TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/26 L532 2275540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §35
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2275540-1/52E

I.       IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins.       IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und am 25.09.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und am 25.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.      BESCHLUSSrömisch II.      BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und am 25.09.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2024 und am 25.09.2024 beschlossen:

A)

Gemäß § 35 AVG iVm § 17 und § 31 Abs 1 VwGVG wird über XXXX , geb. XXXX , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 150,00 (in Worten: hundertfünfzig Euro) verhängt.Gemäß Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird über römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 150,00 (in Worten: hundertfünfzig Euro) verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen vor, ein sehr aktives Mitglied der BNP gewesen zu sein. Die Regierung wolle diese Partei seit zehn Jahren vernichten. Es seien bereits mehrere Tausende umgebracht und viele ins Gefängnis gebracht worden. Auch die Parteichefin sei fünf Jahre grundlos in Haft gewesen. Zudem habe der jetzige Parteichef nach London flüchten müssen. Der BF sei mehrmals von Anhängern der Regierung angezeigt und von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Die Polizei sei auch mehrmals beim BF gewesen, um diesen grundlos zu verhaften. Er habe deshalb seit 2021 nicht mehr zu Hause übernachtet. Der regionale Parteichef, welcher selbst nach Indien geflüchtet sei, habe dem BF geraten, das Land zu verlassen, um nicht eingesperrt zu werden. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der BF um sein Leben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 28.03.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Vor dem Bundesamt brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Fotograf und ein einfaches Mitglied der BNP, allerdings nicht politisch aktiv gewesen. Die AL sei an die Macht gekommen und habe es einen hohen Führer der AL in der Stadt des BF gegeben, für welchen der BF Fotos meist für politische Veranstaltungen gemacht habe. Dieser Führer habe den BF sodann auch als Familienfotograf engagiert, wodurch der BF eine Beziehung zur Tochter dieses AL-Führers aufgebaut habe. Als ihr Bruder von der Beziehung erfahren habe, habe dieser das Fotostudio des BF aufgesucht und diesen geschlagen. Das Studio sei zwei- bis dreimal geschlossen worden. Der BF und die Tochter des AL-Führers hätten ihre Beziehung beendet und sei der BF nach Malaysia gereist. Ein Jahr später sei der BF zurückgekehrt und habe Kontakt zur Tochter aufgenommen. Bevor ihre Familie die Beziehung bemerkt habe, hätten sie nach einem Jahr standesamtlich geheiratet. Da die Familie seiner Ehegattin wohlhabend und politisch mächtig gewesen sei, die Familie des BF hingegen aus der Mittelschicht, habe die Familie der Ehegattin Leute geschickt, die die Familie des BF belästigt hätten. Es wären danach zwei Anzeigen gegen den BF erstattet worden. Eine davon wegen Waffenbesitzes, wofür der BF sechs Monate in Haft gewesen sei. Der BF sei auf Kaution freigekommen. 2013 sei ein bekannter Mann der BNP entführt worden und sei der BF in dieses Verfahren verwickelt worden. Weiters sei der BF wegen Misshandlung einer Frau angezeigt worden. Auch nach der Entlassung des BF hätten ihn Polizisten aufgesucht. Er habe sich daher ein Jahr in Kumilla versteckt. Dort habe er sich Dokumente und die Ausreise aus Bangladesch organisiert. Vor fünf Monaten habe die Familie seiner Ehegattin Leute zu den Eltern des BF geschickt und hätten diese den Vater des BF geschlagen. Der Vater sei sodann an einem Schlaganfall gestorben. Auch der Bruder des BF sei geschlagen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, der BF solle seine Ehefrau verlassen. Die Ehefrau des BF würde gerne beim BF sein, aber ihre Familie ließe es nicht zu. Im Falle der Rückkehr würden legale Maßnahmen gegen den BF gesetzt werden, die Brüder der Ehefrau seien sehr mächtig.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Gegen den dem BF am 22.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 14.07.2023 eingebrachte volle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dem BF werde durch die Familie seiner Ehefrau eine aktive BNP-Mitgliedschaft unterstellt. Ihm seien auch mehrere Straftaten unterstellt und sei er viermal angezeigt worden. Er sei aufgrund angeblichen Waffenbesitzes für sechs Monate inhaftiert worden. Die Belästigungen wären auch nach seiner Entlassung fortgesetzt worden und sei der BF aus diesem Grund nach Kumilla gegangen. Nach der Flucht des BF seien der Vater und der Bruder des BF von der Familie seiner Ehefrau aufgesucht und bedroht worden. Von der Rechtsvertretung wurde die Vorlage der originalen Strafanzeigen an das erkennende Gericht angekündigt. Es wurde weiters vorgebracht, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem es unvollständige Länderfeststellungen getroffen habe. Darüber hinaus habe das Bundesamt keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF durchgeführt. Die Beweiswürdigung sei primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt und die Verfassung des BF bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt worden. Die vermeintlichen Widersprüche hätten leicht vom BF aufgedeckt werden können und hätte das Bundesamt den BF näher befragen müssen.

5. Am 31.07.2023 langten die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel beim erkennenden Gericht ein. Das Beweismittelkonvolut wurde einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und ergab der Untersuchungsbericht vom 16.01.2024, dass es sich um authentische Dokumente handelt, allerdings keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich ist.

6. Am 03.05.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Bengali durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?

RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja.

RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor:

-        Beweismittel bezüglich Verfahren gegen Bruder ./1

-        die Gattin des BF führt ein Verfahren gegen den BF auf Zwang der Familie ./2

-        Meldezettel ./3

-        Auszug aus dem GISA ./4

-        Lichtbild e-Card ./5

-        Rahmentransportvertrag ./6

-        Einstellung gem. § 278b StGB ./7-        Einstellung gem. Paragraph 278 b, StGB ./7

RV: Der BF geht davon aus, dass die Anzeige nach § 278b StGB ein neuerlicher Racheakt der Familie seiner Gattin ist. Regierungsvorlage, Der BF geht davon aus, dass die Anzeige nach Paragraph 278 b, StGB ein neuerlicher Racheakt der Familie seiner Gattin ist.

RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Weiters wurde Ihnen der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts OZ 19 übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?

RV: Es wird auf die Beschwerde verwiesen. Hinsichtlich OZ 19 möchte ich festhalten, dass es keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung gibt. Regierungsvorlage, Es wird auf die Beschwerde verwiesen. Hinsichtlich OZ 19 möchte ich festhalten, dass es keine Anhaltspunkte für eine Verfälschung gibt.

RI: Bitte nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihre Religionszugehörigkeit.

BF: XXXX . Als ich das Land das erste Mal betreten habe, gab es bei der Buchstabierung einen Fehler. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Familienname XXXX lautet und mein Vorname ist XXXX . Ich wurde in Sylhet am XXXX geboren. Ich bin aus Bangladesch und Muslime. Meine Volksgruppe ist aus Bangladesch. BF: römisch 40 . Als ich das Land das erste Mal betreten habe, gab es bei der Buchstabierung einen Fehler. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Familienname römisch 40 lautet und mein Vorname ist römisch 40 . Ich wurde in Sylhet am römisch 40 geboren. Ich bin aus Bangladesch und Muslime. Meine Volksgruppe ist aus Bangladesch.

RI: Verfügen Sie über herkunftsstaatliche Identitätsdokumente?

BF: Diese habe ich nicht bei mir. Ich hinterließ diese in Dubai.

RI: Können Sie Ihre Identität auf anderen Wegen unter Beweis stellen?

BF: Ich habe eine NID-Karte. Die könnte ich mir schicken lassen.

RI: Ich fordere Sie auf diese sich schicken zu lassen und binnen drei Wochen vorzulegen.

BF: Wie soll ich sie einbringen?

RI: Optimalerweise per Post.

RV: Bringen Sie sie einfach zu mir, wir machen das gemeinsam. Regierungsvorlage, Bringen Sie sie einfach zu mir, wir machen das gemeinsam.

RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben?

BF: Ich habe zwei Mal einen Antrag für einen Deutschkurs gestellt, aber ich wurde nicht angenommen. Das war im XXXX Bezirk. BF: Ich habe zwei Mal einen Antrag für einen Deutschkurs gestellt, aber ich wurde nicht angenommen. Das war im römisch 40 Bezirk.

RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben?

BF: Ich habe noch keinen Deutschkurs absolviert.

RI: Gehen Sie derzeit einer beruflichen Tätigkeit nach?

BF: Ja.

RI: Können Sie mir Ihre berufliche Tätigkeit beschreiben?

BF: Ich arbeite bei XXXX als Selbstständiger mit einem Gewerbeschein. BF: Ich arbeite bei römisch 40 als Selbstständiger mit einem Gewerbeschein.

RI: Wieviel verdienen Sie monatlich netto ca.?

BF: Jährlich verdiene ich ca. 24.000 EUR.

RI: Seit wann gehen Sie durchgehend einer Arbeit nach?

BF: Seit 11.12.2023.

RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?

BF: So habe ich niemanden, aber ich habe Freunde.

RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?

BF: Ja, in London. Nachgefragt gebe ich an, dass es in London einen Onkel mütterlicherseits gibt und es auch in Frankreich einen Onkel mütterlicherseits gibt.

RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich?

BF: Nachdem ich bei XXXX arbeite, habe ich keine Freizeit. Nach der Arbeit bei XXXX habe ich keine Freizeit. BF: Nachdem ich bei römisch 40 arbeite, habe ich keine Freizeit. Nach der Arbeit bei römisch 40 habe ich keine Freizeit.

RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis?

BF: Ein bis zwei Personen habe ich als Mitbewohner.

RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen?

BF: Er ist aus Bangladesch und hat ein Visum in diesem Land. Nachgefragt gebe ich an, dass es beim zweiten Freund das gleiche ist.

RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv?

BF: Habe ich so nicht gefunden, aber ich habe mich bei verschiedenen Stellen darum bemüht. Im XXXX Bezirk habe ich mal einen Antrag gestellt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie gesagt haben, sie würden mich für soziale Arbeit rufen.BF: Habe ich so nicht gefunden, aber ich habe mich bei verschiedenen Stellen darum bemüht. Im römisch 40 Bezirk habe ich mal einen Antrag gestellt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie gesagt haben, sie würden mich für soziale Arbeit rufen.

RI: Führen Sie in Österreich eine Beziehung?

BF: Nein.

RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten?

BF: Ich würde einen Deutschkurs abschließen und ich möchte, wie sagt man da nochmal, was erlernen und dann einen Beruf dazu machen… Hotelmanagement.

RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig?

BF: Ja.

RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente?

BF: Ich habe mit der Allergie ein Problem und deswegen habe ich am 02.07. einen Termin bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht sagen kann, welche Allergie ich habe. Es taucht plötzlich auf. Erneut nachgefragt gebe ich an, dass es in zwei Jahren einmal passiert ist und es war dann etwas mehr und darum habe ich einen Termin bekommen.

RI: Haben Sie das in Bangladesch schon gehabt?

BF: In Bangladesch passierte es ein bis zweimal. Nachgefragt gebe ich an, dass an manchen Stellen etwas anschwillt, wenn ich diese Anfälle habe.

RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)?

BF: Nein.

RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert:

RI: „Sprechen Sie Deutsch?“

BF: I can not speak Deutsch. BF: römisch eins can not speak Deutsch.

Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher.

RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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