Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L518 1314126-2/32E
L518 1314127-2/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2023, ZI. XXXX und ZI. XXXX , wegen § 88 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2023, ZI. römisch 40 und ZI. römisch 40 , wegen Paragraph 88, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Am 15.09.2006 stellte die BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren und wird von seiner Mutter im Verfahren vertreten. Dies stellte am 23.02.2007 für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien. Am 15.09.2006 stellte die BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wird von seiner Mutter im Verfahren vertreten. Dies stellte am 23.02.2007 für ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2010, E11 314.127-1/2008/14E, abgewiesen.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Revision wurde vom VfGH abgelehnt, das Erkenntnis erwuchs am 17.10.2011 in Rechtskraft.
I.3. Am 06.03.2012 wurde den BF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde. römisch eins.3. Am 06.03.2012 wurde den BF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ erteilt, welcher laufend verlängert wurde.
Am 16.08.2019 wurde den BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, der mittlerweile verlängert wurde und eine Gültigkeit bis 08.07.2029 aufweist.
I.4. Am 17.06.2022 brachten die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionalreisepasses ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht bekannt geben konnten oder wollten, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Die Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft. römisch eins.4. Am 17.06.2022 brachten die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionalreisepasses ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht bekannt geben konnten oder wollten, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Die Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft.
I.5. Am 21.12.2022 beantragten die BF die Ausstellung von Fremdenpässen für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft. römisch eins.5. Am 21.12.2022 beantragten die BF die Ausstellung von Fremdenpässen für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft.
Vom BFA wurde den BF am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen dabei mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs 2 FPG nicht erfolgen könne, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch ihre Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Vom BFA wurde den BF am 11.04.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen dabei mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfolgen könne, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch ihre Staatsbürgerschaft ungeklärt ist.
I.5. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig der Annahme sein, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt. römisch eins.5. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig der Annahme sein, dass es sich bei den BF um armenische Staatsbürger handelt.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2023, ZI. 760976106-223537880 und ZI. 770205006-223788319, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht vorliegen. Wie festgestellt wurde, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.
I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf § 88 Abs 1 Z 2 FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.
Es wird jedenfalls beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Fremdenpass ausgestellt wird, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
I.8. Am 10.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.8. Am 10.08.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt Wie aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage sowie die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben haben, sind die BF keineswegs staatenlos oder erweist sich ihre Staatsangehörigkeiten keineswegs als ungeklärt. Vielmehr trat im ggst. Verfahren – wie auch im Rahmen des Asylverfahrens - zutage, dass die BF armenische StA ist. Vielmehr liegt die Verschleierung der wahren Identität in der Sphäre der BF, wenn dies etwa im Asylverfahren niederschriftlich befragt noch angibt, dass ihr ein Reisedokument von der Behörde in Jerewan, Armenien, ausgestellt wurde. Am 20.9. 2006 gab die BF vor der EAST Ost befragt an, dass sie zwar einen Pass mitgehabt hätte bei der Ausreise, der Busfahrer sie jedoch illegal mitgenommen habe und der Reisepass vom Passamt Jerewan 1998 ausgestellt worden sei. Auch diese Aussage indiziert, dass die Familie im Besitz eines nationalen Reisedokumentes gewesen sein muss. Demzufolge sollte sich eine neuerliche Passausstellung als unproblematisch erweisen. Es ist gänzlich gegen jegliche Lebenserfahrung, dass die P wahrheitswidrig die Ausstellung eines nationalen Reisedokumentes bejahen soll. Dass die BF aus opportunistischen Erwägungen zweckmäßige Angaben macht ergibt sich auch daraus, dass die BF nunmehr vermeint, ihren Geburtsort nicht mehr angeben zu können. Auch räumte die P in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass sie die gesamte Schulausbildung in Armenien genossen hat und indiziert auch dies die armenische Staatsangehörigkeit der BF. Zumindest müsste die BF angesichts des Schulbesuches in Armenien erfasst sein und ist davon auszugeben, dass bei Vorliegen der wahren Identität die Identifikation möglich wäre.
I.9. Mit Eingabe vom 14.11.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte sohin am 21.11.2023.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 14.11.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte sohin am 21.11.2023.
I.10. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.10. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vom VfGH wurde das Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2023 mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12, aufgehoben, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfas-sungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden verletzt wurden.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das Bundesverwaltungsgericht weist die auf die Ausstellung von Fremdenpässen gerichteten Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass sie Staatsangehörige Armeniens und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft seien, weshalb ihnen keine Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 2 FPG auszustellen seien. Soweit die – bereits vor dem Bundesamt für Fremden-wesen und Asyl, und nicht erst wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt in der Beschwerde gestellten – Anträge der Beschwerdeführer auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt werden, erfolgt die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. VfGH 16.6.2023, E 3489/2022 ua.) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge.Begründend wurde unter anderem ausgeführt Das Bundesverwaltungsgericht weist die auf die Ausstellung von Fremdenpässen gerichteten Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass sie Staatsangehörige Armeniens und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft seien, weshalb ihnen keine Fremdenpässe gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen seien. Soweit die – bereits vor dem Bundesamt für Fremden-wesen und Asyl, und nicht erst wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt in der Beschwerde gestellten – Anträge der Beschwerdeführer auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt werden, erfolgt die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vergleiche VfGH 16.6.2023, E 3489/2022 ua.) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge.
Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG trifft das Bundesverwaltungsgericht jedoch weder Feststellungen noch setzt es sich in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen, als nicht nachvollziehbar.Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG trifft das Bundesverwaltungsgericht jedoch weder Feststellungen noch setzt es sich in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen, als nicht nachvollziehbar.
I.11. Mit Eingabe vom 14.08.2024 teilte Mag. Dr. XXXX mit, dass die BF dass Vollmachtsverhältnis zu ihm aufgelöst haben.römisch eins.11. Mit Eingabe vom 14.08.2024 teilte Mag. Dr. römisch 40 mit, dass die BF dass Vollmachtsverhältnis zu ihm aufgelöst haben.
I.12. Am 21.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die BF erschienen dazu nicht. Sie wurden vom Vater des BF2, Herrn XXXX , geb. XXXX , als informierter Vertreter, vertreten. römisch eins.12. Am 21.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die BF erschienen dazu nicht. Sie wurden vom Vater des BF2, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , als informierter Vertreter, vertreten.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 führt eigenen Angaben zu Folge den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 ist Fremde iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Sie besuchte in XXXX , in der Stadt XXXX , in XXXX und in XXXX insgesamt acht Jahre lang die Schule. Anschließend absolvierte sie in XXXX eine Ausbildung zur Masseurin. Des Weiteren war die BF1 auch in einem Möbelgeschäft namens „ XXXX “ in XXXX beschäftigt. Die BF1 lebt 23 Jahre lang in Armenien, sie ist Staatsangehörige von Armenien. Die Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher, die Identität bescheinigender Urkunden nicht fest. Die BF1 führt eigenen Angaben zu Folge den im Betreff genannten Namen und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF1 ist Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 1 FPG, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Sie besuchte in römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 insgesamt acht Jahre lang die Schule. Anschließend absolvierte sie in römisch 40 eine Ausbildung zur Masseurin. Des Weiteren war die BF1 auch in einem Möbelgeschäft namens „ römisch 40 “ in römisch 40 beschäftigt. Die BF1 lebt 23 Jahre lang in Armenien, sie ist Staatsangehörige von Armenien. Die Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher, die Identität bescheinigender Urkunden nicht fest.
Die BF1 ist gesund und benötigt keine medizinischen Behanldungen.
Der BF2 führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in Österreich geboren. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürger XXXX , am XXXX geboren. Im Verfahren wird der BF2 von der BF1 vertreten. Der BF2 ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF2 ist Staatsangehöriger von Armenien, seine Identität steht mangels identität bezeugender Urkunden nicht fest. Der BF2 führt den im Betreff genannten Namen und ist am römisch 40 in Österreich geboren. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürger römisch 40 , am römisch 40 geboren. Im Verfahren wird der BF2 von der BF1 vertreten. Der BF2 ist Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF2 ist Staatsangehöriger von Armenien, seine Identität steht mangels identität bezeugender Urkunden nicht fest.
Der BF2 ist gesund und benötigt keine medizinischen Behandlungen.
Die BF1 reiste 2006 mit einem im Jahr 1998 ausgestellten armenischen Reisepass aus Armenien aus.
Die BF1 brachte Bestätigungen in Vorlage, demzufolge unter dem von ihr angegebenen Namen und Geburtsdatum keine Registrierung im staatlichen Melderegister bzw. Geburtseintrag in der Standesamtsabteilung XXXX nicht vorliegt. Zudem wurde ein Informationsschreiben der Pass- und Visastelle der Polizei der Republik Armenien beigebracht.Die BF1 brachte Bestätigungen in Vorlage, demzufolge unter dem von ihr angegebenen Namen und Geburtsdatum keine Registrierung im staatlichen Melderegister bzw. Geburtseintrag in der Standesamtsabteilung römisch 40 nicht vorliegt. Zudem wurde ein Informationsschreiben der Pass- und Visastelle der Polizei der Republik Armenien beigebracht.
Festgestellt wird, dass in Armenien auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes besteht.
II.1.1. Zum bisherigen Verfahren:römisch II.1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007 abgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2010, E11 314.127-1/2008/14E, abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Revision wurde vom VfGH abgelehnt, das Erkenntnis erwuchs am 17.10.2011 in Rechtskraft.
Am 06.03.2012 wurde den BF erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ erteilt. Zuletzt wurde den BF am 16.08.2019 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, der mittlerweile verlängert wurde und eine Gültigkeit bis 08.07.2029 aufweist.
Die BF brachten am 17.06.2022 Anträge auf Ausstellung von Konventionalreisepässen ein. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 13.09.2022 zurückgewiesen, weil die BF nicht begründen konnten, warum ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft.
Von den BF wurden in weiterer Folge am 21.12.2022 die Ausstellung von Fremdenpässen für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. Diese Anträge wurden mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 21.07.2023 gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft. Von den BF wurden in weiterer Folge am 21.12.2022 die Ausstellung von Fremdenpässen für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. Diese Anträge wurden mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 21.07.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf § 88 Abs 1 Z 2 FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die BF1 staatenlos sei, weil ihre Geburt in Armenien weder im republikanischen Archiv noch im staatlichen Melderegister eingetragen wurde. Der Antrag werde weiters auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt und wäre die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen.
Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.08.2023 als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis mündlich verkündet. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass die BF keineswegs staatenlos sind, bzw. sich ihre Staatsangehörigkeiten keineswegs als ungeklärt erweisen. Vielmehr trat im ggst. Verfahren – wie auch im Rahmen des Asylverfahrens - zutage, dass die BF armenische StA sind. Demzufolge sollte sich eine neuerliche Passausstellung als unproblematisch erweisen.
Nach Erhebung einer Beschwerde wurde das Erkenntnis des BVwG vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12, aufgehoben, weil die BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden verletzt wurden.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. VfGH 16.6.2023, E 3489/2022 ua.) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge, erfolgte. Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vergleiche VfGH 16.6.2023, E 3489/2022 ua.) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge, erfolgte. Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
Am 21.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die BF erschienen dazu nicht. Sie wurden vom Vater des BF2, Herrn XXXX , geb. XXXX , als informierter Vertreter, vertreten.Am 21.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die BF erschienen dazu nicht. Sie wurden vom Vater des BF2, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , als informierter Vertreter, vertreten.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. römisch II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und hinreichend ausreichend darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der BF nicht gelungen ist, einen Nachweis dafür zu bringen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt oder sie staatenlos wäre.römisch II.2.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und hinreichend ausreichend darstellt. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese beweiswürdigend darlegt, dass es der BF nicht gelungen ist, einen Nachweis dafür zu bringen, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt oder sie staatenlos wäre.
II.2.3. Von den BF wurde am 21.12.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt. römisch II.2.3. Von den BF wurde am 21.12.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose bzw. Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft beantragt.
Am 11.04.2023 wurde den BF vom BFA das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs 2 FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind. Am 11.04.2023 wurde den BF vom BFA das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfolgen kann, weil die BF armenische Staatsbürger und somit weder staatenlos sind, noch die Staatsbürgerschaft ungeklärt ist. Mit Eingabe vom 20.04.2023 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die BF1 in Armenien geboren, jedoch nicht registriert wurde. Sie befinde sich seit 2016 in einem Beschäftigungsverhältnis als Haushälterin und begleite dabei ihre Dienstgeberin auf In- und Auslandsreisen. Das BFA würde irrig annehmen, dass die BF armenische Staatsbürger sind.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 88 Abs 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundvoraussetzung für eine Ausstellung der Reisedokumente, folglich die Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsbürgerschaft, bei den BF nicht festgestellt werden konnten. Wie festgestellt werden konnte, besitzen die BF seit der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft.
II.2.4. Zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF sind folgende Überlegungen massgeblich: Die BF1 gab am 15.09.2006 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bekannt, in XXXX geboren zu sein. Weiters führte sie aus, dass sie bei der Ausreise im Jahr 2006 ihren armenischen Reisepass bei sich hatte, der Busfahrer hätte ihr diesen jedoch illegal abgenommen. Der Reisepass wurde ihr vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellt. Bei der Antragstellung und in weiterer Folge wies sich die BF1 mit einem Studentenausweis des Medizinischen College, ausgestellt am 30.06.2006 aus. Die BF1 wird seit 17.10.2006 bis dato im Zentralen Melderegister der Republik Österreich als armenische Staatsbürgerin geführt. Auch auf einem von ihr handschriftlich ausgefüllten Meldezettel der BH Baden vom 24.05.2017 wurde bei der Staatsangehörigkeit von der BF1 selbst Armenien eingetagen. Ebenso gab sie beim Antrag für einen Fremdenpass vom 21.11.2014 Armenien als Staatsangehörigkeit an. Von der BH Baden wurde zudem ein notariell beglaubigtes Schreiben vorgelegt, in dem XXXX bestätigt, dass sie die BF seit Kindheit an als Stiefenkelin ihrer Freundin XXXX kennt. Zudem wurde ein Foto, welches XXXX mit dem Kleinkind XXXX zeigt und eine Kopie des armenischen Personalausweises der BF1 in Vorlage gebracht. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürgers XXXX , am XXXX geboren, weswegen er von seinen Eltern folgerichtig die armenische Staatsbürgerschaft ableitet. römisch II.2.4. Zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft der BF sind folgende Überlegungen massgeblich: Die BF1 gab am 15.09.2006 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bekannt, in römisch 40 geboren zu sein. Weiters führte sie aus, dass sie bei der Ausreise im Jahr 2006 ihren armenischen Reisepass bei sich hatte, der Busfahrer hätte ihr diesen jedoch illegal abgenommen. Der Reisepass wurde ihr vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellt. Bei der Antragstellung und in weiterer Folge wies sich die BF1 mit einem Studentenausweis des Medizinischen College, ausgestellt am 30.06.2006 aus. Die BF1 wird seit 17.10.2006 bis dato im Zentralen Melderegister der Republik Österreich als armenische Staatsbürgerin geführt. Auch auf einem von ihr handschriftlich ausgefüllten Meldezettel der BH Baden vom 24.05.2017 wurde bei der Staatsangehörigkeit von der BF1 selbst Armenien eingetagen. Ebenso gab sie beim Antrag für einen Fremdenpass vom 21.11.2014 Armenien als Staatsangehörigkeit an. Von der BH Baden wurde zudem ein notariell beglaubigtes Schreiben vorgelegt, in dem römisch 40 bestätigt, dass sie die BF seit Kindheit an als Stiefenkelin ihrer Freundin römisch 40 kennt. Zudem wurde ein Foto, welches römisch 40 mit dem Kleinkind römisch 40 zeigt und eine Kopie des armenischen Personalausweises der BF1 in Vorlage gebracht. Der BF2 ist der Sohn der BF1 und des armenischen Staatsbürgers römisch 40 , am römisch 40 geboren, weswegen er von seinen Eltern folgerichtig die armenische Staatsbürgerschaft ableitet.
In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 erklärte die BF1 dann wahrheitswidrig, dass sie in Armenien keinen Pass besessen hätte und versuchte dies damit zu erklären, dass der Schlepper sie lediglich so instruiert hätte. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich dessen ungeachtet nicht, welchen Vorteil ein Schlepper haben sollte, wenn die Geschleppten – wie behauptet - wahrheitswidrig bekannt geben, einen armenischen Reisepass besessen zu haben. Zur Schulbildung befragt teilte die BF1 mit „Meine Stiefgroßmutter hat mich großgezogen und ich habe in XXXX , in der Stadt XXXX , in XXXX und in XXXX acht Klassen Schule besucht. Ich habe nur einen Masseurkurs in XXXX besucht und abgeschlossen“. Desweiteren war die BF1 auch in einem Möbelgeschäft namens „ XXXX “ in XXXX beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 erklärte die BF1 dann wahrheitswidrig, dass sie in Armenien keinen Pass besessen hätte und versuchte dies damit zu erklären, dass der Schlepper sie lediglich so instruiert hätte. Dem Bundesverwaltungsgericht erhellt sich dessen ungeachtet nicht, welchen Vorteil ein Schlepper haben sollte, wenn die Geschleppten – wie behauptet - wahrheitswidrig bekannt geben, einen armenischen Reisepass besessen zu haben. Zur Schulbildung befragt teilte die BF1 mit „Meine Stiefgroßmutter hat mich großgezogen und ich habe in römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , in römisch 40 und in römisch 40 acht Klassen Schule besucht. Ich habe nur einen Masseurkurs in römisch 40 besucht und abgeschlossen“. Desweiteren war die BF1 auch in einem Möbelgeschäft namens „ römisch 40 “ in römisch 40 beschäftigt.
Vom Richter wurde in weiterer Folge festgehalten, dass im Rahmen des Asylverfahrens zudem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die BF1 armenische Staatsangehörige ist. So wurde mit Erkenntnissen des AGH, zu ZI. E11 314. 126-1/2008-10E, E11 314. 125-1/2008/16E und E11 314. 127-1/2008/14E vom 27. 01. 2011 der von der BF1 eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 26. 09. 2011 wurdedie Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Dazu wurde die BF1 befragt, ob dies so korrekt sei, woraufhin sie zur Antwort gab „Ja, das stimmt“. Weiters führte sie auf die Frage des Richters, ob sie jemals versucht hätte, über die armenische Botschaft ein Reisedokument zu erhalten aus, dass sie sich nur informiert habe, welche Dokumente sie vorlegen müsse, um einen Reisepass zu erhalten. Substanzlos fügte sie hinzu, dass sie zwar ein armenisches Reisedokument erhalten wollte, aber die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Botschaft hätte Informationen über ihre Eltern oder irgendeinen Ausweis benötigt. Dabei bleibt festzuhalten, dass sich die BF1 bis dato nicht einmal ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedoumentes bei der Botschaft bemühte. Eine informelle Erkundigung, welche Unterlagen benötigt werden, wird einem ernsthaften Bemühen zur Erlangung eines Reisedokumentes selbstverständlich nicht gerecht. Zudem hätte sie in diesem Fall von der armenischen Botschaft ein Schriftstück erhalten, welchem zu entnehmen wäre, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werden kann und auch welche Gründe dies nicht ermöglichen.
Wie eben dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF haben bis dato keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie sich an die armenische Botschaft in Österreich bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt haben oder dass ihnen dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei. Sowohl dem gegenständlichen Antrag als auch dem Beschwerdeschreiben ist konkludent zu entnehmen, dass die BF auch weiterhin nicht die Absicht haben, sich an eine Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten. Das erkennende Gericht geht deswegen davon aus, dass es den BF konkret möglich gewesen wäre, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen.
Weil aufgrund der Aktenklage und den Ausführungen der BF1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer armenischen Staatsangehörigkeit der BF1, und in weiterer Folge auch des BF2 ausgegangen werden kann, wurde sie befragt, wie sie zu der Annahme kommen könne, dass sie staatenlos sei bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit habe. Dazu führte sie ausweichend aus, dass bei ihrer Oma eine Bestätigung gegeben hätte und es in Armenien Leute gebe, die ohne Reisepass weiterleben könnten.
Die Frage, wer ihren vom Passamt Jerewan im Jahr 1998 ausgestellten armenischen Pass beantragt hat, ignorierte die BF1 dann vollkommen und gab dem Richter zur Antwort, dass sie große Probleme hatte und während der Schwangerschaft geschlagen wurde. Dies demonstriert lediglich ein weiteres Mal, dass die BF1 absolut nicht (mehr) erklären kann, warum sie keine armenische Staatsbürgerin ist.
Auch wenn die BF1 vorbringt, dass die armenische Botschaft bestätigte, dass unter den von ihr bekannt gegebenen personenbezogenen Daten keine armenische Staatsangehörigkeit aufscheine, so vermag sie dadurch auch nichts zu gewinnen. In Ermangelung ihrer Mitwirkung konnte die wahre Identität nicht ermittelt werden und steht diese auch bis dato nicht fest. Die BF1 teilte ihre personsbezogenen Daten nur mündlich mit, ein Identitätsdokument brachte sie zu keiner Zeit in Vorlage. Nur anhand des von ihr bekannt gegebenen Datensatzes wurde festgestellt, dass eine Person mit diesen Daten nicht armenische Staatsbürgerin ist. Dazu muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass bereits kleine Abweichungen von der tatsächlichen Schreibweise des Namens bzw. dem Geburtsdatum im Falle einer Anfrage zu einem negativen Ergebnis führen. Derartige Abweichungen, mögen sie auch noch so klein sein, würden auch in österreichichen Datenbanken zu keinem positiven Ergebnis führen. Zumindest müsste die BF1 angesichts des achtjährigen Schulbesuches in Armenien erfasst sein und ist davon auszugeben, dass beim Vorbringen der wahren Identität eine Identifikation möglich ist. Hinsichtlich dem BF2 kann sich deswegen keine andere Feststellung ergeben, zudem handelt es sich auch bei seinem Vater um einern armenischen Staatsbürger. Aus diesem Grund bemühte sich auch die BF1 bis dato nicht ernsthaft um die Ausstellung eines armenischen Reisedokumentes bei der Botschaft.
Zu den bisherigen ausgestellten Fremdenpässen der BF sind folgende Überlegungen massgeblich: der BF1 wurden folgende Fremdenpässe ausgestellt: Nr. 1102527, ausgestellt von der BH Baden am 23.11.2012, Nr. F1101421, ausgestellt von der BH Baden am 15.03.2013, beide mit Staatsangehörigkeit UNGEKLÄRT. Weiters Fremdenpässe mit der Nr. F1106213, ausgestellt vom BFA am 02.12.2014, Nr. F1216132, ausgestellt vom BFA am 30.08.2017 mit der Staatsangehörigkeit Armenien. Der BF2 verfügte über folgende Fremdenpässe: Nr. 1102526, ausgestellt von der BH Baden am 23.11.2012, Nr. F1101422, ausgestellt von der BH Baden am 15.03.2013, beide mit Staatsangehörigkeit UNGEKLÄRT. Weiters Fremdenpässe mit der Nr. F1106214, ausgestellt vom BFA am 02.12.2014, Nr. F1216131, ausgestellt vom BFA am 30.08.2017 mit der Staatsangehörigkeit Armenien.
Eine Anfrage zu den ungleichen Angaben hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF bei der BH Baden führte zu folgendem Ergebnis: Anfragebeantwortung der BH Baden vom 06.11.2023 Zu Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass für Frau XXXX und ihrem mj. Sohn XXXX mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.1.2012 festgestellt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde an Frau XXXX und deren mj. Sohn XXXX am 6.3.2012 von Amtswegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (§ 41a/9 NAG)“ gültig bis 5.3.2013 ausgestellt. Bei der Ausstellung dieser Karte wurde als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen, da davon auf der Grundlage des Asylverfahrens ausgegangen wurde.Eine Anfrage zu den ungleichen Angaben hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF bei der BH Baden führte zu folgendem Ergebnis: Anfragebeantwortung der BH Baden vom 06.11.2023 Zu Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass für Frau römisch 40 und ihrem mj. Sohn römisch 40 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.1.2012 festgestellt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde an Frau römisch 40 und deren mj. Sohn römisch 40 am 6.3.2012 von Amtswegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Paragraph 41 a, /, 9, NAG)“ gültig bis 5.3.2013 ausgestellt. Bei der Ausstellung dieser Karte wurde als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen, da davon auf der Grundlage des Asylverfahrens ausgegangen wurde.
Bei den Anträgen auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (BNS3-F-13733, BNS3-F-14515, BNS3-F-142381) (bzw. BNS3-F-13735, BNS3-F-14520, BNS3-F-142383 für den Sohn) wurden Fremdenpässe, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden, vorgelegt mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Die seinerzeit von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgestellten Fremdenpässe wurden mit der Staatsangehörigkeit Ungeklärt ausgestellt, da dies der damaligen Rechtslage entsprach.
Nach Übergang der Zuständigkeit des Fremdenpolizeigesetzes an das BFA wurde seitens des BFA bei der Ausstellung der neuen Fremdenpässe als Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen. Die daraufhin bei der Verlängerung ausgestellten Aufenthaltstitel (BNS3-F-172345 und BNS3-F-192274) (bzw. BNS3-F-172347 und BNS3-F-192276 für den Sohn) wurden analog zu den Fremdenpässen ebenfalls mit Staatsangehörigkeit Armenien ausgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat sich mit der Eintragung der Staatsangehörigkeit bei der Ausstellung der Aufenthaltstitel immer nach den Eintragungen in den vorgelegten Fremdenpässen gerichtet, damit diese gleichlautend sind.
Der Umstand, dass den BF zurückliegend auch fälschlicherweise Dokumente mit der Staatsangehörigkeit „UNGEKLÄRT“ ausgestellt wurden, vermag an der armenischen Staatsbürgerschaft der BF auch nichts zu ändern. Eine ungerechtfertigte Ausstellung von Dokumenten kann nicht zu einem Anspruch auf Ausstellung weiterer Dokumente führen.
Auch beantragten die BF am 17.06.2022 die Ausstellung eines Konventionalreisepasses mit der Staatsangehörigkeit „UNKLARE“. Vom BFA wurde den BF mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt und sie dabei aufgefordert bekannt zu geben, inwiefern ihre Reisetätigkeit im Interesse der Republik liege. Eine Antwort wurde bis dato nicht übermittelt, weswegen die Anträge mit Bescheid vom 13.09.2022 zurückgewiesen wurden.
Auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024 ergab sich hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft der BF kein anderes Bild. Dabei bleibt festzuhalten, dass beide BF nicht zur Verhandlung erschienen sind und der Vater des BF2 als informierter Vertreter entsandt wurde. Dabei teilte dieser mit, dass sich die BF keine Dokumente in Armenien besorgen können, weil sein Sohn dann im Heimatland den Präsenzdienst ableisten müsste.
Vom Richter wurden ihm in weiterer Folge explizit jene Passagen aus der Verhandlung vom 07.11.2023 vorgehalten, welche die armenische Staatsangehörigkeit der BF untermauern. Dazu führte er lediglich allgemein aus, dass er nicht wisse, warum seine Ex-Lebensgefährtin derartige Angaben machte. Er wurde weiter damit konfrontiert, dass seine ehemalige Lebengefährtin in XXXX , in XXXX und XXXX acht Klassen Schule besucht hat und in Jerewan einen Masseurkurs absolvierte, obwohl sie angeblich keine armenische Staatsbürgerin sei. Zur Antwort gab der informierte Vertreter, dass er glaube, dass die Begriffe ,,armenische Staatsangehörige" und ,,armenische Staatsbürger" zwei verschiedene Begriffe sind. Nachgefragt teilte er mit, dass armenische Staatsangehörige bedeutet, dass er Angehöriger der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit ist und ein Elternteil Armenier ist, das heißt, die armenische Sprache spricht, der armenischen Volksgruppe zugehörig ist und armenische Werte hat, jedoch nicht unbedingt armenischer Staatsbürger sein muss. Sein Sohn hätte jedenfalls nicht mit der Schule nach Tschechien und England fahren können, weil er kein Reisedokument hat, wie er dem Richter weiter bekannt gab. Diesbezügliche Bescheinigungsmittel habe er aktuell zwar nicht, er werde solche aber nachreichen. Dazu befragt, welchen Bedarf die BF1 an Auslandsreisen habe, teilte er mit, dass diese bei einer Frau die Auslandsreisen macht, arbeiten würde. Nachgefragt gebe er an, dass er aktuell keine Bescheinigungsmittel habe, die dies untermauern würden. Der informierte Vertreter wurde aufgefordert, binnen einer Woche den Schulplan betreffend die Auslandsreisen und die dazugehörigen Bescheinigungsmittel des BF2 und desgleichen die Bescheinigungsmittel hinsichtlich der BF1 in Vorlage zu bringen. Bis dato wurden keine derartigen Schriftstücke eingebracht. Zum öffentlichen Interesse Österreichs an der Ausstellung der Fremdenpässe befragt, gab er bekannt, dass Österreich kein Interesse an Auslandsreisen der BF hat, außer es bringt jemand Goldmedaillen nach Hause.Vom Richter wurden ihm in weiterer Folge explizit jene Passagen aus der Verhandlung vom 07.11.2023 vorgehalten, welche die armenische Staatsangehörigkeit der BF untermauern. Dazu führte er lediglich allgemein aus, dass er nicht wisse, warum seine Ex-Lebensgefährtin derartige Angaben machte. Er wurde weiter damit konfrontiert, dass seine ehemalige Lebengefährtin in römisch 40 , in römisch 40 und römisch 40 acht Klassen Schule besucht hat und in Jerewan einen Masseurkurs absolvierte, obwohl sie angeblich keine armenische Staatsbürgerin sei. Zur Antwort gab der informierte Vertreter, dass er glaube, dass die Begriffe ,,armenische Staatsangehörige" und ,,armenische Staatsbürger" zwei verschiedene Begriffe sind. Nachgefragt teilte er