Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
AuslBG §12Spruch
W151 2273917-1/29Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ in der Beschwerdesache von XXXX betreffend den Antrag vom XXXX auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß § 41 Abs. 1 NAG iVm. § 12 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ in der Beschwerdesache von römisch 40 betreffend den Antrag vom römisch 40 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12, AuslBG beschlossen:
A)
I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Dolmetscher in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von € 292,40 (inklusive USt) auferlegt. römisch eins. römisch 40 wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Dolmetscher in der Verhandlung vom römisch 40 in der Höhe von € 292,40 (inklusive USt) auferlegt.
II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 292,40 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.römisch II. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 292,40 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Besonders Hochqualifizierter.
2. Für die mündliche Verhandlung wurde über Antrag des Beschwerdeführers ein Dolmetscher bestellt, der in der mündlichen Verhandlung dolmetschte.
3. Die vom Dolmetscher geltend gemachten Gebühren wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
4. Mit Beschluss vom XXXX sowie vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers mit € 292,40 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden, es wurde die Gesamtsumme lediglich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gerundet.4. Mit Beschluss vom römisch 40 sowie vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers mit € 292,40 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden, es wurde die Gesamtsumme lediglich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gerundet.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren des Dolmetschers an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung des Dolmetschers vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.
Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Barauslagen nichtamtlicher ÜbersetzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2273917.1.03Im RIS seit
28.10.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024