Arztbriefe aus Georgien seien zudem nicht ausreichend gewürdigt worden. In Georgien werden jedenfalls keine Operationen zur Blasenaugmentation und keine Transplantation bei Kindern durchgeführt. Auch hätten die bP in Georgien keine Möglichkeit einer Unterkunftnahme. Jedenfalls würde eine Abschiebung nach Georgien für die bP das reale Risiko bergen, die lebensnotwendigen Operationen nicht durchführen zu können und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Medikamenten zu haben.
Weites wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. – VII. zu beheben und festzustellen, dass den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme. In eventu sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu die Spruchpunkte II. bis IV. zur Gänze zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.Weites wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. – römisch VII. zu beheben und festzustellen, dass den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme. In eventu sei festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. zur Gänze zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
I.1.5. Mit Eingabe vom 06.04.2021 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung zu den am 10.03.2021 übermittelten Länderberichten ein. Darin wurde abermals mitgeteilt, dass bei der bP2 eine Blasenaugmentation und eine Nierentransplantation durchgeführt wurde. Es liege eine extrem komplizierte nephro-urologische und transplantologische Situation mit zusätzlich noch erheblich erhöhter Blutungsbereitschaft vor. Es ist daher notwendig, dass die bP2 weiter an einem hochspezialisierten transplantnephrologischen sowie auch urologischen Zentrum nachbetreut werde. römisch eins.1.5. Mit Eingabe vom 06.04.2021 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung zu den am 10.03.2021 übermittelten Länderberichten ein. Darin wurde abermals mitgeteilt, dass bei der bP2 eine Blasenaugmentation und eine Nierentransplantation durchgeführt wurde. Es liege eine extrem komplizierte nephro-urologische und transplantologische Situation mit zusätzlich noch erheblich erhöhter Blutungsbereitschaft vor. Es ist daher notwendig, dass die bP2 weiter an einem hochspezialisierten transplantnephrologischen sowie auch urologischen Zentrum nachbetreut werde.
I.1.6. Am 07.04.2021 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage gesendet, ob in Georgien eine Blasenaugmentation mit anschließender Nierentransplantation bei einem 16-jährigen männlichen Patienten möglich ist. Am 09.04.2021 wurde in der ersten Teilantwort diesbezüglich mitgeteilt, dass es in Georgien große Erfahrung mit Harnblasenaugmentationen gibt, bis dato jedoch keine mit anschließender Nierentransplantation durchgeführt wurden. römisch eins.1.6. Am 07.04.2021 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage gesendet, ob in Georgien eine Blasenaugmentation mit anschließender Nierentransplantation bei einem 16-jährigen männlichen Patienten möglich ist. Am 09.04.2021 wurde in der ersten Teilantwort diesbezüglich mitgeteilt, dass es in Georgien große Erfahrung mit Harnblasenaugmentationen gibt, bis dato jedoch keine mit anschließender Nierentransplantation durchgeführt wurden.
I.1.7. Am 12.04.2021 wurde vor dem ho. Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Medika-mentenliste vorgelegt. römisch eins.1.7. Am 12.04.2021 wurde vor dem ho. Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Medika-mentenliste vorgelegt.
I.1. 8. Am 14.04.2021 wurde ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten in Georgien übermittelt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht: römisch eins.1. 8. Am 14.04.2021 wurde ein Erhebungsersuchen an den Verbindungsbeamten in Georgien übermittelt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
„1.) Sind die in der beiliegenden Medikamentenliste angeführten Medikamente in Georgien erhältlich? Wenn nein: Gibt es alternative Medikamente (Wirkstoffgruppen) um eine Abstoßung nach einer Blasenaugmentation mit Nierentransplantation zu verhindern?
2) Sind in Georgien regelmäßige Blutkontrollen möglich (wg. Abstoßung eines neuen Organes)?
3) Wie hoch sind die Kosten für eine medizinische (Nach-)Behandlung bzw. für die oa. erforderlichen Medikamente?
4) Welche Kosten hat die bP für eine medizinische Behandlung bzw. für die Medikamente zu tragen? Gibt es staatliche bzw. nichtstaatliche Institutionen (NGO’s etc.) die einen Kostenzuschuss gewähren? Wenn ja, in welcher Höhe?“
I.1.9. Mit Eingabe vom 26.05.2021 langte die Beantwortung des Erhebungsersuchens des Verbindungsbeamten ein. Darin wird mitgeteilt, dass sieben von neun Medikamenten erhältlich sind bzw. Präparate mit gleichem Wirkstoff. Regelmäßige Blutkontrolle werden in Georgien durchgeführt. Im Rahmen des staatlichen Programmes werden die Immunsuppressiva kostenfrei verabreicht, Kosten der ambulatorischen Behandlung sowie Facharzt Untersuchungen werden nicht ersetzt. Kosten für die (Nach-) Behandlung und für erforderliche Medikamente sind in jedem konkreten Fall individuell (abhängig davon in welcher Klinik der Eingriff bzw. der Kauf von Medikamenten stattfindet und abhängig von den sozialen Verhältnisse der bP). römisch eins.1.9. Mit Eingabe vom 26.05.2021 langte die Beantwortung des Erhebungsersuchens des Verbindungsbeamten ein. Darin wird mitgeteilt, dass sieben von neun Medikamenten erhältlich sind bzw. Präparate mit gleichem Wirkstoff. Regelmäßige Blutkontrolle werden in Georgien durchgeführt. Im Rahmen des staatlichen Programmes werden die Immunsuppressiva kostenfrei verabreicht, Kosten der ambulatorischen Behandlung sowie Facharzt Untersuchungen werden nicht ersetzt. Kosten für die (Nach-) Behandlung und für erforderliche Medikamente sind in jedem konkreten Fall individuell (abhängig davon in welcher Klinik der Eingriff bzw. der Kauf von Medikamenten stattfindet und abhängig von den sozialen Verhältnisse der bP).
I.1. 10. Mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2021 wurde den bP die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten mit der Einladung übermittelt, binnen 14 Tagen (Einlangen BVwG) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. römisch eins.1. 10. Mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2021 wurde den bP die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten mit der Einladung übermittelt, binnen 14 Tagen (Einlangen BVwG) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
I.1.11. Mit Eingabe vom 08.06.2021 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung ein. Darin wird mitgeteilt, dass es sich im konkreten Fall um einen schwerkranken Jugendlichen mit einer komplizierten Krankheit handelt, die schon mehrfach ambulanter ärztliche Hilfe erforderlich macht, welche wegen fehlender angemessener Behandlung aber auch wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung (aufgrund von finanziellen Möglichkeiten) eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Hohes Risiko des Verlusts der transplantierten Niere! ) mit sich bringt, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.römisch eins.1.11. Mit Eingabe vom 08.06.2021 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung ein. Darin wird mitgeteilt, dass es sich im konkreten Fall um einen schwerkranken Jugendlichen mit einer komplizierten Krankheit handelt, die schon mehrfach ambulanter ärztliche Hilfe erforderlich macht, welche wegen fehlender angemessener Behandlung aber auch wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung (aufgrund von finanziellen Möglichkeiten) eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Hohes Risiko des Verlusts der transplantierten Niere! ) mit sich bringt, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
I.1.12. Am 22.06.2021 langte die zweite Teilantwort bezüglich der am 07.04.2021 gestellten Anfrage an die Staatendokumentation ein. Von einem georgischen Facharzt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass im April 2021 die erste Patientin (ein 14 Jahre altes Mädchen) für eine Nierentransplantation mit Blasenaugmentation vorbereitet wurde. Somit kann mitgeteilt werden, dass prinzipiell eine solche Operation in Georgien durchgeführt werden kann. Folgerichtig kann nach durchgeführter OP auch die anschließende Nachversorgung durchgeführt werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass Blasenaugmentationen in Georgien zu Routineoperationen gehören inklusive pädiatrischer Patienten. Ebenso gehören Nieren-Transplantationen zu Routineeingriffen in Georgien. römisch eins.1.12. Am 22.06.2021 langte die zweite Teilantwort bezüg