Norm
MRG §30 Abs2 Z8Rechtssatz
Der Kläger, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, sei es nach § 30 Abs 2 Z 8, 9 MRG oder nach § 31 Abs 1 MRG, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt werden soll, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.Der Kläger, der sich auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs stützen will, sei es nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8,, 9 MRG oder nach Paragraph 31, Absatz eins, MRG, hat vorzubringen und zu beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Aufkündigung gedeckt werden soll, also von wem und zu welchem Zweck das Objekt nach der Aufkündigung genutzt werden soll. Nur anhand von Feststellungen zu diesen Themen kann geprüft werden, ob der erforderliche dringende Eigenbedarf besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mietvertrag, MRG, Eigenbedarf, Aufkündigung, Kündigungsgrund, dringender EigenbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134916Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024