Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L525 2285282-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2023 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge (rechtswidrig) die Betreuungsstelle und reiste mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA) vom 13.06.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA) vom 13.06.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß § 23 ZustG hinterlegt. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß Paragraph 23, ZustG hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, der (damals) angefochtene Bescheid sei in Wahrheit nie zugestellt worden, da der Beschwerdeführer niemals im Bundesgebiet eine Abgabestelle gehabt hätte.
Mit hg Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. L512 2285282-1/5Z wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unerlaubt seine Unterkunft verlassen hätte, der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet niemals eine Abgabestelle gemäß dem Zustellgesetz begründet hätte. Ein Vorgehen gemäß § 8 Abs. 2 ZustG käme daher – so das Bundesveraltungsgericht weiter – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn eine Partei von Anfang an keine Abgabestelle begründet hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern zwar grundsätzlich als Abgabestelle in Betracht, jedoch bedürfe es einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts. So sei einer zweimaligen Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages noch keine Qualifikation als Abgabestelle zugebilligt worden. Die gemäß § 23 Abs. 2 ZustG verfügte Zustellung entfalte daher keine Rechtswirkung und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen. Mit hg Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. L512 2285282-1/5Z wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar unerlaubt seine Unterkunft verlassen hätte, der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet niemals eine Abgabestelle gemäß dem Zustellgesetz begründet hätte. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG käme daher – so das Bundesveraltungsgericht weiter – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn eine Partei von Anfang an keine Abgabestelle begründet hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern zwar grundsätzlich als Abgabestelle in Betracht, jedoch bedürfe es einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts. So sei einer zweimaligen Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages noch keine Qualifikation als Abgabestelle zugebilligt worden. Die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG verfügte Zustellung entfalte daher keine Rechtswirkung und sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 11.03.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde führte das gegenständliche Verfahren schließlich weiter und führte am 29.05.2024 eine niederschriftliche Einvernahme durch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.09.2024 behob das beschließende Gericht den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides. Mit hg. Teilerkenntnis vom 09.09.2024 behob das beschließende Gericht den Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. L512 2285282-1/5Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass § 11 Abs. 1 BFA-VG eine wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Verfestigung zur Begründung einer Abgabestelle nicht mehr voraussetze. Aus dem in § 11 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen Verweis auf das Zustellgesetz sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich sei, sämtliche Bestimmungen des Zustellgesetzes für eine persönliche Zustellung, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des § 8 ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG vorliege, komme es dann für die Anwendung des § 8 ZustG nicht an. Unter persönlicher Zustellung seien in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu versehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen zu erfolgen hätten. Nach § 8 Abs. 1 ZustG habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stelle eine solche Änderung dar. Werde die Mitteilung aber unterlassen, so sei gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehme, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Mitbeteiligte (der Beschwerdeführer, Anm) habe sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich – wenn auch nur kurz – in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten und sei seiner Verpflichtung, die Änderung der nach § 11 Abs. 1 BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 1 BFA-VG das ursprüngliche Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten (des Beschwerdeführers, Anm) verneint habe, seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des § 8 ZustG begründet habe und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG als nicht gegeben angesehen habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser sei daher aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. L512 2285282-1/5Z wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG eine wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommene zeitliche Verfestigung zur Begründung einer Abgabestelle nicht mehr voraussetze. Aus dem in Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen Verweis auf das Zustellgesetz sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen jener Verfahren, für die diese Bestimmung maßgeblich sei, sämtliche Bestimmungen des Zustellgesetzes für eine persönliche Zustellung, die auf eine Abgabestelle Bezug nehmen, angewendet wissen wollte. Das gilt dann mithin auch für die Bestimmung des Paragraph 8, ZustG. Darauf, ob eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorliege, komme es dann für die Anwendung des Paragraph 8, ZustG nicht an. Unter persönlicher Zustellung seien in diesem Zusammenhang alle Formen von Zustellungen zu versehen, die an den Asylwerber selbst und nicht an andere Personen zu erfolgen hätten. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG habe eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis habe, ihre Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle stelle eine solche Änderung dar. Werde die Mitteilung aber unterlassen, so sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehme, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Der Mitbeteiligte (der Beschwerdeführer, Anmerkung habe sich nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich – wenn auch nur kurz – in der genannten Erstaufnahmestelle aufgehalten und sei seiner Verpflichtung, die Änderung der nach Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG begründeten Abgabestelle der Behörde unverzüglich bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Indem das Bundesverwaltungsgericht unter Außerachtlassung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG das ursprüngliche Vorhandensein einer Abgabestelle des Mitbeteiligten (des Beschwerdeführers, Anmerkung verneint habe, seine Entscheidung mit der Unanwendbarkeit des Paragraph 8, ZustG begründet habe und bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung bei der Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG als nicht gegeben angesehen habe, habe es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet. Dieser sei daher aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.05.2023 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland weiter und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, verfügte eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß § 23 ZustellG hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.05.2023 in der Erstaufnahmestelle Ost untergebracht. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland weiter und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, verfügte eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023 gemäß Paragraph 23, ZustellG hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 22.01.2024 mit Beschluss vom 02.02.0224 als unzulässig zurück, da der Bescheid niemals in Rechtsgültigkeit erwuchs, da keine Abgabestelle vorhanden gewesen sei. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024, Zl. L512 2285282-1/5Z wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das gegenständliche Verfahren behandelt immer noch den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2023 und wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid eine gleichlautende Entscheidung getroffen, welcher auch dem Verfahren zum durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Beschluss zugrunde lag, nämlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das gegenständliche Verfahren behandelt immer noch den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2023, da die belangte Behörde nach dem hg. Beschluss vom 02.02.2024 das Verfahren weiterführte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes. Dass das gegenständliche Verfahren den gleichen Antrag auf internationalen Schutz behandelt wie das hg. Verfahren zu Zl. L512 2285282-1 ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid über eben jenen Antrag abspricht (AS 423) und die belangte Behörde erkennbar das Verfahren nach Erhebung der Amtsrevision das Verfahren weiterführte.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 42 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF lautet:Paragraph 42, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF lautet:
"Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 42, (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen."
§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet:Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet:
"Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
Der Verwaltungsgerichtshof hob den hg. Beschluss vom 02.02.2024 mit Erkenntnis vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. zB VwGH vom 28.06.2023, Zl. Ra 2021/13/0037, mwN). Wie bereits ausgeführt fußten sämtliche Verfahrensschritte, die nach dem aufgehobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024 gesetzt wurden, auf eben diesem und stehen in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang, darunter eben auch der nunmehr angefochtene Bescheid. Durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 gehört dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Ein Rechtsschutzinteresse war allerdings im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu bejahen, da der Bescheid damals dem Rechtsbestand angehörte, weswegen mit keiner Zurückweisung vorzugehen war, sondern eben mit einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH vom 30.08.2022, Zl. Ra 2022/08/0109 oder auch VwSlg 19358 A/2016). Der Verwaltungsgerichtshof hob den hg. Beschluss vom 02.02.2024 mit Erkenntnis vom 11.09.2024, Zl. Ra 2024/20/0166-19 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche zB VwGH vom 28.06.2023, Zl. Ra 2021/13/0037, mwN). Wie bereits ausgeführt fußten sämtliche Verfahrensschritte, die nach dem aufgehobenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024 gesetzt wurden, auf eben diesem und stehen in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang, darunter eben auch der nunmehr angefochtene Bescheid. Durch die ex-tunc Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2024 gehört dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Ein Rechtsschutzinteresse war allerdings im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu bejahen, da der Bescheid damals dem Rechtsbestand angehörte, weswegen mit keiner Zurückweisung vorzugehen war, sondern eben mit einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH vom 30.08.2022, Zl. Ra 2022/08/0109 oder auch VwSlg 19358 A/2016).
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Gegenständlich behandelt der Beschluss ausschließlich eine Rechtsfrage. Das beschließende Gericht ermittelte keine zusätzlichen Sachverhaltselemente, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen und ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig und den Parteien bekannt. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufhebung ex tunc Verfahrenseinstellung VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2285282.2.01Im RIS seit
28.10.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024