TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/8 L515 2291810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2291810-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 17.06.2023 vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, ledig zu sein und 6 Jahre Grundschule besucht zu haben. Befragt zum Zielland nannte die bP Europa, um hier zu arbeiten. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass es keine Arbeit geben würde, sowie Krieg und Unsicherheit herrschen würde. Im Falle einer Rückkehr hätte die bP mit keinen Sanktionen zu rechnen.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 30.11.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 30.11.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen, Gliederungen und Hervorhebungen nicht dem Original entsprechen):

„…

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Wie lautete die genaue Adresse in Ihrem Heimatland bevor sie nach Österreich gekommen sind?

A: XXXX, Syrien. Befragt gebe ich an, dass dort die Kurden an der Macht stehen.A: römisch 40 , Syrien. Befragt gebe ich an, dass dort die Kurden an der Macht stehen.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Syrien politisch bzw. religiös betätigt?

A: Nein.

F: Welche Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Moslem.

F: Haben Sie schon den Militärdienst geleistet?

A: Nein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Arabisch.

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ich bin jetzt im wehrdienstfähigen Alter und müsste einerseits für das syrische Regime kämpfen andererseits für die Kurden. Ich lehne beides ab, da ich nicht bei diesen unnötigen krieg Menschen töten oder sterben möchte. Ich bin gegen jede Art von Krieg und möchte hier in Österreich in Sicherheit und Frieden leben. Das ist alles.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Syrien irgendwie konkret verfolgt oder bedroht?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen?

A: Nein.

F: Waren Sie politisch tätig? Nahmen Sie in Syrien an Demonstrationen teil?

A: Nein.

F: Liegt ein Einberufungsbefehl des Militärs vor?

A: Nein.

F: Gab es auch persönliche Rekrutierungsversuche gegen Sie? Gibt es einen Haftbefehl?

A: Nein.

F: Interessieren Sie sich für Politik?

A: Nein. Außerdem gehöre ich keiner politischen Partei an.

F: Warum wollen Sie den Militärdienst nicht ableisten?

A: Ich möchte weder töten noch getötet werden.

F: Haben Sie in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien?

A: Ich würde zwangsrekrutiert werden. Ich könnte auch sterben.

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

A: Ich möchte die Sprache lernen und arbeiten.

F: Gehören Sie einem Verein oder einer Organisation an?

A: Nein.

…“

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP bislang keinen Bedrohungsmomenten ausgesetzt war und auch in Zukunft keinen ausgesetzt sein wird, vor allem weil die bP keine oppositionelle Haltung glaubhaft darlegen konnte und im Falle einer Einberufung durch kurdische Einheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an keinen Kampfhandlungen verwickelt werden würden.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP bislang keinen Bedrohungsmomenten ausgesetzt war und auch in Zukunft keinen ausgesetzt sein wird, vor allem weil die bP keine oppositionelle Haltung glaubhaft darlegen konnte und im Falle einer Einberufung durch kurdische Einheiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an keinen Kampfhandlungen verwickelt werden würden.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP sei nur mit Kontakt mit dem syrischen Regime möglich. Außerdem verfüge die bP nicht über ausreichend finanzielle Mittel um Wehrersatzgeld zu entrichten, zudem sei der Prozess langwierig und aufwendig. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, in dem mehrere Akteure ihre Kontrolle ausüben würden und die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP sei nur mit Kontakt mit dem syrischen Regime möglich. Außerdem verfüge die bP nicht über ausreichend finanzielle Mittel um Wehrersatzgeld zu entrichten, zudem sei der Prozess langwierig und aufwendig. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, der Flucht nach Europa und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 26.08.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 26.08.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.

I.4.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 7) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.3. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 7) wird wie folgt wiedergegeben:

„[…]

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Nein, es gibt nichts Neues. Es geht nur um den Militärdienst.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Ich würde das machen, was das Gesetz mir vorgibt. Wenn es meine Pflicht wäre, dann würde ich den Wehrdienst ableisten. Aber wenn Krieg ist, dann nicht.

RI: Warum würden Sie den Wehrdienst nicht ableisten, wenn Österreich sich in einem Krieg befände?

P: Ich bin ja geflüchtet wegen des Krieges. Ich habe mein Land wegen des Krieges verlassen.

RI: Was würden Sie als österreichischer Staatsbürger machen, wenn Österreich angegriffen würde und sich verteidigen müsste?

P: Ich sage Ihnen die Wahrheit, ich möchte nichts mit Krieg zu tun haben. Ich bin auch gegen den Krieg.

RI: Aus welchem konkreten Grund würden Sie Österreich nicht verteidigen?

P: Es kann alles passieren. Man kann sterben, man kann unschuldige Menschen töten. Ich bin einfach gegen den Krieg und will keine Waffe tragen.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Ihrem Heimatort, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich habe in unserem Familienhaus gelebt. Es ist unser Eigentum.

RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?

P: Es gibt es noch immer und meine Familie lebt noch dort.

RI: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?

P: Ledig.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Aktuell lebe ich von der Grundversorgung und ich besuche einen Deutschkurs.

Antworten ohne Dolmetsch:

RI: Was haben Sie gestern gemacht.

P: Gestern Pause keine Schule. Sonntag. Schlafen und lernen deutsch zuhause.

Antworten mit Dolmetsch:

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Weil, wenn ich Asyl habe dann weiß ich, dass ich hier festen Boden habe. Ich kann hier arbeiten und weiter leben. Ich kann hier auch lernen. Es ist nicht so, wie wenn man einen befristeten Aufenthalt hat.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Im negativen Bescheid stand die Begründung, dass in meinem Land nicht verfolgt bin. Ich legte die Beschwerde ein, weil ich doch wegen des Militärs verfolgt bin und wegen des Krieges. Ich bin nicht nur vor dem syrischen Militär, sondern auch von den Kurden aufgesucht worden.

Beim Durchlesen wandte der RV ein, dass nicht eindeutig hervorgeht, ob die P aufgesucht wurde oder gesucht wird, worauf die P angibt, die werde wegen ihres Geburtsdatums gesucht.Beim Durchlesen wandte der Regierungsvorlage ein, dass nicht eindeutig hervorgeht, ob die P aufgesucht wurde oder gesucht wird, worauf die P angibt, die werde wegen ihres Geburtsdatums gesucht.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Wie ich schon sagte, das BFA ging davon aus, dass ich in meinem Land nicht verfolgt bin, das stimmt aber nicht. Ich werde vom syrischen Militär und von den Kurden verfolgt. Wenn ich verweigere, werden sie mich inhaftieren und auf dem Schlachtfeld einsetzen. Um nicht zu sterben bin ich gezwungen, unschuldige Leute umzubringen oder sie bringen mich um.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Nein, mein Ziel war Österreich.

RI: Warum Österreich?

P: Erstens, weil Österreich ein friedliches Land ist und zweitens, ich habe hier Verwandte, einen Onkel und eine Tante väterlicherseits.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret erwarten?

P: Entweder werden mich die Kurden schnappen und zwangsrekrutieren. Da müsste ich dann für sie kämpfen, oder es würde mich das syrische Militär festnehmen und bestrafen, weil ich den Wehrdienst nicht absolviert habe. Sie werden mich unter Zwang auf dem Schlachtfeld einsetzen. Nach meiner Meinung ist das, was in Syrien geschieht von Grund auf falsch. Egal welche Kriegspartei.

RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)?

P: Die Kurden.

RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)

P: Ja.

RI: Es liegt auch kein vom syrischen Regime kontrolliertes Sicherheitsquadrat in unmittelbarer Nähe.

P: Vier oder fünf Kilometer entfernt gibt es einen. In meinem Dorf haben die Kurden die Macht. Im Nachbardorf ebenfalls. Im zweitnächsten Dorf hat das syrische Regime die Kontrolle.

RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime für die Kurden kämpfen wollen?

P: Das Assad Regime ist ein diktatorisches Regime. Das größte Verbrechen ist das, was er mit seinem eigenen Volk gemacht hat, sei es Folterungen, Inhaftierungen. Ich werde sicher nicht für einen Verbrecher kämpfen und was die Kurden betrifft, sie denken nur an sich. Ihnen ist egal wer am Leben ist und wer stirbt. Sie haben ein Ziel und das wollen sie jedenfalls erreichen. Eine Partei ist schlimmer als die Andere.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).

P: Ich würde das nicht machen: Erstens habe ich nicht die finanziellen Mittel. Zweitens, auch wenn ich zahlen könnte, es ist so, als ob ich ihnen geholfen hätte. Sie könnten Waffen kaufen und weiter unschuldige Menschen umbringen und es wird zu keinem Ende kommen. Drittens, wer kann mir garantieren, dass ich bezahle und sie mich dann nicht zum Wehrdienst einziehen. Es gibt keine Regeln, es kann sein, dass sie das Geld nehmen und mich trotzdem einziehen.

RI: Weshalb fürchten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime, obwohl dieses aktuell keinen Zugriff auf Ihre Heimatregion hat?

P: Das ist Politik. Man weiß nicht was passiert. Sie könnten ohne Vorwarnung in unser Dorf einmarschieren. Ich werde nicht warten, bis es vielleicht soweit ist.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Ich habe die Frage nicht verstanden. Was soll ich jetzt darauf antworten?

RI wiederholt die Frage.

P: Wie ich schon sagte, ich habe nicht nur vorm Regime Angst, ich habe auch vor den Kurden Angst, die noch immer rekrutieren. Wenn das Regime bei uns einmarschieren sollte, dann können sie mich trotzdem rekrutieren. In jedem Krieg wird man entweder getötet oder man tötet um zu überleben. Aber bei uns muss ich Unschuldige, unser eigenes Fleisch und Blut, wie die Kannibalen töten.

RI: Das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ist aktuell kaum in Kampfhandlungen verwickelt und ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen Ihres Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zum Kampfeinsatz herangezogen werden. Ebenso wird von der kurdischen Selbstverwaltungsbehörde der Aufenthalt im Ausland und die unterlassene Ableistung des Wehrdienstes nicht als oppositionspolitische Gesinnung betrachtet.

P: Es mag sein, dass die Kurden momentan nur wollen, dass die Männer auf den von ihnen kontrollierten Gebiet den Wehrdienst ableisten, aber das ist die Taktik einer Politik, es ist logisch, dass die Lage immer noch nicht sicher ist. Sie bilden uns aus, sie haben unsere Daten, sie wissen wo wir wohnen, und wenn es wieder losgeht, dann schnappen sie uns. Die Kurden haben kein Land, sie wollen Syrien teilen, damit sie ihr eigenes Land haben. Ohne die Unterstützung von Amerika und Russland wären sie nie so weit gekommen. Jeder Kurde, der in Syrien lebt weiß das.

RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; Sie Könnten über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Wie meinen Sie das?

RI wiederholt und erklärt die Frage.

P: Wie ich schon sagte, ich habe nicht nur mit dem syrischen Militär Probleme. Ich habe auch mit den Kurden Probleme und müsste den Wehrdienst ableisten.

RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?

P: Wenn Syrien so geblieben wäre wie vor dem Krieg wäre ich natürlich dort bei meinen Leuten und meiner Familie geblieben. Es ist mein Land, aber in diesem Zustand wo man keine Rechte hat, unter Zwang, mit Krieg, keine Sicherheit, keine Rechte, keine Freiheit, Zwangsrekrutiert wird, wer würde dort bleiben. Die, die noch dort sind wollen lieber heute als morgen das Land verlassen, um ihre Angehörigen und sich in Sicherheit zu bringen.

Fragen der RV: keineFragen der Regierungsvorlage, keine

Stellungnahme der RV:

Zu den von der P angemerkten Gründen, weshalb ein Freikauf nicht möglich ist, ist anzumerken, dass das syrische Regime von der europäischen Union sanktioniert wurde, weshalb man diesem Regime auch in Form einer Befreiungsgebühr kein Geld zur Verfügung stellen darf. Zu den Einreisemöglichkeiten nach Syrien ohne Regime Kontakt ist anzumerken, dass es zwar gut möglich ist, dass eine Einreise über die Türkei nach Syrien möglich ist, allerdings nicht in ein Kurdengebiet. Was die Einreise über den Irak betrifft ist auszuführen, dass diese Grenze häufig geschlossen ist, insbesondere für den einfachen Personenverkehr, sodass man zum Entscheidungszeitpunkt mit keiner Sicherheit feststellen kann, dass eine sichere Einreise über den Irak nach Syrien ohne Regimekontakt möglich ist. Was den Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden betrifft sie angemerkt, dass es nur anerkannten Staaten gestattet ist, ein Heer zu unterhalten. Die kurdische Selbstverwaltung ist kein anerkannter Staat, weshalb sie aus völkerrechtlicher Sicht kein Heer unterhalten darf und folge dessen keine Zwangsrekrutierungen ausüben darf.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

…“

I.4.4. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.4. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zum islamischen Glauben zählt.

Die volljährige bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau.

Die bP ist ledig und kinderlos.

Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.

Die bP stammt aus einem Dorf nahe der Stadt XXXX (auch XXXX), Gouvernement Aleppo, wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region um XXXX, welche derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Die genannten Familienmitglieder sind dort sichtlich in der Lage ihr Leben zu meistern. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits befinden sich in Österreich. Die bP stammt aus einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), Gouvernement Aleppo, wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region um römisch 40 , welche derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Die genannten Familienmitglieder sind dort sichtlich in der Lage ihr Leben zu meistern. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits befinden sich in Österreich.

Die bP hat 6 Jahre Schulbildung genossen und ist über die Türkei ausgereist.

Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Bescheid der bB vom 03.04.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Die bP ist 19 Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter.

Die bP hat keine Einberufung zur syrischen Armee erhalten und besitzt auch kein Militärbuch der syrischen Armee.

Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat die bP nicht erwirkt und liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor.

Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeits-markt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf möglich und zumutbar.

Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an.

Das syrische Regime kann in jenen Teil des Gouvernements Aleppo, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP lebte und sich nach wie vor die Kernfamilie aufhält, keine Personen zum Militärdienst einberufen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht der bP in ihrem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes oder sonstige Verfolgung durch die syrische Regierung.

Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die 19-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe sind aktuell nicht bekannt.

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht.

Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.

Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen.

Im Falle der Rückkehr könnte die bP abermals über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen). Darüber hinaus steht auch die Einreise über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens, der ebenfalls nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).Im Falle der Rückkehr könnte die bP abermals über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen). Darüber hinaus steht auch die Einreise über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens, der ebenfalls nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

Der bP, der im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in ihr unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihr dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Die bP hätte somit bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien

Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB):

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023

?        Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023
CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024

?        IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023

?        SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023

?  

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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