Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AVG §76Spruch
W228 2223009-1/32Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER in der Beschwerdesache von Mag. XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , betreffend den Antrag vom 04.07.2019 auf Neubemessung des Ruhebezugs für das Jahr 2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER in der Beschwerdesache von Mag. römisch 40 , SVNr: römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , betreffend den Antrag vom 04.07.2019 auf Neubemessung des Ruhebezugs für das Jahr 2019 beschlossen:
A)
I. Mag. XXXX , SVNr: XXXX , wird der Ersatz der Barauslagen für die Gutachtenserstellung des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 2.376,00 (inklusive USt) auferlegt. römisch eins. Mag. römisch 40 , SVNr: römisch 40 , wird der Ersatz der Barauslagen für die Gutachtenserstellung des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 2.376,00 (inklusive USt) auferlegt.
II. Mag. XXXX , SVNr: XXXX , hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 2.376,00 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.römisch II. Mag. römisch 40 , SVNr: römisch 40 , hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von € 2.376,00 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
Der Beschwerdeführer beantragte die Neubemessung des Ruhebezugs für das Jahr 2019. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.Der Beschwerdeführer beantragte die Neubemessung des Ruhebezugs für das Jahr 2019. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023, GZ. W228 2223009-1/8Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 29.11.2023 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote dem Bundesverwaltungsgericht im Postweg vor, wobei eine Gebühr in Höhe von € 2.376,00 geltend gemacht wurde.
Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen mit € 2.376,00 (inklusive USt). In Anbetracht der Zeitaufwandsliste und des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von 5,5 Stunden nachvollziehbar und entsprach somit dem GebAG.Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen mit € 2.376,00 (inklusive USt). In Anbetracht der Zeitaufwandsliste und des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von 5,5 Stunden nachvollziehbar und entsprach somit dem GebAG.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen des Verfahrens war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, da – wie gerichtsnotorisch bekannt ist – weder dem Bundesverwaltungsgericht noch der belangten Behörde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik als Amtssachverständiger beigegeben war, erforderlich. Die Sachverständigengebühren wurden nach der Gebührenbestimmung des Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Pensionsgesetz 1965 nicht vorgesehen.
Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Sachverständigengebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Barauslagen Gutachten nichtamtlicher SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2223009.1.01Im RIS seit
28.10.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024